L 19 RJ 34/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 RJ 62/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 34/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.12.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Übergangsgeldes während einer berufsfördernden Maßnahme.

Mit Bescheid vom 24.08.1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger als Maßnahme der beruflichen Förderung eine Umschulung zum Reiseverkehrskaufmann. Vom 07.07. bis 31.08.1998 nahm der Kläger an einem Reha-Vorbereitungslehrgang teil, die Umschulung wurde vom 01.09.1998 bis 31.08.2000 durchgeführt.

Vor diesen Maßnahmen war der Kläger bis 30.11.1997 als Kraftfahrer beschäftigt. Tatsächlich gearbeitet hat der Kläger bis einschließlich August 1997, wobei er im Juli 1997 einen Bruttoverdienst von 6.090.67 DM und im August 1997 ein solches von 5.731,26 DM hatte bei Anrechnung einer erheblichen Anzahl von Überstunden. Ab 01.09.1997 hatte der Kläger Urlaub, vom 11.09.1997 bis 25.01.1998 war der Kläger arbeitsunfähig. Ab 26.01.1998 bezog er Arbeitslosengeld. Letztmalig versicherungspflichtig gearbeitet hat der Kläger vor den berufsfördernden Maßnahmen vom 25.05. bis 29.05.1998 als Aushilfskraftfahrer bei einem wöchentlichen Bruttoverdienst von 800,- DM. Dabei handelte es sich um einen festen Lohn bei einem befristeten Arbeitsverhältnis.

Der Berechnung des Übergangsgeldes legte die Beklagte das Bruttoentgelt aus der im Mai 1998 ausgeübten Tätigkeit zugrunde. Sie errechnete ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 160,- DM täglich und ein tägliches Übergangsgeld in Höhe von 61,04 DM. Gegen diese Berechnung im Bescheid vom 30.07.1998 wendet sich der Kläger und bringt im Wesentlichen vor, ihm sei bei einem Einzelberatungsgespräch Anfang Mai 1998 von einer Mitarbeiterin der Beklagten zugesichert worden, dass im Fall einer kurzfristigen Arbeitsaufnahme vor Beginn der Reha-Maßnahme der Verdienst nicht für die Berechnung des Übergangsgeldes als Grundlage diene. Es liege also in seinem Falle eine falsche Berechnung vor. Das Übergangsgeld sei vielmehr aus dem Bruttoentgelt für den Juli 1997 (6.090,67 DM) zu berechnen. Die Aushilfstätigkeit im Mai 1998 habe er nämlich nur deshalb angenommen, weil die Mitarbeiterin der Beklagten ihm zugesichert habe, dass der dabei erzielte Verdienst nicht zur Berechnung des Übergangsgeldes herangezogen werde. Der Widerspruch blieb jedoch erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 04.01.1999).

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) hat Frau W. von der Beklagten sich am 07.07.1999 schriftlich geäußert. Sie hat ausgeführt, dass sie sich im Einzelnen an das Gespräch mit dem Kläger nicht erinnern könne. Sie gehe jedoch aufgrund ihrer Aufzeichnungen nicht davon aus, dass ihr der Kläger mitgeteilt habe, dass er beabsichtige, in Kürze eine Zwischenbeschäftigung aufzunehmen.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 09.12.1999 abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, dass die Berechnung des Übergangsgeldes den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Bezüglich der geltend gemachten falschen Beratung durch die Beklagte hat es ausgeführt: Unterstelle man, dass Frau W. sich dahingehend geäußert hat, spätere geringfügige Tätigkeiten hätten keine Auswirkungen, ergäbe sich dennoch kein Anspruch auf ein höheres Übergangsgeld. Denn geringfügige Beschäftigungen seien versicherungsfrei. Bei der Berechnung des Übergangsgeldes werde aber auf versicherungspflichtige Tätigkeiten abgestellt. Die Auskunft der Frau W. sei damit zutreffend gewesen. Es liege auch keine für die Beklagte verbindliche Zusage vor, da die hierfür erforderliche Schriftform nicht eingehalten wäre.

Mit der dagegen eingelegten Berufung macht der Kläger weiterhin eine unrichtige Beratung durch die Beklagte geltend. Hierzu regt er an, Herrn T. (Arbeitsamt Ansbach) und Frau W. (von der Beklagten) als Zeugen einzuvernehmen. Auch habe er in Erfahrung gebracht, dass gegenüber zwei weiteren Personen ebenfalls von Frau W. diese Auskunft erteilt worden sei. Es sollten daher Herr W. und Frau M. als Zeugen einvernommen werden.

Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 09.12.1999 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 30.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.1999 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, bei der Berechnung des dem Kläger in der Zeit vom 07.07.1998 bis 31.08.2000 gezahlten Übergangsgeldes den Bemessungszeitraum Juni 1997 zugrunde zu legen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie weist darauf hin, bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Klägers habe es sich von Anfang um eine versicherungspflichtige Beschäftigung gehandelt. Während der Beratung am 07.05.1998 habe sich der Kläger verpflichtet, ein bis zum Beginn der Ausbildung eingegangenes Beschäftigungsverhältnis unverzüglich anzuzeigen. Damit werde deutlich, dass im Zusammenhang mit den beabsichtigten beruflichen Reha-Maßnahmen versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ausnahmslos relevante Bedeutung haben.

Dem Senat haben zur Entscheidung neben den Streitakten erster und zweiter Instanz die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Streitakten des LG Ansbach 3 U 110/01 sowie die Reha-Unterlagen des Arbeitsamtes Ansbach (Dienststelle Rothenburg o.T.) vorgelegen. Mit Urteil vom 13.07.2001 hat das LG Ansbach eine Klage des Klägers abgewiesen, da diesem der Beweis dafür, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber eine Amtspflicht verletzt habe - falsche Auskunft über die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld - nicht gelungen sei. Die Entscheidung des LG erging nach Anhörung der vom Kläger benannten Zeugen Frau M. , Frau W. , Herr W. , Frau S. und Herr T ...

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel erweist sich als nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 09.12.1999 vielmehr zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf höheres Übergangsgeld für die Zeit vom 07.07.1998 bis 31.08.2000 hat. Die Berechung des Übergangsgeldes durch die Beklagte entspricht nämlich den gesetzlichen Vorschriften.

Anlässlich berufsfördernder Leistungen besteht Anspruch auf Übergangsgeld, wenn wegen dieser Leistungen eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt werden kann (§ 20 Abs 1 Nr 1 SGB VI). Die Berechungsgrundlage für das Übergangsgeld bei berufsfördernden Leistungen wird gemäß § 22 Abs 1 SGB VI wie bei medizinischen Leistungen ermittelt, wenn das Ende des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen nicht länger als 3 Jahre zurückliegt. Ohne Bedeutung ist, ob der Versicherte vor Beginn der Leistung arbeitsunfähig war. Maßgebend für die Berechnungsgrundlage ist der letzte versicherungsrechtliche Status des Versicherten. Vorliegend ist nach dem aktenkundigen Versicherungsverlauf die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung vor Beginn der Reha-Maßnahmen die Fahrertätigkeit des Klägers vom 25. bis 29.05.1998. Nachdem für diese Tätigkeiten Beiträge entrichtet wurden, stellt diese Zeit den Bemessungszeitraum dar. Denn diese war die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit des Klägers vor Beginn der Reha-Maßnahmen. § 21 Abs 1 SGB VI verweist auf die in den damals anzuwendenden § 47 Abs 1 und 2 SGB V enthaltenen Berechnungsschriften für das Krankengeld. Danach ist Ausgangswert für die Berechnung des Übergangsgeldes das vom Versicherten zuletzt vor Beginn der Reha-Leistung oder bei arbeitsunfähigen Versicherten vor Eintritt AU (Bemessungszeitraum) erzielte, der Beitragsentrichtung zugrunde liegende Bruttoarbeitsentgelt (Regelentgelt), höchstens jedoch das Nettoentgelt.

Diese vom Kläger vom 25. bis 29.05.1998 ausgeübte Tätigkeit könnte nur dann bei der Berechnung des Übergangsgeldes unberücksichtigt bleiben, wenn es sich hierbei um eine geringfügige Beschäftigung gehandelt hätte. Nach § 8 SGB IV in der damals geltenden Fassung war eine Beschäftigung (Nr 1) dann geringfügig, wenn sie regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wurde und das Entgelt regelmäßig einen bestimmten Betrag im Monat nicht überstieg. Nach Nr 2 des § 8 Abs 1 SGB IV war eine Beschäftigung dann geringfügig, wenn sie innerhalb eines Jahres auf 2 Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegte oder im Voraus vertraglich begrenzt war. Die zeitlich begrenzte Beschäftigung im Sinne der Nr 2 war jedoch nicht geringfügig, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wurde und mit ihr die Entgeltgrenzen der Nr 1 überschritten wurden. Zu Recht hat die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Kläger die Fahrertätigkeit vom 25. bis 29.05.1998 berufsmäßig ausgeübt hat. Als Personengruppen, die nicht berufsmäßig tätig werden, kommen nämlich nur solche in Betracht, die nach ihrer Lebensstellung in der Regel keine versicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben pflegen, wie z.B. Schüler, Studenten während der Semesterferien oder für die Zeit bis zur Aufnahme des Studiums (BSG SozR 2200 § 168 Nr 5), Rentner und Hausfrauen. Personen aber, die sich arbeitslos gemeldet hatten und dann Arbeit gefunden haben, werden in jedem Fall berufsmäßig tätig (vgl KassKomm - Seewald - § 8 RdNr 20). Damit liegt beim Kläger keine geringfügige Beschäftigung vor; es handelte sich vielmehr im streitigen Zeitraum um eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit der Folge, dass sie bei der Berechnung des Übergangsgeldes heranzuziehen war.

Der Senat hält diese Regelung auch nicht für unbillig. § 22 Abs 2 SGB VI stellt nämlich sicher, dass bei Durchführung berufsfördernder Leistungen - anders als bei medizinischen Reha-Leistungen - stets ein Übergangsgeld berechnet werden kann und dieses auch eine angemessene Höhe erreicht. Dies wird dadurch sicher gestellt, dass bei der Berechnung des Übergangsgeldes die Einkommensverhältnisse einer mit dem Versicherten altersmäßig und beruflich vergleichbaren nicht behinderten Person zugrunde gelegt werden. Hierbei ist von dem tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelt auszugehen, das im letzten Kalendermonat vor Beginn der Leistung für diejenige Beschäftigung in Betracht käme, die der Betreute ohne die Behinderung nach seinen Fähigkeiten und seinem Lebensalter auch ausgeübt hätte. Diese Vorschrift ist in jedem Fall bei der Berechnung des Übergangsgeldes bei berufsfördernden Leistungen anzuwenden.

Vorliegend ergab die Berechnung des Übergangsgeldes nach Tariflohn durch die Beklagte ein kalendertägliches Übergangsgeld von 52,28 DM und liegt damit unter dem täglichen Übergangsgeld in Höhe von 61,04 DM, das dem Kläger tatsächlich gezahlt wurde (berechnet aus der Fahrertätigkeit vom 25. bis 29.05.1998).

Nach alledem ist die Berechnung des Übergangsgeldes durch die Beklagte rechtlich nicht zu beanstanden. Ob der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf ein höheres Übergangsgeld aus dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs haben könnte, kann dahingestellt bleiben. Im Anschluss an das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Ansbach vom 13.07.2001 geht auch der Senat davon aus, dass dem Kläger der Nachweis für eine fehlerhafte Beratung durch die Beklagte nicht gelungen ist. Gegenüber dem Verfahren vor dem LG Ansbach haben sich insoweit im hiesigen Berufungsverfahren keine neuen Gesichtspunkte ergeben.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs 1 SGG beruht auf der Erwägung, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren unterlegen ist.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 1 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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