L 9 AL 349/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 677/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 349/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 9. August 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Arbeitslosenhilfe.

Die 1941 geborene Klägerin hat bis 30.12.1996 als Teilzeit-Sekretärin gearbeitet und bezog zuletzt ein Gehalt von 2.182,- DM monatlich. Seit 01.01.1997 bezog sie Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich 213,60 DM. Dieser Leistungssatz ergab sich unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 500,- DM wöchentlich in Leistungsgruppe A/0. Am 29.08.1999 war der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld erschöpft.

Am 21.07.1999 beantragte die Klägerin Anschluss-Arbeitslosenhilfe.

Als anzurechnendes Einkommen gab sie die Altersrente ihres Ehemanns in Höhe von 1.866,76 monatlich an.

Als Vermögen der Eheleute gab die Klägerin an: Eine Spareinlage bei der Kreissparkasse F. in Höhe von 5.053,- DM, zwei Geschäftsanteile an der Volksbank F. in Höhe von je 10.000,- DM sowie eine Beteiligung am A.- Mobil-Fonds Nr. 84 71 91 mit einem aktuellen Depotwert von 52.279,- DM. Dieses Vermögen diene der Alterssicherung, da das derzeitige Einkommen und auch das Einkommen nach ihrer eigenen Verrentung die Lebenshaltungskosten des Ehepaares nicht decken könne. Bereits derzeit müssten sie, um die monatlichen Gesamtausgaben für die gemeinsame Lebensführung zu decken, monatlich etwa 1.200,- DM ihrer Rücklagen hierzu verwenden.

Das Arbeitsamt errechnete bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens einen Betrag von 146,03 DM aus der Altersrente des Ehemanns. Es setzte dabei von dem wöchentlichen Rentenbetrag von 430,79 DM den höheren Freibetrag nach § 32 a Einkommensteuergesetz in Höhe von 251,29 DM sowie Versicherungen in Höhe von 33,47 DM ab.

Das angegebene Vermögen der Klägerin und ihres Ehemannes in Höhe von insgesamt 77.333,15 DM wurde, da unter dem Alterssicherungsbetrag des § 6 Abs.4 Nr.2 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung in der Fassung vom 18.06.1999 (Bundesgesetzblatt I S. 1433) liegend, nicht angerechnet.

Mit Bescheid vom 06.08.1999 bewilligte das Arbeitsamt der Klägerin daraufhin Anschluss-Arbeitslosenhilfe für den Bewilligungsabschnitt vom 30.08.1999 bis 29.08.2000 in Höhe von 49,28 DM wöchentlich. Unter Zugrundelegung des dynamisierten Bemessungsentgelts von 510,- DM in Leistungsgruppe A/0 ergab sich ein Leistungssatz von 195,31 DM, wovon der ermittelte Anrechnungsbetrag aus der Rente des Ehemanns in Höhe von 146,03 DM abgezogen wurde.

Im Zuge eines nachfolgenden Widerspruchs- und Klageverfahrens setzte die Beklagte unter Abzug geltend gemachter notwendiger Diätkosten in Höhe von monatlich 100,- DM einen weiteren Betrag von wöchentlich 23,08 DM von dem zu berücksichtigenden Einkommen ab, was einen Leistungssatz von 72,35 DM wöchentlich ergab.

Am 08.07.2000 beantragte die Klägerin die Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe für den nächsten Bewilligungsabschnitt ab 30.08.2000.

Die Altersrente des Ehemanns betrug nunmehr monatlich 1.877,97 DM, wöchentlich 433,38 DM.

Als Vermögen der Eheleute gab die Klägerin an: Wiederum zwei Geschäftsanteile an der Volksbank F. in Höhe von je 10.000,- DM sowie einen auf einem Sparkonto bei der S.-Bank angelegten Betrag von 53.000,- DM, der aus einem Rückkauf der Beteiligung am A. Mobil Fonds resultiere. Das Sparkonto bei der Kreissparkasse F. hätten die Eheleute aufgelöst, da das Geld für die Lebenshaltung aufgebraucht worden sei.

Die Klägerin fügte wiederum hinzu, dass das angegebene Vermögen der Altersabsicherung diene, da das derzeitige Einkommen des Ehhepaars und auch das Einkommen nach ihrer eigenen Verrentung die Lebenshaltungskosten des Ehepaars nicht decken könne.

Aus den beigelegten Unterlagen ließ sich entnehmen, dass die Volksbank F. am 23.06.2000 von den für die Klägerin und ihren Ehemann geführten Mitgliedskonten Nr.23550 708 und 23551 704 mit einem Geschäftsguthaben von jeweils 10.000,- DM eine Rendite für 1999 von jeweils 600,- DM, zusammen 1.200,- DM, auf das gemeinsame Girokonto des Ehepaars Nr.23550 406 überwiesen hatte.

Des weiteren ließ sich den beigelegten Unterlagen entnehmen, dass auf das Depot der Eheleute beim A. Mobil Fonds 1999 ein Gewinn von 362,57 DM entfallen war, was einen Depot-Wert am 30.12.1999 von 52.642,51 DM ergab, sowie, dass das Depot am 05.04.2000 mit einem Auszahlungsbetrag von 53.043,58 DM aufgelöst worden und am 11.07.2000 53.000,- DM auf ein Konto bei der S.-Bank überwiesen worden waren.

Mit Bescheid vom 21.08.2000 bewilligte das Arbeitsamt der Klägerin ab 30.08.2000 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 50,89 DM wöchentlich.

Das Bemessungsentgelt betrug nach dem Anpassungsfaktor des § 201 SGB III ab 30.08.2000 nurmehr 500,- DM, der ungekürzte Leistungssatz in Leistungsgruppe A/0 196,06 DM wöchentlich.

Der Klägerin wurden als Einkommen Zinseinnahmen von 681,28 DM jährlich, 56,77 DM monatlich zugerechnet. Dies resultierte aus der Addition der Dividendengutschrift der Volksbank F. aus 1999 in Höhe von 1.200,- DM zuzüglich des Fonds- Gewinns aus 1999 in Höhe von 362,57 DM (zuswammen 1.562,57), wovon der Klägerin die Hälfte, also 781,28 DM zugerechnet wurden unter Abzug eines Werbungskosten-Pauschbetrags von 100,- DM.

Als Einkommen des Ehegatten wurden zum einen gleichfalls die hälftigen Zinsen in Höhe von 56,77 DM monatlich angerechnet. Dazu kam die Rente in Höhe von 1.877,97 DM, was zusammengerechnet ein monatliches Einkommen von 1.934,74 DM ergab. Hiervon war nach § 194 Abs.2 Satz 1 SGB III der höhere Freibetrag nach dem Einkommensteuergesetz in Höhe von monatlich 1.124,92 DM abzuziehen, was ein Einkommen des Ehegatten von 809,82 DM ergab.

Zusammen ergab sich demnach ein monatliches Gesamteinkommen der Ehegatten von 866,59 DM (809,82 + 56,77).

Hiervon zog das Arbeitsamt 237,51 DM aus notwendigen Diätkosten (100,- DM), 15,58 DM Haftpflichtversicherung, 8,78 DM Hausratversicherung, 38,55 DM Rechtsschutzversicherung sowie 74,60 DM Autohaftpflichtversicherung monatlich ab, was einen monatlichen Gesamtanrechnungsbetrag von 629,08 DM, auf die Woche umgerechnet 145,17 DM, ergab.

Der unverkürzte Leistungssatz von 196,06 DM abzüglich des Anrechnungsbetrages von 145,17 DM ergab den bewilligten Leistungssatz von 50,89 DM wöchentlich.

Die Klägerin erhob Widerspruch. Von den Kapitalerträgen dürften lediglich die 362,57 DM aus dem A.-Depot berücksichtigt werden. Die Zinsen aus den Geschäftsanteilen an der Volksbank F. in Höhe von insgesamt 1.200,- DM dürften nicht einkommenserhöhend angerechnet werden, da diese Kapitalanlage der Altersabsicherung diene.

Zusätzlich müssten monatlich 60,- DM zur Kfz-Steuer abgezogen werden, des weiteren sei bei der Position "Hausratversicherung" lediglich die Glasversicherung in Höhe von 105,30 DM jährlich, nicht aber die sonstige Hausratversicherung in Höhe von 134,30 DM jährlich abgezogen worden.

Dem trug das Arbeitsamt insofern Rechnung, als ein zusätzlicher Betrag für Hausratversicherung in Höhe von 134,30 DM jährlich, 11,10 DM monatlich, 2,58,- wöchentlich abgesetzt wurde. Dies ergab einen nunmehrigen Anrechnungsbetrag von 142,59 DM und einen Leistungssatz von wöchentlich 53,48 DM.

Mit Änderungsbescheid vom 26.10.2000 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bewilligte das Arbeitsamt der Klägerin infolge dessen ab 30.08.2000 einen korrigierten Leistungssatz von 53,48 DM wöchentlich. Im Übrigen wies das Arbeitsamt mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2000 den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.

Zinsen aus der Anlage eines Vermögens seien Einkommen im Sinne des § 194 Abs.2 Satz 1 SGB III, auch wenn das Vermögen als solches geschützt sei. Bei der Kfz-Steuer handele es sich nicht um Aufwendungen im Sinne des § 194 Abs.2 SGB III.

Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Zu Recht habe die Beklagte die Zinsen aus dem A.-Fonds in Höhe von 362,57 DM als Einkommen berücksichtigt. Die Festzinsen aus den Geschäftsanteilen an der Volksbank F. dienten jedoch zur Deckung der Lebenshaltungskosten und würden auch künftig für die Alterssicherung benötigt. Von der Absetzung der Kfz-Steuer werde abgesehen.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 09.08.2002 als unbegründet abgewiesen. Der Beklagten sei darin beizupflichten, dass im Rahmen des § 194 SGB III keine Privilegierung von Kapitalerträgen zur Alterssicherung erfolge. Eine allgemeine finanzielle Vorsorge befreie nicht von der Einkommensanrechnung.

Die Klägerin hat Berufung eingelegt.

Sie überreichte noch Nachweise der Beitritts- bzw. Beteiligungserklärung der Eheleute bei der Volksbank F. aus dem Jahre 1993 sowie über die Depotkontoeröffnung bei der A.-Kapitalanlage-Gesellschaft mbH aus dem Jahr 1997 und ergänzte, dass die Volksbank F. jährlich 600,- DM Dividende auf das gemeinsame Girokonto der Eheleute übertragen habe, die für die Lebenshaltungskosten verbraucht worden seien. Man müsse dies als einen Fall des § 194 Abs.3 Nr.8 SGB III ansehen. Diese Kapitalanlage sei für den Fall der Arbeitslosigkeit und als Altersabsicherung zur Deckung der Lebenshaltungskosten erfolgt. Ein spezifischer Nachweis hinsichtlich des Zwecks der Rücklagenbildung könne allerdings nicht geführt werden. Dies dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen. Die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung müsse um Kapitalerträge von 1.200,- DM jährlich verringert werden.

Die Klägerin bezieht ab 01.04.2001 Altersrente.

Sie hat beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Augsburg vom 09.08.2002 sowie der Bescheide vom 21.08.2000 und 26.10.2000 in Gestalt des Widerspruchs- bescheides vom 15.11.2000 zu verurteilen, ihr ab 30.08. 2000 Arbeitslosenhilfe unter Anrechnung von wöchentlich lediglich 119,51 DM zu leisten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die berücksichtigten Kapitalerträge fielen unter keinen der Tatbestände des § 194 Abs.3 SGB III. Eine Individualbetrachtung der jeweiligen Lebenshaltungskosten des Arbeitslosen und seiner Familie seien in § 194 SGB III nicht vorgesehen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Akten einschließlich der beigezogenen Akten des Sozialgerichts und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie ist, auch im Himblick auf § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 in Verbindung mit Satz 2 SGG, statthaft. Die Klägerin hat ihren Berufungsantrag zwar hinsichtlich der begehrten laufenden Alhi-Erhöhung betragsmäßig, jedoch nicht zeitlich begrenzt. Der Umstand, dass ihr ab einem Zeitpunkt innerhalb des Bewilligungsabschnittes vorgezogenes Altersruhegeld bewilligt wurde, berührt nicht die Zulässigkeit der Berufung, sondern allenfalls - ab diesem Zeitpunkt - der Begründetheit (vgl. § 142 Abs.1 Nr.4 SGB III).

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat die Kapitalerträge der Klägerin und ihres Ehemanns aus deren Geschäftsanteilen an der Volksbank F. sowie aus dem A.-Mobil-Fonds zu Recht auf die Arbeitslosenhilfe angerechnet.

Bei der Arbeitslosenhilfe zu berücksichtigendes Einkommen sind nach § 194 Abs.1 SGB III das Einkommen des Arbeitslosen, soweit es nicht als Nebeneinkommen anzurechnen ist (Nr.1) sowie (Nr.2) u.a. Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, soweit es den Freibetrag übersteigt. Vom Einkommen des Ehegatten wird nach § 194 Abs.2 AFG ein Betrag abgesetzt in Höhe von dessen fiktiv zu errechnender Arbeitslosenhilfe, mindestens jedoch in Höhe des Betrags, bis zu dem auf Erwerbsbezüge eines Alleinstehenden Einkommensteuer nicht festzusetzen wäre (§ 32 a Abs.1 Satz 2 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes).

Einkommen sind nach § 194 Abs.2 SGB III alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert einschließlich der Leistungen, die von Dritten beansprucht werden können.

"Einnahmen" in diesem Sinne sind alle Zuflüsse in Geld oder Geldeswert. Dabei bedeutet "zufließen", dass ein Gegenstand, der vorher nicht zum Vermögen des Berechtigten gehört hat, nunmehr Teil seines Vermögens ist. Darauf, ob Zuflüsse in Geld, also bar, erfolgen oder unbar, kommt es nicht an. Überweisungen auf Konten, auch Zinsen aus Kapitalanlagen sind in dem Moment Einnahmen, in dem sie dem Empfänger gut geschrieben sind (Gagel -Ebsen, Rdz.30, 31 zu § 194 SGB III, Niesel-Brandts Rdz.30, 31 zu § 194 SGB III).

Der Zeitpunkt des Zuflusses ist bei Dividendengutschriften oder Zinsen auf der Basis von Jahresabrechnungen der Zeitpunkt, zu dem die Erträge aus dem Vorjahr im Folgejahr dem Konto des Arbeitslosen gutgeschrieben werden. Das war im Fall der Klägerin das Jahr 2000, in dem ihr die Kapitalerträge aus 1999 gutgeschrieben wurden. Jahresbeträge sind, dem Modus der Berechnung der Arbeitslosenhilfe folgend, auf Wochenbeträge umzulegen.

Nicht als Einnahmen zählen die Einkünfte, die in § 194 Abs.3 SGB III sowie ergänzend in § 11 der Arbeitslosenhilfeverordnung, hier in der Fassung vom 18.06.1999 (Bundesgesetzblatt I S.1433), aufgeführt sind. Es handelt sich insoweit um eine abschließende Aufzählung. Ob die so ermittelte Arbeitslosenhilfe ihrer Höhe nach ausreicht, um den individuell notwendigen Lebensunterhalt zu decken, ist für die Entscheidung unerheblich. Die Arbeitslosenhilfe orientiert sich nicht - wie die Sozialhilfe - am tatsächlichen Bedarf.

Nicht als Einkommen im Sinne des Arbeitslosenhilferechts gelten nach § 11 Abs.1 Nr.1 der Arbeitslosenhilfeverordnung einmalige Einkünfte, soweit sie nach Entstehungsgrund, Zweckbestimmung oder Übung nicht dem laufenden Lebensunterhalt dienen. Einmalige Einkünfte sind Ausdruck eines Geschehens, das sich nur in einer bestimmten kurzen Zeitspanne abspielt und im Wesentlichen in einer einzigen Gewährung erschöpft. Dementsprechend handelt es sich nicht mehr um einmalige Einnahmen, wenn das Rechtsverhältnis, auf dem sie beruhen, mehrere gleichartige - nicht notwendig gleich hohe - Leistungen zur Folge hat (Gagel-Ebsen, Rdz.85 zu § 194 SGB III). In diesem Sinne handelte es sich bei den Erträgen der Klägerin und ihres Ehemanns aus den Anteilen bei der Volksbank F. und der Beteiligung am A.- Mobil-Fonds nicht um einmalige, sondern um wiederkehrende Einnahmen.

Die Erträge sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt nicht den Einnahmen im Sinne des Arbeitslosenhilferechts, sondern dem Vermögen zuzuordnen, dass sie etwa der Verfügung der Klägerin und ihres Ehemanns wegen der Bindung an einen bestimmten Zweck - etwa die Alterssicherung - entzogen waren. Vielmehr wurde die Dividende aus den Anteilen an der Volksbank F. dem Ehepaar jährlich auf dessen Girokonto überwiesen und handelte es sich bei der Beteiligung am A.-Mobil-Fonds um eine gewöhnliche Fonds-Beteiligung, die die Klägerin bzw. der Ehemann ohne Weiteres auflösen konnten.

Die Erträge aus den Anteilen des Ehepaars bei der Volksbank F. und der Beteiligung am A.-Mobil-Fonds fallen auch nicht unter den Tatbestand des § 194 Abs.3 Nr.8 SGB III. Abzusetzen vom Einkommen sind danach "Unterstützungen aufgrund eigener Vorsorge für den Fall der Arbeitlosigkeit und Zuwendungen, die die freie Wohlfahrtsflege erbringt oder die ein Dritter zur Ergänzung der Arbeitslosenhilfe erbringt, ohne dazu rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein." Unterstützungen aufgrund eigener Vorsorge für den Fall der Arbeitslosigkeit sind nur Leistungen mit entsprechender Zweckbindung, nicht aber - wie hier - schlichte Einnahmen aus vom Arbeitslosen angespartem Kapital, mag die Sparleistung auch durch Vorsorgeerwägungen motiviert gewesen sein (Gagel-Ebsen, Rdz.121 zu § 194 SGB III). Eine solche Zweckbindung ist aber im Fall der Klägerin nicht nachgewiesen.

Unter Einbeziehung der Erträge aus den Anteilen des Ehepaars an der Volksbank F. und der Depot-Beteiligung am A.-Mobil-Fonds hat die Beklagte die Höhe der der Klägerin ab 30.08.2000 zustehenden Arbeitslosenhilfe unter Abzug der abzusetzenden Aufwendungen und des Freibetrags für den Ehemann zutreffend errechnet. Die Berufung der Klägerin war somit als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Anlass, die Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 oder Nr.2 SGG zuzulassen, bestand nicht.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und das Urteil des Senats weicht nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruht auf dieser Abweichung.
Rechtskraft
Aus
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