L 11 AL 225/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AL 1013/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AL 225/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.05.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 08.10.2002 bis 30.12.2002 wegen des Eintritts einer Sperrzeit sowie die Erstattung überzahlter Alhi in Höhe von 445,20 EUR.

Der 1965 geborene Kläger, türkischer Staatsangehöriger, bezog von der Beklagten ab dem 30.06.2002 fortlaufend Alhi. Nach Beendigung eines vom 01.08.2002 bis 04.10.2002 dauernden Arbeitsverhältnisses bewilligte die Beklagte ihm erneut Alhi mit Wirkung ab 05.10.2002. Am 07.10.2002 unterbreitete sie ihm nach Aktenlage persönlich drei Vermittlungsvorschläge, darunter ein Angebot für eine Tätigkeit als Küchen- und Kantinenmitarbeiter bei der P.-Service AG & Co KG, N. (P). Diese Tätigkeit konnte in Vollzeit und Teilzeit ausgeübt werden. Die Vergütung betrug 6,10 bis 7,10 EUR/Stunde.

Am 23.10.2002 teilte die P der Beklagten mit, dass der Kläger sich nicht vorgestellt habe. Auf Befragen äußerte dieser, er habe von der Beklagten keinerlei Brief für die P erhalten. Er habe sich bloß bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und man habe ihm gesagt, es habe sich alles erledigt.

Mit Bescheid vom 07.11.2002 stellte die Beklagte vom 08.10.2002 bis 30.12.2002 den Eintritt einer Sperrzeit fest, hob die Bewilligung der Alhi für diese Zeit auf und forderte überzahlte Leistungen in Höhe von 445,20 EUR zurück.

Dagegen legte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, er habe ein Stellenangebot für die P nicht erhalten. Zwar seien ihm zwei Stellenangebot für Zeitarbeitsfirmen ausgehändigt worden. Von einem Stellenangebot der P habe er jedoch erst nach Zugang des Bescheides vom 07.11.2002 erfahren und mit P einen Vorstellungstermin für den 20.11.2002 vereinbart. Den Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 19.11.2002 zurück.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Das SG hat die Verwaltungsfachangestellte K. W. , Mitarbeiterin der Beklagten, als Zeugin gehört. Diese hat bestätigt, dem Kläger am 07.10.2002 drei Stellenangebote ausgehändigt zu haben.

Mit Urteil vom 13.05.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Soweit der Kläger bestreite, ein Arbeitsangebot für die P erhalten zu haben, könne dies nicht überzeugen. Dieser habe nämlich zunächst erklärt, keinerlei Brief für die P erhalten zu haben. Er habe sich lediglich arbeitslos gemeldet und man habe ihm bedeutet, es sei alles erledigt. Diesen Vortrag habe er jedoch später relativiert und angegeben, zwei Stellenangebot erhalten zu haben. Von diesen Angeboten sei in seiner ersten Erklärung nicht die Rede gewesen. Es erscheine jedoch nicht nachvollziehbar, dass ihm nur zwei Stellenangebote unterbreitet worden seien, denn an zwei Stellen sei in den Vermittlungsunterlagen die Unterbreitung von drei Stellenangeboten vermerkt worden. Es erscheine auch ausgeschlossen, dass ein Arbeitsangebot nicht mit ausgedruckt und ausgehändigt worden sei. Ausweislich der überzeugenden Schilderung der Zeugin W. seien sämtliche anhand des Stellensuchlaufs ermittelten offen Stellen mit Angeboten ausgedruckt und mitgegeben worden. Die Dokumentation in der Buchungsübersicht werde automatisch erstellt. Dazu sei keine gesonderte Eingabe erforderlich. Werde aber in der Bewerberübersicht automatisch gebucht, was auch ausgedruckt und mitgegeben werde, handele es sich um eine bloße Schutzbehauptung, wenn der Kläger vorbringe, das Angebot sei ihm nicht mitgegeben worden. Diese Behauptung könne auch deshalb nicht überzeugen, weil der Vortrag des Klägers im Anhörungs- und Widerspruchsverfahren wechselnd ausgefallen sei. Im Übrigen sei das Arbeitsangebot für die P ausreichend bestimmt und mit einer zureichenden Rechtsfolgenbelehrung versehen gewesen. Insbesondere werde davon auch die Vereitelung des Zustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses erfasst. Das Arbeitsangebot habe auch nicht gegen die Grundsätze sachgerechter Arbeitsvermittlung verstoßen, denn der Kläger habe bereits im Kantinenbereich als Küchenhelfer gearbeitet. Er habe auch für sein Verhalten keinen wichtigen Grund gehabt. Die 12-wöchige Sperrzeit stelle nach den für ihren Eintritt maßgeblichen Tatsachen keine besondere Härte dar, so dass eine Herabsetzung auf 6 Wochen ausscheide.

Zu Recht habe die Beklagte die Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 08.10.2002 bis 30.12.2002 gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren (SGB X) iVm § 330 Abs 3 SGB III aufgehoben, denn dem Kläger hätten wegen der Sperrzeit keine Leistungen mehr zugestanden. Auf diese Rechtsfolgen der Sperrzeit sei er bereits mit dem Arbeitsangebot hingewiesen worden. Auch ergebe sich aus dem Merkblatt für Arbeitslose, welche Rechtsfolgen eine Sperrzeit bei Vereitelung einer Arbeitsaufnahme nach sich ziehe. Das Verhalten des Klägers sei daher als grob fahrlässig zu werten.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und erneut darauf hingewiesen, dass er kein Stellenangebot für die P erhalten habe. Die Angaben der Zeugin seien ungenau und daher nicht verwertbar. Es habe Verständnisschwierigkeiten zwischen ihm und der Zeugin gegeben. Einen Dolmetscher habe man nicht beigezogen. Bei der P habe er sich schließlich am 20.11.2002 vorgestellt. Der Eintritt einer Sperrzeit sei daher unverhältnismäßig.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.05.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 07.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2002 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, denn die Beklagte durfte die Bewilligung der Alhi wegen des Eintritts einer Sperrzeit vom 08.10.2002 bis 30.12.2002 aufheben und vom Kläger Erstattung von 445,20 EUR fordern.

Anstelle des Senats konnte der bestellte Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 155 Abs 3, 4 SGG).

Nach § 48 Abs 2 Satz 2 Nr 4 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bei Eintritt einer wesentlichen Änderung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhätnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.

Zutreffend hat das SG erkannt, dass der Kläger aufgrund einfachster und naheliegender Überlegungen sicher hätte erkennen können, dass der Alhi-Anspruch bei Eintritt einer Sperrzeit ruht (§ 144 Abs 2 Satz 2 SGB III). Auf diese Folgen wurde er mehrfach hingewiesen (Stellenangebot, Merkblatt). Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen hat er die Anbahnung eines von der Beklagten angebotenen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen des Vorstellungsgesprächs bei der P, durch sein Verhalten verhindert, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben (§ 144 Abs 1 Nr 2 SGB III).

Seine auch im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung, er habe für P keinen Vermittlungsvorschlag erhalten, ist widerlegt durch die Aussage der durch das SG gehörten Zeugin W ... Deren Angaben befinden sich im Einklang mit dem Akteninhalt; sie sind daher nicht "ungenau".

Zwar macht der Kläger nunmehr Verständnisschwierigkeiten zwischen ihm und der Zeugin geltend, da anlässlich der Aushändigung der Stellenangebote kein Dolmetscher zugegen gewesen sei. Dieser Einwand erscheint schon deshalb unbegründet, weil nicht angegeben wird, wie sich die Verständnisschwierigkeiten dargestellt haben. Der Kläger macht jedenfalls für die von ihm eingeräumte Aushändigung zweier Stellenangebote solche Schwierigkeiten nicht geltend. Im Übrigen wäre es Sache des Klägers gewesen, bei Sprachproblemen eine der deutschen Sprache ausreichend mächtige Person zur Vorsprache bei der Beklagten hinzuziehen (BVerfGE 40, 182, 184; 86, 280, 284 ff; BSG, Urteil vom 14.07.1992 - 11 BAr 43/92; LSG BW Urteil vom 06.12.2000 - L 5 AL 4372/00).

Obwohl sich der Kläger am 20.11.2002 bei der P doch noch vorgestellt hat, führt dies nicht zu einer Reduzierung der Sperrzeit, denn die Sperrzeit würde nach den für ihren Eintritt maßgebenden Tatsachen für den Kläger keine besondere Härte bedeuten (§ 144 Abs 3 Satz 1 SGB III). Außerhalb des Sperrzeittatbestandes liegende sowie nach Eintritt des die Sperrzeit begründenden Ereignisses eintretende Umstände können nämlich keine Berücksichtigung finden (BSG SozR 3-4100 § 119 a Nr 3).

Die überzahlten Leistungen hat der Kläger gemäß § 50 SGB X zu erstatten.

Von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, weil das Landessozialgericht im Übrigen die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist (§ 153 Abs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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