L 6 RJ 457/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 1133/00 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 457/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 7. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Der 1943 geborene Kläger hat in seiner Heimat Bosnien-Herzegowina keinerlei Versicherungszeiten zurückgelegt. Am 05.12.1968 nahm er eine versicherungspflichtige Tätigkeit in Deutschland auf und war hier bis zum Eintreten von Arbeitsunfähigkeit am 04.01.1999 mit geringen Unterbrechungen als Bauarbeiter beschäftigt. Nach Ende der Lohnfortzahlung zum 14.02. 1999 bezog er bis 23.09.1999 Krankengeld.

Nach den Angaben des Arbeitgebers, des Bauunternehmens K. GmbH gebenüber der Beklagten vom 27.03.2000 war der Kläger seit 15.12.1968 als Maurer im Hoch- und Tiefbau beschäftigt und wurde nach dem Tarifvertrag für das Baugewerbe in Lohngruppe V entlohnt. In einer weiteren Arbeitgeberauskunft der Firma vom 10.04.2001 gegenüber dem Sozialgericht Landshut wurde ausgeführt, dass der Kläger mit Maurer- und Schalarbeiten beschäftigt gewesen sei und er mit diesen Arbeiten vertraut gewesen sein müsse, was er in seiner Heimat erlernt habe. Er sei in Lohngruppe IV des Rahmentarifvertrages für das Baugewerbe entlohnt worden. Diese Auskunft wurde mit Schreiben vom 26.01.2002 auf Lohngruppe V berichtigt.

Am 23.03.1999 beantragte der Kläger über den kroatischen Versicherungsträger seiner Heimat Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Im Gutachten der Invalidenkommission erster Instanz in Z. vom 19.11.1999 stellte der Kommissionsarzt Dr. Z. N. als Gesundheitsstörungen einen arteriellen Bluthochdruck, eine Fettstoffwechselstörung und erhöhte Harnsäurewerte, ein Übergewicht, ein Hochdruckherz mit Herzleistungsminderung, Verschleißerscheinungen an der Wirbelsäule, eine Schwerhörigkeit und eine Polyneuropathie fest. Mit Rücksicht auf diese Gesundheitsstörungen sei der Kläger zu keinerlei Arbeiten von wirtschaftlichem Wert in seinem erlernten Beruf als Bauarbeiter in der Lage. Der Ärztliche Dienst der Beklagten schloss sich insoweit der Beurteilung an und sah den Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit körperlich leichten Arbeiten ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, zu ebener Erde, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Lärmexposition und ohne Heben und Tragen schwerer Lasten fähig.

Mit Bescheid vom 17. April 2000 lehnte die Beklagte den Rentenantrag darauf ab, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorlägen.

Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2000 zurück.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben. Das Sozialgericht hat eine Arbeitgeberauskunft der K. GmbH vom 10.04.2001 und 26.01.2002 eingeholt, bei der der Kläger seit 1968 beschäftigt gewesen war und Sachverständigengutachten zum beruflichen Leistungsvermögen auf nervenärztlichem Fachgebiet durch die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr.S. und durch den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr.Z. eingeholt.

In ihrem schriftlichen Gutachten vom 13. Dezember 2001 hat Dr.S. als Diagnosen eine beidseitige Schwerhörigkeit, eine leichtgradig neurasthenisch-depressive Störung, eine leichte Polyneuropathie und Wirbelsäulenbeschwerden ohne Hinweis auf Wurzelbeteiligung gestellt. Im Vergleich mit den Vorgutachten sei keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachzuweisen. Dem Kläger seien noch leichte Arbeiten in geschlossenen temperierten Räumen, ohne Absturzgefahr und ohne Heben und Tragen schwerer Lasten sowie ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, an das Hörvermögen, ohne Lärmexposition vollschichtig zumutbar. Aufgrund der primär einfachen intellektuellen Struktur sei der Kläger nur zu einfachen Arbeiten in der Lage.

Dr.Z. stellte in seinem Gutachten vom 12.12.2001 keine weiteren für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit entscheidenden Gesundheitsstörungen fest. Im Vordergrund des Beschwerdebildes stehe die Schwerhörigkeit, wobei der Kläger laute Umgangssprache verstehen könne. Im Übrigen seien die Organsysteme ohne wesentliche Auffälligkeiten und bewegten sich im altersgemäßen Normbereich. Die Gesundheitsstörungen bestünden im Wesentlichen unverändert seit vielen Jahren. Insgesamt sei der Kläger noch zu leichten bis zeitweise körperlich mittelschweren Arbeiten in der Lage, ohne Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit oder Anforderungen an das Hörvermögen, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten und nicht an gefahrgeneigten Arbeitsplätzen, wie solche, die Schwindelfreiheit erforderten oder mit gefährdenden Maschinen. Die Umstellungsfähigkeit des Klägers sei nicht beeinträchtigt, sondern bewege sich im Rahmen seiner einfachen intellektuellen Strukturen.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 7. Juni 2002 die Klage abgewiesen. Der auf einfache Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbare Kläger, wie sie beispielsweise die Tätigkeiten eines Montierers, Sortierers oder einfachen Pförtners darstellten, sei angesichts des verbliebenen Leistungsvermögens mit der Fähigkeit eine vollschichtige Erwerbstätigkeit mit kör- perlich leichten Arbeiten auszuüben, weder berufs- noch erwerbs- unfähig und habe daher keinen Rentenanspruch.

Dagegen wendet sich der Kläger mit Berufung, mit der er Rente wegen Berufsunfähigkeit begehrt. Er habe in Deutschland als Maurerfacharbeiter gearbeitet. Diese Tätigkeit könne er unstreitig aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Er habe deshalb Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Der Senat hat zur Frage der Zuordnung des Klägers innerhalb des Mehrstufenschemas ein berufskundliches Gutachten des Sachverständigen für das Maurerhandwerk Dipl. Ing. (FH) E. H. eingeholt. Dieser hat nach einer persönlichen Überprüfung der Kenntisse und Fertigkeiten des Klägers in seinem Gutachten vom 28.09.2003 den Kläger nach dem vom Bundessozialgericht entwcckelten Berufsgruppenschema in die Gruppe eines Bauarbeiters mit einer Anlernzeit bis zu einem Jahr eingereiht.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 7. Juni 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17.04.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2000 abzuändern und ihm aufgrund seines Antrags vom 23.03.1999 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts weiterhin für zutreffend.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten sowie des Sozialgerichts Landshut, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit - hieraufhat er im Berufungsverfahren seinen Antrag ausdrücklich beschränkt - gemäß § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGV VI) in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung hat. Ebenso wenig besteht ab 01.01. 2001 Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 gültigen Fassung.

Der Senat sieht gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist.

Ergänzend zu den Entscheidungsgründen des Sozialgerichts ist lediglich auszuführen, dass die vom Senat durchgeführte weitere Beweiserhebung zur beruflichen Qualifikation des Klägers angesichts seiner fachtheoretischen Kenntnisse und fachpraktischen Fertigkeiten ergeben hat, dass diese nicht über die eines Helfers im Baugewerbe hinausgehen, bestenfalls der eines Bauarbeiters mit einer Anlernzeit bis zu einem Jahr entsprechen. Der Kläger genießt daher nicht den Berufsschutz eines Facharbeiters und ist angesichts seiner Kenntnisse und Fertigkeiten, denen auch die vom Arbeitergeber mitgeteilte Entlohnung in Lohngruppe V des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe entspricht, lediglich als angelernter Arbeitnehmer im unteren Anlernbereich einzustufen, mit der Folge, dass er sozial zumutbar auf alle ihm gesundheitlich zumutbaren Verweisungstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, wie sie das Sozialgericht in seinen Entscheidungsgründen schildert, verwiesen werden kann. Die im Tarifvertrag für das Baugewerbe verwendete Bezeichnung "Baufacharbeiter" hat nichts mit dem Facharbeiter mit einer mehr als zweijährigen Ausbildungszeit im Rahmen des Mehrstufenschemas zu tun.

Das Sozialgericht hat daher den Rechtsstreit entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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