L 16 RJ 689/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 1244/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 689/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 176/04 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24. November 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1947 geborene Kläger hat von Januar 1963 bis März 1982 (mit Unterbrechungen) rentenrechtliche Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt (Versicherungsverlauf vom 1. August 2002) und ist nach eigenen Angaben seit 1977 oder 1979 als selbständiger Gastwirt tätig. Pflichtbeiträge wurden für diese Tätigkeit nicht entrichtet.

Einen Antrag des Klägers vom 9. Oktober 1987 auf medizinische Leistungen zur Rehabilitation lehnte die Beklagte nach ambulanter Begutachtung des Klägers vom 19. Oktober 1987 ab.

Auf Antrag vom 19. Januar 1993 bewilligte die Beklagte stationäre medizinische Leistungen zur Rehabilitation wegen rezidivierender Lumbalgie bei Diskusprotrusion L5/S1, rezidivierender Cerviko-Brachialgien links und Adipositas per magna. Aus der vom 19. Mai bis 16. Juni 1993 durchgeführten Maßnahme wurde der bei Maßnahmebeginn arbeitsfähige Kläger, der bei der Antragstellung angegeben hatte, alle anfallenden Arbeiten in der Gastronomie zu verrichten, als weiterhin arbeitsfähig und vollschichtig erwerbsfähig für seine selbständige Tätigkeit entlassen (Entlassungsbericht vom 22. Juli 1993).

Am 3. Mai 2001 erfolgte eine koronare Bypassoperation.

Am 7. Juni 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Er sei arbeitsunfähig erkrankt und seit dem Jahre 2002 u.a. wegen Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden, koronarer Herzkrankheit bei Zustand nach aortokoronarem Bypass vom 3. Mai 2001 mit reduzierter linksventrikulärer Funktion, instabiler Angina pectoris und postoperativer Armplexusläsion links sowie wegen Angstdepression erwerbsgemindert.

Die Beklagte ließ den Kläger am 29. Juli 2003 durch den Neurologen, Psychiater und Sozialmediziner Dr.S. ambulant begutachten. Dabei gab der Kläger an, er habe seit 1980 Gichtanfälle, seit 1984 Wirbelsäulenbeschwerden, die sich seit ca. einem Jahr bis zur Halswirbelsäule ausbreiten würden, seit 1985 starke Migräneanfälle mit kürzer werdenden Abständen, seit 1990 Nierenprobleme und habe 1992 eine Nervenquetschung mit Taubheitsgefühl des linken Armes erlitten. Seit der Bypassoperation vom Mai 2001 habe er seelische und neurologische Beschwerden. Außerdem leide er an Bluthochdruck, inoperablen Bandscheibenvorfällen, Schmerzen und Kraftlosigkeit im linken Arm, Schwindel, Gleichgewichtsstörungen, Schluckbeschwerden, Lähmungserscheinungen beider Beine im Außenbereich bis in die Zehen, Bronchialbeschwerden (seit 2 ½ Jahren) und Kurzatmigkeit.

Dr. S. kam zu dem Ergebnis, die Leistungsfähigkeit des Klägers sei zum Untersuchungszeitpunkt vor allem auf Grund einer depressiven Entwicklung mit Angststörung auf weniger als drei Stunden täglich gesunken.

Die Beklagte lehnte den Antrag vom 7. Juni 2002 ab (Bescheid vom 1. August 2002). Ausgehend vom Zeitpunkt der Antragstellung seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (sogenannte 3/5-Belegung) für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt.

Den dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, er habe in den 80iger Jahren eine Rentenberechnung erhalten. Diese Rentenanwartschaft sei gesichert. Bei einer Erwerbsunfähigkeit sei keine Wartezeiterfüllung und keine 3/5-Belegung erforderlich. Außerdem sei er schwerbehindert (GdB 50) und sein Gesundheitszustand habe sich nach der Bypassoperation verschlechtert.

Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 24. September 2002). Die allgemeine Wartezeit sei nicht vorzeitig erfüllt, die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht gegeben und die Zeit ab 1. Januar 1984 nicht (durchgehend) mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Auch sei der Versicherungsfall nicht vor dem 1. Januar 1984 eingetreten und eine freiwillige Beitragsentrichtung für Zeiten vor dem 1. Januar 2001 nicht mehr möglich.

Dagegen hat der Kläger am 27. September 2002 Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und Schreiben der behandelnden Ärzte Dr. L. (Neurologe und Psychiater) vom 7. März 2003 sowie R. C. (Chirurg) vom 2. Oktober 2003 vorgelegt. Dr. L. hat angegeben, der Kläger habe durch den frühen Tod seiner Ehefrau seine vier Kinder im Alter von drei bis 10 Jahren alleine aufziehen, seinen erlernten Beruf als Maurer aufgeben und sich als Koch und Gastwirt selbständig machen müssen. Nach der Bypassoperation habe der Kläger diese Tätigkeit wegen mangelnder Belastbarkeit aufgegeben. Er leide unter einer ausgeprägten depressiven Entwicklung im Sinne einer Anpassungsstörung bei schwerer koronarer Herzerkrankung nach langjähriger Überdehnung der eigenen Leistungsfähigkeit. R. C. hat mitgeteilt, der Kläger könne auf Grund verschiedener Diagnosen nicht zu einer mündlichen Verhandlung vor dem SG erscheinen.

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 24. November 2003). Ausgehend vom Zeitpunkt des Rentenantrags seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt, da der Kläger den letzten Pflichtbeitrag im März 1982 entrichtet habe. Eine vorzeitige Wartezeiterfüllung sei nicht eingetreten. Anwartschaftserhaltungszeiten seien seit März 1982 nicht gegeben und eine freiwillige Beitragsentrichtung für die Zeit vor dem 1. Januar 2002 nicht mehr möglich. Auch sei der Leistungsfall nicht vor dem 1. Januar 1984 eingetreten.

Gegen das am 11. Dezember 2003 zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 22. Dezember 2003 (Eingang bei Gericht) beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Er sei bereits vor dem 1. Januar 1984 voll erwerbsgemindert gewesen. Sein behandelnder Arzt (Dr. H. , S.) sei 1984 verstorben und die Praxisunterlagen seien nicht mehr vorhanden. Schon damals hätten aber seine großen Schmerzen bei inoperablen Bandscheiben vorgelegen. Seine Tätigkeit als Gastwirt habe er auf Kosten der Gesundheit ausgeübt und für die meisten Arbeiten Angestellte gehabt. Außerdem sei er von der Beklagten nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden, die Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit aufrecht zu erhalten. Er hat einen weiteren Arztbrief des Dr. L. vom 22. November 2002 und des R. C. vom 14. Januar 2004 sowie eine Mitteilung der Beklagten an das Landratsamt P. - Grundsicherungsamt - vom 27. August 2003 über die Feststellung einer vollen Erwerbsminderung seit 21. November 2002 vorgelegt und mitgeteilt, sämtliche persönlichen Unterlagen seien bei einem Umzug verlorengegangen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24. November 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 1. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auf Grund seines Antrags vom 7. Juni 2002 Rente wegen Erwerbs- minderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Dem Kläger sei am 26. Februar 1983 ein Versicherungsverlauf zur Klärung vorhandener Lücken übersandt worden. Er habe hierauf nicht geantwortet. Zu diesem Zeitpunkt sei die Einführung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum 1. Januar 1984 noch nicht bekannt gewesen, so dass der Kläger hierüber auch nicht habe beraten werden können. Erst im Juni 1986 habe sich der Kläger wegen der rentenrechtlichen Zeiten an die Beklagte gewandt. Zu diesem Zeitpunkt habe aber nicht mehr die Möglichkeit bestanden, für die Jahre 1984 und 1985 noch freiwillige Beiträge nachzuentrichten. Daher habe für die Beklagte kein Anlass bestanden, den Berufungskläger 1986 zur Entrichtung freiwilliger Beiträge aufzufordern bzw. ihn über die zwischenzeitlich eingeführten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen aufzuklären.

Der Senat hat die Akten der Beklagten (Kontenklärung und Rentenantrag) und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten und die Berufungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 1. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2002, mit dem es die Beklage abgelehnt hat, dem Kläger auf seinen Antrag vom 7. Juni 2002 Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 24. November 2003 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der Anspruch des Klägers richtet sich nach den Vorschriften des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung, da er den Rentenantrag nach dem 2. April 2001 gestellt hat (§ 300 Abs.2 SGB VI in Verbindung mit § 26 Abs.3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X -).

Nach § 43 Abs.1 und Abs.2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen (teilweiser) Erwerbsminderung, wenn sie

1. (teilweise) erwerbsgemindert sind,

2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminder- ung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäf- tigung oder Tätigkeit haben (sogenannte 3/5-Belegung) und

3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Nach dem Versicherungsverlauf vom 1. August 2002, gegen dessen Richtigkeit weder nach den vom Kläger gemachten Angaben noch nach dem Inhalt der beigezogenen Akten Bedenken bestehen, hat der Kläger den letzten Pflichtbeitrag für den März 1982 entrichtet und in der Folgezeit keine rentenrechtlichen Zeiten (§ 54 SGB VI) mehr zurückgelegt. Da der Kläger auch in der Zeit vom Juli 1979 bis Februar 1982 keine rentenrechtlichen Zeiten, insbesondere keine Pflichtbeitragszeiten und keine Verlängerungstatbestände (§ 43 Abs.4 SGB VI) zurückgelegt hat, sind für Versicherungsfälle, die nach dem 31. Dezember 1983 eingetreten sind, die seit 1. Januar 1984 erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (3/5-Belegung) nicht mehr erfüllt.

Nach § 43 Abs.5 SGB VI ist eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung auf Grund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Für einen solchen Tatbestand, insbesondere einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne des § 53 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.

Nach § 241 Abs.2 SGB VI sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist oder die Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Nach Abs.2 Satz 2 a.a.O. ist für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.

Der Kläger hat die allgemeine Wartezeit vor dem 1. Januar 1984 erfüllt, doch sind die Kalendermonate ab 1. Januar 1984 nicht mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Der Kläger hat nach dem März 1982 keine rentenrechtlichen Zeiten mehr zurückgelegt. Er war im Zeitpunkt der Antragstellung am 7. Juni 2002 auch nicht mehr berechtigt, für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 2001 freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten (vgl. für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 § 1418 Reichsversicherungsordnung - RVO -, für die Zeit ab 1. Januar 1992 § 197 Abs. 2 SGB VI).

Ein diesbezüglicher sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kommt nicht in Betracht. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, war weder im Zeitpunkt der Entrichtung des letzten Pflichtbeitrags (März 1982) noch bei Einleitung des Kontenklärungsverfahrens (Februar 1983 im Rahmen eines Versorgungsausgleichs) bekannt, dass der Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab 1. Januar 1984 von der Erfüllung besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen (3/5-Belegung) abhängen würde, so dass zu diesem Zeitpunkt keine Veranlassung für die Beklagte bestand, den Kläger auf die Möglichkeit einer - nach damaligem Recht zur Aufrechterhaltung der Rentenanwartschaft nicht erforderlichen - freiwilligen Beitragsentrichtung hinzuweisen. Als der Kläger selbst sich im Juni 1986 zum Zweck der Kontenklärung an die Beklagte wandte, war eine Beitragsentrichtung für die Jahre 1984 und 1985 bereits nicht mehr zulässig, so dass eine lückenlose Belegung der Kalendermonate ab 1. Januar 1984 im Sinne des (jetzigen) § 241 Abs.2 SGB VI nicht mehr in Betracht kam. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich zwischen Februar 1983 und Juni 1986 mit einem Beratungsersuchen an die Beklagte gewandt hat oder die Beklagte aus anderen Gründen Anlass gehabt hätte, den Kläger über die zwischenzeitliche Einführung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu informieren, liegen nicht vor. Eine allgemeine Pflicht der Beklagten zur individuellen Information und Beratung der gesetzlich Versicherten über die zum 1. Januar 1984 eingetretene Rechtsänderung bestand nicht (vgl. BSG SozR 3-2600 § 197 Nr.4 mit weiteren Nachweisen).

Für den vom Kläger behaupteten Eintritt einer Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 1984 liegen keine Nachweise vor. Der Kläger hat hierzu angegeben, bei ihm seien bereits 1982 große Schmerzen bei inoperablen Bandscheiben festgestellt worden. Zum Einen steht diese im Berufungsverfahren erstmals vorgetragene Begründung in Widerspruch zu früheren Angaben des Klägers, wonach erstmals 1984 Wirbelsäulenbeschwerden bestanden (vgl. seine Angaben gegenüber Dr.S. im Juli 2003). Zum Anderen liegen über den Gesundheitszustand des Klägers in der Zeit vor dem 1. Januar 1984 keine medizinischen Unterlagen vor. Der von ihm benannte behandelnde Arzt Dr.H. ist nach Angaben des Klägers 1984 verstorben und die Patientenakte nicht mehr vorhanden. Andere damals behandelnde Ärzte oder Institutionen, bei denen medizinische Unterlagen angefordert werden könnten, sind weder dem Vorbringen des Klägers noch den Akten zu entnehmen. Aus den Folgejahren befinden sich in den Akten lediglich Röntgenbefunde vom 17. Januar 1985 (Thoraxaufnahmen mit unauffällig konfiguriert erscheinendem Herzschatten, Lungen- und Pleuraräume frei, kein Infiltrat, Halsstruma mit leichter Trachealeindellung) und 28. Februar 1986 (Becken- und Lendenwirbelsäule mit initialer Spondylose und initialer Coxarthrose, leichter Iliosakralgelenksarthrose; keine Einengung von Bandscheibenräumen), ein Arztbrief des Internisten Dr.P. vom 27. Oktober 1986 (Muskelzerrung im Bereich der abdominalen Muskulatur linksseitig, röntgenologisch keine Lungeninfiltrate bzw. Pleuraergüsse linksseitig, anamnestisch Hyperurikämie mit früher stattgehabten Gichtanfällen, deutliche Adipositas sowie leichte Varikosis mit prätibialen Ödemen links mehr als rechts), die keinen Hinweis auf vor 1984 bestehende wesentliche Wirbelsäulenbeschwerden ergeben. Eine am 19. Oktober 1987 durchgeführte ambulante Begutachtung des Klägers im Rahmen eines Antrags auf medizinische Rehabilitationsmaßnahmen ergab als Diagnosen ein rezidivierendes Wirbelsäulensyndrom und Übergewicht. In der sozialmedizinischen Stellungnahme ist ausgeführt, die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei nicht gefährdet oder gemindert. Weder aus den zitierten Vorbefunden noch aus dem Inhalt des Gutachten selbst ergeben sich Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Einschätzung der Erwerbsfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt.

Auch für den Vortrag des Klägers, bereits 1983 auf Kosten seiner Gesundheit gearbeitet und die in der selbständigen Gastronomie anfallenden Arbeiten Angestellten übertragen zu haben, gibt es keine Nachweise. Der Kläger hat bei einem am 19. Januar 1993 gestellten Antrag auf medizinische Rehabilitationsmaßnahmen angegeben, alle anfallenden Arbeiten in seiner Gastronomie selbst zu erledigen. Zum damaligen Zeitpunkt war der Kläger laut Entlassungsbericht vom 22. Juli 1993, in dem erstmals eine im Oktober 1992 diagnostizierte mediale Diskusprotrusion L5/S1 angegeben wird, sowohl vor als auch nach der Rehabilitationsmaßnahme - mit Ausnahme einer Schonungszeit von vier Tagen - in der selbständigen Tätigkeit arbeitsfähig und vollschichtig erwerbsfähig. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Leistungseinschätzung ergeben sich auch hier nicht.

Liegt kein Nachweis für eine gesundheitsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers für die Zeit vor dem 1. Januar 1984 vor, bedarf die Frage eines möglichen Berufsschutzes des Klägers keiner Erörterung. Es sei aber darauf hingewiesen, dass für eine qualifizierte Berufsausbildung des Klägers zum Betonbauer oder Maurer von 1963 bis 1966 und eine anschließende Tätigkeit als Baufacharbeiter bis 1977 keinerlei Nachweise vorliegen. Soweit sich aus den lückenhaften Unterlagen über die damaligen Beschäftigungen des Klägers ersehen lässt, war er bis Februar 1965 in Realschulausbildung und anschließend in wechselnden Beschäftigungsverhältnissen als Speditionsangestellter, Hilfsarbeiter, Angestellter in einem Autohaus, Büroangestellter und Speditionsarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Ob der Kläger zur Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit als Gastronom eine Ausbildung zum Koch absolviert hat, kann dahinstehen, da der Kläger für die selbständige Tätigkeit keine Pflichtbeiträge entrichtet hat und diese somit nicht als bisheriger Beruf im Sinne des § 240 Abs.1 Satz 2 SGB VI in Betracht kommt. Für eine qualifizierte sozialversicherungspflichtige Tätigkeit des Klägers auf der Ebene eines angelernten Arbeiters im oberen Bereich oder gar eines Facharbeiters ergeben sich keine Anhaltspunkte.

Sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bereits seit 1. Januar 1984 nicht mehr erfüllt, und ist vor dem 1. Januar 1984 ein Eintritt der Erwerbsminderung nicht nachgewiesen, so bedarf es keiner Prüfung, zu welchem Zeitpunkt die von der Beklagten anlässlich der Begutachtung im Juli 2002 festgestellte Erwerbsminderung des Klägers tatsächlich eingetreten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved