L 9 EG 73/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 29 EG 204/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 EG 73/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 17. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin auf Landeserziehungsgeld (LErzg) für den 25. mit 36. Lebensmonat (15.05.1997 mit 14.05.1998) ihrer Tochter S. streitig.

I.

Die 1963 geborene Klägerin, eine verheiratete türkische Staatsangehörige, welche seit 09.04.1986 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war, ist die Mutter der 1995 in M. geborenen S ... Sie lebte seither mit dieser und ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt, betreute und erzog das Kind und übte daneben keine Erwerbstätigkeit aus. Sie war bei der Betriebskrankenkasse Bayer Leverkusen familienversichert. Durch Bescheide der Familienkasse beim Amt für Versorgung und Familienförderung München I vom 31.05., 06.12.1995 und 27.02. 1996 erhielt sie für den 1. und 2. Lebensjahr des Kindes monatlich je DM 600,00 BErzg.

Der am 06.03.2002 gestellte Antrag auf Bewilligung von LErzg wurde durch Bescheid vom 29.05.2002 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, aufgrund der Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 04.05.1999, C-262/96, könnten Ansprüche auf Leistungen für Zeiträume vor dem 04.05.1999 nicht geltend gemacht werden. Der Leistungszeitraum für das am 15.05.1995 geborene Kind hätte spätestens am 14.05.1998 geendet, so dass LErzg nicht gewährt werden könne. Der hiergegen erhobene Rechtsbehelf blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16.07.2002).

II.

Das angerufene Sozialgericht (SG) München wies die Klage durch Gerichtsbescheid vom 17.02.2003 im Wesentlichen mit der Begründung ab, zwar könnten nach dem Urteil des EuGH vom 04.05.1999 neben Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den EWR auch türkische Staatsangehörige LErzg erhalten, wenn sie in den persönlichen Anwendungsbereich des Beschlusses Nr. 3/80 (ARB Nr. 3/80) des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige fallen (ABl. Nr. C 110 vom 25.04.1983, S.60). Jedoch könne die Klägerin daraus keine Rechte herleiten. Denn der Gerichtshof habe im Rahmen seiner Kompetenzen verbindlich für die nationalen Gerichte Ansprüche auf Leistungen für die Zeit nach dem Erlass seiner Entscheidung beschränkt und eine Ausnahme hierfür nur zugelassen, wenn vor diesem Zeitpunkt bereits eine Klage erhoben oder ein gleichwertiger Rechtsbehelf eingelegt worden sei. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor.

III.

Mit der am 22.04.2003 zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die landesrechtliche Vorschrift des Art.1 Abs.1 Satz 1 Nr.5 BayLErzGG verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, was der EuGH, der auf einen eher formalen Gesichtspunkt abstelle und für die Frage nicht zuständig sei, wem Sozialleistungen zu gewähren seien, in seiner "Sürül"-Entscheidung nicht berücksichtigt habe. Außerdem sei von diesem nicht geprüft worden, ob das bayerische Sozialsystem durch die Gewährung von LErzg ins Wanken geraten würde.

Der Senat hat neben den Leistungsakten des Beklagten die Streitakten des ersten Rechtszuges beigezogen.

Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 17.02. 2003 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchs- bescheides vom 16.07.2002 zu verurteilen, ihr für das 1995 geborene Kind S. Landeserziehungsgeld in Höhe von mindestens DM 7.200,00 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 17.02.2003 zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie der beigezogenen Erzg-Akte Bezug genommen, insbesondere auf die Niederschrift der Senatssitzung vom 27.05. 2004.

Entscheidungsgründe:

Die mangels Vorliegens einer Beschränkung gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung der Klägerin, §§ 143 ff. SGG, erweist sich als in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die zulässig erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage abgewiesen.

Rechtsgrundlage für die Gewährung bayer. Landeserziehungsgeldes ist das Gesetz zur Gewährung von LErzg und zur Ausführung des BErzGG (BayLErzGG) vom 12.06.1989 (GVBl.1989 S.206). Anspruch auf LErzg hatte gemäß Art.1 Abs.1 BayLErzGG in der für Geburten vom 08.12.1994 an geltenden Fassung (GVBl.1995 S.818), wer seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit der Geburt des Kindes, mindestens jedoch 15 Monate in Bayern hatte (Nr. 1), mit einem nach dem 30.06.1989 geborenen Kind, für das ihm die Personensorge zustand, in einem Haushalt lebte (Nr. 2), dieses Kind selbst betreute und erzog (Nr. 3), keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübte (Nr. 4) und schließlich die deut- sche Staatsangehörigkeit oder diejenige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des EWR besaß (Nr. 5).

Nach Art.3 des Gesetzes wurde LErzg ab dem in § 4 Abs.1 BErzGG für das Ende des Bezuges von BErzg festgelegten Zeitpunkt bis zur Vollendung von weiteren zwölf Lebensmonaten des Kindes gewährt (Abs.1). Vor dem Ende des zwölften Bezugsmonats endete der Anspruch mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine der Anspruchsvoraussetzungen entfallen war. Im Fall der Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit endete der Anspruch mit deren Beginn (Abs.3). Nach Art.5 betrug das LErzg DM 500,00 monatlich. Bei einer Überschreitung der nach §§ 5, 6 BErzGG zu berechnenden Einkommensgrenzen wurde es auf den Betrag von fünf Sechstel des maßgeblichen BErzg gekürzt (Abs.1 Satz 1, 2).

In der vorliegenden Streitsache erfüllte die Klägerin im Bewilligungszeitraum unstreitig die Anspruchsvoraussetzungen des Art.1 Abs.1 Satz 1 Nrn.1 mit 4 BayLErzGG, denn sie hatte nach Aktenlage ihren Wohnsitz seit 1986 in Bayern, lebte im Anspruchszeitraum mit ihrer 1995 in M. geborenen Tochter S. , für die ihr die Personensorge zustand, und mit ihrem Mann in einem Haushalt, betreute das Kind selbst und übte daneben keine Erwerbstätigkeit aus. Zur Überzeugung des Senats stand dem Anspruch auch Nr. 5 der Vorschrift nicht grundsätzlich entgegen. Zwar besaß die Klägerin im streitigen Zeitraum weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch diejenige eines Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des EWR. Insoweit sind jedoch aufgrund der vorliegenden türkischen Staatsangehörigkeit die Regeln über die seit 1963 bestehende Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei zu beachten, wie das BSG in seinen Entscheidungen vom 29.01.2002, B 10 EG 2 und 3/01 R im Einzelnen dargelegt hat.

Jedoch kann sich die Klägerin auf die unmittelbare Wirkung des Art.3 Abs.1 des ARB Nr. 3/80 für den Anspruchszeitraum nicht berufen, denn dieser liegt weit vor dem Stichtag des 04.05.1999. Insoweit gilt das Rückwirkungsverbot der "Sürül"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, ein Ausnahmefall liegt nicht vor. Denn die Klägerin hat zum einen vor dem Erlass des Urteils des EuGH vom 04.05.1999 keinen auf LErzg gerichtenen Rechtsbehelf eingelegt. Zum anderen ist zu beachten, das LErzg gemäß Art.3 Abs.2 BayLErzGG rückwirkend für höchstens sechs Monate vor der schriftlichen Antragstellung zu gewähren war. Angesichts eines möglichen Leistungszeitraums vom 15.05.1997 mit 14.05.1998 könnte nur ein vor dem 14.11.1998 gestellter Antrag der Klägerin überhaupt leistungswirksam sein, vgl. BSG vom 18.02.2004, B 10 EG 6/03 R, S.8. Wie in der genannten Entscheidung von dem für das Erziehungsgeldrecht zuständigen 10. Senat des BSG in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile vom selben Tag, B 10 EG 7, 8, 9 und 10/03 R sowie vom 27.05.2004, B 10 EG 11/03 R) im Einzelnen dargelegt worden ist, hilft § 27 SGB X der Klägerin nicht weiter, welcher gemäß Art.8 Nr.1d BayLErzGG in Verbindung mit § 10 BErzGG Anwendung findet. Gemäß Abs.3 der Vorschrift kann nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist die Wiedereinsetzung nämlich grundsätzlich nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, es sei denn, dieses war vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich.

Angesichts des erst am 06.03.2002 gestellten Antrages auf LErzg kommt es entscheidend darauf an, ob der Klägerin die Antragstellung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Insoweit hat die Klägerin lediglich in der mündlichen Verhandlung beantragen lassen, die Akten einer am selben Tag vom Senat verhandelten anderen Streitsache beizuziehen und sie über ihre erste Antragstellung nach Ablauf des BErzg anzuhören. Ferner hat sie - ausdrücklich nicht auf LErzg bezogen - geltend gemacht, dass Antragstellern die Entgegennahme von Anträgen verweigert worden sei.

Hierzu ist auszuführen: Selbst wenn es hypothetisch in Frage käme, dass die Behörde der Klägerin vor Ablauf des Bewilligungszeitraums von BErzg bereits gesagt hätte, türkischen Staatsangehörigen stehe ein Anspruch auf LErzg nicht zu und ein entsprechender Antrag brauche deswegen gar nicht gestellt zu werden, bedarf es der Berufung auf die unmittelbare Wirkung des Art.3 Abs.1 ARB Nr. 3/80 für einen Zeitraum vor dem Erlass der "Sürül"-Entscheidung des EuGH. Mit dem BSG, a.a.O., greift jedoch insoweit die in diesem Urteil des Gerichtshofs ausgesprochene zeitliche Beschränkung ein.

Im Übrigen sind andere Umstände nicht ersichtlich, die unter dem Gesichtspunkt der höheren Gewalt eine Wiedereinsetzung ohne Rückgriff auf die unmittelbare Anwendung des Art.3 Abs.1 ARB begründen könnten. Veranlassung zu weiteren Ermittlungen, insbesondere zur Anhörung der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Klägerin etwa zur Ausforschung eines bisher nicht konkretisierten Sachverhalts, hat zur Überzeugung des Senats nicht bestanden. Deren Prozessbevollmächtigter hat nämlich weder in der prozessualen Korrespondenz noch in der Berufungsverhandlung konkrete Anhaltspunkte vorgetragen, die einen Verstoß des Beklagten gegen materielle oder formelle Rechtsvorschriften etwa bei einer bislang nicht ersichtlichen früheren Antragstellung erkennen lassen. Zwingende Rückschlüsse auf die konkrete Fallgestaltung der Klägerin aus einer am selben Tag durchgeführten Berufungsverhandlung in einem anderen Fall, der der Klägerbevollmächtigte zufällig beigewohnt hat, sind nicht ersichtlich.

Unabhängig davon, ob neben § 27 SGB X hier der gegenüber gesetzlichen Regelungen grundsätzlich subsidiäre Herstellungsanspruch Anwendung findet, vgl. BVerwG NJW 1997, S.2966, BSG vom 10.07.2003, B 11 AL 11/03 R, sind dessen Voraussetzungen nicht erfüllt. Denn wegen des Ausspruchs der zeitlichen Beschränkung in der "Sürül"-Entscheidung des EuGH kann dieses Rechtsinstitut wie bereits der Wiedereinsetzungsantrag nicht auf eine objektiv fehlerhafte Beratung durch den Beklagten gestützt werden, vgl. BSG vom 18.02. und 27.05.2004, a.a.O., auf deren Urteilsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen vollinhaltlich Bezug genommen wird.

Soweit die Klägerin den Gleichheitsgrundsatz des Art.3 GG verletzt sieht, ist der Schutzbereich des Art.3 Abs.1 GG nur betroffen, wenn wesentlich Gleiches ungleich behandelt wird oder wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird, vgl. BVerfGE 1. 14/52; 72.141/150. Eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte bzw. die Gleichbehandlung völlig verschiedenartiger Sachverhalte verletzt nur dann Abs.1 der Vorschrift, wenn dies willkürlich geschieht, vgl. BVerfGE, a.a.O. Die nähere Konkretisierung dieser Grenze wurde vor allem im Hinblick auf den Gesetzgeber herausgearbeitet, für die Verwaltung und die Rechtsprechung gilt aber nichts wesentlich anderes, vgl. Jarass/Pieroth, GG, 3. Auflage, Art.3 Rdnr.11. Der Gesetzgeber braucht im konkreten Fall nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen, vielmehr genügt es, wenn sich irgendein sachlich vertretbarer zureichender Grund anführen lässt. Dabei hat der Gesetzgeber vor allem im Sozialrecht eine weite Gestaltungsfreiheit, vgl. BVerfGE 17.319/330. Als Differenzierungsgrund kommt grundsätzlich jede vernünftige Erwägung in Betracht, wobei eine objektive Betrachtung geboten ist. Eine zulässige Erwägung bzw. ein zulässiger Differenzierungsgrund kann nicht nur im eigentlichen Zweck der betroffenen Regelung liegen, sondern auch in deren Praktikabilität, vgl. BVerfGE 17.337/354 oder in finanziellen Gesichtspunkten, BVerfGE 3.4/11, 46.299/311, 75.40/72. Ein ausreichender Differenzierungsgrund liegt etwa in der Typisierung und Generalisierung von Sachverhalten, wenn der Gesetzgeber ihrer anders nur schwer Herr werden kann, vgl. BVerfGE 11.145/254; 71.146/157, wie das für Massenerscheinungen zutrifft, etwa in der Sozialversicherung oder im Steuerrecht. Stichtagsregelungen für die Schaffung von Ansprüchen wie das In-Kraft-Treten von belastenden Regelungen sind trotz der damit verbundenen Härten grundsätzlich zulässig, BVerfGE 3.358/148; 71.364/397; 77.308/338; 80.297/311, vorausgesetzt, die Einführung eines Stichtags ist am vorgegebenen Sachverhalt orientiert, vgl. BVerfGE 13.31/38, 79.212/ 219 f. Hinsichtlich des Vorliegens der vorgenannten Vorgaben des Verfassungsgerichts wird auf die oben angeführten Entscheidungen des BSG hingewiesen.

Soweit ein spezieller Gleichheitssatz im Sinne des Abs.3 angesprochen ist, nämlich eine Ungleichbehandlung wegen Heimat und Herkunft, ist grundsätzlich darauf abzustellen, dass die Staatsangehörigkeit kein ungeeigneter Ansatzpunkt für Differenzierungen ist. Der EuGH hat in seiner "Sürül"-Entscheidung keinen Anhaltspunkt dafür gesehen, vor dem 04.05.1999 eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinne der EWG-Verordnung i.V.m. dem ARB-Beschluss 3/80 anzunehmen. Auf die Einzelheiten der Urteilsgründe des BSG, a.a.O., wird insoweit Bezug genommen.

Insgesamt weicht der vom Senat zu beurteilende Sachverhalt bereits nach dem Berufungsvorbringen der Klägerin nicht ab von den vom BSG, a.a.O., entschiedenen Fallgestaltungen, so dass dem Rechtsmittel der Klägerin ein Erfolg nicht beschieden sein kann.

Die Kostenfolge ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang konnte die Beklagte, welche für das Berufungsverfahren keine Veranlassung gegeben hat, nicht zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen verpflichtet werden, die der Klägerin zu deren Rechtsverfolgung entstanden sind.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil nämlich eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich bisher ungeklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch weicht es ab von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht hierauf.
Rechtskraft
Aus
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