L 11 AL 227/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AL 180/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AL 227/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7 AL 116/04 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 22.02.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 05.04.1994 bis 03.07.1994.

Die 1941 geborene Klägerin meldete sich am 05.04.1994 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Alg. Das ausgefüllte Antragsformular reichte sie erst am 04.04.1996/08.10.1996 bei der Beklagten ein. Beigefügt war eine Bescheinigung der Motorbootfahrt S. GmbH (Bad K.) vom 10.06.1996, gefertigt von der Steuerberaterin R. B. und unterzeichnet durch den Geschäftsführer der GmbH H. F ... Die Klägerin sei seit 01.07.1992 als Steuerfrau tätig. Wegen Erkrankung der Klägerin vom 05.04.1994 bis 01.07.1994 ohne Anspruch auf Krankengeld sei das Beschäftigungsverhältnis beendet worden, nicht jedoch das Arbeitsverhältnis. Die AOK Bad K. bestätigte einen Bezug von Krankengeld für die Zeit vom 20.01.1993 bis 27.03.1994 (Bescheinigung vom 24.07.1996). Am 04.07.1994 nahm die Klägerin wieder die Arbeit bei der GmbH auf. Die Zeit vom 05.04.1994 bis 03.07.1994 ist ohne Nachweis.

Mit Bescheid vom 24.10.1996 lehnte die Beklagte den Alg-Antrag vom 05.04.1994 ab, weil das Beschäftigungsverhältnis durchgehend fortbestanden habe und die Klägerin daher nicht arbeitslos gewesen sei. Den Widerspruch der Klägerin - ihr sei erst zum 31.12.1996 gekündigt worden (Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.1997 durch Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 15.05.1997) - wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 07.04.1997 zurück. Eine Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses im Jahr 1994 sei offenbar nicht erfolgt. Im Übrigen habe die Klägerin durch die verzögerte Antragsrückgabe Feststellungen nahezu unmöglich gemacht.

Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und beantragt, den Bescheid vom 24.10.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.04.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Alg für die Zeit vom 05.04.1994 bis 03.07.1994 zu gewähren. Sie habe sich auf Anregung der AOK und nach einem Gespräch mit dem verstorbenen Geschäftsführer H. F. arbeitslos gemeldet. Dessen Nachfolger habe von dem Gespräch offenbar keine Kenntnis gehabt.

Das SG zog eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der AOK Bad K. vom 19.11.1999 (Arbeitsunfänigkeit u.a. vom 01.07.1994 bis 03.07.1994) sowie Befundberichte der Allgemeinärzte Dres.R. (Bad K.) vom 25.01.2000 (100 % arbeitsunfähig vom 28.03.1994 bis 01.05.1994 wegen Sinusitis) und des Internisten Dr.F. (Bad K.) vom 01.02.2000 bei. Ferner verwertete es die im Klageverfahren S 10 AL 193/98 eingeholte Zeugenaussage des Unternehmensberaters H. F. (Bad K.) vom 22.02.2000. Dieser gab an, der Geschäftsführer H. F. habe im Frühjahr 1994 geäußert, er müsse, da die Klägerin nicht zur Verfügung stehe, die Arbeit alleine machen. Die Klägerin habe an die GmbH noch erhebliche Lohnforderungen gehabt. Im Juli 1996 sei er als Notgeschäftsführer bestellt worden.

Mit Urteil vom 22.02.2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Beschäftigungslosigkeit der Klägerin habe nicht vorgelegen. Ihr sei lediglich infolge von Arbeitsunfähigkeit die Erbringung einer Arbeitsleistung unmöglich gewesen. Eine Freistellung der Klägerin durch den damaligen Geschäftsführer H. F. sei nicht erfolgt.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.

Der Senat hat den Autolackierer J. T. als Zeugen uneidlich vernommen. Dieser hat ausgesagt, H. F. habe die Klägerin, die krank gewesen sei, 1994 lediglich freistellen wollen, damit sie sich eine andere Beschäftigung suchen könne. Gekündigt habe er ihr nicht. Ferner hat der Senat eine Auskunft der AOK Bad K. vom 16.04.2003 über Arbeitsunfähigkeits-/Krankheitszeiten der Klägerin, Befundberichte der Dres.R. , P. und des HNO-Arztes Dr.M.K. vom 02.05.2003/06.05.2003/09.07.2003 mit Fremdbefunden sowie ein Gutachten nach Aktenlage des Internisten Dr.R. (W.) vom 15.09.2003 eingeholt. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum vom 05.04.1994 bis 03.07.1994 zwar wegen einer Nebenhöhlenentzündung arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Dieses akute Ereignis habe jedoch keinen Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit gehabt. Trotz ihrer Gesundheitsstörungen sei die Klägerin in der Lage gewesen, mit Einschränkungen leichte Arbeiten - auch die einer Bootsführerin - vollschichtig zu verrichten. Der Sachverständige stützt sich bei seiner Beurteilung insbesondere auf das für die LVA Unterfranken erstattete Gutachten des Internisten Dr.J.H. (W.) vom 14.04.1994.

Zur Begründung der Berufung hat die Klägerin zuletzt vorgetragen: Im streitigen Zeitraum sei sie für leichte Arbeiten vollschichtig einsetzbar gewesen. Dies habe Dr.H. im Gutachten für die LVA Unterfranken vom 14.04.1994 bestätigt. Auch der gerichtliche Sachverständige Dr.R. habe sie für fähig gehalten, täglich leichte Arbeiten noch für acht Stunden zu verichten. Dabei habe er ihre Sinusitis-Erkrankung berücksichtigt. Bei den Instandsetzungsarbeiten der Schiffe habe sie jedoch nicht eingesetzt werden können. Dies sei auch der Grund gewesen, warum der damalige Geschäftsführer auf sein Direktionsrecht verzichtet habe. Dieser Verzicht habe das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Im Übrigen müsse das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen der Stellungnahme des Hausarztes vorgehen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 22.02.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.10.1996 und den Widerspruchsbescheid vom 07.04.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 05.04.1994 bis 03.07.1994 Alg zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 22.02.2000 zurückzuweisen.

Wenn überhaupt, habe die frühere Arbeitgeberin der Klägerin auf ihr Direktionsrecht nur verzichtet, weil diese arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Dieser Verzicht stehe in auffälligem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende des Krankengeldbezuges. Nach der Erkrankung habe die Klägerin am 04.07.1994 ihre vorherige Tätigkeit wieder aufgenommen. Tatsächlich sei davon auszugehen, dass in der Zeit der durchgehenden Erkrankung vom 20.01.1993 bis 03.07.1994 das Beschäftigungsverhältnis fortbestanden habe. Der gerichtliche Sachverständige habe die von Dres.R. für die Zeit vom 28.03.1994 bis 01.05.1994 festgestellte 100 %ige Arbeitsunfähigkeit und den stationären Aufenthalt vom 01.07.1994 bis 03.07.1994 im Krankenhaus Bad K. nicht gewürdigt. Diese Zeiten müssten jedoch aus dem streitgegenständlichen Zeitraum herausgenommen werden. Zur vom gerichtlichen Sachverständigen beurteilten Einsatzfähigkeit der Klägerin als Schiffsführerin sei noch eine berufskundliche Abklärung erforderlich.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Leistungsakten, die Kaug-Akten, die Unterlagen des Ärztlichen Dienstes der Beklagten, die Rentenakten der LVA Unterfranken, die Schwerbehindertenakten vom AVF Würzburg, die Klageakten des Arbeitsgerichts Würzburg sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) im Ergebnis aber nicht begründet, denn das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat für die Zeit vom 05.04.1994 bis 03.07.1994 keinen Anspruch auf Alg.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs 2 SGG).

Anspruch auf Alg hatte, wer arbeitslos war, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand, die Anwartschaftszeit erfüllte und sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Alg beantragt hatte (§ 100 Abs 1 Arbeitsförderungsgesetz -AFG-).

Die Klägerin war im streitigen Zeitraum 05.04.1994 bis 03.07.1994 arbeitslos, denn sie stand als Arbeitnehmerin vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis (§ 101 Abs 1 Satz 1 AFG); das bisherige Beschäftigungsverhältnis war unterbrochen. Der Arbeitnehmereigenschaft stand nicht entgegen, dass die Klägerin möglicherweise Arbeitsverhältnisse nur bis zur Wiedereinstellung durch die bisherige Arbeitgeberin eingehen wollte (tatsächlich nahm die Klägerin am 04.07.1994 die Arbeit wieder auf), weil nicht vorausgesetzt wird, dass vom Arbeitslosen eine zeitlich unbegrenzte Beschäftigung gesucht wird (BSG SozR 3-4100 § 101 Nr 4).

Zur Beurteilung der Arbeitslosigkeit ist auf die maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse abzustellen und hierbei ist bei der Gesamtwürdigung der leistungsrechtliche Begriff des Beschäftigungsverhältnisses in der Arbeitslosenversicherung zugrunde zu legen (BSG SozR 4100 § 168 Nr 19; BSG SozR 3-4100 § 101 Nr 5), dessen Inhalt sich aus seiner Funktion als Anspruchsvoraussetzung für Leistungen der Arbeitslosigkeit zur Abgrenzung des von der Arbeitslosenversicherung gedeckten Risikos ergibt. Hiernach erscheint es grundsätzlich geboten, eine Beendigung oder Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses trotz bestehenden Arbeitsverhältnisses anzunehmen, wenn Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt tatsächlich nicht mehr erbracht werden (BSG SozR 3-4100 § 101 Nr 5; BSG Urteil vom 05.02.1998 - B 11 AL 55/97 R = DBlR 4486 a, AFG/§ 101).

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zur Arbeitslosigkeit der Klägerin.

So hat die frühere Arbeitgeberin auf ihre Verfügungsbefugnis verzichtet und die Klägerin nicht mehr beschäftigen wollen. Dies ergibt sich aus der Arbeitsbescheinigung vom 10.06.1996, die der Geschäftsführer F. selbst unterzeichnet hat. Darin wird von einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausgegangen und als Grund "Krankheit" angegeben. Das Arbeitsverhältnis ist ausdrücklich als fortbestehend bezeichnet worden. Auch der Zeuge T. hat bestätigt, dass der Geschäftsführer F. die Klägerin 1994 habe freistellen wollen, damit sie sich eine andere Beschäftigung suchen könne. Der Geschäftsführer hatte deshalb wohl beabsichtigt, den Zeugen einzustellen. Bereits der Verzicht der Arbeitgeberin auf ihre Verfügungsbefugnis beendete das Beschäftigungsverhältnis (BSG SozR 3-4100 § 101 Nr 5), da diese damit zum Ausdruck brachte, das Beschäftigungsverhältnis nicht mehr fortsetzen und ihr Direktionsrecht aufgeben zu wollen. Im Übrigen schuldete die Arbeitgeberin der Klägerin für die Zeit vom 01.07.1992 bis 19.01.1993 noch Nettolohn in erheblicher Höhe. Wird ein Arbeitnehmer aber von seinem zahlungsunfähigen Arbeitgeber von der Arbeit freigestellt, tritt Arbeitslosigkeit ein, wie wenn das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt worden wäre (BSG SozR 4100 § 117 Nr 16).

Die Klägerin hatte darüberhinaus bereits im April 1994 einen Rentenantrag gestellt. Arbeitslosmeldung und Rentenantrag gelten als Indikatoren für den Willen des Arbeitslosen, das Beschäftigungsverhältnis nicht mehr fortzusetzen (BSG SozR 3-4100 § 101 Nr 5). Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin war im Übrigen keine notwendige Bedingung für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit. In die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles kann nach der Rechtsprechung des BSG jedoch einfließen, dass der Arbeitnehmer infolge einer langfristigen Erkrankung die geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann (BSG Urteil vom 05.02.1998 aaO). Die Klägerin war somit ab 05.04.1994 arbeitslos.

Für den Zeitraum vom 05.04.1994 bis 03.07.1994 war jedoch insbesondere im Hinblick auf die Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 28.03.1994 bis 01.05.1994 und 01.07.1994 bis 03.07.1994 Verfügbarkeit nicht gegeben.

Nach den Befundberichten der Dres.R. vom 25.01.2000/ 06.05.2003 bestand bei der Klägerin vom 28.03.1994 bis 01.05.1994 "100 %" Arbeitsunfähigkeit wegen Sinusitis. Arbeitsunfähigkeit war somit bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (Arbeitslosmeldung 05.04.1994) eingetreten. Bei Arbeitsunfähigkeit bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit besteht mangels Verfügbarkeit in der Regel kein Leistungsanspruch. Allerdings konnte sich die Klägerin mit ihrem Restleistungsvermögen zur Verfügung stellen (BSG SozR 3-4100 § 158 Nr 1; BSG SozR 2200 § 1241 Nr 14; Brand in Niesel, AFG, 2.Aufl. § 103 RdNr 20; Düe in Niesel aaO § 158 RdNr 4). Nach der Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen Dr.R. war nämlich für den streitigen Zeitraum grundsätzlich ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten vorhanden. Jedoch bedingte die ab 28.03.1994 bestehende Sinusitis vom 05.04.1994 bis 01.05.1994 fehlende Verfügbarkeit im Sinne § 103 Abs 1 Satz 1 AFG (Düe aaO § 155 RdNr 7, § 158 RdNr 4), so dass kein Alg-Anspruch bestand, denn ein Restleistungsvermögen war vorübergehend nicht vorhanden.

Vom 02.05.1994 bis 30.06.1994 hatte die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch auf Alg, denn es waren nicht alle Voraussetzungen hierfür gegeben.

Da die Klägerin vom 05.04.1994 bis 01.05.1994 wegen der vom Beginn der Arbeitslosmeldung an bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht verfügbar war - die Arbeitsunfähigkeit ist nicht während des Bezugs von Krankengeld eingetreten (Brand aaO § 105 RdNr 4), für diesen Fall würde etwas anderes gelten - war mit Eintritt der Arbeitsfähigkeit ab 02.05.1994 eine erneute Arbeitslosmeldung erforderlich. Die Klägerin hat sich jedoch nicht erneut arbeitslos gemeldet. Die Zeit vom 05.04.1994 bis 03.07.1994 ist insgesamt ohne Nachweis. Auf die nachgewiesene Erkrankung vom 01.07.1994 bis 03.07.1994 (psychische Dekompensation) kommt es daher entscheidungserheblich nicht an.

Es wäre nach Beendigung der Erkrankung (ab 02.05.1994) auch eine erneute Antragstellung notwendig gewesen, wie dies z.B. von einem Alg-Bezieher, der während des Alg-Bezugs Krankengeld erhält, verlangt wird (Brand aaO § 105 RdNr 4). Nur wenn der Klägerin ab 02.05.1994 Alg hätte gewährt werden können, hätte diese für die Zeit vom 01.07.1994 bis 03.07.1994 einen Anspruch auf Leistungsfortzahlung gemäß § 105 b AFG gehabt. Somit besteht für die Zeit vom 05.04.1994 bis 03.07.1994 durchgehend kein Leistungsanspruch.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 22.02.2000 ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved