L 8 AL 64/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AL 341/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 64/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 29. November 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rückzahlung eines Eingliederungszuschusses (EGZ) in Höhe von 22.232,32 DM (11.367,20 EUR) streitig.

Die Klägerin beantragte am 03.05.1999 einen EGZ für die Einstellung der 1945 geborenen Arbeitslosen T. ab 10.05. 1999. Der Antragsvordruck, unterzeichnet am 05.05.1999, enthält u.a. den Passus der Verpflichtung zur Rückzahlung, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraumes oder innerhalb eines Zeitraumes, der der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von zwölf Monaten nach Ende des Förderungszeitraumes beendet wird. Dies gelte nicht, wenn der Arbeitgeber berechtigt gewesen sei, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolge, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten habe, oder der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht habe.

Mit Bescheid vom 24.06.1999 bewilligte die Beklagte einen EGZ für die Dauer von zwölf Monaten in Höhe von 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes und zahlte monatlich einen Zuschuss von 2.021,12 DM. In einem Anhang des Bescheides wurde erneut über die Rückzahlungsverpflichtung aus den im Antrag genannten Gründen belehrt.

Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 29.03.2000 das Arbeitsverhältnis zum 10.05.2000 und gab als Kündigungsgrund "allgemeiner Geschäftsrückgang (Umsatzrückgang)" an. Von der Beklagten zu einer bevorstehenden Rückforderung angehört, gab die Klägerin an, die Kündigung sei im gegenseitigen Einverständnis wegen Umsatzrückganges ausgesprochen worden.

Mit Bescheid vom 21.06.2000 forderte die Beklagte die Erstattung von 22.232,32 DM. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, nach der Antragstellung sei bei zweimaligen persönlichen, jeweils halbstündigen Gesprächen mit den Mitarbeitern der Beklagten B. und W. in den Büroräumen der Klägerin besprochen worden, dass das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Risiko gekündigt werden könne, wenn ein Umsatzrückgang, extremer Krankheitsfall eintrete oder eine Geschäftsaufgabe stattfinde.

Der Sachbearbeiter B. hielt in einem Aktenvermerk fest, lediglich telefonischen Kontakt mit der Firma gehabt zu haben. Die Sachbearbeiterin W. gab schriftlich an, im Rahmen der allgemeinen Information auf eine evtl. Rückzahlungsverpflichtung hingewiesen und in diesem Zusammenhang möglicherweise den Passus auf der Rückseite des Antragsformulars vorgelesen zu haben. Es treffe allerdings nicht zu, dass sie erklärt habe, der Arbeitgeber könne das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Risiko kündigen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Ein Befreiungstatbestand gemäß § 223 Abs.2 Satz 2 SGB III liege nicht vor. Eine von der Klägerin behauptete gegenteilige Zusicherung habe nicht stattgefunden.

Mit ihrer zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin weiterhin geltend gemacht, ihr sei von Frau W. zugesichert worden, es gebe kein Problem; wenn die Firma mit der Arbeitnehmerin nicht einverstanden sei, könne sie innerhalb von vier Wochen kündigen.

Das SG hat in der mündlichen Verhandlung am 29.11.2002 Frau W. als Zeugin vernommen; bezüglich ihrer Aussage wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Mit Urteil vom 29.11.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 223 Abs.2 SGB III in der bis 31.07.1999 geltenden Fassung lägen nicht vor. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den EGZ zurückzufordern. Ein Ermessensspielraum habe hierbei nicht bestanden. Die von der Klägerin behauptete falsche Beratung durch die Mitarbeiterin W. habe in der Beweisaufnahme nicht bestätigt werden können. Die Zeugin habe keine konkrete Erinnerung an den Inhalt des Gespräches mehr, habe jedoch eine Zusicherung des Inhaltes ausgeschlossen, man könne sich bei Umsatzrückgang oder Ähnlichem jederzeit von der Arbeitnehmerin trennen, ohne dass dies Auswirkungen auf die Rückzahlungspflicht habe. Im Übrigen sei die Klägerin auf der Rückseite des Antragsformulares und in der Anlage des Bewilligungsbescheides ausdrücklich auf die damals geltende Rechtslage hingewiesen worden. Unter diesen Umständen hätte es nahe gelegen, sich die angeblichen Zusicherungen der Mitarbeiterin der Beklagten schriftlich geben zu lassen.

Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, es erscheine fraglich, ob ihr in der besonderen Situation das volle Risiko der Rückforderung aufgebürdet werden könne. Der Vortrag entspreche der Wahrheit. Sie werde durch die gesetzliche Änderung zum 01.08.1999 in einer nicht zulässigen Weise schlechter gestellt. Der Arbeitgeber, der nach dem 01.08.1999 einen EGZ erhalte und dann einen Umsatzrückgang verkraften müsse, könne diesen Arbeitnehmer ohne Rückzahlungsverpflichtung zum Ende des Förderungszeitraumes entlassen, während der EGZ für die Zeit vor dem 01.08.1999 bei genau gleicher Konstellation vollständig zurückgezahlt werden müsse.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 29.11.2002 und den Bescheid vom 21.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2000 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Voraussetzungen für die Rückerstattung seien erfüllt. Ein widersprüchliches Verhalten der Beklagten sei nicht festzustellen. Es erscheine lebensfremd, wenn ein Unternehmer sich auf angeblich mündliche Aussagen verlasse, ohne sich diese schriftliche bestätigen zu lassen, und dennoch die Erklärung im Antragsvordruck ohne jegliche Einschränkungen mit seiner Unterschrift versehe sowie die Anlage zum Bewilligungsbescheid kommentarlos entgegen nehme.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.

Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da der von der Beklagten geltend gemachte Rückforderungsanspruch besteht.

Gemäß § 223 Abs.2 Satz 1 SGB III in der bis 31.07.1999 geltenden Fassung ist der EGZ zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraumes oder innerhalb eines Zeitraumes, der der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von zwölf Monaten, nach dem Ende des Förderungszeitraumes beendet wird. Die Klägerin hat das Arbeitsverhältnis nach Ablauf eines Jahres, also nach Ablauf des Förderungszeitraumes, gekündigt, während sie, wollte sie den EGZ behalten, zu einer Weiterbeschäftigung von zusätzlich zwölf Monaten verpflichtet war. Deshalb hat sie der Beklagten den gesamten EGZ zu erstatten. Zu Recht weist das SG darauf hin, dass der Beklagten hierbei kein Ermessen eingeräumt ist. Abgesehen davon, dass die Aussage der Zeugin W. keinen Anhalt dafür bietet, dass der Klägerin Auskünfte erteilt worden sind, aufgrund deren sie davon ausgehen konnte, selbst im Falle einer Kündigung aus den angeführten Gründen den EGZ behalten zu können, würden diesbezügliche mündliche Zusicherungen weder den Rückzahlungsanspruch berühren noch die Beklagte in die Lage versetzen, etwa durch Ausübung von Ermessen davon abzusehen. Im Übrigen könnte gemäß § 34 SGB X allenfalls eine schriftliche Zusicherung Rechtswirkungen haben, worauf das SG ebenfalls zutreffend hingewiesen hat.

Einer der Ausnahmefälle des § 223 Abs.2 Satz 2 SGB III in der bis 31.07.1999 geltenden Fassung, in denen trotz vorzeitiger Kündigung der EGZ nicht zurückzuzahlen ist, liegt hier nicht vor. Die Klägerin war eindeutig nicht berechtigt, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen; ein Umsatzrückgang rechtfertigt dies keinesfalls (vgl. BSG, Urteil vom 19.09.2002, B 11 AL 73/01 R). Auch ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf das Bestreben der Arbeitnehmerin hin erfolgt, noch hat diese das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht gehabt.

§ 223 Abs.2 in der ab 01.08.1999 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21.07.1999 (BGBl.I S.1648), der u.a. die Möglichkeit eröffnet, aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung in dem Betrieb entgegenstehen, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, ohne dass die Rückzahlungsverpflichtung entsteht, ist hier nicht anzuwenden. Denn gemäß § 422 SGB III ist bei Gesetzesänderungen bezüglich Leistungen der aktiven Leistungsförderung das Gesetz in der alten Fassung anzuwenden, wenn vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung
1. der Anspruch entstanden ist,
2. die Leistung zuerkannt ist oder
3. die Maßnahme begonnen hat.

Im vorliegenden Fall liegen sowohl die Antragstellung als auch die Leistungsbewilligung sowie der Beschäftigungsbeginn vor dem 01.08.1999. Zu der Leistung der aktiven Arbeitsförderung gehört auch die Rückzahlung des EGZ, so dass auch auf den Rückzahlungsanspruch nach ständiger Rechtssprechung des BSG (a.a.O.; SozR 3-4300 § 422 Nr.2) das bis 31.07.1999 geltende Recht anzuwenden ist.

Somit war die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 29.11.2002 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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