L 20 RJ 492/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 358/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 492/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.07.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind zwischen den Beteiligten Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1949 in Portugal geborene Kläger hat in Deutschland vom 15.11.1973 bis 30.06.1989 versicherungspflichtig gearbeitet, zuletzt als Verpacker / Versandarbeiter. Im Jahre 1989 ist er in seine Heimat zurückgekehrt und war dort als Käsehändler bis 1998 selbstständig erwerbstätig.

Den ersten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit bindendem Bescheid vom 26.09.1995 ab, weil der Kläger nach Auffassung der Beklagten noch in der Lage war, seinen bisherigen Beruf weiterhin auszuüben.

Am 24.06.1996 beantragte der Kläger wiederum die Bewilligung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Nach Beinahme eines portugiesischen ärztlichen Berichts lehnte die Beklagte diesen Antrag mit Bescheid vom 01.09.1998 und Widerspruchsbescheid vom 01.03.1999 ab, weil der Kläger noch in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeiten vollschichtig auszuüben (Diagnosen: Adipositas, degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom mit Lumboischialgien und endgradiger Funktionsminderung, labile arterielle Hypertonie, Fettstoffwechselstörung, Leberparenchymschaden).

Im anschließenden Klageverfahren ließ das Sozialgericht Würzburg (SG) den Kläger durch den Nervenarzt Dr.B. , den Internisten Dr.D. , den Orthopäden Dr.H. und den HNO-Arzt Dr.N. (sämtliche Gutachten vom 16.07.2001) untersuchen. Dr.D. hat abschließend das zusammenfassende Gutachten vom 17.07.2001 erstattet, in dem er zu einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit des Klägers für leichte Tätigkeiten bei Beachtung bestimmter Funktionseinschränkungen gelangt ist.

Mit Urteil vom 18.07.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Bei dieser Entscheidung hat es sich der Beurteilung der von ihm gehörten ärztlichen Sachverständigen angeschlossen. Danach könne der Kläger zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig ausüben, wenn die entsprechenden Arbeitsbedingungen beachtet würden. Einmal seien auszuschließen Arbeiten mit besonderer nervlicher Belastung wie Akkord- oder Fließbandarbeiten, Wechsel- oder Nachtschicht, Tätigkeiten an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen und Arbeiten an laufenden Maschinen mit Verletzungsgefahr. Ebenso seien zu vermeiden Tätigkeiten mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems wie überwiegendes Stehen, Heben und Tragen von schweren Lasten, Tätigkeiten in einseitig fixierten körperlichen Zwangshaltungen und Tätigkeiten mit häufigem Bücken oder Überkopfarbeiten. Dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze existierten, die mit dem Restleistungsvermögen des Klägers und unter Beachtung seiner gesundheitlichen Einschränkungen ausgeübt werden könnten, dafür bestünden für das SG keine Zweifel.

Mit der dagegen eingelegten Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, im Hinblick auf seine Gesundheitsstörungen auf orthopädischem, internistischem und neurologisch-psychiatrischem Gebiet sei seine Erwerbsfähigkeit in einem Maße eingeschränkt, dass ein Einsatz der Arbeitskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr möglich sei. Zu berücksichtigen sei außerdem eine massive Schmerzsymptomatik der Wirbelsäule und der Beine, der Bluthochdruck sei seitens des Gerichts nicht ausreichend gewürdigt. Er leide außerdem an Schwindelanfällen und an Beschwerden im Bereich des Brustkorbs, ferner an Depressionen, Angstzuständen und an einer starken Antriebsstörung, die zu einer gewissen Isolation und ständigen Traurigkeit führten.

Der Senat hat zunächst auf Antrag des Klägers den psychologischen Psychotherapeuten Dr.rer.nat.J. gehört, der im Gutachten vom 05.02.2003 zu den Diagnosen depressive Episode, Somatisierungsstörung und Angststörung mit Panikattacken gelangte. Nach seiner Auffassung sei dem Kläger nur noch eine Arbeitstätigkeit von täglich weniger als vier Stunden, jedoch mindestens drei Stunden mit Einschränkungen möglich; nach ein bis eineinhalb Stunden sollte eine Pause von 10 - 15 Minuten erfolgen.

Von Amts wegen hat der Senat anschließend den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.F. (Bad K.) gehört, der im Gutachten vom 18.07.2003 die Diagnosen mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, Verschleißerscheinungen der Hüftgelenke und der Wirbelsäule feststellte. Bezüglich der Einsetzbarkeit gelangte Dr.F. zu der Beurteilung, dem Kläger seien noch leichte und zeitweilig mittelschwere Arbeiten acht Stunden bei durchschnittlicher Belastung und den betriebsüblichen Arbeitspausen möglich. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit besonderer Belastung des Bewegungsapparates, mit besonderen psychischen Belastungen sowie mit besonderer Unfall- und Absturzgefahr. Zumutbar seien z.B. noch leichte Verwaltungstätigkeiten, Bürohilfstätigkeiten oder leichte Aufsichtstätigkeiten.

Der Kläger hat noch ein "Gutachten" des portugiesischen Psychiaters Prof.Dr.L. vom 04.11.2003 vorgelegt, in dem dieser zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger könne seit Januar 2001 nur noch weniger als vier Stunden täglich arbeiten. Der ärztliche Sachverständige Dr.F. hat hierzu die ergänzende Stellungnahme vom 27.11.2003 abgegeben.

Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 18.07.2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.09.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.1999 zu verurteilen, ab Antragstellung Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die Streitakten erster und zweiter Instanz und die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 18.07.2001 zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rentenleistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat. Denn der Kläger ist nicht erwerbsunfähig und auch nicht voll erwerbsgemindert i.S. des Gesetzes.

Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bei einer Antragstellung vor dem 31.03.2001 (hier am 24.06.1996) ist nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (aF) zu beurteilen, soweit ein Anspruch aus der Zeit vor dem 01.01.2001 geltend gemacht wird (vgl § 300 Abs 2 SGB VI). Für den Anspruch sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (nF) maßgeblich, soweit (hilfsweise) Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit nach dem 31.12.2000 begehrt wird.

Grundlage für den vom Kläger am 24.06.1996 geltend gemachten Anspruch ist § 44 SGB VI aF. Danach erhalten Rente wegen EU Versicherte, die erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der EU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor.

Im Vordergrund der Gesundheitsstörungen, die die Erwerbsfähigkeit des Klägers beeinträchtigen, stehen die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen im psychischen Bereich. Insoweit sind sich der auf Antrag des Klägers vom SG gehörte Dr.J. und der vom Senat gehörte Dr.F. einig, dass beim Kläger eine depressive Episode mit somatischem Syndrom bzw. einer Somatisierungsstörung vorliegt. Der Schweregrad dieser beim Kläger bestehenden Depression ist ausschlaggebend für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit. Feststellbar sind eine Reduktion des Antriebs, eine unterdurchschnittliche Flexibilität, d.h. eine geringe Fähigkeit zu situationsgerechtem Denken und Handeln bei unterschiedlichen körperlichen, psychischen und sozialen Belastungen des Arbeitsprozesses, eine reduzierte Aufmerksamkeit und eine beeinträchtigte Fähigkeit, die Aufmerksamkeit ausdauernd einer Tätigkeit bzw. einem Thema zuzuwenden. Hieraus ergeben sich die Leistungseinschränkungen, die bei einem Arbeitseinsatz des Klägers zu beachten sind: Nicht mehr zumutbar sind deshalb Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck, mit besonderen Anforderungen an die Konzentration, an die Aufmerksamkeit, die Ausdauer und an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, ebenso Tätigkeiten in Nachtschicht.

Eine zeitliche Einschränkung der täglichen Arbeitszeit lässt sich beim Kläger aber weder aufgrund dieser Depression noch in der Gesamtwürdigung aller bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen begründen. Denn es handelt sich bei ersterer um eine mittelgradige depressive Episode. Dabei ist zu berücksichtigen, dass trotz einer gewisser Chronifizierung bei dem Kläger noch kein Endzustand der depressiven Verstimmung erreicht ist. Vielmehr wäre nach den Ausführungen von Dr.F. bei einer Intensivierung der zurzeit nur sporadisch durchgeführten psychiatrischen Behandlung, ggf. auch durch stationäre Behandlungsmaßnahmen, grundsätzlich durchaus eine deutliche Besserung zu erwarten. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich die derzeitige Medikation im unteren Durchschnittsbereich bewegt. Eine begleitende Psychotherapie findet nicht statt. Die übrigen psychiatrischen Diagnosen, nämlich die einer Angststörung und einer Somatisierungsstörung, sind hinsichtlich der geäußerten Klagen und der testpsychologischen Ergebnisse zwar prinzipiell nachvollziehbar. Die zugrunde liegenden Beschwerden und Symptome sind aber auch eine typische Begleitsymptomatik der sozialmedizinisch im Vordergrund stehenden depressiven Episode.

Die übrigen beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen hindern diesen auch nicht, wenigstens körperlich leichte Tätigkeiten bei Beachtung der von Dr.F. aufgezeigten Funktionseinschränkungen vollschichtig zu verrichten. Der Kläger wurde im Anschluss an den Rentenantrag im Jahre 1996 sowohl in Portugal als auch in Deutschland von ärztlichen Sachverständigen verschiedener Fachgebiete begutachtet. Internistisch und orthopädisch relevant sind Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule und der Hüftgelenke sowie ein sog. metabolisches Syndrom mit Übergewicht, Hyperlipidämie und Hyperurikämie einschließlich einer Fettleber. Der vom Kläger vorgebrachte und HNO-ärztlich festgestellte Schwindel blieb bisher ohne organisches Korrelat. Eine zeitliche Limitierung des täglichen Einsatzvermögens des Klägers ist daher nicht begründbar. Insoweit folgt der Senat den in sich schlüssigen Ausführungen des von ihm gehörten ärztlichen Sachverständigen Dr.F. im Gutachten vom 18.07.2003.

Der von Dr.J. im Gutachten vom 05.02.2003 geäußerten Leistungsbeurteilung, der Kläger könne seit 1996 (Rentenan- tragstellung) lediglich drei Stunden tätig sein, konnte sich der Senat nicht anschließen. Denn dieser Sachverständige setzt sich überhaupt nicht mit den bis dahin erhobenen Befunden und auch nicht mit dem nervenärztlichen Gutachten des vom SG gehörten Sachverständigen Dr.B. vom 16.07.2001 auseinander, der während der Rechtshängigkeit des Klageverfahrens von seinem Gebiet aus leichte und mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig für zumutbar hielt. Demgegenüber hat Dr.J. die von ihm als herabgesetzt betrachtete Leistungsfähigkeit des Klägers nicht näher begründet. Offensichtlich stützt Dr.J. seine Leistungsbeurteilung des Klägers auf eine klinische Exploration; diese ist aber in seinem Gutachten nicht näher dokumentiert. Insofern bleibt die Diagnostik und die daraus abgeleitete sozialmedizinische Schlussfolgerung hinsichtlich der Leistungsfähigkeit unzureichend begründet und deshalb für den Senat nicht nachvollziehbar. Gegenüber den Befunderhebungen von Dr.B. im sozialgerichtlichen Verfahren hat die depressive Symptomatik zwar eindeutig zugenommen. Der Neurostatus ist aber im Wesentlichen unverändert und weiterhin sozialmedizinisch irrelevant.

Auch der Leistungseinschätzung in dem vom Kläger vorgelegten "Gutachten" von Prof. Dr.L. (Portugal) vom 04.11.2003 kann nach Auffassung des Senats nicht gefolgt werden. Insoweit hat Dr.F. in der ergänzenden Stellungnahme vom 27.11.2003 darauf hingewiesen, dass der portugiesische Psychiater keine neuen medizinischen Erkenntnis mitteilt. Vielmehr handelt es sich offenkundig um eine nach Aktenlage erstellte gutachterliche Stellungnahme. Denn es findet sich an keiner Stelle dieses "Gutachtens" der Hinweis auf eigene Befunderhebung. Auch geht Prof. Dr.L. nicht auf die bisher eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten ein. Im Übrigen lässt sich aus der von Prof. Dr.L. festgestellten Dysthymie das von ihm auf vier Stunden herabgesetzte Leistungsvermögen nicht begründen. Denn diese Minderung der Erwerbsfähigkeit wäre nur durch eine wirklich schwerwiegende Beeinträchtigung von Konzentration, Ausdauer und der Fähigkeit zur sozialen Interaktion erklärbar. Derartige Leistungsdefizite sind aber auch dann nicht mit der Diagnose einer Dysthymie vereinbar, wenn man für diese Erkrankung einen hohen Schweregrad angibt. Dieses von Prof. Dr.L. angenommene Leistungsvermögen ist deshalb nicht nachvollziehbar.

Zusammengefasst sind dem Kläger daher nicht mehr zumutbar mittelschwere und schwere Tätigkeiten mit besonderer Belastung des Bewegungsapparates, mit besonderen psychischen Belastungen sowie besonderer Unfall- und Absturzgefahr. Der Senat geht somit im Anschluss an die überzeugenden Ausführungen von Dr.F. im Gutachten vom 18.07.2003 davon aus, dass eine zeitliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit des Klägers bei durchschnittlicher Belastung und betriebsüblichen Arbeitspausen für leichte Arbeiten nicht gegeben ist. Im Hinblick auf diese Leistungseinschränkungen liegt auch weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor. Auch ist die rentenrechtlich relevante, einem Versicherten zumutbare Gehstrecke nicht eingeschränkt. Da der Kläger unter Einbeziehung aller bei ihm festgestellten Gesundheitsstörungen somit nicht an der Ausübung einer regelmäßigen Ganztagsbeschäftigung gehindert ist, braucht vorliegend eine zustandsangemessene Tätigkeit weder nachgewiesen noch benannt zu werden. Denn solange ein Versicherter in der Lage ist, unter betriebsüblichen Bedingungen noch vollschichtig und regelmäßig Erwerbsarbeit zu leisten, besteht keine Pflicht der Verwaltung und der Gerichte, konkrete Arbeitsplätze und Verweisungstätigkeiten mit im Einzelnen nachprüfbaren Belastungselementen zu benennen. Vielmehr ist in solchen Fällen von einer ausreichenden Zahl vorhandener Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen (BSG SozR 2000 § 1246 Nr 90). Der Kläger ist somit nicht erwerbsunfähig i.S. des § 44 Abs 2 SGB VI aF.

Aufgrund seines vollschichtigen Einsatzvermögens erfüllt der Kläger auch nicht die Voraussetzungen des durch Art 1 Nr 19 des Rentenreformgesetzes 1999 neu gefassten und durch Art 1 Nr 10 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 - BGBl I 1827 - geänderten, am 01.01.2001 in Kraft getretenen § 43 SGB VI. Nach dessen Abs 1 hat bis zur Vollendung des 60.Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wer (neben weiteren Leistungsvoraussetzungen) wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine quantitative Einschränkung der betriebsüblichen Arbeitszeit von täglich etwa acht Stunden liegt jedoch - wie bereits ausgeführt wurde - beim Kläger nicht vor.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 18.07.2001 war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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