L 6 RJ 224/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 717/95 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 224/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Der Kläger, 1937 geboren und Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina, lebt in der Republik Österreich. Er ist dort von Mai bis Dezember 1969 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen; in Deutschland weist er von Januar 1973 bis November 1985 rentenrechtliche Zeiten (ganz überwiegen Pflichtbeitragszeiten) auf.

Nach seinem Vortrag ist der Kläger darüber hinaus von 1985 bis 1992 in Bosnien als selbständiger Landwirt rentenversicherungspflichtig gewesen. Eine Bestätigung des bosnisch-herzegowinischen Rentenversicherungsträgers liegt nicht vor; mehrere Anfragen - insbesondere der Beklagten als zuständiger Verbindungsstelle nach dem zwischenstaatlichen Abkommen und auch des Gerichts - sind unbeantwortet geblieben.

Es wurde vom Kläger eine Bescheinigung des Krankenversicherungsträgers der Republika S. vom 26.12.1997 vorgelegt, wonach er als Landwirt vom 28.01.1987 bis 30.04.1992 krankenversichert gewesen ist, weiterhin eine Quittung vom 20.4.1991 über eine A-Konto-Zahlung von 1.139,00 Dinar an "ZB.PROL.RN.SO Brcko". Der Kläger sieht keine Möglichkeit, selbst beim dem zuständigen Versicherungsträger in P. vorstellig zu werden.

Der letzte Arbeitgeber, bei dem der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland vom 04.06. bis 12.11.1984 beschäftigt gewesen ist, die Firma A. M. Straßenbau in R. (Fa. M.), ist aufgelöst worden; Personalunterlagen bestehen nicht mehr (Auskunft vom 20.08.2002). Zeugen können vom Kläger nicht mehr benannt werden. Das Arbeitsamt R. , bei dem der Kläger zuletzt (bis 05.11.1985) arbeitslos gemeldet gewesen ist, hat keinen den Kläger betreffenden Vorgang mehr.

Seit 01.12.2002 erhält der Kläger von der Beklagten Regelaltersrente.

Am 27.07.1993 beantragte der Kläger über die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Landesstelle Wien Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.

Dieser Antrag wurde zunächst von der Landesversicherungsanstalt Oberbayern als Verbindungsstelle in Anwendung des deutsch-österreichischen Sozialversicherungsabkommens mit Bescheid vom 30.11.1993 wegen Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt.

Mit Bescheid vom 23.11.1994 und Widerspruchsbescheid vom 11.07.1995 (dem Kläger Österreich zugestellt) lehnte sodann auch die Beklagte den Antrag mangels Vorliegens von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit ab, wobei sie als Verbindungsstelle das deutsch-bosnische Sozialversicherungsabkommen zugrundelegte.

Mit der am 14.08.1995 zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger seinen Rentenanspruch weiter.

Das SG erhob bezüglich des Gesundheitszustands und des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers im Wesentlichen Beweis durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten von dem Neurologen/Psychiater Dr.Dr. W. (Gutachten vom 16.02.1998) und von dem Internisten, Lungen- und Bronchialheilkunde, Sozialmedizin, Umweltmedizin, Öffentliches Gesundheitswesen Dr. P. (Gutachten vom 16./17.02.1998). Die Sachverständigen kamen zum Ergebnis, dass der Kläger wegen einer ausgeprägten depressiv-psychasthenischen Symptombildung, die in ihrem Ausmaß erstmals anlässlich der Untersuchung am 16.02.1998 festzustellen gewesen sei, (erst) ab diesem Zeitpunkt nur noch bis zu drei Stunden täglich leistungsfähig sei.

Der Kläger legte sodann einen "Psychiatrisch-Neurologischen Befund" des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. R. vom 11.03.1998 vor, in dem dieser u.a. ausführte, der Kläger sei bei ihm ab Mai 1993 in Behandlung gestanden wegen einer ausgeprägten Depression mit generalisierten Angstzuständen, Ein- und Durchschlafstörungen. Der Kläger sei wegen einer therapieresistenten Depression nicht mehr arbeitsfähig.

Mit Urteil vom 22.10.2001 wies das SG die Klage ab. Der Kläger sei zwar seit dem Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr.Dr. W. erwerbsunfähig; bei einem in diesem Zeitpunkt eingetretenen Leistungsfall seien jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentenzahlung nicht mehr erfüllt.

Am 02.05.2002 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm am 19.03.2002 in Österreich zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein. Seine in der Republik Bosnien und Herzegowina erworbenen Pflichtbeitragszeiten seien zu ermitteln und bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

Der Senat zog die Klageakten des SG sowie die Verwaltungsakten der Beklagten bei und holte die bereits erwähnte Auskunft der Fa. M. ein. Außerdem versuchte der Senat erfolglos, vom Versicherungsträger in P. eine Auskunft über die bosnischen Rentenversicherungszeiten des Klägers zu erhalten, nachdem die Beklagte als Verbindungsstelle bereits mehrfach angefragt hatte.

Der Senat hat den Beteiligten mitgeteilt, dass er nunmehr davon ausgehe, dass im Fall des Klägers vom bosnischen Rentenversicherungsträger keine Auskunft mehr zu erwarten sei. Außerdem hat der Senat den Beteiligten ein Rechtsgutachten des Rechtsanwalts T. P. vom 21.11.2001 zur Kenntnis gegeben, das dieser in der beim Senat anhängig gewesenen Berufung Az.: L 6 RJ 664/97 zum kroatischen und bosnisch-herzegowinischen Rentenversicherungsrecht erstattet hat, weiterhin ein Schreiben des bosnischen Versicherungsträgers in M. vom 15.11.2002, das eine Anfrage des Senats in der anhängig gewesenen Berufung Az.: L 6 RJ 70/02 beantwortet hat.

Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22.10.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.11.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.1995 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab aufgrund seines Antrags vom 27.07.1993 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - eine Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG Landshut vom 22.10.2001 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 31.03.2001 an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen, da geltend gemacht ist, dass dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht, vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI. Für den Anspruch des Klägers sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) maßgebend, soweit sinngemäß auch (hilfsweise) vorgetragen ist, dass jedenfalls ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2000 gegeben sei, vgl. § 300 Abs. 1 SGB VI.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden alten Fassung (a.F.).

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nur dann Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie u.a. 1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Die Voraussetzung der Nummer 1 war beim Kläger bis einschließlich Januar 1998 nicht gegeben. Beim Eintritt der Berufs- und gleichzeitig auch der Erwerbsunfähigkeit im Februar 1998 waren dann die Voraussetzungen der Nummer 2 nicht mehr erfüllt und auch nicht mehr erfüllbar.

Der Kläger ist bis einschließlich Januar 1998 nicht berufsunfähig gewesen, denn nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. sind nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4). Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit haben beim Kläger bis einschließlich Januar 1998 nicht vorgelegen.

Das nach Satz 1 dieser Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist vor Februar 1998 bereits eingeschränkt gewesen. Er konnte aber bis dahin leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen und in geschlossenen Räumen noch vollschichtig verrichten; zu vermeiden waren Arbeiten mit Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, insbesondere Nacht- und Akkordarbeit, Arbeiten am Fließband, Arbeiten an Maschinen bzw. an gefährdenden Werkzeugen sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte haben nicht vorgelegen, da der Kläger die durchschnittlich erforderlichen Fußwege zurücklegen konnte (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10).

Dieses bis Januar 1998 bestehende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich vor allem aus den vom SG eingeholten Gutachten des Neurologen/Psychiaters Dr.Dr. W. und des Internisten, Facharzt für Lungen- und Bronchialheilkunde, Sozialmedizin, Umweltmedizin, Öffentliches Gesundheitswesen Dr. P. , denen sich der Senat anschließt.

Nach dem beruflichen Leistungsvermögen ist weiterer Ausgangspunkt für die Feststellung der Berufsunfähigkeit der Hauptberuf des Versicherten. Bei dessen Bestimmung ist grundsätzlich von der zuletzt in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen (vgl. KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr. 21 ff. mit weiteren Nachweisen). Der maßgebliche Hauptberuf des Klägers ist vorliegend nicht mehr konkret feststellbar, weil der letzte Arbeitgeber keine Unterlagen mehr hat und der Kläger keine Zeugen namhaft machen kann. Es ist daher entsprechend dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast allgemein von einer ungelernten Arbeit ohne weitere Qualitätsmerkmale auszugehen.

Auch wenn man davon ausginge, dass der Kläger seinen maßgeblichen Beruf schon vor Februar 1998 nicht mehr hat ausüben können, so wäre er aber dennoch nicht berufsunfähig gewesen. Für die Annahme von Berufsunfähigkeit reicht es nämlich nicht aus, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können; vielmehr sind - wie sich aus § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. ergibt - Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. SozR 2200 1246 RVO Nr. 138).

Da dem Kläger als ungelerntem Arbeiter alle Berufstätigkeiten sozial zumutbar sind bzw. waren, denen er körperlich, geistig und seelisch gewachsen ist, hat bei ihm Berufsunfähigkeit nicht vorgelegen. Der Benennung eines konkreten Verweisungsberufs bedarf es grundsätzlich nicht. Auch hat beim Kläger vor Februar 1998 weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorgelegen, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auch bei einem Versicherten erforderlich machen würde, der der Gruppe mit dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters zuzuordnen ist. Ob dem Kläger ein Arbeitsplatz auf dem dafür maßgeblichen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich hätte vermittelt werden können, ist rechtlich unerheblich, da bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt als offen anzusehen ist und das Risiko der Arbeitsvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist; dementsprechend bestimmt § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI a.F., dass nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, und dass hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (vgl. zum Vorstehenden zusammenfassend den Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 - GS 2/95 = SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr. 8).

Der Kläger, der vor Februar 1998 nicht berufsunfähig gewesen ist, ist erst recht nicht erwerbsunfähig gewesen, weil nach der bis 31.12.2000 in Kraft befindlichen Vorschrift des § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI solche Versicherte nicht erwerbsunfähig sind bzw. waren, die - wie der Kläger - (irgend)eine Berufstätigkeit noch vollschichtig ausüben können; dabei ist bzw. war die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Seit Februar 1998 ist der Kläger erwerbsunfähig (und damit auch berufsunfähig), weil er nur noch höchstens drei Stunden täglich arbeiten kann. Dennoch hat der Kläger keinen Rentenanspruch, weil die dafür erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für diesen Leistungsfall nicht erfüllt und auch nicht mehr erfüllbar sind.

Nach den §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI a.F. ist Voraussetzung für den Rentenanspruch, dass der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat. Dies ist offensichtlich nicht der Fall, weil die rentenrechtlichen Zeiten des Klägers bereits mit dem Ausscheiden aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung am 05.11.1985 enden. Weitere - bosnische - Beitragszeiten sind nicht ermittelbar, was nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers geht. Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung des Krankenversicherungsträgers der Republika S. vom 26.12.1997, wonach er als Landwirt vom 28.01.1987 bis 30.04.1992 krankenversichert gewesen ist, bestätigt keine Beitragsleistung zur gesetzlichen Rentenversicherung; die Quittung vom 20.04.1991 über eine A-Konto-Zahlung von 1.139,00 Dinar an "ZB.PROL.RN.SO Brcko" gibt keine Auskunft, auf welchen Zeitraum sie sich bezieht, so dass dahinstehen kann, welche Institution sich hinter der Abkürzung verbirgt. Im Übrigen besteht eine Bindung des deutschen Rentenversicherungsträgers an die von der ausländischen Verbindungsstelle mitgeteilten Versicherungszeiten (auch die Mitteilung, dass keine solchen vorhanden sind); wenn die Verbindungsstelle nichts mitteilt, muss davon ausgegangen werden, dass keine - bosnischen - Versicherungszeiten vorliegen.

Nach dem deutschen Versicherungsverlauf wären die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur erfüllt gewesen, wenn der Leistungsfall bereits im September 1987 eingetreten wäre (im durch Zeiten der Arbeitslosigkeit verlängerten Fünf-Jahres-Zeitraum 01.11.1980 bis 30.08.1987 liegen 36 Monate Pflichtbeiträge; es sind 24 Monate unbelegt). Dass damals weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorgelegen haben, ergibt sich nicht nur aus den vom SG eingeholten Gutachten, sondern auch des der Berufstätigkeit des Klägers als selbständiger Landwirt (Beweiswert der tatsächlich geleisteten Arbeit).

Es gibt keinen Hinweis auf das Vorliegen von Tatbeständen, die gemäß den §§ 43 Abs. 3, 44 Abs. 4 SGB VI a.F. den Fünf-Jahres-Zeitraum nach November 1985 verlängern würden, auch keinen Hinweis auf einen Tatbestand, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt wäre, und der die Pflichtbeitragszeit von drei Jahren in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsfall entbehrlich machen würde, §§ 43 Abs. 4, 44 Abs. 4 SGB VI a.F. in Verbindung mit § 53 SGB VI.

Auch die Übergangsvorschrift der §§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI a.F. wird vom Kläger nicht erfüllt, weil er die Zeit ab 01.01.1984 bis zum Eintritt des Leistungsfalls nicht mehr mit freiwilligen Beiträgen belegen kann (die anderen Tatbestände scheiden ersichtlich aus).

Die Beitragsentrichtungsfristen der §§ 1418 Abs. 1 RVO, 197 Abs. 2 SGB VI - bis zum 31.12. des Jahres, für das die freiwilligen Beiträge gelten sollen, bzw. bis zum 31.03. des Folgejahres - waren beim Eintritt der Erwerbsunfähigkeit im Februar 1998 längst abgelaufen. Die Härtefallregelung des § 197 Abs. 3 SGB VI kann jedenfalls wegen Überschreitens der Jahresfrist nicht mehr eingreifen (vgl. dazu BSG-Urteil vom 11.05.2000 - B 13 RJ 85/98 R = SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 18).

Es ist nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, ob eine freiwillige Beitragsleistung zur bosnisch-herzegowinischen Rentenversicherung - insbesondere auch rückwirkend - möglich ist. Das Rechtsgutachten des Rechtsanwalts T. P. vom 21.11.2001, das dieser in der beim Senat anhängig gewesenen Berufung Az. L 6 RJ 664/97 zum kroatischen und bosnisch-herzegowinischen Rentenversicherungsrecht erstattet hat, bejaht dies zwar grundsätzlich, aber das Schreiben des bosnischen Versicherungsträgers in Mostar vom 15.11.2002, das eine Anfrage des Senats in der anhängig gewesenen Berufung Az. L 6 RJ 70/02 beantwortet hat, verneint die Möglichkeit einer freiwilligen Beitragszahlung ausdrücklich. Da es dem Senat nicht möglich war, Kontakt mit dem bosnischen Versicherungsträger aufzunehmen, muss nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast davon ausgegangen werden, dass der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr nachträglich dadurch erfüllen kann, dass er freiwillige Beiträge zur bosnisch-herzegowinischen Rentenversicherung zahlt.

Die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, gerichtet auf Nachzahlung freiwilliger Beiträge im erforderlichen Ausmaß, bzw. für einen Härtefall im Sinn des § 197 Abs. 3, der aus einer mangelhaften Beratung durch das Arbeitsamt beim Ausscheiden des Klägers aus dem Leistungsbezug resultieren könnte, sind nicht mehr feststellbar, da wegen Vernichtung der Arbeitsamtsakten die näheren Umstände des Ausscheidens des Klägers unbekannt sind; so könnte es durchaus sein, dass der Kläger in seine Heimat zurückgekehrt ist, ohne dass das Arbeitsamt überhaupt etwas erfahren hat. Im übrigen ist durchaus nicht zu unterstellen, dass es der Kläger im November 1985 als vernünftige Entscheidung angesehen hätte, in einem nicht absehbaren Zeitraum erhebliche Mittel aufwenden zu müssen mit der nur vagen Aussicht, einmal einen vorzeitigen Rentenanspruch zu haben. Der Kläger ist damals gesund gewesen und hatte sein Auskommen durch die Landwirtschaft; die spätere Entwicklung ist nicht im entferntesten zu ahnen gewesen. Es ist also eher anzunehmen, dass der Kläger - eine korrekte Beratung unterstellt - sich gegen eine freiwillige Beitragsleistung entschieden hätte. Damit sind die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, gerichtet auf Nachzahlung freiwilliger Beiträge im erforderlichen Ausmaß, bzw. für einen Härtefall im Sinn des § 197 Abs. 3 nicht nachweisbar; dies geht nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers.

Der Kläger hat somit keinen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Aber auch ein Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit im Sinn der §§ 43, 240 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung scheidet aus, weil dafür dieselben versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gelten, die der Kläger nicht erfüllt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut vom 22.10.2001 war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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