L 6 RJ 594/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 1357/97 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 594/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte berechtigt ist, von der Klägerin Beiträge für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nachzufordern.

Mit Bescheid vom 25.07.1995 stellte die Beklagte den ab 01.11. 1994 bestehenden Anspruch der Klägerin auf große Witwenrente aus der Versicherung des am 19.10.1994 verstorbenen M. G. fest. Gleichzeitig behielt die Beklagte den Beitragsanteil der Klägerin für die KVdR ein. Zur Begründung gab sie an, es sei nicht bekannt, ob die Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sei. Zur Vermeidung von Überzahlungen werde von einer Pflichtversicherung ausgegangen. Sollte sich die Unrichtigkeit dieser Annahme herausstellen, würden die zu Unrecht einbehaltenen Beiträge umgehend erstattet.

Mit Schreiben vom 23.04.1996, von dem die Beklagte Abdruck erhielt, teilte die Beigeladene der Klägerin bezüglich ihrer Rentnerkrankenversicherung mit, eine Mitgliedschaft bei der Beigeladenen könne nicht begründet werden, weil die Klägerin eine Rente ihres Wohnlandes beantragt habe bzw. beziehe. Sofern der Antrag auf kroatische Rente abgelehnt werde, werde die Angelegenheit erneut überprüft. Hierauf stellte die Beklagte mit Bescheid vom 03.05.1996 fest, dass seit Rentenbeginn keine Pflichtversicherung in der KVdR bestehe; die bisher einbehaltenen Beitragsanteile in Höhe von 992,37 DM würden nachgezahlt. Den hiergegen am 30.05.1996 erhobenen Widerspruch nahm die Klägerin am 01.08.1996 zurück, nachdem die Beklagte ihr mit einem aufklärenden Schreiben vom 04.07.1996 mitgeteilt hatte, dass sie selbst keine Feststellungen über die Mitgliedschaft in der KVdR treffen könne und sich die Klägerin in dieser Sache an die Beigeladene wenden müsse.

Die Klägerin konnte nun der Beigeladenen weitere Krankenversicherungszeiten nachweisen, so dass letztere der Beklagten mit Schreiben vom 24.03.1997 mitteilte, die Voraussetzungen für die KVdR seien ab 21.11.1994 erfüllt, was bei der Beitragsabführung berücksichtigt werden solle. Mit Bescheid vom 07.04.1997 stellte die Beklagte hierauf ab 21.11.1994 die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin in der KVdR fest und forderte die Beiträge ab diesem Zeitpunkt nach (1.448,20 DM).

In Widerspruchsschreiben vom 22.04.1997 und 24.06.1997 trug die Klägerin vor, eine Beitragsschuld in dieser Höhe könne nicht bestehen. Sie sei der Ansicht, dass sie erst ab 12.02.1997 Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen habe, weil sie das Formblatt Ju 11/1 erst an diesem Tag erhalten habe und daher erst von diesem Tag an Leistungen des kroatischen Gesundheitssystems habe in Anspruch nehmen können.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.1997 zurück. Die Widerspruchsführerin sei seit 21.11.1994 als Rentenbezieherin nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V versicherungspflichtig in der KVdR und nach § 249 a SGB V zur Tragung der Beiträge verpflichtet. Diese seien gemäß § 255 Abs. 1 SGB V vom Träger der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten. Die - nicht verjährten - rückständigen Beiträge seien nach § 255 Abs. 2 SGB V aus der weiterhin zu zahlenden Rente in den Grenzen des § 51 Abs. 2 SGB I einzubehalten. Über eine Aufrechnung nach § 51 Abs. 2 SGB I sei noch nicht entschieden; hierüber ergehe ein weiterer rechtsmittelfähiger Bescheid.

Am 20.10.1997 erhob die Klägerin dagegen Klage zum Sozialgericht Landshut (SG). Sie ergänzte das Vorbringen im Widerspruchsverfahren dahingehend, dass ihr erst am 12.02.1997, nach Eingang des Formblatts Ju 11/1, die kroatische Behörde für Rentenversicherung die vorgeschriebene zwischenstaatliche Bescheinigung ausgestellt habe, so dass sie Leistungen der Krankenversicherung habe in Anspruch nehmen können; bis dahin habe sie sämtliche Krankheitskosten selber tragen müssen.

Mit Urteil vom 15.05.2000 wies das SG die Klage ab, wobei es nach § 136 SGG auf die Gründe des Widerspruchsbescheids vom 17.09.1997 Bezug nahm.

Am 23.10.2000 ging die Berufung der Klägerin gegen dieses ihr am 29.09.2000 zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein. Sie wiederholte zur Begründung ihren Vortrag im Widerspruchs- und Klageverfahren.

Der Senat zog die Klageakten des SG Landshut sowie die Verwaltungsakten der Beklagten bei. Mit Beschluss vom 30.06.2003 lud er die AOK Rheinland gemäß § 75 SGG (notwendig) zum Verfahren bei.

Mit Schreiben vom 17.07.2003 führte die Beigeladene aus, die Klägerin sei bei ihr seit 21.11.1994 in der KVdR versichert. Anhand des Anspruchsvordrucks Ju 11/1 vom 25.01.1996 sei durch die kroatische Krankenkasse in S. die Einschreibung zur Sachleistungsgewährung am 23.02.1996 rückwirkend zum 21.11.1994 vorgenommen worden. Diese Einschreibung sei von der Beigeladenen mit Vordruck Ju 11/3 vom 23.04.1996 widerrufen worden, da auch kroatische Rentenversicherungszeiten bescheinigt worden seien, die grundsätzlich ein dortiges Rentenverfahren beinhalteten, welches die Durchführung der deutschen KVdR ausschließe. Die kroatische Krankenkasse in S. habe bestätigt, dass die Einschreibung mit dem 07.05.1996 geendet habe. Nachdem bescheinigt worden sei, dass kein kroatischer Rentenbezug vorliege, sei anhand des Anspruchsvordrucks Ju 11/1 vom 11.02.1997 die erneute Einschreibung rückwirkend zum 21.11.1994 vorgenommen worden. Wegen dieser Rückwirkung habe die Klägerin ihre Aufwendungen auch ab 21.11.1994 gegenüber der kroatischen Krankenkasse geltend machen können. Die kroatische Krankenkasse habe von der Beigeladenen für die Zeit ab November 1994 Pauschalzahlungen zur Abgeltung der Leistungsaufwendungen erhalten. Sollte die Klägerin Kostenerstattungen für Leistungsaufwendungen für die Zeit vom 21.11.1994 bis 22.02.1996 und vom 07.05.1996 bis 10.02.1997 über die kroatische Krankenkasse nicht erlangen können, werde um entsprechende Benachrichtigung gebeten, denn dann entfalle in analoger Anwendung des BSG-Urteils vom 04.06.1991 - 12 RK 52/90 für die genannten Zeiträume der Beitragsanteil der Versicherten.

Um die Frage der etwaigen Kostenerstattungen durch die kroatische Krankenkasse zu klären, hat sich der Senat an die Klägerin gewandt; es ist jedoch nicht gelungen, mit ihr Verbindung aufzunehmen, obwohl sie nachweislich noch an ihrer bisherigen Anschrift wohnt.

Die in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Klägerin, die gemäß Beschluss des Senats vom 09.02.2004 durch öffentliche Bekanntmachung (§§ 153, 63 Abs. 2 SGG i.V.m. §§ 185, 186 ZPO) vom Termin benachrichtigt worden war, beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15.05.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 07.04.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.1997 abzuändern und festzustellen, dass die Versicherungspflicht der Klägerin in der Krankenversicherung der Rentner erst ab 12.02.1997 besteht.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG Landshut vom 15.05.2000 ist nicht zu beanstanden, weil die Beklagte zutreffend festgestellt hat, dass die Klägerin für den Zeitraum 21.11.1994 bis 31.05.1997 den sie treffenden rückständigen Beitragsanteil zur KVdR in Höhe von 1.448,20 DM nachzuzahlen hat.

Die Klägerin ist seit 21.11.1994 als Rentenbezieherin nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V versicherungspflichtig in der KVdR und nach § 249 a SGB V zur Tragung der Beiträge verpflichtet. Diese sind gemäß § 255 Abs. 1 SGB V vom Träger der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten. Die rückständigen Beiträge, die vorliegend nicht verjährt sind (vgl. § 25 SGB IV in Verbindung mit § 52 SGB X), sind nach § 255 Abs. 2 SGB V aus der weiterhin zu zahlenden Rente in den Grenzen des § 51 Abs. 2 SGB I einzubehalten. Über die Höhe der Einbehaltungen hat die Beklagte noch nicht entschieden; sie ist daher vorliegend nicht streitig.

Da die kroatische Krankenkasse von der Beigeladenen für die Zeit ab November 1994 Pauschalzahlungen zur Abgeltung der für die Klägerin erfolgten Leistungsaufwendungen erhalten hat, ist davon auszugehen, dass für die Klägerin Kostenerstattungen ab 21.11.1994 erfolgt sind. Daß dies für bestimmte Zeiträume nicht der Fall gewesen ist, konnte mangels Mitarbeit der Klägerin nicht nachgewiesen werden; dies geht nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten der Klägerin. Damit kann die Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 04.06.1991 - 12 RK 52/90 = SozR 3-2200 § 381 Nr. 2), die für die Fälle gilt, in denen die Versicherten bei rückwirkender Feststellung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung für die Zeit vor der Feststellung der Mitgliedschaft keine Sachleistungen in Anspruch nehmen konnten, nicht zugunsten der Klägerin angewendet werden.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Landshut vom 15.05.2000 war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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