L 6 RJ 450/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 RJ 973/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 450/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.

Der 1944 geborene Kläger, ein in seiner Heimat lebender Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, hat dort im November 1973 die Abschlussprüfung zum Beruf des qualifizierten Kraftfahrers abgelegt. In der Bundesrepublik Deutschland war er vom 29.08.1968 bis 08.06.1982 als Betonpumpenmaschinist bzw. Kraftfahrer versicherungspflichtig beschäftigt. In seiner Heimat hat er Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zwischen Juni 1982 bis Oktober 2000 entrichtet. Seit 01.11.2000 bezieht er vom jugoslawischen Rentenversicherungsträger eine Invalidenrente. Am 11.07.2000 hatte er über den Versicherungsträger in Belgrad eine Rente auch aus der deutschen Rentenversicherung beantragt.

Im Gutachten für die Invalidenkommission B. vom 25.07. 2000 vertrat der Neuropsychiater Dr.B. die Auffassung, der Kläger sei vollständig und dauerhaft nicht mehr in der Lage, eine Tätigkeit auszuüben. Die Beklagte holte sodann die von dem Internisten Dr.R. am 19.11.2001 sowie von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.M. am 22.11.2001 erstatteten Gutachten ein und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 04.12.2001 mit der Begründung ab, der Kläger sei weder teilweise noch voll erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers - er sei gelernter Kraftfahrer und könne diesen Beruf nicht mehr ausüben - wies die Beklagte nach erfolgloser Anfrage bei der Firma S. Betonpumpen-Verleih über die dort vom Kläger bis 1981 ausgeübte Tätigkeit mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2002 zurück.

Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Landshut Gutachten auf nervenärztlichem Fachgebiet von Dr.S. vom 19.05.2003 sowie von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr.Z. vom 19.05.2003 eingeholt. Letzterer hat zusammenfassend festgestellt, der Kläger sei noch in der Lage, leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten ohne große Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und überwiegend im Sitzen mindestens sechs Stunden täglich auszuführen.

Mit Urteil vom 21.05.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der nach seinem beruflichen Werdegang in der Bundesrepublik Deutschland auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Kläger sei nach ärztlicher Feststellung noch vollschichtig arbeitsleistungsfähig, weshalb ein Rentenanspruch nicht gegeben sei.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers zum Bayerischen Landessozialgericht. Er weist darauf hin, dass er nach Auffassung von Dr.Z. einer Beschäftigung als Lastwagenfahrer nicht mehr nachgehen könne, weshalb ein Rentenanspruch bestehe. Im Übrigen fehle es bei ihm an deutschen Sprachkenntnissen. Hierzu hat die Beklagte erklärt, das fehlende Vermögen Deutsch zu sprechen sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht versichert.

Der Senat hat den Kläger darauf hingewiesen, dass keine weitere Begutachtung beabsichtigt sei und aus der Tätigkeit als Kraftfahrer nicht ohne weiteres ärztliche auf eine Facharbeitertätigkeit geschlossen werden könne. Auf Anfrage des Senats teilte die Firma S. Betonpumpen-Verleih unter Übersendung der Lohngruppenanteilung der gewerblichen Arbeitnehmer des Transportbetongewerbes in Bayern mit, der Kläger habe seinerzeit in der Lohngruppe III gearbeitet (Arbeiter mit schwierigen oder verantwortlichen Tätigkeiten - Kranführer, Kraftfahrer, Kompressorenwärter, Maschinisten). Daraufhin hat der Senat dem Kläger mitgeteilt, dieser Auskunft sei zu entnehmen, dass er nicht als Facharbeiter entlohnt worden sei bzw. nicht als solcher gearbeitet habe. Bei einer Zuordnung zur Gruppe der "oberen Angelernten" sei er mit seinen verbliebenen Leistungsvermögen noch als Pförtner an einer Nebenpforte einsetzbar.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 21.05.2003 sowie des Bescheides vom 04.12.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2002 zu verurteilen, ihm aufgrund des Antrags vom 11.07.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, weiter hilfsweise - ab 01.01.2001 - wegen Erwerbsminderung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen verwiesen auf den Inhalt der Akten des Gerichts und der beigezogenen Akten des Sozialgerichts Landshut sowie der Rentenakten der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel jedoch als unbegründet, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung und auch nicht wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung hat. Bezüglich der Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente und des Vorliegens von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Hinsichtlich der gesundheitlichen Verhältnisse verbleibt es bei dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Sozialgericht; die Einholung weiterer Gutachten war nicht angezeigt, zumal der Kläger mit den Ergebnissen der Gutachten offenbar einverstanden ist.

Hinsichtlich der in Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeit ist noch Folgendes zu bemerken: Nach der Auskunft der Firma S. Betonpumpen-Verleih vom 11.05.2004 war der Kläger seinerzeit in der Lohngruppe III des Tarifvertrags der gewerblichen Arbeitnehmer des Transportbetongewerbes in Bayern entlohnt. Dieser Tarifvertrag enthält fünf Lohngruppen, die aufsteigend hierarchisch geordnet sind. So verrichtet der Betriebsarbeiter nach der Lohngruppe I Arbeiten, für die eine Anlernung nicht erforderlich ist; die Lohngruppe II betrifft die angelernten Arbeiter wie Entladearbeiter, Materialzuführer, Maschinenpfleger sowie alle Helfer bei Arbeiten nach Lohngruppe III. In dieser Lohngruppe III werden bzw. wurden die Arbeiter mit schwierigen oder verantwortlichen Tätigkeiten, die zusätzliche Berufserfahrung erforderten, oder solche, die mit besonders verantwortlichen Aufgaben betraut werden, entlohnt. Hierunter fallen die Kranführer, Kraftfahrer, Maschinisten und Kompressorenwärter, die auch Zement ausblasen. Erst der Lohngruppe IV sind die Betriebshandwerker mit abgeschlossener Ausbildung, also die Facharbeiter, zugeordnet. Damit ist der Kläger nach seiner seinerzeitigen Einstufung allenfalls der Stufe der oberen Angelernten im Sinne des Mehrstufenschemas zuzuordnen und er ist noch in der Lage, zumutbar als Pförtner an einer Nebenpforte tätig zu sein; die mangelnde Kenntnis der deutschen Sprache kann nicht zu seinen Gunsten zu einem anderen Ergebnis führen und würde ihn ungerechtfertigt gegenüber deutschen Versicherten bevorzugen.

Nachdem der Kläger weder für die Zeit vor dem 01.01.2001 noch seither einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung hat, war die Berufung gegen das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Landshut als unbegründet zurückzuweisen.

Die gemäß § 193 SGG zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass der Kläger in vollem Umfang unterlegen ist.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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