L 6 RJ 36/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 27 RJ 2041/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 36/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. November 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1946 geborene Klägerin hat den Beruf einer Fachverkäuferin erlernt und war in diesem Beruf im Anschluss an ihre Lehre bis 1965 beschäftigt. Anschließend nahm sie eine Tätigkeit als pädagogische Hilfskraft. Auf von 1969 bis 1971 absolvierte sie eine Ausbildung zum Industriekaufmann und war anschließend bis 1977 als Sachbearbeiterin in der Bauindustrie beschäftigt. Anschließend war sie wieder als Fachverkäuferin, zuletzt seitdem sie sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begeben hatte, von 1983 bis 1996 in einem Kaufhaus beschäftigt. Seitdem ist sie arbeitslos gemeldet bzw. seit 1999 bis heute geringfügig als Verkäuferin (Kinderbekleidung) einen Tag in der Woche beschäftigt.

Am 03.04.2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Leistung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog Befundberichte der behandelnden Ärzte bei und ließ die Klägerin auf orthopädischem Fachgebiet durch Dr. M. untersuchen und ihre Erwerbsfähigkeit begutachten. Im Gutachten vom 28.06.2001 stellte der Sachverständige ein Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäulensyndrom, Tendomyalgie beider Schultern, Coxalgie links und Senk-Spreizfüße fest und beurteilte die Klägerin noch zu einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit als Verkäuferin von sechs Stunden und mehr in der Lage. Zu vermeiden seien häufiges Bü- cken, Heben und Tragen schwerer Lasten, Zwangshaltungen und Arbeiten in Nässe und Zugluft.

Mit Bescheid vom 30.07.2001 lehnte die Beklagte den Rentantrag darauf ab.

Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 20.09. 2001 mit derselben Begründung zurück. Die Klägerin sei noch in der Lage in ihrem erlernten Beruf als Verkäuferin mehr als sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht München Klage erhoben. Es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, ihre Tätigkeit als Verkäuferin weiter auszuüben.

Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt und anschließend Dr. B. mit einem nervenärztlichen Gutachten zum beruflichen Leistungsvermögen der Klägerin beauftragt.

In seinem Gutachten vom 11.04.2002 führte der ärztliche Sachverständige aus, es sei sowohl von neurologischer Seite wie von psychopathologischer Seite ein unauffälliger Befund zu erheben. In diagnostischer Hinsicht handele es sich bei der Klägerin um eine Schmerzsymptomatik im Bereich der oberen Körperhälfte im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung und eines psychovegetativen Syndroms ohne fassbares organisches Korrelat. Daneben bestünde eine Neigung zu Migräne und ein degeneratives Wirbelsäulensyndrom ohne Wurzelreiz. Mit Rücksicht darauf sei die Klägerin zu leichten bis mittelschweren Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen vollschichtig in der Lage, insbesondere auch in einer Tätigkeit als Verkäuferin. Lediglich Heben und Tragen schwerer Lasten oder Arbeiten in Zwangshaltungen oder Überkopfarbeiten seien nicht mehr zumutbar. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 18.06.2002 hat Dr. B. zu den von der Klägerin erhobenen Einwendungen ausgeführt, ihm sei die Vordiagnose eines Fibromyalgie-Syndroms durchaus bekannt. Es handle sich dabei um ein diffuses Schmerzsyndrom im Sinne einer somatoformen Störung, wie er sie in seinem Gutachten diagnostiziert habe. Bei seiner klinischen Untersuchung habe er ein Fibromyalgie-Syndrom im engeren Sinne nicht feststellen können, andererseits sei die diagnostische Einordnung für die Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens der Klägerin ohne wesentliche Bedeutung.

Mit Urteil vom 22. November 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Mit Rücksicht auf ihr verbliebenes Leistungsvermögen sei die Klägerin noch in der erlernten Tätigkeit als Verkäuferin vollschichtig einsetzbar. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bestehe daher nicht.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie weiter Rente wegen voller Erwerbsminderung begehrt.

Der Senat hat Gutachten auf orthopädischen und innerem Fachgebiet zum beruflichen Leistungsvermögen der Klägerin eingeholt.

Im orthopädischen Gutachten vom 28.10.2003 stellt Dr. F. als Gesundheitsstörungen ausgeprägte Verschleißerscheinungen der Halswirbelsäule, leichte Verschleißerscheinungen der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie Senk-Spreizfüße und eine stärkere Bewegungsstörung im linken Großzehengrundgelenk fest. Mit Rücksicht darauf könne die Klägerin noch vollschichtig als Verkäuferin erwerbstätig sein. Lediglich dauernde Streckhaltungen der Halswirbelsäule, Heben und Tragen schwerer Lasten, Arbeiten in gebückter Stellung oder Einflüsse von Kälte, Nässe oder Zugluft ohne entsprechende Schutzkleidung seien nicht mehr zumutbar.

Im Gutachten vom 01.09.2003 stellt Dr. E. auf internistischem Fachgebiet ein Fibromyalgie-Syndrom, einen Zustand nach zweimaliger Venenoperation ohne Nachweis einer venösen Insuffizienz und rezidivierende Oberbauchbeschwerden fest, nebenbefundlich Struma diffusa und eine leichte Cholesterinerhöhung. Im Vordergrund stehe das Fibromyalgie-Syndrom, dessen Schweregrad jedoch lediglich qualitative Leistungseinschränkungen bedinge. Weitere sozialmedizinisch relevanten internistischen Erkrankungen bestünden nicht. Die Klägerin sei noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit körperlich leichten Arbeiten auch als Verkäuferin in der Lage. Nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten dauerhaft im Freien, unter ungeschützen Einflüssen von Nässe, Kälte oder Hitze, schweres Heben und Tragen von Lasten oder Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie unter besonderem Zeitdruck wie Akkord.

In der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2004 hat der Senat einen Auszug aus dem "BERUFEnet" der Bundesagentur für Arbeit, betreffend die "Arbeitsbedingungen einer Verkäuferin" in das Verfahren eingeführt.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. November 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.05.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgericht weiter für zutreffend.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts München, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil sie keinen Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung hat.

Der Senat folgt in seiner Entscheidung den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht daher gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass nach der vom Senat durchgeführten weiteren Beweiserhebung, die vom Sozialgericht in seiner Entscheidung zugrunde gelegte Sachlage bestätigt worden ist. Die vom Senat gehörten Sachverständigen Dres. F. und E. haben im Wesentlichen die Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens durch die Vorgutachter bestätigt, indem sie die Klägerin ebenfalls zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit körperlich leichten Arbeiten auch in ihrem erlernten Beruf als Verkäuferin in der Lage beurteilt haben. Der Senat ist deshalb zur Überzeugung gelangt, dass schwerwiegende Gesundheitsstörungen, die das berufliche Leistungsvermögen der Klägerin in rentenberechtigendem Grade beeinträchtigten, nicht vorliegen. Die Klägerin ist daher mit ihrem Restleistungsvermögen sowohl in der Lage ihren erlernten Beruf als Verkäuferin - z.B. in einer Abteilung für Kinderbekleidung eines Kaufhauses, wie sie ihn einen Tag pro Woche ausübt - wie auch ihre weitere erlernte Tätigkeit als Industriekauffrau mit Bürotätigkeit mehr als sechs Stunden täglich zu verrichten. In Anbetracht dessen ist sie weder teilweise noch voll erwerbsgemindert und nicht einmal berufsunfähig im Sinne des § 240 SGB VI.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Vorausetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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