L 13 RA 117/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 RA 147/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RA 117/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 7. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1946 geborene Kläger erlernte von 1961 bis 1964 den Beruf eines Einzelhandelskaufmanns und war zuletzt vom 03.03.1980 bis 12.02.1997 als Verpflegungssachbearbeiter/Sachbearbeiter in der Verwaltung der Gemeinschaftsunterkünfte bei einer Bezirksregierung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe la BAT beschäftigt. Ab 28.11.1996 war er aufgrund der Folgen eines Verkehrsunfalls arbeitsunfähig und erhielt ab 13.02.1997 Verletztengeld nach einer MdE von 30 von 100 (Monatsbetrag im Jahre 1998 von 931,19 DM) sowie Arbeitslosengeld bis zum 18.02.2003 Sein Arbeitsverhältnis ist durch fristlose Kündigung beendet worden.

Den am 28.07.1998 gestellten Rentenantrag des Klägers lehnte die Beklagte gestützt auf ein Gutachten des Orthopäden Dr. S. vom 22.10.1998 mit Bescheid vom 11.11.1998 ab. Denn der Kläger könne trotz leichter Restbeschwerden nach operiertem Oberschenkeltrümmerbruch links im bisherigen Berufsbereich weiterhin vollschichtig tätig sein. Außerdem bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte nach Beiziehung der ärztlichen Unterlagen der Bayerischen Landesunfallkasse, einschließlich eines Gutachtens der Unfallklinik M. vom 28.09.1998, nach Würdigung durch den ärztlichen Dienst mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.1999 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 25.03.1999 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben, welches nach Beiziehung der Schwerbehindertenakte des Amtes für Versorgung und Familienförderung Nürnberg, der Prozessakten des Sozialgerichts Nürnberg mit den Az.: S 11 SB 648/98 (u.a. Gutachten Dr. L. vom 21.01.1999) und Az.: S 6 U 56/99 (u.a. Gutachten Prof. Dr. L. 26.07.1999 und des Chirurgen Dipl.-Med. W. vom 06.09.1999) sowie einer Auskunft des letzten Arbeitgebers am 10.02.2000 ein Gutachten des Orthopäden Dr. M. eingeholt hat. Danach könne der Kläger noch vollschichtig leichte Arbeiten vorzugsweise im Sitzen und in gelegentlich wechselnder Körperhaltung verrichten. Zu vermeiden seien Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, überwiegendes Stehen und Heben, Bewegen und Tragen schwerer Lasten. Anschließend hat auf Antrag des Klägers Dipl.-Med. W. am 15.05. 2000, ein im Ergebnis gleich lautendes Gutachten erstattet. Insbesondere sei dem Kläger eine Tätigkeit als Sachbearbeiter zumutbar.

Auf Einwände des Klägers unter Vorlage eines Gutachtens von Dr. Z. vom 19.02.2000 aus dem Zivilprozess gegen seine private Krankenkasse insbesondere der Behauptung, nur an zwei Unterarmgehstützen gehen zu können, hat das SG von dem Internisten und Sozialmediziner Dr. G. am 20.01.2001 ein Gutachten eingeholt. Dieser weist in seinem Gutachten auf eine auffallende Differenz zwischen den angegebenen subjektiven Beschwerden und den tatsächlich objektivierbaren Befunden hin. Auch zeige eine gute Bemuskelung des linken Beines bei fehlenden Umfangsdifferenzen und die seitengleiche Fußsohlenbeschwielung auf eine gute Belastbarkeit des linken Beines auf. Damit könne der Kläger vollschichtig leichte Tätigkeiten vorzugsweise in wechselnder Körperhaltung verrichten. Zu vermeiden seien besondere nervliche Belastung, unfallgefährdete Arbeitsplätze, besondere Belastung des Bewegungs- und Stützapparates (u.a. überwiegendes Stehen und Gehen) und Einwirkung von Kälte und Nässe. Die Wegefähigkeit sei gegeben. Eine Tätigkeit als Sachbearbeiter sei gesundheitlich zumutbar. Auf Antrag des Klägers hat dann noch der Internist Dr. H. ein Gutachten vom 11.09.2001 erstattet, wonach ebenfalls eine Tätigkeit als Sachbearbeiter zumutbar sei.

Durch Urteil vom 07.02.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig. Er könne noch vollschichtig leichte Tätigkeiten vorzugsweise in wechselnder Körperhaltung aber überwiegend im Sitzen in geschlossenen Räumen verrichten. Unter Berücksichtigung dieses Leistungsvermögens sei der Kläger noch in der Lage, eine Tätigkeit als Sachbearbeiter, eingestuft in Vergütungsgruppe BAT VI b - entsprechend der von ihm zuletzt versicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigung - vollschichtig zu verrichten.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt, welches am 04.11.2002 ein Gutachten des Orthopäden Dr. Z. mit dem Ergebnis eines vollschichtigen Leistungsvermögens eingeholt hat. Mit dem gleichen Ergebnis hat der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. am 10.02.2003 sein Gutachten erstattet. Schließlich hat das LSG auf Antrag des Klägers (§ 109 SGG) ein Gutachten des Arztes für Orthopädie Dr. S. vom 12.02.2004 eingeholt, ebenfalls mit dem Beweisergebnis eines vollschichtigen Leistungsvermögens, insbesondere als Sachbearbeiter.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.02.2002 sowie des Bescheides vom 11.11. 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03. 1999 zu verurteilen, auf den Antrag vom 28.07.1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen und der Beklagten, der Schwerbehindertenakten und der Prozessakten mit den Az.: S 11 SB 648/98 und S 6 U 56/99 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die ohne Zulassung (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151, 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2 SGG), hat aber in der Sache keinen Erfolg.

In der angefochtenen Entscheidung hat das SG zu Recht den angefochtenen Verwaltungsakt in der Gestalt, den er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 95 SGG) nicht aufgehoben, weil dieser den Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu Recht abgelehnt hat. Ungeachtet des Vorliegens der allgemeinen Wartezeit und der besonderen persönlichen Voraussetzungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (besondere Belegungsdichte nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) - insoweit verweist der Senat auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG und die Bescheide der Beklagten und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG in der Fassung der Vereinfachungsnovelle vom 11.01. 1993, BGBl. I, 50) - ist der Kläger weder berufs- noch erwerbsunfähig oder teilweise oder voll erwerbsgemindert.

Berufsunfähig sind nur Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI i. d. F. des Rentenreformgesetzes 1992 - RRG 92, anwendbar gemäß § 300 Absätze 1 und 2 SGB VI, Art 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 - EMRefG - BGBl I, S. 1827 infolge des am 28.07.1998 gestellten Antrags). Wegen des für den zumindest ab dem Bezug von Arbeitslosengeld als beschäftigungslos anzusehenden Kläger und des für solche Lebenssachverhalte geltenden richterrechtlichen Gewohnheitsrechts zu Arbeitsmarktrenten (Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996, GS 2/95, SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; früher BSGE 43, 75) genügt schon ein Unvermögen zur vollschichtigen Berufsausübung; aber auch daran ist der Kläger nicht durch den im Gesetz beschriebenen Umstand eines reduzierten Gesundheitszustandes der Krankheit oder Behinderung (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI i. d. F. des RRG 92 bzw. § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI i. d. F. des EMRefG) gehindert.

Zur Beurteilung des zunächst festzustellenden beruflichen Leistungsvermögens stützt sich der Senat auf die Feststellungen sämtlicher Gutachter und Sachverständigen (Dres. S. vom 22.10.1998, M. vom 10.02.2000, W. am 15.05.2000, Dr. G. am 20.01.2001, Dr. H. vom 11.09.2001, Dr. Z. vom 04.11.2002, Dr. M. vom 10.2.2003, Dr. S. vom 12.02.2004). Bei diesem Gesamtergebnis der Beweiserhebung bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Kläger Tätigkeiten einer Verwaltungsfachkraft noch weiterhin ausüben kann und sein Leistungsvermögen nicht unter die rentenrechtlich relevanten Zumutbarkeitsgrenzen eines Erwerbsverlustes von unter acht bzw. sechs Stunden (vgl. §§ 43 Abs. 2, 240 SGB VI i. d. F. des EM-RefG) gesunken ist. Seine Wegefähigkeit ist nicht in rechtlich relevantem Maße eingeschränkt (vgl. Blatt 14, 15 des Urteils des SG, worauf der Senat gem. § 136 Abs. 3 SGG i. d. F. des Rechtspflegeentlastungsgesetzes vom 11.01.1993 Bezug nimmt).

Praktisch alle Gutachter und Sachverständigen bescheinigen dem Kläger ein vollschichtiges Erwerbsvermögen. Hinzu kommt, dass dies durch Sachverständige aller relevanten Fachgebiete erfolgt ist. Sowohl Orthopäden (Dres. S. , M. , Z. und S.) sowie auch Chirurgen (Dipl.-Med. W.) wie Internisten (Dres. G. und H.) als auch der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. sehen das Leistungsvermögen des Klägers in zeitlicher Hinsicht nicht als beeinträchtigt an. Wegen der Feststellungen der Gesundheitsstörungen und der dadurch bedingten Leistungseinschränkungen im einzelnen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Urteils des SG Bezug genommen (§§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG).Die von den Sachverständigen festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen rechtfertigen ebenfalls nicht die Annahme, dass vom Kläger keine Tätigkeit mehr zumutbar verrichtet werden kann, die seiner bisherigen Verwaltungstätigkeit rechtlich gleichkommt. Insbesondere ist er nicht auf wenige Teilbereiche dieses Berufes eingeschränkt.

Zur Prüfung der subjektiven Zumutbarkeit ist auch für Angestellte der Anknüpfungspunkt für eine Einteilung in Berufsgruppen die für den jeweiligen Beruf erforderliche Ausbildung als generelle - wenn auch bei tatsächlicher Ausübung des Berufs nicht zwingende - Zugangsvoraussetzung (BSGE 55, 45 bis 53; BSGE 49, 54, 56 = SozR 2200 § 1246 Nr. 51 S. 156). Die Gruppen sind nach ihrer Leistungsqualität, diese gemessen nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung, nicht nach Entlohnung oder Prestige, geordnet. Zur praktischen Ausführung der rechtlichen Vorgaben und zur Vermeidung einer rechtlich nicht zu rechtfertigenden unterschiedlichen Anwendung unter anderem des § 23 Abs. 2 Satz 2 AVG (jetzt §§ 43 bzw. 240 SGB VI) bei Berufen mit gleicher Qualität (SozR 2200 § 1246 Nr. 137) ist das sog Mehrstufenschema entwickelt worden, welches auch eine sachgerechte Gleichbehandlung gleicher Sachverhalte und eine sachgerechte Differenzierung unterschiedlicher Gegebenheiten (gemäß Art. 1 Abs. 3 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG) durch die Rechtsprechung (und die Rentenversicherungsträger) erleichtern soll. Es haben sich danach im Wesentlichen drei Gruppen - bei insgesamt sechs Hauptstufen - mit den Leitberufen des "unausgebildeten" Angestellten, des Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren und des Angestellten mit einer längeren Ausbildung" BSGE 48, 202; 49, 450, 55, 45) herausgebildet. Davon nicht erfasst sind - hier nicht tangiert - diejenigen Angestelltenberufe, für die längere (über die durchschnittlich dreijährige) Ausbildung hinaus, noch zusätzlich Zugangsvoraussetzungen, wie etwa die Ablegung einer Meisterprüfung, der erfolgreiche Besuch einer Fachschule oder das abgeschlossene Studium einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule erforderlich sind.

Hauptberuf des Klägers ist derjenige einer Verwaltungsfachkraft, die sich durch praktische Berufserfahrung einen qualifizierten Berufsschutz erworben hat, der durch den seiner Vergütungsgruppe aufgeführten Tätigkeiten in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe la BAT beschrieben ist. Nach dem Gefüge des Bundesangestelltentarifs ist der Kläger damit dem Leitberuf des Angestellten mit einer längeren Ausbildung zuzuordnen, denn diese Gruppe beschreibt Angestellte in Büro-, Buchhalterei-, sonstigem Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert. Innerhalb dieser Gruppe bietet sich ein breites Arbeitsfeld sozial gleichstehender Tätigkeiten, die damit dem Kläger nach der Rechtsprechung zum dem geschilderten Stufenschema zumutbar sind. Denn sie befinden sich allesamt noch auf der Stufe der zu mehrjährige Ausbildung erworbenen Berufstätigkeit. Im Übrigen wären auch Tätigkeiten einer niederen Vergütungsgruppe wie zum Beispiel in BAT VII zumutbar. Schließlich kann aber auch auf die letzte Tätigkeit des Klägers abgestellt werden. Denn auch diese ist (wie das SG zurecht ausführt (Blatt 15 des Urteils) objektiv zumutbar.

Eine derartige Tätigkeit ist dem Kläger objektiv (von seinem Gesundheitszustand her) zumutbar. Diese hatte er vor allem auch nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren. Die Sachbearbeitertätigkeit in der Verwaltung ist vielfältig und beinhaltet daher eine große Anzahl von Arbeitsplätzen, bei denen nur leichte Arbeiten vorzugsweise im Sitzen und mit gelegentlich wechselnden Körperhaltung gefordert werden sowie keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, überwiegend im Stehen und mit Heben oder mit Bewegen und Tragen schwerer Lasten. Es handelt sich hierbei um eine besondere Ausübungsform des Berufs der Verwaltungsfachkraft im öffentlichen Dienst (Bürokaufmann in öffentlichen Verwaltungen, vgl. Berufsprofile der Bundesanstalt für Arbeit), so dass die Tätigkeit der Ebene der Lehrberufe im Sinn des Mehrstufenschemas des BSG zuzuordnen ist. Diese Erkenntnis beruht auch auf dem eigenen Wissen des Senats um das Leistungsprofil derartig eingruppierter Tätigkeiten in der Gerichtsverwaltung sowie der Tätigkeitsbeschreibung in den oben erwähnten Berufsprofilen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem LSG gewesen ist.

Ebenso ist der Kläger, der zur Zeit eine solche Tätigkeit nicht ausübt, auch im Stande, sich in eine neue derartige Tätigkeit einzuarbeiten, ohne dass ihm dies gesundheitlich (objektiv) nicht zumutbar wäre. Nach den Feststellungen des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. vom 10.2.2003 besitzt der Kläger ein gehöriges Umstellungsvermögen. Nicht gefolgt werden könnte der Ansicht des Klägers, diese Tätigkeit sei ihm aufgrund fehlender Kenntnisse und Fertigkeiten nicht mehr zumutbar, etwa weil er als Quereinsteiger vom erlernten Beruf des Einzelhandelskaufmann herkomme. Denn der angenommene Berufsschutz beruht gerade darauf, dass der Kläger alle Kenntnisse und Fertigkeiten einer Verwaltungfachkraft in Vergütungsgruppe VI bzw. Vb besitzt.

Mit dem aufgezeichneten vollschichtigen Leistungsvermögen ist der Kläger aber schon von der Definition des Versicherungsfalles her nicht erwerbsunfähig. Denn berufs- oder erwerbsunfähig ist nach dem 2. SGB VI-Änderungsgesetz vom 02.05.1996 (BGBl.I S. 659) nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§§ 43 Abs. 2 Satz 4, § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI). Diese Rechtslage ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI i. d. F. EMRefG beibehalten worden, allerdings mit einer Verschärfung der Anspruchsschwelle von acht auf sechs Stunden. Damit ist der Kläger auch nicht voll (unter sechs Stunden) oder teilweise (unter drei Stunden) erwerbsunfähig (§ 43 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1 und Satz 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 2 SGB VI i. d. F. des EMRefG). Das gleiche gilt für die teilweise Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit (§ 240 i. d. F. des EMRefG). Denn mit dem bislang festgestellten Leistungsvermögen kann der Kläger erst recht seinem Beruf im Umfang von sechs Stunden nachgehen.

Insgesamt ist deshalb die Berufung zurückzuweisen.

Außergerichtliche Kosten sind nichts zu erstatten (§ 193 SGG).

Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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