L 10 AL 373/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 424/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 373/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 03.07.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung von Vermögen bei der Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi).

Der 1957 geborene Kläger bezog in der Zeit vom 27.12.1993 bis 19.11.1995 Alhi ohne Vermögensanrechnung. Zuvor hatte die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Alhi wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt, da Vermögen in Höhe von 34.217,10 DM (abzgl. Freibetrag von 8.000,00 DM) anzurechnen war (Bescheid vom 31.08.1993). Ab dem 20.11.1995 hat der Kläger an einer mit Übergangsgeld geförderten Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen und anschließend vom 07.11.1996 bis 07.05.1997 Arbeitslosengeld (Alg) bezogen.

Mit Antrag vom 22.04.1997 und Fortzahlungsantrag vom 03.03.1998 beantragte der Kläger die Zahlung von Alhi. Er bestätigte jeweils unterschriftlich, das Merkblatt 1 für Arbeitslose "Ihre Rechte, Ihre Pflichten" erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Das Verhandensein von Einkommen oder Vermögen verneinte er. Die Beklagte bewilligte Alhi ab dem 08.05.1997 (Entscheidung vom 08.05.1997) bzw ab dem 08.05.1998 (Entscheidung vom 21.04.1998). Die Zahlung der Alhi erfolgte - unter Berücksichtigung einer rückwirkenden Aufhebung ab 19.04.1999 wegen eines Anspruches auf Übergangsgeld - bis zum 18.04.1999.

Aufgrund eines Datenabgleichs mit dem Bundesamt für Finanzen erhielt die Beklagte davon Kenntnis, dass der Kläger einen Freistellungsauftrag erteilt hatte. Auf Nachfrage der Beklagten erklärte der Kläger, dass er zwei Bausparverträge mit Guthaben am 08.05.1997 in Höhe von insgesamt 40.015,00 DM besessen habe. Bereits im Jahre 1993 habe sein Alhi-Anspruch wegen dieser Bausparverträge für ca. sechs Monate geruht. Damals sei ihm von Mitarbeitern des Arbeitsamtes versichert worden, dass eine nochmalige Anrechnung der Bausparverträge nicht erfolgen werde und zukünftig die Angabe der Verträge nicht mehr erforderlich sei. Er habe deshalb in gutem Glauben das Vorhandensein von Vermögen verneint.

Die Beklagte nahm den Bescheid über die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 08.05.1997 bis 22.10.1997 ganz zurück (Bescheid vom 16.07.1999). Unter Berücksichtigung des Bausparguthabens am 01.01.1997 und unter Abzug der Wohnungsbauprämienbegünstigung verfüge der Kläger über ein Vermögen in Höhe von 34.879,43 DM, das nach Abzug eines Freibetrages von 8.000,00 DM bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen sei. Er sei daher für 24 Wochen nicht bedürftig (26.879,43 DM: 1.080,00 DM wöchentliches Arbeitsentgelt). Gleichzeitig nahm die Beklagte die Entscheidungen über die Bewilligung von Alhi ab dem 23.10.1997 bis 18.04.1999 teilweise in Höhe von 35,19 DM wöchentlich zurück. Der Kläger habe Zinseinnahmen aus den Bausparguthaben in Höhe von 1.930,00 DM, die unter Berücksichtigung eines Werbekostenpauschbetrages von 100,00 DM als Einkommen auf die Alhi anzurechnen seien. Der Kläger habe die in den genannten Zeiträumen überzahlte Alhi in Höhe von 10.462,54 DM und die von der Beklagten geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 3.172,61 DM zu erstatten (insgesamt 13.635,15 DM).

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er führte erneut an, dass die Beklagte das Bausparguthaben bereits auf einen Alhi-Antrag hin, den er im Jahr 1993 gestellt habe, bei der Prüfung seiner Bedürftigkeit berücksichtigt habe. Es habe sich bei dem Bausparguthaben, dass er 1998 nach Zuteilungsreife der Bausparverträge in eine Beteiligung an einem offenen Immobilienfonds umgewandelt habe, um dasselbe Vermögen gehandelt, welches von der Beklagten nicht erneut angerechnet werden dürfe.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.1999 zurück. Vermögen sei auch dann zu berücksichtigen, wenn es bereits zu einer Leistungsversagung geführt habe. Der Zeitpunkt der Bewertung des Vermögens richte sich nach der Antragstellung.

Dagegen hat der Kläger am 10.09.1999 Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 09.08.2001, Az: B 11 AL 9/01 R, ausgeführt, dass die Gewährung von Alhi nicht mit Rücksicht auf Vermögen versagt werden könne, das schon zur Ablehnung von Alhi geführt habe.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 03.07.2002 abgewiesen. Die erneute Anrechnung des bereits berücksichtigten Vermögens sei nicht zu beanstanden, da der Kläger aufgrund der Teilnahme an der mit Übergangsgeld geförderten Weiterbildungsmaßnahme einen neuen Alg-Anspruch erworben habe.

Gegen das Urteil hat der Kläger am 29.08.2001 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Das BSG habe mit Urteil vom 19.12.2001, Az: B 11 AL 49/01 R, einen vergleichbaren Fall entschieden. In dem dortigen Fall habe der Kläger nach Ablehnung des Alhi-Antrages wegen fehlender Bedürftigkeit eine Zwischenbeschäftigung von sechs Monaten ausgeübt. Zu dem danach gestellten Alhi-Antrag habe das BSG ausgeführt, dass auf das vorhandene Vermögen zum Zeitpunkt des erneuten Antrages abzustellen sei und noch vorhandenes Vermögen nicht wiederholt berücksichtigt werden könne. Während der Zwischenbeschäftigung habe der Kläger beliebig mit seinem Vermögen verfahren können. Diese Aussagen müssten auch vorliegend für eine Weiterbildungsmaßnahme gelten, die weit länger als eine Zwischenbeschäftigung von sechs Monaten angedauert habe.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 03.07.2002 und den Bescheid der Beklagten vom 16.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.1999 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Es sei richtig, dass der Kläger während der Zeit der Weiterbildungsmaßnahme nicht verpflichtet gewesen sei, sein Vermögen zum Lebensunterhalt einzusetzen. Etwas anderes gelte jedoch für die Frage, ob ihm Alhi zustehe. Hier komme es darauf an, dass der Kläger aufgrund der Weiterbildungsmaßnahme einen neuen Alg-Anspruch erworben habe, was in dem vom BSG entschiedenen Rechtsstreit nicht der Fall gewesen sei.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 16.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.08.1999 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 08.05.1997 bis 22.10.1997 wegen Fehlens der Bedürftigkeit aufgehoben hat. Sie war auch berechtigt, die Alhi-Bewilligung ab dem 23.10.1997 bis 18.04.1999 teilweise in Höhe von 35,19 DM wöchentlich aufzuheben und die Erstattung der in den genannten Zeiträumen überzahlten Alhi sowie der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vom Kläger zu fordern.

Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Alhi-Bewilligung ist § 45 SGB Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach den Abs 1 und 4 dieser Regelung darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlichen erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zunkunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, soweit er rechtswidrig ist. Diese Vorschrift ist anwendbar, wenn der Verwaltungsakt bereits im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war. Dies war vorliegend der Fall, da das Bausparguthaben bei der Prüfung der Bedürftigkeit des Klägers zu berücksichtigen und daher die Alhi-Bewilligung von Anfang an rechtswidrig war.

Voraussetzung für den Anspruch auf Alhi ist gemäß § 134 Abs 1 Satz Nr 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) die Bedürftigkeit des Arbeitslosen. Dieses am 01.01.1998 außer Kraft getretene Gesetz ist vorliegend für die für das Jahr 1997 erbrachten Leistungen weiter anzuwenden, denn das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) findet auf Ansprüche, die Zeiträume vor seinem In-Kraft-Treten am 01.01.1998 betreffen, keine Anwendung. Soweit die Alhi-Bewilligung für das Jahr 1998 in Streit steht, ist § 190 Abs 1 Nr 5 SGB III einschlägig, wonach ebenfalls die Bedürftigkeit eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Alhi ist. Der Arbeitslose war bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestritt oder bestreiten konnte und das Einkommen, das nach § 138 AFG zu berücksichtgen war, die Alhi nach § 136 AFG nicht erreichte (§ 137 Abs 1 AFG idF vom 21.12.1993 - gültig ab 01.01.1994 bis 31.12.1997). Der Arbeitslose war nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen der Eltern eines minderjährigen unverheirateten Arbeitslosen die Gewährung von Alhi offenbar nicht gerechtfertigt war (§ 137 Abs 2 AFG). Unter welchen Voraussetzungen die Gewährung von Alhi mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse offenbar nicht gerechtfertigt war, konkretisierten die §§ 6 ff der auf der Grundlage der Ermächtigungsgrundlage in § 137 Abs 3 AFG erlassenen Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 07.08.1974 (AlhiV) idF vom 24.06.1996 (gültig ab 01.04.1996 bis 28.06.1999). Nach § 6 Abs 1 AlhiV ist Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar ist, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000,00 DM übersteigt. Vermögen ist insbesondere verwertbar, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können.

Der Kläger verfügte - was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - über ein Vermögen in Höhe von 34.879,43 DM. Die Beklagte hat die Bausparguthaben des Klägers zutreffend als verwertbares Vermögen unter Abzug der Wohnungsbauprämienbegünstigung (§ 7 Abs 2 AlhiV) angesehen.

Das Vermögen war auch erneut bei der Prüfung der Bedürftigkeit ab dem 08.05.1997 anzurechnen. Dies ergibt sich daraus, dass die Beurteilung der Bedürftigkeit nicht den gleichen Alhi-Anspruch betrifft wie vorhergehend für die Zeit vom 27.12.1993 bis 19.11.1995. Aufgrund der Teilnahme an der durch Übergangsgeld geförderten Weiterbildungsmaßnahme hat der Kläger die Anwartschaft für einen neuen Alg-Anspruch erfüllt, so dass der bisherige Alhi-Anspruch erloschen ist (§§ 135 Abs 1 Nr 1, 104 Abs 1 Satz 1, 107 Satz 1 Nr 5 Buchst. d AFG). Im Anschluss an den nachfolgenden Bezug von Alg ist ein neuer Alhi-Anspruch entstanden (vgl § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst. a AFG).

Für den Alhi-Anspruch bestimmt § 9 AlhiV, für welche Dauer das Vermögen zu berücksichtigen ist. Danach besteht Bedüftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Alhi richtet. Hieraus folgt, dass nach Ablauf der ermittelten Wochen die Bewilligung von Alhi nicht mit der Begründung verweigert werden kann, noch vorhandenes Vermögen schließe die Bedürftigkeit aus. Ansonsten hätte sich der Verordnungsgeber auf die Formulierung beschränken können, Alhi sei nicht zu gewähren, solange das zumutbar verwertbare Vermögen den Freibetrag übersteigt (so aber im Ergebnis die Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001, die eine § 9 AlhiV entsprechende Bestimmung nicht enthält). Demnach verbleibt es bei der bisherigen Berücksichtigung des Vermögens, solange der Alhi-Anspruch nicht erloschen ist. Die Rechtsprechung des BSG hat daher die doppelte Berücksichtigung von Vermögen abgelehnt, soweit sich diese auf den gleichen Alhi-Anspruch bezogen hat. Das vom Kläger benannte Urteil des BSG vom 19.12.2001 hat dies für eine Zwischenbeschäftigung ausgesprochen, die nicht zu einer erneuten Erfüllung der Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Alg geführt hat (Az: B 11 49/01 R, DBlR 4733, SGB III/§ 193). Das ebenfalls vom Kläger angegebene Urteil des BSG vom 09.08.2001 führt aus, dass eine erneute Berücksichtigung nicht gerechtfertigt sei, solange neues Vermögen nicht erworben werde, der Verkehrswert des Vermögens sich nicht erheblich verändert habe und die Arbeitslosigkeit andauere (Az: B 11 AL 9/01 R, SuP 2002, 109; so auch Urteil des BSG vom 09.08.2001, Az: B 11 AL 11/01 R, SozR 3-4300 § 193 Nr 2 S 6).

Anders als bei einer Vermögensberücksichtigung anlässlich einer Wiederbewilligung von Alhi für einen weiteren Bewilligungsabschnitt (§ 139 a AFG) geht es vorliegend um die Neubewilligung von Alhi. Das Stammrecht des bisherigen Alhi-Anspruchs, das Grundlage für die jeweils nachfolgenden Bewilligungen von Alhi war, ist aufgrund des Erwerbs des neuen Alg-Anspruchs durch Erfüllung der Anwartschaftszeit erloschen. Für einen neuen Alhi-Anspruch - den vom Kläger geltend gemachten Anspruch - sind mithin sämtliche materiellen Anspruchsvoraussetzungen erneut zu prüfen, so dass die Beklagte berechtigt war, das zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Kläger tatsächlich vorhandene Vermögen zu berücksichtigen.

Anhaltspunkte dafür, dass nach dem sog. Auffangtatbestand des § 6 Abs 3 Satz 1 AlhiV die Verwertung des Vermögens nicht zumutbar ist, bestehen nicht.

Demnach ergibt sich ein Vermögen des Klägers in Höhe von 34.879,43 DM, das nach Abzug eines Freibetrages von 8.000,00 DM bei der Prüfung der Bedüftigkeit zu berücksichtigen war. Der Kläger war für 24 Wochen, also in dem streitigen Zeitraum vom 08.05.1997 bis 22.10.1997 nicht bedürftig (26.879,43 DM: 1.080,00 DM wöchentliches Arbeitsentgelt).

Der Alhi-Bewilligungsbescheid war somit von Anfang rechtswidrig. Allerdings ist nach § 45 Abs 4 Satz 1 SGB X die Rücknahme von begünstigenden Verwaltungsakten für die Vergangenheit nur unter den Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X möglich. Von den Tatbeständen dieser Vorschrift kommt hier die Nr 2 in Betracht. Danach durfte der Bewilligungsbescheid für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn der Bescheid auf Angaben beruhte, die der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Dies war beim Kläger der Fall. Er hat in den Alhi-Anträgen die klare und eindeutige Frage nach vorhandenem Vermögen zumindest in grob fahrlässiger Weise verneint, weil er bei Anstellen ganz naheliegender Überlegungen leicht zu dem Ergebnis kommen musste, dass diese Angaben unrichtig sind. Selbst wenn er aufgrund von früheren mündlichen Äußerungen von Mitarbeitern der Beklagten der Meinung gewesen sein sollte, das Bausparguthaben sei nicht mehr anzugeben, hätte er die Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen zutreffend und vollständig machen müssen. Denn es ist der Beklagten vorbehalten, über die Berücksichtigung von Vermögen zu entscheiden, und nicht Sache des Arbeitslosen, diese Bewertung selbst vorzunehmen. Daneben wurde der Kläger im Merkblatt 1 für Arbeitslose (Ihre Rechte - Ihre Pflichten) auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen, vollständige und richtige Angaben zu machen (S. 9, 49, 52; Stand April 1997). Bei der Antragstellung hat er durch eigenhändige Unterschrift bestätigt, das Merkblatt erhalten sowie von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Die Nichtbeachtung des nachweislich ausgehändigten Merkblattes begründet grobe Fahrlässigkeit, denn dieses ist so abgefasst, dass der Kläger den Inhalt verstehen konnte (vgl Wiesner in von Wulffen, SGB X, § 45 RdNr 24).

Damit liegen die Voraussetzungen zur Rücknahme der Alhi-Bewilligung vor. Ein Ermessen hat die Beklagte dabei nicht auszuüben (§ 330 Abs 2 SGB III).

Die Beklagte hat die Zinseinkünfte für das Jahr 1997 bei der Prüfung der Bedürftigkeit des Klägers als Einkommen berücksichtigt (§ 138 Abs 1 Nr 1, Abs 2 Satz 1 AFG). Abzüglich einer Werbungskostenpauschale in Höhe von 100,00 DM pro Jahr ergibt sich ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 1.930,00 DM bzw ein wöchentlicher Anspruch von 39,19 DM, der auf die Alhi anzurechnen war. Da der Kläger in den Alhi-Anträgen auch zu den Zinseinkünften zumindest grob fahrlässig keine Angaben gemacht hat, war die Beklagte befugt, die Alhi-Bewilligung ab dem 23.10.1997 in Höhe von 39,19 DM wöchentlich aufzuheben (§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X, § 330 Abs 2 SGB III).

Die Erstattungsforderung hinsichtlich der überzahlten Alhi beruht auf § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X. Die Pflicht zur Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ergibt sich aus § 335 Abs 1 und 5 SGB III.

Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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