L 16 RJ 110/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 1280/00 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 110/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Anzahl der vom Kläger zur Erfüllung der Wartezeit für eine Altersrente für langjährig Versicherte zu entrichtenden freiwilligen Beiträge.

Der 1936 geborene Kläger ist slowenischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Slowenien und bezieht seit 1. Dezember 1994 eine Invalidenpension aus der slowenischen sowie eine vorzeitige Alterspension aus der österreichischen Rentenversicherung (SI-D 202 vom 12. Juni 1999, Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 2. Juni 1995).

Er hat - im ehemaligen Jugoslawien von Januar 1954 bis März 1956, von März 1958 bis März 1966 sowie von Oktober 1966 bis Oktober 1989 (insgesamt 29 Jahre, 10 Monate und 25 Tage SI-D 205 vom 27. Oktober 1995), - in Deutschland von März 1953 bis Juni 1953 sowie von Oktober 1966 bis September 1966 (insgesamt 40 Monate, Versicherungs- verlauf vom 24. August 2001) und - in Österreich von Dezember 1989 bis November 1994 (insgesamt 56 Monate, Versicherungsverlauf vom 30. Januar 2001) Versicherungszeiten zurückgelegt.

Einen Antrag vom 10. Mai 1994 auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lehnte die Beklagte ab, weil infolge der nicht berücksichtigungsfähigen Versicherungszeit in Österreich die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht erfüllt seien (Bescheid vom 14. November 1995, Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 1996) bzw. weil keine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliege (Bescheid vom 11. März 1996, Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 1996). Der Kläger hat dagegen keine Klage erhoben.

Am 12. Juni 1999 beantragte der Kläger über die slowenische Verbindungsstelle die Gewährung einer Altersrente wegen Vollendung des 63. Lebensjahres (SI-D 202 vom 12. Juni 1999). Die Beklagte lehnte diesen Antrag ab, weil der Kläger die erforderliche Wartezeit von 420 Kalendermonaten nicht erfülle (Bescheid vom 17. November 1999). Neben den in Deutschland zurückgelegten 40 Kalendermonaten Versicherungszeit seien nur 359 Kalendermonate jugoslawische Versicherungszeit anrechenbar. In Österreich zurückgelegte Versicherungszeiten seien daneben nicht zu berücksichtigen. Der Kläger hat gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch erhoben, sondern gebeten, seinen Antrag als Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu prüfen (Telefonvermerk und Schreiben jeweils vom 22. November 1999). Die Beklagte lehnte diesen Antrag wegen fehlender Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ab (Bescheid vom 6. September 2000) und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch (Schreiben vom 1. Oktober 2000) zurück (Widerspruchsbescheid vom 14. November 2000).

Auch die für die Durchführung des deutsch-österreichischen Sozialversicherungsabkommens (DÖSVA) zuständige Landesversicherungsanstalt (LVA) Oberbayern lehnte den Altersrentenantrag vom 12. Juni 1999 wegen fehlender Wartezeiterfüllung ab (Bescheid vom 28. November 2000), da auf die Wartezeit von 420 Kalendermonaten nur 40 Kalendermonate deutscher und 56 Kalendermonate österreichischer Versicherungszeiten anrechenbar seien.

Seit 1. April 2001 bezieht der Kläger von der Beklagten Regelaltersrente (Bescheid vom 24. August 2001).

Mit Schreiben vom 23. November 2000 - beim Sozialgericht Landshut (SG) eingegangen am 29. November 2000 - hat der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 14. November 2000 Klage erhoben und beantragt, ihm eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zuzuerkennen. Seine Erwerbsunfähigkeit sei vom slowenischen und vom österreichischen Rentenversicherungsträger anerkannt worden und seine in Slowenien und Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten seien kumulativ zu berücksichtigen (Klageschrift vom 23. November 2000).

Im Laufe des Verfahrens wies das SG die Beteiligten darauf hin, der Kläger könne möglicherweise noch zur freiwilligen Beitragsentrichtung ab 1. Januar 1995 berechtigt sein, da er im Rahmen des Rentenantrags vom 10. Mai 1994 nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden sei, durch Entrichtung freiwilliger Beiträge die Wartezeit für eine Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres zu erfüllen und hierzu nur 17 Monate Beiträge zu entrichten wären. Der Kläger hat daraufhin mitgeteilt, er hätte von dieser Möglichkeit bei entsprechender Beratung Gebrauch gemacht, und weiterhin beantragt, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.

Das SG hat die Klage auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abgewiesen und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. November 1999 sowie des Bescheides vom 6. September 2000 i.d.G.d. Widerspruchsbescheides vom 14. November 2000 verurteilt, den Kläger zur Entrichtung freiwilliger Beiträge für den Zeitraum ab 1. Januar 1995 zuzulassen, ihm nach erfolgter Nachzahlung von mindestens 17 Monatsbeiträgen Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) vom 1. April 1999 bis 31. März 2001 zu zahlen sowie die seither bezogene Altersrente neu festzustellen (Urteil vom 16. Januar 2003).

Die Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit seien wegen der fehlenden Anrechenbarkeit österreichischer Versicherungszeiten nicht erfüllt. Der Kläger habe aber einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auf Zulassung zur freiwilligen Beitragsentrichtung für die Zeit ab 1. Januar 1995 sowie nach Entrichtung von 17 Monatsbeiträgen einen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe der Kläger im ehemaligen Jugoslawien nicht 359 Kalendermonate, sondern 363 Kalendermonate Versicherungszeit zurückgelegt. Auch die nur teilweise mit jugoslawischen Versicherungszeiten belegten Kalendermonate seien nach dem im deutschen Rentenversicherungsrecht geltenden Monatsprinzip als volle Kalendermonate mit Versicherungszeiten zu berücksichtigen. Die Beschränkung der Anrechenbarkeit jugoslawischer/slowenischer Versicherungszeiten auf das "tatsächliche zeitliche Ausmaß" nach Art.27 Abs.3 des deutsch-slowenischen Sozialversicherungsabkommens (DSSVA) schließe es lediglich aus, die kalendermäßig mitgeteilten Versicherungszeiten über deren tatsächliche Dauer hinaus zu berücksichtigen, soweit das slowenische Recht solche Höherbewertungen vorsehe.

Gegen das ihr am 27. Januar 2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21. Februar 2003 (Eingang bei Gericht) beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eine auf die Anzahl der nachzuentrichtenden freiwilligen Beiträge beschränkte Berufung eingelegt. Der Kläger hat keine (Anschluss-)Berufung eingelegt.

Zur Begründung hat die Beklagte vorgetragen, für die Erfüllung einer Wartezeit nach § 51 SGB VI sei die vom Kläger im ehemaligen Jugoslawien zurückgelegte Versicherungszeit gemäß Art.26 DSSVA bei der Wartezeit nur in dem nach slowenischem Recht anrechenbaren Umfang zu berücksichtigen. Danach sei nur die Summe der Versicherungszeiten (hier 358 Monate und 25 Tage, dies entspreche 359 Kalendermonaten) anrechenbar.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16. Januar 2003 in Punkt I 2 insoweit abzuändern, dass der Kläger statt mindestens 17 Monatsbeiträgen deren 21 zahlen muss.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten und die Berufungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Streitig ist aufgrund der ausdrücklichen Beschränkung der Berufung durch die Beklagte lediglich die Frage, ob sie dem Kläger bereits nach Entrichtung von 17 oder erst nach Entrichtung von 21 freiwilligen Monatsbeiträgen eine Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 SGB VI für die Zeit vom 1. April 1999 bis 31. März 2001 zu gewähren hat.

Es kann dahinstehen, ob das SG die Beklagte im Übrigen zu Recht zur aufschiebend bedingten (vgl. BSG SozR 3-1500 § 54 Nr.3) Gewährung einer Altersrente verurteilt hat, obwohl der vom SG aufgehobene Bescheid vom 17. November 1999 mangels Widerspruchs des Klägers bestandskräftig geworden war (§ 77 SGG) und der Kläger hiergegen keine - mangels Vorverfahrens unzulässige (§ 78 Abs.1 Satz 1 SGG) - Klage erhoben hat. Seine Klage richtete sich ausdrücklich gegen den Widerspruchsbescheid vom 14. November 2000, mit dem die Beklagte ausschließlich über den (geänderten) Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und den Widerspruch gegen den diese Rente ablehnenden Bescheid vom 6. September 2000 entschieden hat. Es erscheint auch zweifelhaft, ob in der Einlassung des Klägers, er hätte bei entsprechender Beratung ab 1. Januar 1995 freiwillige Beiträge (zur Erfüllung der Wartezeit für eine vorzeitige Altersrente) entrichtet, eine Klage auf aufschiebend bedingte Gewährung einer vorzeitigen Altersrente und Neuberechnung der bereits gewährten Regelaltersrente gesehen werden kann, für deren Zulässigkeit es aufgrund der Bestandskraft des Bescheides vom 17. November 1999 zunächst eines Antrages des Klägers nach § 44 SGB X und einer entsprechenden, eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage eröffnenden Verwaltungsentscheidung der Beklagten bedurft hätte. Die bloße Stellungnahme der Beklagten zu Hinweisen des SG auf ein mögliches Nachentrichtungsrecht und dessen Folgen für den Erwerb eines Anspruchs auf vorzeitige Altersrente beinhalten keinen solchen Verwaltungsakt. Gleichwohl ist das Urteil insoweit mangels weitergehender Berufung der Beklagten rechtskräftig geworden.

Bezüglich der danach allein streitigen Frage, ob für die Erfüllung der Wartezeit nach § 36 i.V.m. § 51 Abs.3 SGB VI bei kalendermäßig bestimmten slowenischen Versicherungszeiten gemäß § 122 Abs.1 SGB VI Kalendermonate, die nur teilweise mit solchen Zeiten belegt sind, als voller Monat zählen, oder aus der Summe der in Tagen, Monaten und Jahren berechneten slowenischen Versicherungszeiten anrechenbare Monate zu bilden sind, wird auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs.2 SGG). Das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 12. Oktober 1968 (BGBl. II 1969 S.1438) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl. II 1975 S.390) - DJSVA -, das im Verhältnis zu Slowenien bis zum 31. August 1999 fortgalt (BGBl. II 1993 § 1261) und somit auch für den hier vorliegenden Rentenantrag vom 12. Juni 1999 Anwendung findet, und das seit 1. September 1999 geltende deutsch-slowenische Sozialversicherungsabkommen vom 25. August 1998 (BGBl. II 1998 S.1985) enthalten keine die bundesgesetzliche Regelung des § 122 Abs.1 SGB VI abändernde oder ersetzende Regelung über die Anrechnung der im ehemaligen Jugoslawien und/oder jetzigen Slowenien zurückgelegten, abkommensrechtlich als rentenrechtliche Zeit im Sinne des § 51 Abs.3 SGB VI zu berücksichtigende Versicherungszeiten.

Weder die hierfür allein in Betracht kommenden Art.25 Abs.1, 27 Nr.5 DJSVA bzw. Art.26 Abs.3, 27 Abs.3 DSSVA noch die zu diesen Sozialversicherungsabkommen ergangenen Zustimmungsgesetze lassen einen dahingehenden Willen der Abkommensstaaten bzw. des deutschen Gesetzgebers erkennen. Art.27 Nr.5 DJSVA/Art.27 Abs.3 DSSVA soll - wie die Beklagte im Berufungsverfahren eingeräumt hat - lediglich dem Umstand Rechnung tragen, dass nach slowenischem Recht Versicherungszeiten auch über deren kalendermäßig bestimmte Dauer hinaus rentenrechtlich Anrechnung finden können. Demgegenüber bestimmt Art.25 Abs.1 Satz 3 DJSVA/Art.26 Abs.3 DSSVA lediglich, dass es für die Frage, ob Versicherungszeiten in ihrer vollen Dauer oder nur (zeitlich) begrenzt zu berücksichtigen sind, allein auf das Recht des Staates ankommt, in dem die Zeit zurückgelegt worden ist. Beide Vorschriften regeln damit lediglich zeitliche Grenzen der abkommensrechtlich zu berücksichtigenden Versicherungszeiten, nicht aber die Art und Weise ihrer Berücksichtigung nach dem Recht des jeweils anderen Staates.

Es fehlt im Übrigen auch eine Regelung über die von der Beklagten vorgenommene Umrechnung der vom slowenischen Versicherungsträger mitgeteilten Gesamtversicherungszeit in Monate und deren kalendermäßige Zuordnung im Versicherungsverlauf des Versicherten.

Würde die Rechtsansicht der Beklagten zutreffen, könnten slowenische Versicherungszeiten nur zur Erfüllung der Wartezeit dienen, nicht aber bei der Prüfung besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen Berücksichtigung finden, da sie - vergleichbar den durch Versorgungsausgleich übertragenen Anwartschaften - als bloße Summe von Versicherungszeiten nicht kalendermäßig zugeordnet werden könnten. Dass dies weder bundesgesetzlich noch abkommensrechtlich gewollt ist, bedarf keiner näheren Darlegung.

Erfolgt aber eine - zur Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzung aus §§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.4, 44 Abs.1 Satz 1 Nr.2, 38 Satz 1 Nr.3 SGB VI (in der für den vorliegenden Rentenantrag geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2000) unabdingbare - kalendermäßige Zuordnung, so müsste bei Versicherungsverläufen, in denen - wie hier - mehrere Monate nur teilweise mit Versicherungszeiten belegt sind, die von der Beklagten aus den Teilmonaten gebildete Summe an Versicherungstagen bestimmten teilbelegten Kalendermonaten zugeordnet werden mit der Folge, das andere teilbelegte Kalendermonate - im Sinne einer Lücke im Versicherungsverlauf - unbelegt blieben. Eine derartige Regelung enthält weder das SGB VI noch das DJSVA oder das DSSVA. Für die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hierzu vorgetragene unterschiedliche Behandlung der Versicherungszeiten bei der Prüfung der Wartezeit (Anrechnung der aus der Summe aller Versicherungstage gebildeten Zahl von Monaten, wobei eine Restzeit von weniger als 30 Tagen als voller Monat angerechnet wird) und der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (kalendermäßige Anrechnung, d.h. Berücksichtigung jedes teilweise belegten Monats als voller Versicherungsmonat) ist ebenfalls keine rechtliche Grundlage ersichtlich. Weder das SGB VI noch die genannten Abkommen sehen eine solche unterschiedliche Anrechnung identischer Versicherungszeiten vor.

Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Regelungslücke bestehen nicht. Die vom slowenischen Versicherungsträger kalendermäßig übermittelten Versicherungszeiten können in Anwendung des § 122 Abs.1 SGB VI ohne erkennbaren Widerspruch zum Regelungssystem des SGB VI und des DJSVA bzw. DSSVA im bundesdeutschen Rentenversicherungssystem Berücksichtigung finden. Dass bei Versicherten mit slowenischen Versicherungszeiten - anders als bei Versicherten mit Versicherungszeiten, die in Deutschland zurückgelegt wurden - abweichend von § 122 Abs.1 SGB VI ein Teil der nicht vollständig mit Versicherungszeiten belegten Kalendermonate bei der Prüfung der Wartezeit (und der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen) unberücksichtigt bleiben müsste, ist weder im System des SGB VI noch der Abkommen angelegt. DJSVA uns DSSVA bezwecken, wie eine Vielzahl gleichartiger Abkommen, gerade eine weitgehende versicherungsrechtliche Gleichstellung der von den beiderseitigen Staatsangehörigen im jeweils anderen Staat zurückgelegten Beschäftigungszeiten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Angesichts der gegenüber dem Klagebegehren geringen wirtschaftlichen Bedeutung des Berufungsbegehrens der Beklagten und der Tatsache, dass der unvertretene Kläger sich mit Ausnahme des Antrags, die Berufung zurückzuweisen, nicht am Verfahren beteiligt hat, hält der Senat eine Kostenerstattung nicht für erforderlich.

Der Senat hat die Revision zugelassen, da zum Verhältnis des § 122 Abs.1 SGB VI zu Art.25 Abs.1 Satz 3 und Art.27 Nr.5 DJSVA bzw. Art.26 Abs.3 und Art.27 Abs.3 DSSVA - soweit ersichtlich - noch keine Entscheidung des BSG vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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