L 6 RJ 344/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 RJ 963/03 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 344/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22. April 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Die Klägerin, die 1953 geboren und Staatsangehörige von Serbien und Montenegro ist, hat in ihrer Heimat den Beruf einer Köchin erlernt. Sie ist von Mai 1970 bis April 1979 in der Bundesrepublik Deutschland bei der Firma H. P. in L. als Elektrowicklerin versicherungspflichtig beschäftigt gewesen; sie habe hier keine Facharbeitertätigkeit ausgeübt, die Anlernzeit habe drei Monate betragen. Das Nachfolgeunternehmen, die Firma G. Maschinenfabrik GmbH in L. (Fa. G.), teilt hierzu mit (Auskunft vom 09.09.2004), die Klägerin habe eine ungelernte Tätigkeit ausgeübt.

In ihrem Herkunftsland hat die Klägerin im Zeitraum 12.11.1981 bis 19.03.2002 für 13 Jahre, 1 Monat und 25 Tage Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Sie erhält dort seit 12.06.2002 Invalidenrente wegen des Verlustes der Arbeitsfähigkeit infolge von Krankheit.

Mit Bescheid vom 03.03.2003 und Widerspruchsbescheid vom 16.06. 2003 lehnte die Beklagte den am 17.05.2002 gestellten Antrag der Klägerin auf Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab, weil die Versicherte bei Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen täglich noch mindestens sechs Stunden leichte Arbeiten verrichten könne und als ungelernte Arbeiterin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei. Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen entnahm die Beklagte einem in Belgrad erstatteten Rentengutachten vom 12.06.2002, medizinischen Unterlagen aus der Heimat der Klägerin und dem Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie - Sozialmedizin Dr. S. vom 24.02.2003, der als wesentliche Gesundheitsstörungen eine leichte neurologische Funktionsstörung infolge eines vor drei Jahren erlittenen Schlaganfalls festgestellt hatte, einen Bluthochdruck, Wirbelsäulen- und Gelenksbeschwerden ohne schwerwiegende Funktionsminderung sowie Kopfschmerz. Im Rahmen der Anamnese hatte die Klägerin bei Dr. S. angegeben, sie koche Spezialitäten, wenn sie sich wohl fühle, und ihr Hobby sei Handarbeiten.

Mit der am 14.08.2003 zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihren Rentenanspruch weiter. Zur Begründung ihrer fehlenden beruflichen Leistungsfähigkeit legte sie insbesondere auch bezüglich der Folgen des Schlaganfalls medizinische Unterlagen vor.

Das SG zog die Rentenakten der Beklagten bei und erhob über Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen der Klägerin Beweis durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten von dem Arzt für Neurologie Dr. P. (Gutachten vom 20.04. 2004) und von der Internistin/Lungen- und Bronchialheilkunde, Ärztin für öffentliches Gesundheitswesen Dr. L. (zusammenfassendes Gutachten vom 21.04.2004). Beide Ärzte wurden zusätzlich im Termin vom 22.04.2004 gehört.

Folgende Gesundheitsstörungen wurden bei der Klägerin hierbei festgestellt:

- Leichte neurologische Defizite nach Schlaganfall im Novem ber 2000.

- Kombinationskopfschmerz (Migräne und Kopfschmerz vom Span nungstyp).

- Ohrgeräusche beidseits.

- Wirbelsäulen- und Gelenksbeschwerden ohne bedeutsame Funk tionseinschränkung.

Die Klägerin wurde von Frau Dr. L. zusammenfassend für fähig erachtet, unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses (insbes. ohne zusätzliche Pausen) leichte, kurzzeitig auch mittelschwere Arbeiten vollschichtig - jedenfalls mindestens sechs Stunden täglich - zu verrichten; hierbei seien Arbeiten, die besondere Trittsicherheit erforderten, ebensowenig zumutbar wie Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die Feinmotorik der rechten Hand, schweres Heben oder Tragen mit dem rechten Arm sowie Akkordarbeit. Beschränkungen des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Die Klägerin könne sich auch noch auf eine neue Berufstätigkeit umstellen. Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit seien keine weiteren fachärztlichen Gutachten erforderlich.

Mit Urteil vom 22.04.2004 wies das SG die Klage ab. Die Klägerin habe im Hinblick auf das festgestellte Leistungsvermögen und den fehlenden Berufsschutz weder einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 oder 2 SGB VI noch Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI.

Am 21.06.2004 ging die Berufung der Klägerin gegen dieses ihr in ihrer Heimat zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, sie sei nicht ausreichend begutachtet worden.

Der Senat erholte die bereits erwähnte Auskunft der Fa. G. , wies die Klägerin darauf hin, dass sie nach Aktenlage noch als Pförtnerin berufstätig sein könne, und dass nicht beabsichtigt sei, weitere medizinische Sachverständigengutachten einzuholen.

Die in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22.04.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.60.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr aufgrund ihres Antrags vom 17.05.2002 eine Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten - Klageakte des SG Landshut; Rentenakten der Beklagten - und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG Landshut vom 22.04.2004 ist nicht zu beanstanden, weil die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat. Der Senat folgt diesbezüglich in vollem Umfang den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht daher gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist lediglich auszuführen:

Dem SG ist insbesondere darin zuzustimmen, dass die Leistungseinschränkung an der rechten oberen Extremität gesichert keine schwere spezifische Leistungsbehinderung darstellt. Dies ergibt sich daraus, dass die Klägerin, wie sie anläßlich der Anamnese bei Dr. S. angegeben hat, Handarbeiten als Hobby betreibt und auch noch Spezialitäten kocht. Unabhängig davon wäre die Klägerin aber jedenfalls, worauf sie vom Senat auch hingewiesen worden ist, als Pförtnerin einsetzbar.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Landshut vom 22.04.2004 war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved