L 20 RJ 152/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 RJ 701/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 152/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.02.2002 aufgehoben und die Klage gegen die Bescheide vom 10.03.1999 und 11.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.1999 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Weitergewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) über den 30.09.1999 hinaus.

Der 1961 geborene Kläger hat in seinem erlernten Maurerberuf bis zu seiner Erkrankung am 22.05.1995 versicherungspflichtig gearbeitet, zuletzt als Vorarbeiter. Den Rentenantrag vom 18.07.1996 hat die Beklagte nach Einholung eines orthopädischen Gutachtens von Dr.R. mit bindendem Bescheid vom 01.10.1996 abgelehnt; der Sachverständige empfahl damals im Hinblick auf die vermindert belastbare Wirbelsäule umschulende Maßnahmen (etwa zum Maurermeister oder zum Bauzeichner). Vom 06.10.1997 bis 30.06.1999 nahm der Kläger an einer beruflichen Bildungsmaßnahme im Schulungszentrum H. in O. teil; die abschließende Prüfung hat er nicht bestanden.

Auf den Rentenantrag vom 27.02.1997 gelangte die Beklagte nach Beinahme eines Gutachtens des Orthopäden Dr.R. zu dem Ergebnis, dass der Kläger den Maurerberuf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne. Im Übrigen sei er aber in der Lage, leichte und mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig auszuüben. Mit Bescheid vom 15.04.1998 gewährte die Beklagte Rente wegen BU auf Zeit bis 30.06.1999.

Auf den Weitergewährungsantrag vom 12.02.1999 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 10.03.1999 nochmals Rente wegen BU auf Zeit bis 30.09.1999, da nach ihrer Auffassung eine Besserung in den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers wahrscheinlich sei. Im Widerspruchsbescheid vom 28.09.1999 verwies die Beklagte den Kläger auf die ihm noch zumutbaren Tätigkeiten eines Baustoffprüfers, Bauhofverwalters und Hausmeisters.

Im Klageverfahren hat das Sozialgericht Würzburg (SG) zunächst einen Befundbericht des Orthopäden Dr.K. und eine Auskunft des letzten Arbeitgebers des Klägers zum Verfahren beigenommen. Der Orthopäde Dr.W. hat das Gutachten vom 20.04.2001 erstattet, in dem der Sachverständige ein Leistungsvermögen des Klägers für eine vollschichtige Tätigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten angenommen hat. Die Arbeiten sollten in wechselnder Position ausgeführt werden. Unzumutbar seien Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, in Rumpfbeugehaltung bzw. Überkopfarbeiten sowie Heben und Tragen über 15 kg. Weiter hat das SG eine berufskundliche Auskunft des Landesarbeitsamtes Bayern vom 05.12.2001 eingeholt.

Mit Urteil vom 18.02.2002 hat das SG die Beklagte verurteilt, die Rente wegen BU über den 30.09.1999 hinaus auf Dauer zu gewähren. Aus der berufskundlichen Stellungnahme des LAA Bayern ergebe sich, dass für den Kläger im Hinblick auf sein vorhandenes Leistungsvermögen keine zumutbaren entsprechenden Arbeitsplätze ersichtlich und benennbar seien. Entweder sei eine dreimonatige Einarbeitungszeit erfahrungsgemäß für den Kläger nicht ausreichend oder der Kläger entspreche nicht den körperlichen Anforderungen für zumutbare Tätigkeiten.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 25.03.2002 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger, der Berufsschutz genieße, seien sehr wohl noch Tätigkeiten als Hausmeister oder Hauswart zumutbar. Nach der berufskundlichen Stellungnahme des LAA seien solche Arbeiten überwiegend leicht bis mittelschwer, was nach Auffassung des Gutachters Dr.W. dem Kläger zumutbar sei. Auch objektiv sei dem Kläger eine Tätigkeit eines Hausmeisters/Hauswarts zumutbar.

Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren den Ausweis des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung, die Leistungsakte des Arbeitsamtes A. und einen Befundbericht des Allgemeinmediziners Dr.J. zum Verfahren beigezogen. Der Orthopäde Prof. Dr.S. (K.) hat das Gutachten vom 02.09.2003 erstattet. Der Sachverständige hält noch leichte körperliche Tätigkeiten acht Stunden für zumutbar. Auch seien die vom LAA genannten Tätigkeiten dem Kläger, der seit 15.03.2003 als Geld- transportfahrer versicherungspflichtig arbeite, möglich mit der Einschränkung, dass das Heben und Tragen nur bis 8 kg gestattet sei.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 18.02.2002 aufzuheben und die Klage gegen die Bescheide der LVA Unterfranken vom 10.03.1999 und 11.08.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.09.1999 abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hilfsweise beantragt er, eine Auskunft bei der Bauinnung über die tarifliche Einstufung eines Vorarbeiters im Bauhauptgewerbe zum derzeitigen Zeitpunkt einzuholen.

Der Kläger lässt vortragen, ihm sei auch die Tätigkeit eines Hausmeisters/Hauswarts aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Als besonders hochqualifizierter Facharbeiter (Vorarbeiter) könne er nur auf die Tätigkeit eines normalen Facharbeiters verwiesen werden. Alles was die Gegenseite angeboten habe, sei weit von dieser Position entfernt und komme absolut nicht als Verweisungsberuf infrage.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Streitakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen; außerdem waren beigezogen die früheren Klageakten des SG Würzburg S 8 RJ 154/97 und S 8 VR 6/97 AR sowie die Akte des BayLSG L 19 B 05/97 AR-VR.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).

Das Rechtsmittel der Beklagten erweist sich auch als begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen BU nach § 43 SGB VI aF über den 30.09.1999 hinaus.

Nach dieser Vorschrift haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen BU, wenn sie berufsunfähig sind, die letzten fünf Jahre vor Eintritt der BU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet und vor Eintritt der BU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Der Kläger erfüllt zwar die vorgenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, er ist jedoch nicht über den 30.09.1999 hinaus berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs 2 SGB VI aF, da seine Erwerbsfähigkeit nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.

Inwieweit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten eingeschränkt ist, beurteilt sich danach, welchen Lohn er durch eine Erwerbstätigkeit erzielen kann, auf die er nach seinem Gesundheitszustand und nach seinem beruflichen Werdegang zumutbar verweisbar ist. Der Kreis der Tätigkeiten, auf die der Kläger zumutbar verwiesen werden kann, richtet sich gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI aF nach der Dauer und dem Umfang seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufes und nach den besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit. Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der BU sind beim Kläger über den 30.09.1999 hinaus nicht erfüllt.

Das nach Satz 1 der genannten Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich aus den Ausführungen der hierzu gehörten Orthopäden Dr.W. im Gutachten vom 20.04.2001 und Prof.Dr.S. im Gutachten vom 02.09.2003. Danach ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers dahingehend eingeschränkt, dass ihm zumindest leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus vollschichtig zumutbar sind. Im Vergleich zu dem Gutachten von Dr.W. hat der vom Senat gehörte Sachverständige Prof.Dr.S. lediglich eine Minderung der Belastbarkeit in der Wirbelsäule durch die jetzt gesicherte Osteoporose angenommen. Dadurch seien Tätigkeiten, die zu einer erhöhten/extremen Belastung der Wirbelsäule führen, nicht zumutbar bzw. mit der Gefahr einer osteoporotisch bedingten Fraktur der Wirbelsäule verbunden. Lasten können bis 8 kg gehoben und getragen werden. Da es bisher zu keinen Frakturen infolge der Osteoporose gekommen ist, geht der Senat davon aus, dass der Kläger entsprechend den Ausführungen von Dr.W. weiterhin in der Lage ist, leichte und zeitweise mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten. Solche Tätigkeiten sind im Wechselrhytmus durchführbar; vermieden werden sollten Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeiten im Rumpfbeugehaltung und Überkopfarbeiten. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitstätte liegen nicht vor, da der Kläger die durchschnittlich erforderlichen Fußwege zurücklegen kann (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr 10). Eine Einschänkung der Umstellungsfähigkeit besteht nicht. Zusätzliche (unübliche) Pausen sind nicht erforderlich.

Nach dem beruflichen Leistungsvermögen ist weiterer Ausgangspunkt für die BU der Hauptberuf des Versicherten. Bei dessen Bestimmung ist grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen. Maßgeblicher Hauptberuf ist vorliegend der, den der Kläger zuletzt in den neuen Bundesländern ausgeübt hat, somit der eines Maurers. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist dieser nicht der ersten Gruppe des Mehrstufenschemas zuzuordnen. Der Kläger ist vielmehr als Facharbeiter einzugruppieren. Denn insoweit hat der Kläger jeweils bei den Anamneseerhebungen durch die ärztlichen Sachverständigen und auch der Arbeitgeber des Klägers angegeben, dass er immer alle anfallenden Maurerarbeiten verrichtet hat. Als mitarbeitender Kolonnenführer gehört er aber nicht zur ersten Stufe im Sinne des von der Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas. Dazu wäre u.a. Voraussetzung die Zugehörigkeit zur Spitzengruppe in der Lohnskala der Arbeiter; erforderlich ist ferner, dass der Versicherte nicht seinerseits Weisungen eines anderen Beschäftigten im Arbeitsverhältnis befolgen muss. Beim Kläger ist aber insbesondere nicht ersichtlich, dass er wesentlich höherwertige Arbeiten als seine zur Gruppe der Facharbeiter zählenden Arbeitskollegen verrichtet hat und diese nicht nur bezüglich der Entlohnung, sondern auf Grund besonderer geistiger und persönlicher Anforderungen auch in der Qualität ihrer Berufstätigkeit deutlich überragt hat. Dies hat zur Folge, dass der Käger auch nicht als besonders qualifizierter Facharbeiter (mit der Folge der Zuordnung zur ersten Stufe) anzusehen ist. Der Kläger hat auch keine längere planmäßige spezielle weitere Ausbildung mit Prüfungsabschluss durchlaufen. Er hat insoweit lediglich einen Zulassungsbescheid der P.-Schule in F. vorgelegt, nach dem er für das Schuljahr 1997/1998 ab 12.09.1997 zugelassen war. Ob der Kläger die Schule nun tatsächlich besucht und eine Prüfung abgelegt hat, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Irgendwelche Nachweise über eine besondere Ausbildung liegen somit nicht vor. Im Übrigen wäre die vom Bevollmächtigten behauptete besondere Ausbildung in der Fachrichtung Bautechnik erst nach Abschluss der versicherungspflichtigen Tätigkeit erfolgt (ab 1997) und könnte deshalb bei der Frage nach dem bisherigen Beruf nicht berücksichtigt werden. Nach alledem ist der Kläger als schlichter Facharbeiter einzugruppieren. Deswegen war der Senat auch nicht gehalten, der Anregung des Klägers nachzugehen und die tarifliche Einstufung eines Vorarbeiters im Bauhauptgewerbe zu ermitteln. Denn diese Einstufung ist nicht entscheidungserheblich.

Zwischen den Beteiligten ist zwar nicht mehr streitig, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen gehindert ist, diesen seinen Hauptberuf auszuüben. Der Kläger ist aber dennoch über den 30.09.1999 hinaus nicht berufsunfähig. Für die Annahme von BU reicht es nämlich nicht aus, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können. Vielmehr sind Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundeheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist.

Mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen muss sich der Kläger auf andere (gesundheitlich und sozial zumutbare) Tätigkeiten verweisen lassen, die - entsprechend dem Mehrstufenschema des BSG - qualifizierten Anlerntätigkeiten vergleichbar sind und dementsprechend tariflich entlohnt werden. Als solche Verweisungstätigkeit kommt beim Kläger insbesondere der Einsatz als Hauswart in größeren Wohnanlagen bzw. Verwaltungsgebäuden in Betracht. Die Verweisung eines Facharbeiters auf diese Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung zulässig (vgl BSG SozR 3-2960 § 46 Nr 2). Den Zugang zu einer solchen Berufstätigkeit erreicht ein Arbeitnehmer in der Regel durch Abschluss einer Facharbeiterausbildung; aus anderen Verfahren ist dem Senat bekannt, dass auch Maurer in nennenswerter Zahl auf solchen Arbeitsplätzen tätig sind.

Das berufstypische Einsatzgebiet des Hauswarts zeichnet sich gerade dadurch aus, dass zahlreiche unterschiedliche Aufgaben anfallen, die weitgehend seiner eigenverantwortlichen Zeiteinteilung unterliegen und deshalb in der Regel ohne besonderen Zeitdruck verrichtet werden können. Arbeiten in Zwangshaltungen fallen nicht oder allenfalls kurzzeitig an, wenn man unter diesem Aspekt folgende Aufgabenbereiche eines Hauswarts in Betracht zieht: Regelmäßiges Kontrollieren von Gebäuden, Außenanlagen, technischen Einrichtungen/Anlagen (Heizungs-, Klima-, Fernmelde- und Alarmanlagen) auf Funktionstüchtigkeit bzw. Ordnungsmäßigkeit; Erledigen oder Veranlassen von Reparaturen; Überwachen und Sicherstellung von Versorgung mit Heizöl, Gas, Strom und ähnlichem; Führen der Aufsicht über Reinigung, Instandhaltung und Instandsetzung der Gebäude; Aufzeichnen von Arbeits- und Materialkosten oder Anfertigen von Berichten für Eigentümer/Verwalter. Bei diesen Tätigkeiten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass häufiges Bücken und Besteigen von Leitern und Gerüsten erforderlich ist. Möglicherweise hat der Hauswart z.B. beim Auswechseln von Leuchtmitteln eine Hausleiter zu besteigen; dies fällt aber nur gelegentlich an und ist dem Kläger daher unter Berücksichtigung der von den ärztlichen Sachverständigen erhobenen Befunde ohne weiteres möglich. Hauswarte bearbeiten außerdem Mietbeschwerden und achten auf die Einhaltung der Hausordnung. Es werden Arbeits- und Materialkosten aufgezeichnet und Berichte für den Eigentümer bzw. Verwalter gefertigt. Sie führen Besichtigungen für Mietinteressenten und Wohnungsabgaben bzw. -übernahmen durch. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger in der Lage ist, auch solche schriftliche Arbeiten zu verrichten. Dazu ist der Kläger insbesondere durch die Maßnahme zur beruflichen Förderung (Ausbildung zum Immobilienkaufmann) geeignet. Die Entlohnung erfolgt in der Privatwirtschaft regelmäßig in Lohngruppen für angelernte Arbeitnehmer, im öffentlichen Dienst als Facharbeiter. Im beruflichen Einsatzbereichs eines Hauswarts kann der Kläger somit (auf Grund einschlägiger Vorkenntnisse ohne eine über drei Monate hinausgehende Einweisungszeit) die Stellung und tarifliche Entlohnung zumindest eines qualifiziert angelernten Arbeiters erreichen und damit mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen (gelernter Maurer). Er ist deshalb über den 30.09.1999 hinaus nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs 2 SGB VI aF und hat über diesen Zeitpunkt hinaus keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen BU.

Auf die Berufung der Beklagten war deshalb das angefochtene Urteil des SG Würzburg vom 18.02.2002 aufzuheben und die Klage gegen die Bescheide vom 10.03.1999 und 11.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom vom 28.09.1999 in vollem Umfange abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gem. § 160 Abs 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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