L 16 RJ 161/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 203/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 161/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung (§§ 43, 44 a.F., § 43 n.F. SGB VI).

Die 1950 geborene Klägerin hat von 1964 bis 1966 in der damaligen DDR den Beruf eines Schweinezüchters erlernt und eine Prüfung abgelegt. Sie war dann nach eigenen Angaben bis 1987 in wechselnden Arbeitsverhältnissen und wechselnden Tätigkeiten beschäftigt, zuletzt als Reinigungskraft beim Stadtreinigungsamt L ...

Nach dem Versicherungsverlauf hat die Klägerin zuletzt eine Versicherungszeit wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug im Mai 1999 zurückgelegt.

Beginnend am 01.10.1993 bezog die Klägerin von der LVA Sachsen zunächst befristet bis 31.12.1994, dann mit Bescheid vom 18.04. 1995 unbefristet Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Dieser Bescheid über die Gewährung der Dauerrente wurde nach Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 28.07.1995 zurückgenommen; im gleichen Bescheid wurde die Rente als Rente auf Zeit bis 31.12.1997 weitergewährt. Begründet wurde die Rücknahme der Dauerrente mit der beabsichtigten Reha-Leistung und der medizinischen Entscheidung vom März 1995. Diesen Bescheid hat die Klägerin nicht angegriffen.

Sie beantragte am 18.11.1997 die Weitergewährung der Rente.

Im Rahmen des Weitergewährungsantrags wurde die Klägerin erneut von Dr. Z. am 24.04.1998 untersucht. Als Diagnosen wurden gestellt:

Rezidivierende Lumboischialgien. anhaltende somatoforme Schmerzstörung.

Eine Beeinträchtigung der aktiven und passiven Beweglichkeit der Extremitäten und eine wirkliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Wirbelsäule konnte nicht festgestellt werden, obwohl von der Klägerin eine erheblich eingeschränkte Beweglichkeit demonstriert wurde. Es bestanden deutlich demonstrative Komponenten des Beschwerde- und Behindertenbildes. Neurologisch relevante Defizite konnte Dr.Z. aber nicht feststellen. Auch aus psychopathologischer Sicht war die Antragstellerin ohne relevante Symptome: die früher festgestellte Erschöpfungsdepression war nicht mehr zu erkennen. Die Klägerin sei durchaus in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten zu erbringen. Ein orthopädisches Zusatzgutachten wurde angeregt.

Dies wurde am 13.05.1998 von Dr.K. , Fachärztin für Orthopädie, erstellt. Dr. K. diagnostizierte:

1. Spondylodese C 5/C 6 mit Funktionsbehinderung der HWS ohne radikuläre Symptomatik, 2. Periarthritis humeroscapularis rechts, 3. Lumbales pseudoradikuläressyndrom, 4. Gangstörung, die orthopädisch nicht objektivierbar ist, 5. Zustand nach Unterleibsoperation 1975.

Die gezeigte Gangstörung konnte von der Gutachterin nicht objektiviert werden. Die Versicherte sei auf Aufforderung auch ohne Stützen gelaufen und röntgenologische oder klinische Befunde, die eine Hüftgelenkserkrankung als Ursache bestätigen könnten, waren nicht festgestellbar. Motorische Ausfälle bestanden nicht, ebensowenig eine Atonie oder Atrophie der Beinmuskulatur. Auch sensible Störüngen wurden nicht angegeben. Wegen des Zustands nach Spondylodese C 5/ C 6 mit Funktionsbehinderung der Halswirbelsäule und Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk sollte die Klägerin keine Überkopfarbeiten ausführen müssen. Insgesamt kam Dr.K. zum Ergebnis, die Klägerin könne vollschichtig leichte Arbeiten verrichten.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 23.06.1998 lehnte die Beklagte die Weitergewährung der Rente ab.

Anläßlich ihrer Vorsprache vom 03.08.1998 erhob die Klägerin Widerspruch gegen diese Entscheidung. Sie trug vor, sie könne ihre Beine nicht benutzen, dies sei im Bescheid nicht ausreichend berücksichtigt, weiterhin sei zur Operation der Wirbelsäule keine Stellung genommen worden, obwohl dies maßgeblich ihr Leistungsvermögen einschränke. Es sei ihr weder im Lehrberuf noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich, eine Tätigkeit auszuüben, es sei auch ein GdB von 40 v.H. festgesetzt worden.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.1998 den Widerspruch zurück mit der Begründung, über den 31.12.1997 hinaus stehe Erwerbsunfähigkeitsrente nicht zu, da die Klägerin in der Lage sei, vollschichtig zumindest leichte Arbeiten zu verrichten.

Mit der Klageschrift vom 16.11.1998, eingegangen beim Sozialgericht Leipzig am 19.11.1998, erhob die Klägerin Klage. Zur Begründung trug sie vor, sie habe sich im Bezirkskrankenhaus K. in stationärer Behandlung befunden, ärztliche Unterlagen würden nachgereicht.

Die Beklagte beantragte, die Klage zurückzuweisen. Sie ließ die medizinischen Unterlagen durch ihren Ärztlichen Dienst auswerten. Dr. H. kam in einer Stellungnahme vom 21.07.1999 zum Ergebnis, dass die Computertomogramme der Hals- und Lendenwirbelsäule vom Dezember bzw. Oktober 1998 keine Veränderungen beschreiben, die in der Lage wären, neurologische Ausfälle zu erzeugen, auch Dr.H. teile mit, dass wechselnde und schwer zu objektivierende Befunde zu erheben wären.

Mit Beschluss vom 14.03.2000 erklärte sich das Sozialgericht Leipzig für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Augsburg.

Das Sozialgericht zog zahlreiche Befund- und Entlassungsberichte bei.

Auf Veranlassung des Sozialgerichts erstellte der Facharzt für Orthopädie Dipl.med. M. am 06.06.2001 ein Gutachten. Er diagnostizierte:

Chronischer Schmerzmittelabusus, chronisch obstruktive Bronchitits bei Nikotinabusus, chronisches Cervikobrachialsyndrom beidseits mit eingeschränkter Schultergelenksbeweglichkeit beidseits, chronisch pseudoradikuläres Lumbalsyndrom, Initiale Dysplasiekoxarthrose beidseits.

Aus orthopädischer Sicht bestünden keine klinischen und röntgenologischen Befunde, die sich gegenüber den Vorgutachten verändert hätten. Es bestünden auch keine gravierenden Behinderungen oder Funktionsausfälle, die zur Beeinträchtigung der Einsatzfähigkeit im Erwerbsleben führten. Aus orthopädischer Sicht seien deshalb leichte körperliche Arbeiten vollschichtig ausführbar, eine zeitliche Einschränkung bestehe nicht. Die Arbeiten sollten aber nicht in Zwangshaltung, unter Nässe- oder Kälteexposition, Überkopf oder überwiegend sitzend und ohne Zeitdruck verrichtet werden. Einschränkungen des Anmarschweges oder zustätzliche Arbeitspausen hielt der Gutachter nicht für erforderlich.

Auf Veranlassung des Sozialgerichts wurde außerdem ein Gutachten von Dr.B. auf nervenfachärztlichem Fachgebiet erstellt. Dieser nannte im Gutachten vom 19.09.2001 als Diagnosen:

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, Somatisierungsstörung, Migräne, emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus mit dyssozialen und süchtigen Verhaltensweisen.

Er bezeichnete die im Rentenverfahren gestellten Diagnosen als zutreffend erachtet, insbesondere seit dem nervenärztlichen Gutachten der LVA Sachsen vom April 1998 hätten sich die Befunde nicht wesentlich verändert. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Einsatzfähigkeit sei nicht gegeben. Es bestehe allerdings eine Unzumutbarkeit für Schwerarbeit und mittelschwere Arbeit, Fließband- und taktgebundene Arbeiten, sowie für Arbeiten ausschließlich im Stehen und Gehen, Arbeiten mit häufigem Heben und Tragen von Lasten, unter Einwirkung von Kälte, Nässe und Zugluft. Unter Beachtung dieser Einschränkungen könne die Klägerin acht Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein. Das Leistungsvermögen bestehe seit März 1998. Bezug genommen wird in der Begutachtung auf einen Bericht der Klinik für Psychiatrie der Landesklinik L. , wo sich die Klägerin vom 19.04.2001 bis 18.05.2001 befand. Die dortige Psychotherapiebehandlung wurde von ihr nicht in Anspruch genommen. Aus nervenärztlicher Sicht bestehe keine Beschränkung hinsichtlich der Merk- und Konzentrationsfähigkeit, des Verantwortungsbewusstseins, der Gewissenhaftigkeit, des Unterscheidungs- und Beurteilungsvermögens, des Reaktionsvermögens und der Umstellungsfähigkeit. Die üblichen Arbeiten könnten unter den zumutbaren üblichen Betriebsbedingungen erbracht werden. Die seelischen Hemmungen könne die Klägerin bei ausreichender Eigenmotivation und unter Mitwirkung ärztlich psychotherapeutischer Maßnahmen überwinden.

Mit Einverständnis der Beteiligten hat das Sozialgericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil vom 25.01.2002 die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und könne dort nach den Ergebnis der Untersuchungen noch vollschichtig leichte Arbeiten ohne Zwangshaltung und nicht über Kopf verrichten.

Mit der Berufungsschrift vom 02.04.2002, eingegangen beim Bayerischen Landessozialgericht am 03.04.2002, macht die Klägerin weiterhin Erwerbsunfähigkeit geltend.

Die Berufung wurde damit begründet, dass nach den ärztlichen Unterlagen seit Januar 1993 Invalidität bestehe. Aufgrund der im Gutachten von Dr.B. festgestellten Gesundheitsstörungen sei die Klägerin nicht mehr in der Lage, irgendeine leichte vollschichtige Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert auszuüben. Der Senat zog zahlreiche Befundunterlagen der behandelnden Ärzte sowie Entlassungsberichte über die stationären Behandlungen z.B. in L. , H. , Niederschlesischer Oberlausitzkreis, im KH S. und andere bei.

Diese Unterlagen wurden nach Aktenlage von Dr.B. ausgewertet. Dieser hat im Gutachten vom 02.01.2003 an seiner bisherigen Beurteilung festgehalten und eine wesentliche Änderung verneint. Die Klägerin sei aufgrund der möglichen und zumutbaren Willensanstrengung in der Lage, vollschichtig tätig zu sein. Die vorliegenden Befunde bestätigten diese Aussage.

Mit Schreiben vom 12.01.2004 wurde das Gutachten der Klägerbevollmächtigten zur Stellungnahme zugesandt.

Zur Sache wurd auch in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25.01.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.10.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.10.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin aufgrund des im November 1997 gestellten Antrags Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. wegen Erwerbsminderung über den 31.12.1997 hinaus nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Augsburg und des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) erweist sich jedoch als unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31.12.1997 hinaus, da sie nicht erwerbsunfähig im Sinne von §§ 43, 44 SGB VI (in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung a.F.) und auch nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43 SGB VI (in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung a.F.) ist.

Nach § 43 SGB VI a.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65 Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie

1. berufsunfähig sind 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähig- keit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Be- schäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Warte- zeit erfüllt haben.

Nach § 43 Abs.2 SGB VI a.F. sind nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden könne.

Nach § 43 Abs.2 SGB VI n.F. sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs.3 SGB VI n.F.).

Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf". Die Klägerin hat zwar den Beruf der Schweinezüchterin erlernt, diesen aber nur kurzzeitig ausgeübt und war vor Allem zuletzt in ungelernten Tätigkeiten versicherungspflichtig beschäftigt. Damit ist sie nach dem entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BSG anzuwendenden Stufenschema auf alle angelernten und ungelernten Tätigkeiten verweisbar, die ihrem gesundheitlichen Leistungsvermögen noch entsprechen.

Bei der Beurteilung des Leistungsvermögens stützt sich der Senat auf die im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachten, sowie das in erster Instanz erstellte Gutachen des Orthopäden M. und des Nervenarztes Dr.B ... Beide Sachverständige haben ausführlich begründet und gut nachvollziehbar dargestellt, wie sie zu ihrer Beurteilung gekommen sind, und haben dabei alle vorliegenden Unterlagen ausgewertet. Dr.B. hat dazu im Berufungsverfahren die zahlreichen beigezogenen Berichte über die stationären Behandlungen der Klägerin ausgewertet und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 02.01.2003 zusammenfassend eine Leistungsbeurteilung abgegeben. Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass diese Leistungsbeurteilung durch Dr.B. anzuzweifeln ist, da ja auch die behandelnden Ärzte überwiegend keine organischen Gesundheitsstörungen bei der Klägerin feststellen konnten, sondern die Leistungseinschränkungen vor Allem durch die somatoforme Schmerzstörung, die Somatisierungsstörung und die emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlin-Typ hervorgerufen werden. Die Leistungsbeurteilung der gerichtlichen Sachverständigen entspricht dabei den Beurteilungen, wie sie in den Arztbriefen z.B. der Landesklinik L. , der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Krankenhauses S. anlässlich der stationären Behandlungen 2002 und 2003 und dem Bericht der Universtitätsklinik der TU D. aus dem Jahre 2000, anklingen. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass durchgehend alle Behandler eine verhaltenstherapeutische Behandlung für erforderlich gehalten haben, wie sie auch Dr. B. empfiehlt. Die Klägerin hat sich zur Durchführung dieser Behandlung auch bereits in L. befunden, die Behandlung dann aber abgebrochen. Da eine derartige Behandlung der Klägerin durchaus zumutbar wäre, ergeben sich aus der noch nicht durchgeführten Behandlung für die Beurteilung des Rentenanspruchs keine anspruchsbegründenden Konsequenzen. Der gerichtliche Sachverständige Dr.B. hat vor allem in seinem Gutachten vom 02.01.2003 zusammenfassend nochmals deutlich dargestellt, dass die Klägerin durchaus in der Lage wäre, die bestehenden Hemmungen gegen eine Arbeitsaufnahme mit zumutbarer Willensanstrengung zu überwinden. Hervorgehoben wird auch der alles beherrschende Wunsch nach der Berentung. Dabei hat Dr. B. aber keine Rentenneurose feststellen können, auch aus den Berichten der Kliniken ergibt sich eindeutig, dass die Klägerin bzgl. der Wahrnehmung ihrer Interessen äußerst geschickt und zielstrebig vorgegangen ist und bei den jeweiligen Behandlungen stets nach kürzester Zeit durch die Durchsetzung ihrer Wünsche aufgefallen ist. Es ergibt sich somit ein absoluter Gleichklang in der Bewertung der Behandler und des Gutachters, so dass keine Leistungseinschränkung im rentenrelevaten Umfang besteht. Vielmehr wird aus allen Berichten deutlich, dass die Klägerin ausschließlich eine Lösung ihrer finanziellen Misere anstrebt, so dass hier nur Umstände maßgeblich sind, die nicht im Rahmen des Gesundheitszustands berücksichtigt werden können. Trotz der Schilderung einer belastenden Biographie kann auch von keinem nachgewiesenen Trauma ausgegangen werden, das krankheitswertig Ursache für Leistungseinschränkungen sein könnte. Während die Klägerin bei den Behandlungen stets organorientierte Untersuchungen und Behandlungen angestrebt hat, ist durch das Gutachten von Dr.M. eindeutig nachgewiesen, dass keine Leistungseinschränkungen vorhanden sind, die nicht leichte körperliche Arbeiten, ohne Akkord, nicht in Zwangshaltung und nicht verbunden mit häufigem Heben und Tragen von Lasten, nicht unter Einwirkung von Kälte, Zugluft und Nässe, nicht überwiegend im Stehen oder überwiegend Überkopf zulassen. Die Klägerin hat sich weder selbst noch durch ihre Bevollmächtigte zu dem Gutachten bzw. dem Ergebnis der Beweisaufnahme geäußert, das Gutachten von Dr.B. ist ihr am 12.01.2000 mit entsprechender Aufforderung zugegangen. Auch in der mündlichen Verhandlung sind keine anspruchsbegründenden Ausführungen erfolgt. Somit steht durch die überzeugenden Gutachten fest, dass die Klägerin noch in der Lage ist, entsprechende Arbeiten vollschichtig, mindestens jedoch ab 01.01.2001 sechs Stunden täglich auszuüben, so dass sie weder die Voraussetzungen nach altem noch nach neuem Recht erfüllt.

Da der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit an strengere Voraussetzungen geknüpft ist als derjenige der Berufsunfähigkeit, folgt aus der Verneinung von Berufsunfähigkeit ohne Weiteres das Fehlen von Erwerbsunfähigkeit (vgl. Bundessozialgericht -BSG -, Urteil vom 05.04.2001, Az.: B 13 RJ 61/00 R).

Der Klägerin, die als ungelernte Arbeiterin anzusehen ist, muss keine Verweisungstätigkeit benannt werden, denn die Einschränkungen des Leistungsvermögens der Klägerin sind gering. Es ist insbesondere auch weder eine Summierung noch eine besondere Leistungseinschränkung im Sinne der Rechtsprechung des BSG feststellbar.

Die Kostenenscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziff.1 und 2 RVO die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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