L 2 U 262/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 U 5070/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 262/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Erleidet der Ehemann einer landwirtschaftlichen Unternehmerin bei der Gewinnung von Brennholz für den eigenen Haushalt einen Unfall, so steht er nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die Haushaltung selbst dem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich dient. Wird an eigentlicher Landwirtschaft lediglich ein Kartoffelacker für eigene Zwecke gehalten, kann die Haushaltung nicht mehr als wesentlich durch das landwirtschaftliche Unternehmen geprägt angesehen werden. Die Tätigkeit eines Versicherten "wie ein Beschäftigter i.S.d. § 2 Abs.2 S.1 SGB VII setzt voraus, dass sie dem möglichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht. Hierbei reicht die subjektive Vorstellung, es werde eine dem Unternehmen förderliche Arbeit geleistet, nicht aus, vielmehr ist die Arbeitsleistung an objektiven Maßstäben zu messen. Verfolgt eine Person mit ihrem Verhalten in Wirklichkeit wesentlich allein ihre eigenen Angelegenheiten, steht sie nicht wie ein Beschäftigter unter Versicherungsschutz.
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 1. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Hinterbliebenenleistungen nach ihrem Ehemann, der am 14. Januar 2001 beim Fällen von Bäumen tödlich verunglückt ist.

Die Klägerin war zusammen mit ihrer Schwester in Erbengemeinschaft als landwirtschaftliche Unternehmerin bei der Beklagten versichert. Das landwirtschaftliche Unternehmen bestand aus 1,39 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche, 1,51 Hektar Forst, 0,18 Hektar Unland und 0,22 Hektar Haus. Eine Fläche von 1,78 Hektar war verpachtet. Angebaut wurden von der Klägerin noch Kartoffeln für den Eigenbedarf, weitere Bodenbewirtschaftung oder Viehhaltung fand nicht statt. Die Klägerin, gelernte Bürogehilfin, lebte auf dem Hausgrundstück mit zwei minderjährigen Kindern und ihrem Ehemann. Der Ehemann, ein Elektromeis- ter, war als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt.

Der tödliche Unfall geschah beim Fällen einer etwa 20 m hohen Kiefer, nachdem der Ehemann bereits drei Bäume gefällt hatte. Der Wald, in dem die Bäume gestanden waren, stand im Eigentum der Stadt N. , die zur Verwaltung ihrer Wälder unter anderem einen Diplom-Forstwirt beschäftigte. Die Stadt N. hatte den betreffenden Wald am 6. März 1997 von einer Erbengemeinschaft L. (T. , L.) und W. (H. , N.) gekauft.

Als erstes meldete sich der Vater des Verstorbenen am 16. Januar 2001 bei der Beklagten und gab an, der Unfall habe sich in einem Wald einer Erbengemeinschaft ereignet, Miteigentümerin sei eine Frau M. L. , genauere Verhältnisse könne er jedoch nicht angeben. Der Verstorbene habe in diesem Wald seit Jahren Durchforstungsarbeiten erledigt, um Brennholz für seinen Privathaushalt zu gewinnen.

Die Kriminalpolizei ging bei ihren Ermittlungen aufgrund der Angaben der Klägerin noch davon aus, dass sich der Wald im Eigentum der Klägerin und ihrer Schwester befunden habe. In einem Gespräch mit einem Bediensteten der Beklagten gab die Klägerin an, der Wald gehöre M. L. und H. W ... Sie selbst dürften das dürre Holz herausmachen, ihre Großmutter und ihre Eltern hätten das Nutzungsrecht. Vor ca. zwei bis drei Jahren hätten sie festgestellt, dass aus dem Wald sechs Bäume gestohlen worden seien, da hätten sie Kontakt mit den Waldbesitzern aufgenommen. Später gab die Klägerin noch an, bei den Genannten handle es sich um Bekannte ihrer Großeltern, ihrer Eltern und ihrer selbst. Die Pflegenutzung des Unfallgrundstrückes sei bereits von den Großeltern und den Eltern aufgrund mündlicher Vereinbarung erfolgt, dem Vater sei der Auftrag schriftlich erteilt worden, das Dokument sei aber nicht auffindbar.

Aus dem notariellen Kaufvertrag vom 06.03.1997 ergibt sich, dass M. L. noch zu einem Drittel Eigentumsanteil eingetragen war. Sie war bereits verstorben und von R. , T. und L. L. beerbt worden. R. L. seinerseits war ebenfalls bereits verstorben und von T. und L. L. beerbt worden.

Mit Bescheid vom 26.03.2001 verweigerte die Beklagte die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, zwischen den Voreigentümern, ihren Großeltern, ihren Eltern sowie zuletzt mit ihrem Ehemann und ihr selbst sei vereinbart gewesen, dass sie die Waldpflege und Durchforstungsarbeiten durchführten. Als Entlohnung sei ihnen erlaubt gewesen, für ihren Bedarf Holz zur Instandhaltung der Wirtschaftsgebäude und Brennholz herauszuschneiden. Vom Verkauf und dem Eigentumsübergang hätten sie keine Kenntnis erhalten. Bis zum Unfall seien sie davon ausgegangen, dass die Erbengemeinschaft L./W. Eigentümer dieses Waldgrundstückes sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Im Klageverfahren hat das Sozialgericht eine Auskunft des T. L. , Sohn der M. L. , eingeholt. Dieser hat ausgeführt, eine Bewirtschaftung durch die Mitglieder der Erbengemeinschaft habe nie stattgefunden. Seitens der Erbengemeinschaft sei niemand beauftragt worden, den Wald zu durchforsten und das Schadholz zu beseitigen. Er konnte nicht bestätigen, dass jemand aus der Familie der Klägerin etwa 1997/1998 wegen einiger gestohlener Bäume Kontakt aufgenommen haben sollte. Seiner Ansicht nach hätte dann ein entsprechender Gesprächspartner die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft von dem Telefonat in Kenntnis gesetzt.

Hierzu hat die Klägerin ausgeführt, dass es früher entsprechende schriftliche und mündliche Vereinbarungen zur Beaufsichtigung und Pflege des Waldgrundstückes gegeben habe. H. W. habe ihr bestätigt, dass sie, die Klägerin, etwa im Winterhalbjahr 1996/1997 den Holzdiebstahl bei ihr gemeldet habe. Diese habe die übrigen Miteigentümer nicht benachrichtigt. Auf Frage der Klägerin, ob sie weiterhin das Dürrholz wie bisher aus dem Waldbestand des fraglichen Grundstückes entnehmen dürften, habe Frau W. sinngemäß geantwortet, dass dies geschehen könne, da sie es nicht selber machen könne.

Nach einer entsprechenden Ankündigung hat das Sozialgericht Regensburg die Klage mit Gerichtsbescheid vom 01.07.2002 als unbegründet abgewiesen. Der Ehemann der Klägerin habe sich im Zeitpunkt seines Todes auf dem betreffenden Grundstück überwiegend im eigenen Interesse und allenfalls nachrangig im (vermeintlichen) Interesse der Erbengemeinschaft L./W. betätigt. Zudem habe sich das angenommene Fremdinteresse seit dem Verkauf des Grundstückes an die Stadt N. nicht mehr mit dem Eigentümerinteresse gedeckt. Wie ein Beschäftigter könne nur derjenige tätig werden, der auch tatsächlich wisse, in wessen (Fremd-) Interesse er tätig werde. Letztlich habe es sich auch früher überwiegend um einen wechselhaften Bezug von Naturalien und Arbeitsleistung gehandelt.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 01.07.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die gesetzlichen Witwenrentenleistungen ab dem Todestag zu zahlen. Hilfsweise beantragt sie, ein forstwirtschaftliches Gutachten über den Wert von Pflege- und Durchforstungsarbeiten für ein 4,93 Hektar umfassendes Waldgrundstück einzuholen, ferner den Vater des Verstorbenen dazu als Zeugen einzuvernehmen, dass auf Seiten des Arbeitnehmers nicht nur die Gewinnung von Brennholz, sondern auch die Gewinnung von Bauholz für Reparatur- und Wartungsarbeiten an seinen eigenen landwirtschaftlichen Gebäuden im Vordergrund gestanden habe, ferner eine Auskunft des Forstamts der Stadt N. einzuholen, dass das Fällen eines Baumes nicht nur von geringem wirtschaftlichen Interesse an der forstwirtschaftlichen Versorgung sei.

Sie beruft sich darauf, dass die Tätigkeit des tödlich Verunglückten auf einer viele Jahre zurückliegenden Vereinbarung beruhe, wonach gegen entsprechende Sachleistungen wie Brennholz und Bauholz Tätigkeiten für die Erbengemeinschaft durchgeführt worden seien. Im Vordergrund sei nicht nur die Gewinnung von Brennholz, sondern auch die Gewinnung von Bauholz für Reparatur- und Wartungsarbeiten an den eigenen landwirtschaftlichen Gebäuden gestanden. Gleiches gelte hinsichtlich des Grundstückanteils, der zwischenzeitlich ohne Kenntnis des Verunglückten und seiner Familie von der Erbengemeinschaft an die Stadt verkauft worden sei.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts Regensburg zu dem Klageverfahren.

Entscheidungsgründe:

Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn die Beklagte und das Sozialgericht haben zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat.

Der Verunglückte war bei dem Unfall nicht nach § 2 Abs.1 Nr.5 Buchstabe a SGB VII als mitarbeitender Ehegatte im landwirtschaftlichen Unternehmen seiner Ehefrau versichert.

Nach der Überzeugung des Senats hat der Verstorbene am Unglücks- tag ausschließlich Brennholz für den eigenen Haushalt gewonnen und gewinnen wollen. Das ergibt sich aus sämtlichen Angaben der Klägerin im Verwaltungs- und im Klageverfahren. Bestätigt wird es durch die telefonische Meldung durch den Vater des Verstorbenen am 16.01.2001. Bis dahin war lediglich im Raum gestanden, dass auch Reparaturholz für das eigene landwirtschaftliche Anwesen aus dem Wald entnommen werden durfte. So hat die Klägerin auf Befragen ausdrücklich am 30.01.2001 angegeben, das Holz sei als Brennholz für eigene Zwecke bestimmt gewesen. Dass das Holz für Instandsetzungsarbeiten eingesetzt werden sollte, ist auch im Berufungsverfahren nicht ausdrücklich vorgetragen worden. Dem insoweit durch einen rechtskundigen Bevollmächtigten vage formulierten Beweisantrag, der allenfalls eine frühere Möglichkeit der Entnahme für Instandhaltungszwecke in den Raum stellt, war deshalb nicht stattzugeben. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welches Gebäude bei den gegebenen Verhältnissen noch wesentlich landwirtschaftlichen Zwecken hätte dienen sollen.

Die Gewinnung von Brennholz für den eigenen Haushalt dient nur dann wesentlichen landwirtschaftlichen Zwecken, wenn die Haushaltung selbst dem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich dient (vgl. Ricke Kasseler Kommentar § 124 SGB VII Rdnr.9 ff. m.w.N.). Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Angesichts der Tatsache, dass das landwirtschaftliche Unternehmen zu gleichen Teilen der Klägerin und ihrer Schwester gehört hat, der Ehemann gewerblicher Arbeitnehmer war, im Haus außerdem noch zwei minderjährige Kinder waren und an eigentlicher landwirtschaftlicher Tätigkeit lediglich ein Kartoffelacker für eigene Zwecke gehalten wurde, kann die Haushaltung als nicht mehr wesentlich durch das landwirtschaftliche Unternehmen geprägt angesehen werden.

Der Verstorbene war auch nicht nach § 2 Abs.2 Satz 1 SGB VII wie ein Beschäftigter versichert.

Dies würde nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine ernstliche, dem in Betracht kommenden Unternehmen dienende Tätigkeit vorausetzen, die dem möglichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen und die unter solchen Umständen geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Die Tätigkeit muss zudem in einem inneren Zusammenhang mit dem unterstützten Unternehmen stehen und rechtlich wesentlich sein (BSG Urteil vom 25.11.1992, Az.: 2 RU 49/91). Diese Voraussetzungen liegen in mehrfacher Hinsicht nicht vor.

Bei dem Unternehmen, zu dessen Nutzen der Verstorbene tätig geworden sein soll, hat es sich nicht um die angenommene Erbengemeinschaft, sondern um die Stadt N. gehandelt. Die Tätigkeit hat auch nicht ihrem möglichen oder mutmaßlichen Willen entsprochen. Hierbei reicht die subjektive Vorstellung, es werde eine dem Unternehmen förderliche Arbeit geleistet, nicht aus, um den möglichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers festzustellen. Vielmehr ist die Arbeitsleistung an objektiven Maßstäben zu messen, zum Beispiel aufgrund der Interessenlage und dem allgemeinen Unternehmenszweck. Damit sind auch die Grenzen in der Feststellung des mutmaßlichen Willens des Unternehmers gezogen: Es entspricht nicht mehr dem mutmaßlichen Willen des Unternehmers, wenn sich der Handelnde bei verständiger Würdigung aller Umstände sagen muss oder hätte sagen müssen, dass sein Handeln vom Unternehmer nicht gebilligt werde (vgl. BSG SozR 2200 § 539 Nr.58). Der Verstorbene hat im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte nicht nach dem mutmaßlichen Willen der Stadt N. gehandelt. Mangels Kenntnis der entsprechenden Eigentümerverhältnisse hatte er sich, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, keine zutreffende Meinung hiervon bilden können. Eine Vorstellung, die dahin ginge, dass es dem möglichen oder mutmaßlichen Willen eines jeden Eigentümers des Waldes entspreche, das dürre Holz auszulichten und sich dafür das gewonnene Holz aneigenen zu dürfen, darf nicht vorausgesetzt werden. Grundsätzlich muss und will jeder Waldeigentümer, von Notmaßnahmen abgesehen, selbst entscheiden, welche Waldpflegemaßnahmen er durchführen will, durch wen und um welches Entgelt. Das gilt ganz besonders für den vorliegenden Fall einer Kommune, von der nicht angenommen werden kann, es entspräche ihrem Willen, dass jeder, der möglicherweise für einen früheren Eigentümer tätig gewesen war, dies auch nach einem Eigentumswechsel an die Kommune tun dürfe und solle.

Es kann dahingestellt bleiben, ob allein die Vorstellungen des Verstorbenen und der Klägerin ausreichen würden, einen Versicherungsschutz nach § 2 Abs.2 Satz 1 SGB VII zu begründen. Schon gegen die Annahme solcher Vorstellungen hätte der Senat Bedenken. Wie das Sozialgericht ausgeführt hat, werden die Verhältnisse im vorliegenden Fall dadurch gekennzeichnet, dass der Verstorbene und die Klägerin schon so lange jede genauere Kenntnis von den Eigentumsverhältnissen verloren hatten, dass die Vorstellung vom Fortbestand einer möglicherweise vor langer Zeit getroffenen Vereinbarung nicht als begründet angesehen werden könnte.

Dies jedoch dahingestellt, ist der Senat mit dem Sozialgericht der Meinung, dass ein Versicherungsschutz auch deshalb nicht bestanden hätte, weil der Verstorbene bei seiner Arbeitsleistung wesentlich eigene Interessen verfolgt hat. Dies würde unabhängig davon gelten, ob man nur die Tätigkeit am konkreten Unfalltag in die Betrachtung einbezieht oder mögliche weitere Arbeiten, die nicht allein der Brennholzgewinnung dienten, sofern solche durchgeführt wurden. Nicht alles, was einem Unternehmen objektiv nützlich und der Art der Verrichtung nach üblicherweise sonst dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, wird in arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit verrichtet. Es muss vielmehr die Handlungstendenz der betreffenden Person auf die Belange des Unternehmens gerichtet sein. Die notwendige Handlungstendenz kommt bereits in dem von der Rechtsprechung gebrauchten Begriff der dem Unternehmen dienlichen bzw. dienenden Tätigkeit zum Ausdruck. Verfolgt eine Person mit ihrem Verhalten in Wirklichkeit wesentlich allein ihre eigenen Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht wie ein Beschäftigter unter Versicherungsschutz (BSG SozR 2200 § 539 Nr.19). Besteht, wie im vorliegenden Fall, das Interesse des (früheren) Waldeigentümers in der Durchforstung des Waldes nach dürrem Holz und dient diese Durchforstung zugleich der Gewinnung des Holzes durch den an seiner privaten Verwertung Interessierten, ist die Handlungstendenz insgesamt nicht fremdnützig, sondern allein auf eine eigennützige Tätigkeit im Interesse des eigenen Haushaltes gerichtet (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Breithaupt 1994, S.449 ff.). Der Verstorbene hat die Arbeiten im Wald durchgeführt, um Holz für eigene Zwecke zu gewinnen. Dass der Eigentümer die Aneignung gestattet, weil ihm die Entfernung des Holzes erwünscht ist, macht aus der Tätigkeit ihrer Handlungstendenz nach noch keine fremdwirtschaftlich zweckbestimmte. Würde also der Versicherungsschutz allein anhand der von der Klägerin geltend gemachten Handlungstendenz des Verstorbenen beurteilt, könnte er ebenfalls nicht auf § 2 Abs.2 Satz 1 SGB VII gestützt werden.

Zum wirtschaftlichen Wert der Tätigkeit des Verstorbenen für den Waldeigentümer war nicht mehr Beweis zu erheben, weil er nach den angeführten rechtlichen Gesichtspunkten für den vorliegenden Fall nicht meht entscheidungserheblich war. Der entsprechende Wert konnte als gegeben unterstellt werden.

Die Berufung hat deshalb keinen Erfolg.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass die Klägerin in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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