L 2 U 378/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 U 38/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 378/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16.10.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit Schreiben vom 21.10.1999 wandte sich der Kläger an die Beklagte wegen der Anerkennung eines Bandscheibenvorfalls vom 05.03.1999 als Berufskrankheit. Seit der Aufnahme seiner Tätigkeit bei den W. Metallwerken im Juli 1992 habe er Arbeiten mit schwerem Heben sowie in gebückter und knieender Haltung verrichten müssen, durch die sein Bewegungsapparat, insbesondere der Rücken, geschädigt worden sei. Bis zum Bandscheibenvorfall sei er gesund und voll belastbar gewesen. Er habe wegen der Gesundheitsgefährdung seine Arbeit als Rohrzieher und Presser aufgeben müssen. Seine jetzige Tätigkeit als Sägehelfer führe er nur unter großen Schmerzen aus. Er leide dabei unter Zugluft, einseitiger Belastung der Wirbelsäule beim Transport von Rohren mit Drehung des Oberkörpers nach rechts und dabei ruckartigem kurzen Anheben der Rohre, dies auf Strecken von bis zu 7.000 Metern auf unebenem Betonboden. Die Tätigkeit sei ihm am 12.10.1999 zugewiesen worden. Trotz der Schmerzen sei er aus arbeitsrechtlichen Gründen gezwungen, diese Arbeit auszuführen. Auf Anfrage der Beklagten teilte der Kläger am 31.10.1999 mit, er habe am 05.03.1999 zum ersten Mal akute und anhaltende Beschwerden verspürt.

In der ärztlichen Anzeige über eine Berufskrankheit vom 10.11.1999 gab der Orthopäde Dr.M. an, der Kläger leide unter Kreuzschmerzen vom unteren Rücken bis zur linken Leiste ausstrahlend, die er auf die schwere körperliche Arbeit zurückführe. Als Berufskrankheit wurde Nr.2108 bezeichnet.

Am 08.03.1999 suchte der Kläger den Allgemeinarzt Dr.M. wegen akuter Rückenschmerzen auf. Er gab als Ursache dafür eine Über- und Fehlbelastung bei der Arbeit an. Der Radiologe Dr. L. diagnostizierte am 11.03.1999 nach Röntgenaufnahmen und Computertomographie der Lendenwirbelsäule einen Bandscheibenvorfall L5/S1 und initiale Spondylarthrosen. Am 14.04.1999 wertete Dr.L. eine Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule vom 13.04.1999 dahin aus, dass ein frischer medianer Bandscheibenvorfall L5/S1 vorliege, außerdem eine diskrete Protrusion L4/5 und Osteochondrosen L4/5 und L5/S1. Der Orthopäde Dr.M. gab an, er behandele den Kläger seit dem 10.10.1996. Damals habe der Kläger angegeben, dass er in der letzten Zeit immer wieder auftretende Lendenwirbelsäulenbeschwerden habe, die er auch schon früher gehabt habe. Bei der ersten Untersuchung habe er eine Hyperlordose der Lendenwirbelsäule ohne Funktionseinschränkung und ohne Wurzelreizsymptomatik festgestellt. Der Kläger sei erneut am 21.04.1999 erschienen und habe über zunehmende Lendenwirbelsäulenbeschwerden geklagt. Dr.M. habe eine Lumboischialgie aufgrund einer Nukleopathie L3/4/5/S1 diagnostiziert. Der Neurologe Dr.S. stellte am 15.04.1999 die Diagnose: Wurzelreizung L5 beidseits sowie Wurzelreizung L4 rechts bei Bandscheibenprotrusion LWK 4/5 und medialem Prolaps LWK5/S1.

Vom 15.06. bis 13.07.1999 absolvierte der Kläger ein Heilverfahren in der Fachklinik für Orthopädie und Rheumatologie der LVA Schwaben in O ... Aufnahmediagnosen waren: Lumbo-ischialgie links bei Bandscheibenvorfall L5/S1 links, Protrusio L4/L5 links und Übergewicht. Bei der Abschlussuntersuchung war der Kläger nahezu beschwerdefrei. Die Wirbelsäule war in allen Abschnitten frei entfaltbar. Empfohlen wurden leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig im Gehen, Stehen und Sitzen. Einseitige Körperhaltung, häufiges Bücken, häufiges schweres Heben und Tragen von Lasten ohne Hilfsmittel sowie Einwirkung von Kälte, Nässe und Zugluft seien zu meiden.

Der Arbeitgeber des Klägers, die Firma W.werke AG, teilte am 28.01.2000 mit, die vom Kläger ausgeführten Tätigkeiten seien nicht mit ständigem Heben schwerer Lasten oder Arbeiten in gebückter Haltung verbunden gewesen. Der Kläger habe angegeben, dass eine einseitige Belastung der Wirbelsäule wegen des Transports und der Führung von Rohren auf den Zubringerrollen mit Drehung des Oberkörpers und ruckartigem kurzen Anheben der Rohre gegeben sei. Bei dieser Tätigkeit, die im Stehen ausgeübt werde, handele es sich um ziehende, mit einer leichten Rotation verbundene Bewegungen mit mäßiger Kraftanstrengung. Es handele sich nicht um schwere körperliche Arbeit.

Der Betriebsarzt, der Internist Dr.B. , gab an, es müssten selten Rohre von höchstens 10 kg gehoben und getragen werden. Als technisches Hilfsmittel sei ein Handkran vorhanden. In extremer Rumpfbeugung habe der Kläger nicht arbeiten müssen, auch hätten keine Vibrationen eingewirkt. Dr.B. führte weiter aus, der Kläger sei bei der Einstellungsuntersuchung gesund gewesen. Es habe sich um einen altersentsprechend athletischen Patienten gehandelt. Auch die Wirbelsäule sei unauffällig gewesen. Der sehr kräftig muskelbepackte Körperbau sei aufgefallen. Von 1992 bis 1995 sei der Kläger im Walzwerk beschäftigt gewesen. Im Wesentlichen würden dort Metallbänder mit einem Gewicht von 20 bis 25 kg geschoben. Für Anheben, Weiterbefördern oder Auflegen der Bänder stünden motorgetriebene Hebewerkzeuge zur Verfügung. Seit 1996 sei der Kläger im Rohrzug beschäftigt. Er arbeite zum einen an einer Einteilsäge, dieser Vorgang sei im Wesentlichen automatisch. Gelegentlich müssten einzelne Rohre von ca. 25 kg angehoben und gewogen werden. Dies werde von zwei Personen durchgeführt. Zeitweilig sei der Kläger an einer Maschine tätig, an der Rohre auf Bolzen geschoben würden. Das Einfädeln der Rohre in die Bolzen werde per Hand ausgeführt, was mit leichten Dreh- und Schiebebewegungen verbunden sei. Heben und Tragen schwerer Lasten und Tätigkeiten in gebückter Stellung fielen bei diesen Tätigkeiten nicht an.

Der Kläger hat angegeben, er habe von 1992 bis 1995 Gegenstände im Gewicht von 10 bis 40 kg häufig heben oder tragen müssen, und zwar über einen Weg von vier bis zehn Metern. Technische Hilfsmittel seien vorhanden gewesen. In extremer Rumpfbeugung habe er vor allem im Versand 180 Minuten pro Arbeitstag an 80 Arbeitstagen pro Jahr arbeiten müssen. Ab 1996 habe er pro Arbeitstag Rohre bis zu 10 kg etwa hundert Mal und von 10 bis 20 kg etwa zweihundert Mal heben und tragen müssen, Rohre von 20 bis 90 kg etwa vierzig Mal pro Arbeitstag. Dies sei an 180 Arbeitstagen pro Jahr der Fall gewesen. Technische Hilfsmittel seien vorhanden gewesen. In extremer Rumpfbeugung habe er 150 Minuten pro Arbeitstag an 180 Arbeitstagen pro Jahr gearbeitet.

Der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten führte am 19.06.2000 eine Untersuchung durch, an der der Kläger, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und ein Vertreter des Betriebsrates teilnahmen. Überprüft wurden die Tätigkeiten im Walzwerk, im Rohrzug, als Versandhelfer, Wieger, an der Rotoblock-Maschine, der Rohrpresse und der Kettenziehbank sowie der derzeitige Arbeitsplatz an der Handsäge. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass nach der Berechnungsmethode nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Entstehung einer Erkrankung im Sinne der BK Ziff.2108 nicht erfüllt seien.

Der Gewerbearzt Dr.K. erklärte in der gewerbeärztlichen Stellungnahme vom 15.11.2000, die Erkrankung der Wirbelsäule könne als schicksalhafte Erkrankung betrachtet werden. Eine berufliche Verursachung sei nicht hinreichend wahrscheinlich.

Mit Schreiben vom 07.12.2000 wurden das Ergebnis der arbeits-technischen Ermittlungen und die Stellungnahme des Gewerbearztes dem Kläger mitgeteilt. Der Kläger legte Widerspruch ein. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 21.08.2001 die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr.2108 der Anlage zur BKV ab. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen lägen nicht vor. Die Lastgewichte beim Heben und Tragen seien entweder zu gering gewesen oder es habe die erforderliche Regelmäßigkeit und Häufigkeit und damit die tägliche Mindestbelastung nicht erreicht werden können. Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung seien nicht zu verrichten gewesen.

Den Widerspruch des Klägers vom 18.09.2001 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2002 zurück.

Zur Begründung der Klage hat der Kläger vorgetragen, durch die Beklagte sei keine ärztliche Untersuchung veranlasst worden.

Der auf Antrag des Klägers gem. § 109 SGG zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Orthopäde Dr.N. hat im Gutachten vom 17.04.2003 zusammenfassend ausgeführt, eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule nach BK 2108 liege nicht vor. Die Verschleißerkrankung sei als schicksalhaft anzusehen und nicht Ausdruck einer berufsbedingten übermäßigen Wirbelsäulenbelastung. Die Berufsanamnese schließe eine übermäßige Wirbelsäulenbelastung aus. Unabhängig von der Kausalitätsfrage bedingten die Gesundheitsstörungen im Sinne einer Lumboischialgie bei Bandscheibenvorfall L5/S1, Bandscheibenprotrusio L4/5, degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und muskulärer Dysbalance bei geringem Funktionsdefizit einen GdB von 20 nach dem Schwerbehindertengesetz.

Mit Urteil vom 16.10.2003 hat das Sozialgericht Augsburg die Klage abgewiesen und dem Kläger Kosten gem. § 192 SGG in Höhe von 500,00 Euro auferlegt. Beim Kläger seien weder die arbeitstechnischen Voraussetzungen nachgewiesen, noch die medizinischen. Der umfassende Bericht des Technischen Aufsichtsdienstes sei überzeugend. Das Fehlen der arbeitstechnischen Voraussetzungen sei dem Kläger in der mündlichen Verhandlung nochmals erklärt worden, trotzdem habe er auf einem Urteil bestanden. Deshalb sei hier § 192 Abs.1 Nr.2 SGG einschlägig.

Die Berufung begründete der Kläger am 19.04.2004 damit, er habe unbestritten körperlich schwere Arbeiten verrichtet. Es seien u.a. pro Schicht ca. 800 Rohre mit 40 kg Gewicht regelrecht herumgewuchtet worden. Die Krankheitserscheinungen rührten von dieser außergewöhnlich schweren Arbeit her. Er habe auf einem Urteil bestanden, da beim Arbeitsgericht Ulm ein Parallelverfahren anhängig sei, in dem es ebenfalls um die schwere körperliche Arbeit gehe. Dieses Verfahren sei ausgesetzt worden, bis eine Entscheidung im Sozialgerichtsverfahren vorliege. Der Kläger übersandte den Beschluss des Arbeitsgerichts U. vom 12.07.2002. Danach wurde das Verfahren ausgesetzt, da die Parteien über Ersatzansprüche gem. § 104 SGB VII stritten. Das erkennende Gericht sei dabei an eine unanfechtbare Entscheidung über die Frage, ob ein Versicherungsfall vorliege, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen seien und ob der Unfallversicherungsträger zuständig sei, gebunden.

Der Kläger stellt den Antrag,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16.10.2003 sowie den Bescheid vom 21.08.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei ihm eine Berufskrankheit i.S.d. Nr.2108 der Anlage zur BKV anzuerkennen und die entsprechenden Leistungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Gem. § 7 Abs.1 SGB VII sind Versicherungsfälle, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9 Abs.1 Satz 1 SGB VII). Maßgeblich ist seit 01.12.1997 die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom 31.10.1997 (Bundesgesetzblatt I, S.26, 23). Als Berufskrankheit kommen grundsätzlich nur solche Erkrankungen in Betracht, die von der Bundesregierung als Berufskrankheit bezeichnet und in die BKV aufgenommen worden sind (Listenprinzip). Die Krankheit muss durch eine versicherte Tätigkeit verursacht oder wesentlich verschlimmert worden sein, d.h. die Gefährdung durch schädigende Einwirkungen muss ursächlich auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen sein und die Einwirkung muss die Krankheit verursacht haben (vgl. Bereiter-Hahn/Merthens, Gesetzliche Unfallversicherung § 9 SGB VII RdNr.3). Alle rechtserheblichen Tatsachen müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. BSGE 45, 285).

Zu Recht hat es die Beklagte abgelehnt, eine Berufskrankheit anzuerkennen. Der Kläger begehrt die Feststellung einer Berufskrankheit im Sinne der Nr.2108 der Anlage zur BKV, also einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hat, die für die Entstehung, die Verschlimmerung und das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule habe eine multifaktorielle Ätiologie. Sie sind weit verbreitet und kommen in allen Altersgruppen, sozialen Schichtungen und Berufsgruppen vor. Unter den beruflichen Einwirkungen, die bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule wesentlich verursachen und verschlimmern können, sind fortgesetztes Heben, Tragen und Absetzen schwerer Lasten sowie Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung wichtige Gefahrenquellen.

Um einen Zusammenhang zwischen einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule und der Berufsbelastung herstellen zu können, müssen die arbeitstechnischen Bedingungen gegeben sein, es muss der Nachweis einer tatsächlichen bandscheibenbedingten Erkrankung geführt werden können, die bildtechnisch nachweisbaren Veränderungen müssen das altersdurchschnittlich zu erwartende Ausmaß überschreiten, der zeitliche Zusammenhang muss gesichert sein und konkurrierende Verursachungsmöglichkeiten anlagebedingter, statischer, entzündlicher oder unfallbedingter Genese müssen ausgeschlossen sein.

Nach den überzeugenden Ausführungen des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten in der Stellungnahme vom 20.10.2000 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass schweres Heben und Tragen zwar zum Berufsbild des Klägers gehörte, es aber nicht wesentlich geprägt hat. Selbst unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers über die während seiner Tätigkeit bestehenden Belastungen durch Heben und Tragen sowie Rumpfbeugen ergibt sich keine zur Annahme einer wirbelsäulenschädigenden Tätigkeit genügende Belastung. Der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten legte der Berechnung nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell zugrunde, dass der Kläger während der Tätigkeiten im Walzwerk zu ca. 60 % seiner Arbeitszeit Gewichte von 10 bis 40 kg zu handhaben hatte. Der Hauptanteil mit ca. 50 % wog 10 bis 20 kg, während besonders schwere Teile von 40 kg etwa fünfzehnmal pro Schicht vorkamen. Der Gewichtsbereich von 20 bis 25 kg trat nur zu 5 % auf. Ebenso berücksichtigte der Technische Aufsichtsdienst die Angaben des Klägers zu seinen Tätigkeiten im Versandbereich. Hier mussten Paletten, Palettendeckel und Verpackungsmaterial über 4 bis 10 Meter herangetragen werden. Die Gewichte betrugen 8 bis 30 kg. 20 % der Zeit arbeitete der Kläger an Richtmaschinen und erklärte auf Befragen ausdrücklich, dass an diesen Maschinen keine manuellen Hebevorgänge auftraten, sondern alle Lasten mit Hebezeugen bewegt wurden. Als Versandhelfer und Wieger lagen ca. 40 % der anfallenden Gewichte unter 15 kg, 30 % bei 15 bis 20 kg und 1 % bei 20 bis 25 kg. Gewichte von 10 bis 20 kg wurden normalerweise zu zweit gehandhabt. Auch diese Werte beruhen auf den Angaben des Klägers. An der Trommelziehbank wurde der Kläger nur zu ca. 5 % seiner Arbeitszeit als Helfer eingesetzt. Ein halbes Jahr war er an der Rohrpresse beschäftigt, wobei er betonte, dass er dabei überwiegend im Stehen Körperneigungen von 15 bis 30 Grad einnehmen musste. Dies entspricht nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell dem Tatbestand des Umsetzens. Es handelt sich um eine Belastung durch Ziehen, Drücken und Schieben. Eigentliches Anheben der 2 bis 10 Meter langen Rohre ist kaum möglich. Obwohl es sich um körperlich schwere Arbeit handelt, fällt diese daher nicht unter die Kriterien der Berufskrankheit Nr.2108. Weiter wurde vom Technischen Aufsichtsdienst berücksichtigt, dass der Kläger angab, er habe die Abfallstücke, die nach seiner Schätzung 20 bis 30 kg wogen, in bereitgestellte Gitterboxen werfen müssen. An der Kettenziehbank mussten die Rohre zum Teil regelrecht herumgewuchtet werden. Dabei wurden unter Umständen zwei bis drei Rohre auf einmal bewegt, die ein Gesamtgewicht von 60 bis 90 kg hatten. Der Technische Aufsichtsdienst berücksichtigte eine durchschnittliche Belastung von 40 kg durch das einseitige Anheben der Rohre. Weiter wurde berücksichtigt, dass fünf- bis siebenmal pro Schicht ein Werkzeugumbau durchgeführt werden musste, wobei unter beengten Verhältnissen, weit vorgebeugt und im Knien gearbeitet werden musste. An dem Arbeitsplatz, den der Kläger zum Zeitpunkt der Erhebung des Technischen Aufsichtsdienstes innehatte, kam es zu dem von ihm bereits beschriebenen Arbeitsablauf mit Drehung des Oberkörpers nach rechts und dabei ruckartigem kurzen Anheben der Rohre. Dieser Bewegungsablauf musste aber nicht über längere Strecken beibehalten werden. Zudem wurde kein komplettes Rohr angehoben, sondern nur das Abrollen auf die Zubringerbahn veranlasst.

Im Hinblick auf das Ergebnis der Ermittlungen des Technisches Aufsichtsdienstes ist es nicht wahrscheinlich, dass die berufs-typischen Belastungen des Klägers mindestens wesentlich mitursächlich für die Entstehung oder Verschlimmerung des Lendenwirbelsäulenschadens gewesen sind. Die Lumboischialgie mit Ausstrahlung in den Oberschenkel bei Bandscheibenvorfall L5/S1, Bandscheibenprotrusion L4/5, die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und die muskuläre Dysbalance mit geringem Funktionsdefizit stellen keine Berufskrankheit im Sinne der Nr.2108 der Anlage zur BKV dar.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger die angeschuldigte Tätigkeit lediglich von 1992 bis 1999, also knapp sieben Jahre, ausgeübt hat, so dass das Kriterium der Langjährigkeit nicht erfüllt ist. Langjährig bedeutet, dass zehn Berufsjahre als untere Grenze der Dauer der belastenden Tätigkeit zu fordern sind. Hierfür sprechen epidemiologische Studien bei Bauarbeitern, bei denen in der Regel nach mehr als zehnjähriger Expositionsdauer ein Anstieg in der Häufigkeit von degenerativen Wirbelsäulenerkrankungen zu beobachten war (vgl. Elster, Berufskrankheitenrecht, 1994, C, S.134/8). Zwar kann es in begründeten Einzelfällen möglich sein, dass bereits eine kürzere, aber sehr intensive Belastung eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule verursachen kann. Eine solche besonders intensive Belastung ist aber nach den Angaben des Technischen Aufsichtsdienstes im Falle des Klägers nicht gegeben gewesen. Immerhin war der Kläger jeweils nur einen Teil der Arbeitszeit mit Heben und Tragen beschäftigt, wobei die schwereren Gewichte von über 20 kg in der Minderzahl waren. So hat der Kläger selbst angegeben, dass in der Zeit von 1992 bis Ende 1995 ca. 35 % der zu hebenden Gewichte unter 10 kg lagen, dass er zu etwa 20 % der Zeit an Maschinen arbeitete, an denen keine manuellen Hebevorgänge auftraten und dass er ab 1996 zunächst zwar wieder Gewichte zu tragen hatte, wobei aber 40 % der Gewichte unter 15 kg lagen und die Gewichte von 15 bis 20 kg in der Regel zu zweit bewegt wurden. Die vom Kläger verrichtete Tätigkeit an der Rohrpresse bedingte eine Belastung durch Ziehen, Drücken und Schieben, nicht durch Heben und Tragen. Die besonders schweren Gewichte, die an der Kettenziehbank nach Angaben des Klägers zu bewegen waren, sind vom Technischen Aufsichtsdienst berücksichtigt, doch war der Kläger hier nur ca. dreiviertel Jahr beschäftigt.

Die Auferlegung von Verschuldenskosten gem. § 192 SGG durch das SG ist nicht zu beanstanden. Die Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits bis zum rechtskräftigen Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens ändert hieran nichts; eine unanfechtbare Entscheidung hätte auch nach Klagerücknahme in Gestalt des Bescheides vom 21.08.2001 und des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2002 vorgelegen.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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