L 9 AL 190/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AL 426/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 190/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 11. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Versagung von Überbrückungsgeld (Übg) zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit streitig, § 55 a Arbeitsförderungsgesetz (AFG).

I.

Dem 1966 geborenen ledigen, seit Mai 1993 schwerbehinderten Kläger, auf dessen Lohnsteuerkarte die Steuerklasse I ohne berücksichtigungsfähige Kinder eingetragen war, gewährte die Beklagte zunächst in den Zeiträumen 01.04.1996 mit 13.01. 1997 und 03.03.1997 mit 16.05.1997 (bis zur Erschöpfung des Anspruchs) Arbeitslosengeld (Alg), zuletzt in Höhe von DM 344,40 wöchentlich (Bescheid vom 11.04.1997: Bemessungsentgelt (BE) DM 1.000,00; Leistungssatz 60 v.H.; Leistungsgruppe A/0). Die Leistungsbewilligungen wurden jedoch durch Bescheid vom 26.02. 1998 (Widerspruchsbescheid vom 06.08.1998) wegen von Anfang an ausgeübter Tätigkeit in mehr als kurzzeitigem Umfang zurückgenommen. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut (S 6 AL 370/98) blieb der Kläger ebenso erfolglos wie im Berufungsverfahren vor dem erkennenden Senat (Urteil vom 18.03.2004, L 9 AL 61/01).

II.

Ein Antrag auf Gewährung von Übg vom 09.05.1997 wegen der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als EDV-Händler und Techniker wurde durch Bescheid vom 09.07.1997 mit der Begründung abgelehnt, aus einem Schreiben des Klägers an die Regierung von Niederbayern sei bekannt, dass eine selbständige Betriebsgründung nicht vorliege, denn wesentliche Einrichtungen des Betriebs der Mutter würden mitbenutzt, insbesondere die Buchhaltung, die Werbung, der Transport, die EDV sowie die Telefonzentrale. Außerdem liege angesichts der vorliegenden Renditeberechnung eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vor.

Aus dem vorgenannten Schreiben des Klägers an die Regierung von Niederbayern ergibt sich darüber hinaus, dass ein Kunden- und Lieferantenstamm (Wert ca. 1.000.000,00 DM) vom mütterlichen Unternehmen übernommen werden sollte, desweiteren unter anderem ein Vertriebsspezialist, schließlich eine Adressdatei mit individueller Abbuchungssoftware, Büroeinrichtungen mit EDV-Ausstattung, Telefon und Lager.

Im gerichtlichen Vorverfahren wurde die zuvor vorgelegte fachkundige Stellungnahme zur Tragfähigkeit der Existenzgründung des Steuerberaters E. vom 17.06.1997 durch eine pauschale Stellungnahme eines mit der Mutter des Klägers befreundeten arbeitslosen Diplom-Kaufmanns sowie durch eine "Normalvariante" des oben angeführten Steuerberaters vom 13.08.1997 ersetzt, derzufolge lediglich aufgrund abgewandelter Angaben des Klägers hinsichtlich höherer Umsatzzahlen und höherer Abschreibungen für 1998/99 ein günstigerer Ertrag erwartet wurde. Der Rechtsbehelf blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 29.10.1997).

III.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Landshut wurde dieses Verfahren mit dem Streitverfahren S 6 AL 370/98 verbunden. Die Kammer zog die Strafakte des Amtsgerichts Passau bei, Az.: 2 Ds 212 Js 9585/98, und wies die Klage durch Urteil vom 11.01.2001 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die streitbefangenen Bescheide seien nicht zu beanstanden. Zusätzlich sei entscheidend, dass der Kläger vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit aufgrund der Rücknahme der Leistungsbewilligungen nicht mindestens vier Wochen Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen habe.

IV.

Der Kläger verfolgt sein Begehren im Berufungsverfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) weiter. Der Senat hat das streitgegenständliche Verfahren durch Beschluss vom 22.05.2003 abgetrennt und die Streitakte des ersten Rechtszuges sowie die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter erklärt.

Der Kläger stellt den Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 11.01.2001 sowie des Bescheides vom 09.07.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.1997 zu verurteilen, über den Antrag auf Übergangsgeld unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 11.01.2001 zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie der Akte der Beklagten Bezug genommen, schließlich auf die Streitakte im Parallelverfahren L 9 AL 61/01 einschließlich der dort beigezogenen weiteren Akten, insbesondere auf die Niederschrift der Senatssitzung vom 18.03. 2004.

Entscheidungsgründe:

Die gem. § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mangels Vorliegens einer Beschränkung grundsätzlich statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung des Klägers, §§ 143 ff. SGG, erweist sich als in der Sache nicht begründet.

Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger hat nämlich keinen Anspruch auf Neuverbescheidung durch die Beklagte. Denn es liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 a Abs.1 AFG in der Fassung des am 01.04.1997 in Kraft getretenen Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24.03.1997, BGBl. I S.594, nicht vor. Danach kann die Beklagte Arbeitslosen bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 18 Stunden für längstens 26 Wochen als Ermessensleistung Übg gewähren, wenn der Arbeitslose bis zur Aufnahme dieser Tätigkeit mindestens vier Wochen Alg oder Alhi bezogen hat. Dieses Tatbestandsmerkmal ist eine Rechtsvoraussetzung und als solche von den Gerichten voll zu prüfen. Raum für eine Ermessenbetätigung durch die Beklagte besteht erst dann, wenn die Rechtsvoraussetzungen vorliegen, was vorliegend nicht der Fall ist. Denn ein unverzichtbarer Vorbezug von Lohnersatzleistungen in dem vom Gesetz geforderten Umfang liegt nach dem Sachverhalt nicht vor.

Insoweit bezieht sich der erkennende Senat auf sein Berufungsurteil vom 18.03.2004 in der Parallelstreitsache des Klägers L 9 AL 61/01. Darin wurde die vollständige Rücknahme der Leistungsbewilligungen für die Zeiträume 01.04.1996 mit 13.01.1997 und 03.03. mit 16.05.1997 bestätigt. Weiterhin liegt die Rechtsvoraussetzung des erforderlichen Vorbezugs von Alg (oder Alhi) nicht vor, vgl. BSG vom 26.11.1992, 7 RAr 16/92, vom 24.06.1993, 11 RAr 1/92 und vom 17.10.1990, 11 RAr 109/88.

Das Erfordernis des Vorbezugs von vier Wochen Alg oder Alhi bis zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit soll die Förderung der Gründung eine selbständigen Existenz auf Fälle begrenzen, in denen die Solidargemeinschaft bzw. der Steuerfiskus durch Leistungsansprüche wegen Arbeitslosigkeit belastet wird. Ein Übergang aus einer abhängigen Beschäftigung in eine selbständige Tätigkeit wird nach § 55 a Abs.1 Satz 1 AFG nur nach dem Vorbezug von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit gefördert. Der Anreiz zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch Arbeitslose soll der Entlastung des Arbeitsmarktes dienen, vgl. BSG vom 24.06.1993, 11 RAr 1/92. Damit gehört der Kläger nicht zum begünstigten Personenkreis, so dass es auf die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens durch die Beklagte nicht mehr ankommt. Rein vorsorglich wird darauf verwiesen, dass auch die von der Beklagten in den Ausgangsbescheiden angestellten Ermessenserwägungen nicht zu beanstanden sind, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Zumal die Beklagte die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens weder unter- noch überschritten, sondern in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise davon Gebrauch gemacht hat und schließlich von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 54 RNrn.25, 29, 29 b.

Die Kostenfolge ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang konnte die Beklagte, welche für das Berufungsverfahren keine Veranlassung gegeben hat, nicht zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet werden, die dem Kläger zu dessen zweckentsprechender Rechtsverfolgung entstanden sind.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil nämlich eine entscheidungserhebliche, höchstrichterlich bisher ungeklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch weicht es ab von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht hierauf.
Rechtskraft
Aus
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