L 6 RJ 347/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 1450/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 347/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 27. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der von ihr zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Pflichtbeiträge.

Die 1960 geborene Klägerin ist seit Geburt Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina, wie auch seit 27.12.1992 Staatsangehörige der Republik Kroatien und in Kroatien wohnhaft. In der Zeit vom 01.03.1995 bis 30.11.1997 hat sie insgesamt für 33 Monate Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet.

Am 14.06.2002 ging bei der Beklagten ein Antrag der Klägerin auf Beitragserstattung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ein. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.07.2002 ab. Als in Kroatien wohnende Versicherte, die auch die kroatische Staatsangehörigkeit besitze, habe sie keinen Anspruch auf Beitragserstattung gemäß § 210 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) in Verbindung mit den Sozialversicherungsabkommen mit der Republik Bosnien und Herzegowina sowie der Republik Kroatien.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2002 zurück. Als kroatische Staatsangehörige habe sei bei gewöhnlichen Aufenthalt in Kroatien kein Recht auf Beitragserstattung. Sollte die Klägerin bis zur Vollendung ihres 65. Lebensjahres die Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt haben, könne sie erneut einen Antrag auf Beitragserstattung stellen.

Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben, mit der sie weiter die Beitragserstattung begehrte.

Mit Gerichtsbescheid vom 27.05.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin besitze neben der bosnisch-herzegowinischen auch die kroatischen Staatsangehörigkeit. Sie habe deshalb unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Beitragserstattung.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 27.05.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Pflichtbeiträge zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut auf deren Inhalt zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil sie keinen Anspruch auf Erstattung der zur gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge gemäß § 210 SGB VI hat.

Als kroatische Staatsangehörige mit gewöhnlichen Aufenthalt in Kroatien hat die Klägerin auch dann keinen Anspruch auf Erstattung der zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge, wenn sie nicht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt ist (Ziffer 2 Buchstabe c des Schlussprotokolls zum deutsch-kroatischen Abkommen über soziale Sicherheit vom 24.11.1997). Ebensowenig würde dieser Anspruch bestehen soweit sie aufgrund ihrer Gesamtbeitragsleistung berechtigte wäre freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zu entrichten.

Jedenfalls ist sie noch in der Lage bis zur Vollendung ihres 65. Lebensjahres mit Versicherungsbeiträgen in ihrer Heimat die Wartezeit für einen Anspruch auf Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres zu erfüllen.

Die Klägerin hat deshalb unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Erstattung der zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Pflichtbeiträge.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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