L 10 AL 51/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 607/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 51/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 22.01.2003 (Aktenzeichen S 7 AL 607/99) wird zurückgewiesen.
II. Weitere außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist nach Abschluss des Teilvergleiches vom 23.09.2004 lediglich noch der Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit (23.07.1999 bis 14.10.1999), die Zurücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe -Alhi- und die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 49,01 DM.

Der 1964 geborene Kläger bezog nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) seit 16.10.1993 mit kurzen Unterbrechungen Unterhaltsgeld und Alhi (zuletzt: Bescheid vom 18.08.1999). Wegen Arbeitsablehnung stellte die Beklagte den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 08.06.1999 bis 30.08.1999 fest (Bescheid vom 27.08.1999) und nahm den Bescheid vom 18.08.1999 zurück. Ab 31.08.1999 bewiligte sie erneut Alhi (Bescheid vom 30.08.1999). Die Sperrzeit wurde am 22.01.2003 im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens (S 7 AL 606/99) vor dem Sozialgericht Würzburg (SG) durch die Beklagte aufgehoben. Vom 05.07.1999 bis 13.08.1999 nahm der Kläger an einer Trainingsmaßnahme bei der Fa. T. H. teil.

Mit per Post zugesandtem Schreiben vom 19.07.1999 unterbreitete die Beklagte dem Kläger einen Vermittlungsvorschlag für eine Tätigkeit bei der Fa. H. S. GmbH Oberflächentechnik (i.F.: Fa. S.) als Produktionshelfer. Die Fa. S. teilte am 30.07.1999 mit, der Kläger habe sich nicht gemeldet. Hierzu angehört gab der Kläger an, er habe bereits einmal bei der Fa. S. gearbeitet und legte eine Bestätigung über ein bei dieser Firma am 10.12.1987 beendetes Arbeitsverhältnis vor. Auf Nachfrage der Beklagten führte der Mitarbeiter der Fa. S. , Herr S. , aus, alle Beschäftigten bekämen eine weitere Chance, insbesondere nach so lange zurückliegender Vorbeschäftigung. Hieran ändere auch eine frühere arbeitsrechtliche Auseinandersetzung mit dem Kläger nichts.

Mit Bescheid vom 05.10.1999 setzte die Beklagte eine Sperrzeit vom 31.08.1999 bis 22.11.1999 (zwölf Wochen) fest. Die Bewilligung von Alhi werde zurückgenommen und 49,01 DM seien zu erstatten. Dieser Betrag werde mit später erneut zustehenden Alhi-Ansprüchen aufgerechnet. Der Kläger habe eine angebotene Tätigkeit ohne wichtigen Grund abgelehnt. Eine besondere Härte liege nicht vor. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.1999 zurück. Auch ehemalige Mitarbeiter des potentiellen Arbeitgebers hätten erneut eine Chance zur Bewerbung und Vorstellung erhalten. Ab 23.11.1999 erhielt der Kläger erneut Alhi. Mit Bescheid vom 25.02.2003 berichtigte die Beklagte die festgesetzte Sperrzeit wegen der Aufhebung der vorangegangenen Sperrzeit. Die Sperrzeit beginne am 23.07.1999 und ende am 14.10.1999. Gleichzeitig zahlte sie Alhi für die Zeit vom 15.10.1999 bis 22.11.1999 nach.

U.a. wegen des Eintritts der Sperrzeit und der Erstattungsforderung in Höhe von 49,01 DM hat der Kläger Klage zum SG erhoben. Den Vermittlungsvorschlag hinsichtlich der Fa. S. habe er während der Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme erhalten und dies dem Zeugen S. (Mitarbeiter der Beklagten) ebenso mitgeteilt wie seine frühere Tätigkeit bei der Fa. S. und die damalige fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Ihm sei sinngemäß mitgeteilt worden, er möge machen, was er für richtig halte. In der mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger allerdings nicht mehr an die Äußerung des Mitarbeiters der Beklagten erinnern können.

Das SG hat den Zeugen S. uneidlich vernommen. Dieser konnte eine telefonische Rücksprache mit dem Kläger nicht bestätigen. Erst nach Rückmeldung der Fa. S. habe er Kontakt zu dem Kläger gehabt. Die frühere Tätigkeit bei der Fa. S. wäre aufgrund der dortigen Auskunft ohne Bedeutung gewesen. Zudem hätte zwischenzeitlich der Inhaber und auch ein Großteil des Personals gewechselt. Die Trainingsmaßnahme, die der Kläger damals besucht habe, habe der Eignungsfeststellung gedient, es sei keine Weiterbildungsmaßnahme gewesen.

Das SG hat mit Urteil vom 22.01.2003 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe ohne wichtigen Grund eine angebotene Tätigkeit bei der Fa. S. ausgeschlagen und damit grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit verlängert. Eine vorangegangene Beschäftigung bei der Fa. S. hätte einer Einstellung nicht im Wege gestanden. Der Kläger habe nicht einmal den Versuch unternommen nachzufragen, ob eine Einstellung trotz früherer Auseinandersetzung möglich sei. Die Vermittlung in Arbeit habe auch Vorrang vor einer Trainingsmaßnahme. Überzahlte Leistungen seien zu erstatten.

Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung hat der Kläger vorgetragen: Es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, sich nach der vorangegangenen Trennung von der Fa. S. erneut dort zu bewerben. Von einem Inhaberwechsel habe er nicht gewusst, zumal die Firma unter gleichem Namen weitergeführt werde. Er habe sich deshalb sofort mit der Beklagten telefonisch in Verbindung gesetzt. Dort habe man evtl. vergessen, dieses Gespräch zu vermerken.

Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 22.01.2003 (Az: S 7 AL 607/99) sowie den Bescheid vom 05.10.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.1999 und den Bescheid vom 25.02.2003 aufzuheben und Alhi auch für die Zeit vom 23.07.1999 bis 14.10.1999 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Der Kläger habe erstmals im Klageverfahren behauptet, sich im Streit von der Fa. S. getrennt zu haben. Ein Anruf des Klägers bei der Beklagten sei nicht erfolgt. Anrufe würden grundsätzlich vermerkt werden.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, die Akten des BayLSG L 8 AL 38/94 sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist, soweit sie nicht durch Teilvergleich für erledigt erkärt wurde, zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid vom 05.10.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.1999 - zuletzt in der Fassung des zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordenen Bescheides vom 25.02.2003 (§§ 96 Abs 1, 153 Abs 1 SGG) - ist rechtmäßig.

Für die Zeit vom 31.08.1999 bis 22.11.1999 - berichtigt durch Bescheid vom 25.02.2003 auf die Zeit vom 23.07.1999 bis 14.10.1999 - ist eine Sperrzeit eingetreten. Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung von Alhi daher für diese Zeit aufgehoben und überzahlte Leistungen zurückgefordert.

Rechtsgrundlage für die Zurücknahme des Alhi bewilligenden Bescheides vom 30.08.1999 (Leistung für 31.08.1999) stellt § 45 Abs 1, 2 Satz 3 Nr 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dar. Hiernach darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, soweit er rechtswidrig ist, und der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

Der Bewilligungsbescheid vom 30.08.1999 (Leistung für 31.08.1999) war von Anfang an, dh bereits bei seinem Erlass rechtswidrig gewesen, denn der Anspruch auf Alhi ruhte wegen des Eintritts einer Sperrzeit (§ 144 Abs 2 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch -SGB III-).

Gemäß § 144 Abs 1 Nr 2 SGB III in der vom 01.01.1998 bis 30.06.2001 geltenden Fassung tritt eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten hat (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung).

Mit dem Vermittlungsvorschlag vom 19.07.1999, der als am 22.07.1999 bekanntgegeben gilt (vgl. entspr. Anwendung des § 37 Abs 2 SGB X), hat die Beklagte dem Kläger ein Stellenangebot unterbreitet. Die angebotene Tätigkeit war dem Kläger aufgrund seines langen Leistungsbezugs zumutbar. Über die Rechtsfolgen der Nichtannahme einer solchen Tätigkeit ist er - wie er mit seiner Erklärung über das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses unterschriftlich bestätigt hat - belehrt worden. Die Ablehnung einer angebotenen Beschäftigung kann auch durch die Nichtmeldung beim potentiellen Arbeitgeber erfolgen (vgl. zu der damals geltenden Fassung des § 144: Winkler in: Gagel, SGB III, § 144 Rdnr 140, Stand 7/03). Dabei wird vermutet, dass der Kläger eingestellt worden wäre, wenn er sich beworben hätte (vgl. Niesel, SGB III, 2.Auflage, § 144 Rdnr 60). Gegenteilige Anhaltspunkte fehlen insbesondere nach der Auskunft der Fa. S. (Herr S.) gegenüber dem Zeugen S ... Einen wichtigen Grund für die Ablehnung hatte der Kläger nicht. Dieser muss objektiv vorliegen (Niesel aaO Rdnr 78). Nach Auskunft des Mitarbeiters der Fa. S. wäre eine Einstellung trotz des lange zurückliegenden streitig endenden Arbeitsverhältnisses des Klägers bei der Fa. S. allein bereits wegen des Wechsels des Inhabers und eines Großteils des Personals in Betracht gekommen. Ein Irrtum des Klägers hierüber kann allenfalls bei der Frage der besonderen Härte und der damit verbundenen Sperrzeitverkürzung Bedeutung erlangen (vgl. Niesel aaO Rdnr 78). Einen wichtigen Grund stellt ebenso wenig die damalige noch laufende Trainingsmaßnahme dar, denn eine Vermittlung in eine Tätigkeit ist gemäß § 35 Abs 2 SGB III vorrangig gegenüber einer Trainingsmaßnahme, die der bloßen Eignungsfeststellung dienen soll.

Gemäß § 144 Abs 2 Satz 1 SGB III beginnt die Sperrzeit mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Das die Sperrzeit begründende Ereignis trat hier mit der Bekanntgabe des Vermittlungsvorschlags vom 19.07.1999 am 22.07.1999 ein, denn der Kläger hatte zu keinem Zeitpunkt die Absicht, sich - nach seiner früheren Beschäftigung - dort zu bewerben. Dies ist seinem gesamten Vorbringen zu entnehmen. Auf den Zeitpunkt, zu dem die Fa. S. nicht mehr bereit war, den Kläger einzustellen (Telefonat vom 16.09.1999 oder das vorangegangene Schreiben der Fa. S. an die Beklagte vom 29.07.1999) oder auf die Ausführungen des Klägers zu diesem Sachverhalt vom 15.09.1999 (vgl. hierzu: BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 23; BSG, Urteil vom 20.03.1980 -7 RAr 4/79- veröffentl. in Juris) ist nicht abzustellen, denn eine Vermittlung scheiterte nicht erst endgültig, als der potentielle Arbeitgeber nicht mehr bereit war, den Kläger einzustellen, und der Wille des Klägers, sich nicht vorzustellen, war nicht erst bei seiner Anhörung zu diesem Sachverhalt gegeben. Die Einstellung scheiterte vielmehr bereits mit Erhalt des Vermittlungsvorschlags am 22.07.1999 und dem bereits zu diesem Zeitpunkt gegebenen Willen, sich nicht bewerben zu wollen. Die Sperrzeit beginnt somit am 23.07.1999 und endet am 14.10.1999. Diese Dauer hat die Beklagte mit dem berichtigenden und zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheid vom 25.02.2003 festgestellt, nachdem eine zunächst anderweitig festgestellte Sperrzeit (08.06.1999 - 30.08.1999) von der Beklagten aufgehoben worden war.

Eine Verkürzung der Sperrzeit auf sechs Wochen gemäß § 144 Abs 3 Satz 1 SGB III kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift umfasst die Sperrzeit sechs Wochen, wenn eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. Die Regeldauer der Sperrzeit muss dazu im Hinblick auf die für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen objektiv als unverhältnismäßig anzusehen sein, wobei allein auf die für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen abzustellen ist (vgl. Niesel aaO Rdnr 105 ff mwN). Ein Irrtum über das Vorliegen der Sperrzeitvoraussetzungen - was hier allein in Betracht kommt - begründet eine besondere Härte nur, wenn er unverschuldet ist und durch die konkrete Auskunft einer hiermit vertrauten Stelle hervorgerufen oder gestützt wurde (vgl. Niesel aaO Rdnr 110). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger hat sich darüber geirrt, dass er sich trotz der Vorgeschichte erneut bei der Fa. S. zu bewerben habe, weil diese auch seiner Bewerbung (nach Personalwechsel) Chancen einräumte. Diesen Irrtum aber hat er allein verschuldet. Er hätte durch einen Anruf bei der Fa. S. oder ggf. bei seinem Vermittler die Notwendigkeit und die Chancen einer erneuten Bewerbung klären können. Ein solcher Anruf ist jedoch nicht nachweislich - der Kläger trägt hierfür die Beweislast - durch ihn erfolgt. Der Zeuge S. hat in seiner Zeugenaussage vor dem SG die Frage hiernach verneint. Ein Aktenvermerk hierüber findet sich ebenfalls nicht. Zudem führt der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG aus, sich nicht mehr an den Inhalt der vermeintlichen Auskunft bei diesem Telefonat erinnern zu können, so dass - selbst bei Unterstellung eines Telefonats - nicht davon auszugehen ist, dass die Beklagte ein (Mit-)Verschulden an der Nichtvorstellung des Klägers bei der Fa. S. trifft. Unter Berücksichtigung der langen Arbeitslosigkeit des Klägers hat dieser aber alles zu versuchen, um wieder in Arbeit zu gelangen, ggf. sich auch erneut bei einem früheren Arbeitgeber zu bewerben. Die Trainingsmaßnahme, die der Kläger zu diesem Zeitpunkt besuchte, hinderte eine erneute Bewerbung nicht, denn diese lediglich bis 13.08.1999 dauernde Trainingsmaßnahme diente lediglich der Eignungsfeststellung - so der Zeuge S. - und ist somit - wie sich aus § 35 Abs 2 SGB III ergibt (Eignungsfeststellung dient letztendlich nur dem Ziel der Vermittlung) - nachrangig, sobald eine konkrete Möglichkeit besteht, in ein festes Arbeitsverhältnis zu kommen, ohne weitere finanzielle Hilfe der Beklagten in Anspruch nehmen zu müssen.

Eine Sperrzeit von zwölf Wochen ist somit eingetreten (23.07.1999 bis 14.10.1999). Die Beklagte konnte die Bewilligung von Alhi aufgrund dessen für den 31.08.1999 zurücknehmen, denn dem Kläger war aufgrund der von ihm unterschriftlich bestätigten Kenntnisnahme der ihm bei seiner jeweiligen Antragstellung ausgehändigten Merkblätter zumindest grob fahrlässig nicht bekannt, dass er keinen Anspruch auf Alhi hat, wenn er eine angebotene Tätigkeit ablehnt bzw auf einen Vermittlungsvorschlag nicht reagiert und der Bewilligungsbescheid daher rechtswidrig ist. (§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X). Die Nichtbeachtung eines nachweislich ausgehändigten Merkblatts (vgl. Merkblatt Stand April 1999 S. 52) zu einem konkreten Leistungstatbestand wird im Allgemeinen grobe Fahrlässigkeit begründen (vgl. Wiesner in: von Wulffen, SGB X, 4.Auflage, § 45 Rdnr 24). Anhaltspuntke dafür, dass der Kläger die dort konkret und verständlich zur Frage der Sperrzeit und deren Wirkung gemachten Ausführungen nicht verstanden hat, fehlen.

Eine Ermessensentscheidung hat die Beklagte bei der Aufhebung nicht zu treffen (§ 330 Abs 2 SGB III).

Bezüglich der Höhe der Rückforderung (49,01 DM), die in § 50 Abs 1 SGB X ihre Rechtsgrundlage findet, bestehen keine Bedenken, denn lediglich für den 31.08.1999 ist Alhi - zum Teil verrechnet - ausbezahlt worden. Dieser Termin wird jedoch auch von der korrigierten Sperrzeit und der Aufhebung umfasst. Mit Bescheid vom 25.03.2003 hat die Beklagte die Alhi-Leistungen für die Zeit vom 15.10.1999 bis 22.11.1999 nachgezahlt.

Nach alledem ist die Berufung des Klägers gegen den Bescheid vom 05.10.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.1999 in der Fassung des Bescheides vom 25.02.2003 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Über die durch Teilvergleich getroffene Kostentragungspflicht hinaus hat die Beklagte keine weiteren außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved