L 7 P 31/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 P 16/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 P 31/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24. März 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung eines Zuschusses in Höhe von 2.556,46 Euro für den Einbau eines Treppenliftes streitig.

Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin des 1926 geborenen und am 19.02.2001 verstorbenen Versicherten H. S ... Dieser hat im Januar 2000 ein Hirninfarkt rechts mit Hemiparese links erlitten, der einen Krankenhausaufenthalt und im Anschluss daran bis 03.05.2000 den Aufenthalt in einer Reha-Klinik zur Folge hatte.

Am 09.05.2000 wurden für den Versicherten Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit, u.a. ein Zuschuss für den Einbau eines Treppenliftes, beantragt. In dem nach Hausbesuch am 06.06.2000 erstellten Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen in Bayern (MDK) vom 14.06.2000 heißt es, während der Reha-Maßnahme seien erstmalig ein Grand mal-Anfall und im Mai 2000 zu Hause zweimal ein cerebraler Krampfanfall aufgetreten. Der Hilfebedarf in der Grundpflege betrage täglich 213 Minuten. Bereits in der Reha-Klinik seien eine mobile Rampe und ein Handlauf im Flur beantragt worden, dies sei zur Verbesserung der Mobilität und des individuellen Wohlbefindens empfehlenswert. Ein Treppenlift sei aus medizinischer Sicht nicht unbedingt erforderlich, da einerseits großer Wert auf aktivierende Pflege gelegt werde und zum anderen das Frühstück sowie das Abendessen im Obergeschoss eingenommen würden.

Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 15.06.2000 Leistungen nach Pflegestufe II. Die Bewilligung eines Zuschusses für den Einbau eines Treppenliftes lehnte sie mit der Begründung ab, dieser sei aus medizinischer Sicht nicht unbedingt erforderlich. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und legte eine Rechnung vom 12.07.2000 über 25.8768,00 DM für den Einbau eines Kurventreppenliftes vor. Nachdem eine weitere Rechnung vom 15.02.2001 über einen Betrag von 13.116,80 DM für den Anbau einer rollstuhlgerechten Rampe vorgelegt worden war, gewährte die Beklagte hierfür einen Zuschuss in Höhe von 5.000,00 DM. Bezüglich des Zuschusses für den Einbau des Treppenliftes wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2002 den Widerspruch als unbegründet zurück.

Zur Begründung der zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, der Anbau der Rampe sei deshalb so spät erfolgt, weil die Firma ihres Sohnes, die diese Maßnahme durchgeführt habe, erst spät in das Handelsregister eingetragen worden sei. Die Treppe habe von dem verstorbenen Versicherten täglich bewältigt werden müssen, während ein tägliches Verlassen des Hauses nicht notwendig gewesen sei. Es handle sich bei dem Einbau des Treppenliftes einerseits und dem Anbau der Rampe andererseits um zwei verschiedene Maßnahmen. Der Zuschuss für den Treppenaufzug sei am 09.05.2000 und der für die Rampe am 03.01.2001 beantragt worden. Die Notwendigkeit des Einbaus der Treppe habe gleich nach der Entlassung aus der Klinik bestanden, der Anbau der Rampe sei zu der Zeit noch nicht erforderlich gewesen, da die Treppe vor dem Haus nur drei Stufen umfasst habe und zwei Handläufe vorhanden gewesen seien; zudem habe der Versicherte das Haus nicht oft verlassen.

Mit Urteil vom 24.03.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. die Beklagte habe durch Zahlung des gesetzlichen Höchstbetrages von 5.000,00 DM den Anspruch bereits erfüllt. Der Einbau des Treppenliftes und die Errichtung der betonierten Rampe im Eingangsbereich des Anwesens seien eine Gesamtmaßnahme im Sinne des § 40 Abs.4 SGB XI gewesen. Die Notwendigkeit eines Hilfsmittels zum Verlassen des häuslichen Bereichs sei bereits in der Reha-Klinik gesehen und dementsprechend eine "mobile Rampe" beantragt worden, die sich dann im Ergebnis als unbrauchbar erwiesen habe, weil sie für das Verlassen des Hauses im Rollstuhl zu steil gewesen sei. Der Sohn der Klägerin habe in dem Erörterungstermin am 18.11.2002 mitgeteilt, die Tauglichkeit der mobilen Rampe sei bereits im Juli/August 2000 erprobt worden, was zeige, dass die Notwendigkeit einer Rampe bereits damals bestanden habe. Auch sei das Anbringen der betonierten Rampe nach Angaben der Klägerin deshalb so spät erfolgt, weil die Firma ihres Sohnes rechtlich erst spät eingetragen worden sei. Zwar ergebe sich aus den MDK-Gutachten vom 14.06.2000 und 08.03.2001 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, jedoch kein konkreter Hinweis darauf, dass sich die Notwendigkeit für das Anbringen einer betonierten Rampe erst zu einem späteren Zeitpunkt ergeben habe. Bereits ab der Krankenhausentlassung im Mai 2000 habe der Versicherte bei den Verrichtungen "Gehen" und "Stehen" der personellen Unterstützung bedurft. Aus den Angaben der Klägerin und ihres Sohnes in dem Erörterungstermin am 18.11.2002 ergebe sich, dass für den verstorbenen Versicherten bereits im Sommer 2000 für das Verweilen auf der Terrasse eine Vorrichtung gebaut worden sei, die mit dem Rollstuhl befahrbar gewesen sei. Auch daraus werde die Notwendigkeit der betonierten Rampe für das Verlassen des häuslichen Bereiches deutlich. Insgesamt stehe daher fest, dass die Einzelmaßnahmen zwar nicht in einem Auftrag zusammengefasst und zeitlich nacheinander durchgeführt worden seien, jedoch gleichwohl als "eine Maßnahme" (Gesamtmaßnahme) im Sinne des § 40 Abs.4 SGB XI anzusehen seien.

Mit ihrer Berufung macht die Klägerin weiterhin geltend, es handle sich um zwei Maßnahmen, die jeweils zuschussfähig seien. In der ersten Zeit nach der Klinikentlassung habe der Versicherte die drei Stufen vor der Haustür noch zu Fuß mit Hilfe einer Begleitperson überwinden können. Diese Fähigkeit sei erst durch die später eingetretene Verschlechterung der gesundheitlichen Situation, verursacht durch die krankheitsbedingten Krampfanfälle, verloren gegangen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.03.2003 sowie den Bescheid vom 15.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, einen Zuschuss für den Einbau des Treppenliftes in Höhe von 2.556,46 Euro und 4 % Zinsen daraus ab 01.12.2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Alle in einem bestimmten Zeitpunkt notwendigen und zuschussfähigen Einzelmaßnahmen seien in ihrer Gesamtheit "eine Maßnahme" im Sinne des § 40 Abs.4 Satz 3 SGB XI. Bereits die Reha-Klinik habe den objektiven Pflegebedarf derart eingeschätzt, dass eine mobile Rampe und ein Handlauf im Flur beantragt worden seien. Somit habe es einen Zeitpunkt gegeben, in dem die objektive Notwendigkeit zweier Einzelmaßnahmen absehbar gewesen sei. Für eine Maßnahme könne nur ein Zuschuss gewährt werden, den der Versicherte bereits erhalten habe.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen. -

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung eines - weiteren - Zuschusses hat.

Gemäß § 40 Abs.4 Satz 1 SGB XI können die Pflegekassen subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine mögliche selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wieder hergestellt wird. Gemäß Satz 2 ist die Höhe der Zuschüsse unter Berücksichtigung der Kosten der Maßnahme sowie eines angemessenen Eigenanteils in Abhängigkeit von dem Einkommen des Pflegebedürftigen zu bemessen. Gemäß Satz 3 dürfen die Zuschüsse einen Betrag in Höhe von 2.557,00 Euro je Maßnahme nicht übersteigen.

Die Klägerin bzw. ihr verstorbener Ehemann haben einen Zuschuss in Höhe von 2.557,00 Euro bereits erhalten, so dass ein weiterer Zuschuss nicht gewährt werden kann. Denn zu Recht weisen die Beklagte und das SG darauf hin, dass es sich bei dem Einbau des Treppenliftes und dem Anbau der Rampe um eine Maßnahme im Sinne des § 40 Abs.4 Satz 3 SGB XI gehandelt hat. Bereits im Zeitpunkt des Antrages vom 09.05.2000, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Erlasses des hierauf ergangenen Bescheides vom 15.06.2000 bestand die Notwendigkeit sowohl des Einbaus eines Treppenliftes als auch des Anbaues einer Rampe, da beide Maßnahmen die häusliche Pflege erheblich erleichtern konnten und somit als eine Gesamtmaßnahme anzusehen sind (vgl. BSG SozR 3-3300 § 40 Nr.2). Der Senat folgt insoweit den Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils des SG und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das Vorbringen im Berufungsverfahren bringt demgegenüber keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass durch die krankheitsbedingten Krampfanfälle eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation mit einer damit einhergehenden Beeinträchtigung des Gehvermögens eingetreten sei, die es dem Versicherten nicht mehr ermöglicht habe, die Stufen vor der Haustür auch mit Hilfe einer Begleitperson zu überwinden. Aus dem im Berufungsverfahren vorgelegten Arztbericht der Neurologin Dr.Müller vom 02.06.2000 ergibt sich, dass im März ein erster Krampfanfall und im Mai 2000 zwei weitere große Anfälle aufgetreten sind. Das Gehen sei kaum mehr möglich, der Patient sei sehr instabil, es drehe ihn nach hinten weg. Hieraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses vom 15.06.2000 eine objektive Notwendigkeit für beide Maßnahmen bestand, so dass es sich rechtlich um eine Gesamtmaßnahme handelt, für die auch nur ein Zuschuss in Höhe von 2.557,00 Euro bewilligt werden kann.

Zudem steht die Bewilligung eines solchen Zuschusses im Ermessen der Beklagten. So hätte die Beklagte berücksichtigen können, dass von der Stadt E. mit Bescheid vom 08.02.2001 ein Zuschuss in Höhe von 3.600,00 DM bewilligt worden ist, so dass die Ablehnung eines weiteren Zuschusses, sei es für den Einbau der Rampe oder für den Treppenlift, wohl ermessensgerecht gewesen wäre; denn gemäß § 40 Abs.4 Satz 1 SGB XI sind die Zuschüsse der Pflegekassen "subsidiär" gegenüber anderen öffentlich-rechtlichen Leistungen. Jedoch kann dies rechtlich dahinstehen, da aus den dargelegten Gründen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine weitere Zuschussgewährung nicht gegeben sind.

Somit war die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.03.2003 zurückzuweisen. Die Entscheidung konnte trotz Abwesenheit der Klägerin und ihres Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergehen, da der Bevollmächtigte im Schreiben vom 16.02.2004 eine Entscheidung "ohne unsere Teilnahme bzw. nach Lage der Akten" beantragt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 nicht vor. -
Rechtskraft
Aus
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