L 6 RJ 534/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 10 RJ 280/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 534/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 29. März 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Anrechnung weiterer Ausfall- bzw. Anrechnungszeiten bei der Erwerbsunfähigkeitsrente und der Regelaltersrente des Klägers.

Der 1930 geborene Kläger hat bis Juni 1974 Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt; hieran hat sich eine Zeit der Arbeitslosigkeit bis 28.06.1975 angeschlossen. Ab 29.06.1975 bis 01.03.1985 ist er als selbständiger Landwirt erwerbstätig gewesen und hat als solcher keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Das landwirtschaftliche Unternehmen wurde am 12.09.1984 und am 01.03. 1985 versteigert.

Am 24.08.1981 hat der Kläger aufgrund eines landwirtschaftlichen Arbeitsunfalls (Wegeunfall) Verletzungen erlitten, deren Folgen von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Niederbayern-Oberpfalz (BG) entschädigt werden. Die BG hat die Zeit vom 24.08.1981 bis 30.04.1982 als Zeit der verletzungsbedingten Arbeitsunfähigkeit mit grundsätzlichem Anspruch auf Verletztengeld anerkannt. Da aufgrund ihrer Satzung nach § 634 RVO der Verletztengeldanspruch für die ersten 13 Wochen nach dem Arbeitsunfall mit Ausnahme der Zeiten der stationären Krankenhausbehandlung ausgeschlossen gewesen ist, erhielt der Kläger vom 25.08.1981 bis 31.08.1981 (Krankenhausaufenthalt) und vom 24.11.1981 bis 30.04.1982 Verletztengeld. Entsprechende Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wurden von der BG für die Zeiträume 25.08.1981 bis 31.08.1981 und 24.11. 1981 bis 31.12.1981 abgeführt. Keine Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung ist für die Zeit vom 01.01.1982 bis 30.04.1982 erfolgt, weil das Verletztengeld aufgrund einer Rechtsänderung wegen seiner geringen Höhe nicht mehr in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtig gewesen ist.

Vom 01.05.1982 an erhielt der Kläger von der BG eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, zunächst - bis 01.11.1982 - nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 v.H., dann - ab 02.11.1982 - nach einer MdE von 40 v.H. (Bescheid vom 23.03.1983); seit 01.09.1985 beruht seine Unfallrente auf einer MdE von 20 v.H. (Bescheid vom 09.07.1985). Die vom Kläger in dieser Angelegenheit eingelegten Rechtsmittel sind ohne Erfolg geblieben.

Die Beklagte gewährte dem Kläger aufgrund eines am 23.10.1990 vor dem Bayer. Landessozialgericht geschlossenen gerichtlichen Vergleichs (Az. L 5 Ar 375/88) mit Bescheid vom 05.03.1991 ab 01.07.1988 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit; aufgrund eines Bescheides vom 10.05.1995 erhält der Kläger seit 01.07.1995 Regelaltersrente.

Sein Versicherungsverlauf stellt sich in diesen Bescheiden wie folgt dar:

01.07.1953 - 30.06.1954 12 Monate Pflichtbeiträge für Kindererziehung

01.08.1960 - 31.07.1961 12 Monate Pflichtbeiträge für Kindererziehung

01.01.1962 - 31.12.1962 12 Monate Pflichtbeiträge für Kindererziehung

27.09.1965 - 30.06.1974 106 Monate Pflichtbeiträge

01.07.1974 - 28.06.1975 12 Monate Arbeitslosigkeit

25.08.1981 - 31.08.1981 1 Monat Pflichtbeitrag Reha- bilitation

24.11.1981 - 31.12.1981 2 Monate Pflichtbeitrag Reha- bilitation

01.01.1984 - 31.12.1987 48 Monate freiwillige Beiträge

01.07.1988 - 30.06.1995 84 Monate Rentenbezug

Mit Schreiben vom 23.04.1996, bei der Beklagten am 24.04.1996 eingegangen, beantragte der Kläger sinngemäß, bei der Berechnung seiner Erwerbsunfähigkeitsrente und seiner Altersrente die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 08.01.1985 bis 02.05.1990 zu berücksichtigen.

Er legte eine Bescheinigung des Arbeitsamts P. , Dienststelle M. vom 21.03.1996 vor, die folgende Zeiten der Arbeitslosigkeit bestätigte: 08.01.1985 bis 19.06.1986, 27.01.1987 bis 19.12.1988, 21.03.1989 bis 07.09.1989, 10.11. 1989 bis auf weiteres.

Mit Bescheid vom 07.05.1996 und Widerspruchsbescheid vom 16.12.1996 (am 18.01.1997 zur Post gegeben) lehnte die Beklagte den vom Kläger am 24.04.1994 gestellten Antrag nach § 44 SGB X auf Neuberechnung seiner Renten unter Berücksichtigung der Zeiten der Arbeitslosigkeit ab 08.01.1985 mangels Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit ab.

Mit der am 14.02.1997 zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage (Az.: S 10 RJ 280/97) verfolgte der Kläger seinen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Zeiten bei der Berechnung seiner Renten weiter. Er sei seit dem 1981 erlittenen Arbeitsunfall bis September 1985 durchgehend arbeitsunfähig und anschließend arbeitslos gewesen; daher werde beantragt, die Zeit von 1981 bis 1985 als Anrechnungszeit aufgrund von Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit und die anschließende Zeit als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Auf das Urteil des BSG vom 08.02.1996 - 13 RJ 19/95 werde hingewiesen. Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass auch die Zeit der Arbeitsunfähigkeit mangels der Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nicht anrechenbar sei.

Der Kläger legte von seinem behandelnden Praktischen Arzt Dr. P. , der sein Hausarzt gewesen ist, ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, die sich auf folgende Zeiträume bezogen: 24.08.1981 bis 31.12.1981 und weiter bis 30.04.1982, 01.10.1982 bis 31.03.1983, 01.09.1983 bis 29.02.1984.

Das SG wies die Klage mit Urteil vom 29.03.2001 ab. Es verwies gemäß § 136 Abs. 3 auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1996. Das Urteil wurde dem Kläger am 20.08.2001 zugestellt.

Am 19.09.2001 ging beim Bayer. Landessozialgericht eine Berufungsschrift des Prozeßbevollmächtigten des Klägers ein (Az.: L 6 RJ 534/01); am selben Tag ging eine vom Kläger persönlich verfaßte Berufungsschrift beim SG München ein (Az.: L 6 RJ 556/01). Letztere nahm der Kläger im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 17.01.2002 zurück.

Bezüglich der Dauer der durch den Arbeitsunfall verursachten Arbeitsunfähigkeit übersandte der Kläger den Befundbericht des Dr. P. vom 28.05.1984 (vom SG München eingeholt im Verfahren S 19/U 98/83 L, vgl. dort Bl. 31 m. Rs.), in dem es heißt, der Kläger sei nach seinen Aufzeichnungen seit dem Zeitpunkt des Unfallereignisses durchgehen arbeitsunfähig.

Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 29.03.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 07.05.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Bescheide vom 05.03.1991 sowie vom 10.05.1995 abzuändern und bei der Berechnung der Renten die Zeit der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ab 24.08.1981 bis 07.01.1985 und die anschließende Zeit der Arbeitslosigkeit vom 08.01.1985 bis 02.05.1990 als Ausfall- bzw. Anrechnungszeiten zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten (Rentenakten der Beklagten; Klageakten des SG München im vorliegenden Verfahren Az.: S 10 RJ 280/97; Akten des SG München in den erledigten Klageverfahren Az.: S 14 Ar 665/86, S 19 Lw 57/87, S 19 U 98/83, S 19 U 120/84, S 19 U 5116/88, S 19 U 5069/91, S 19 U 5084/95; Akten des Bayer. Landessozialgerichts in den erledigten Berufungsverfahren Az.: L 3 U 161/87, L 3 U 177/96, L 4 Lw 10/89, L 8 Al 252/91, L 8 Al 253/91, L 5 Ar 375/88, L 5 Ar 426/88, L 6 RJ 556/01; Unfallakten der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Niederbayern-Oberpfalz) und der Akten des Bayer. Landessozialgerichts im vorliegenden Berufungsverfahren sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG München vom 29.03.2001 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass bei der Berechnung seiner Renten die geltend gemachte Zeit der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ab 24.08.1981 bis 07.01.1985 und die weiter geltend gemachte anschließende Zeit der Arbeitslosigkeit vom 08.01.1985 bis 02.05.1990 als Ausfall- bzw. Anrechnungszeiten berücksichtigt werden.

Der Kläger hat aufgrund der Arbeitsunfähigkeit, die wegen seines Arbeitsunfalls vom 24.08.1981 bis 30.04.1982 vorgelegen hat (zur Dauer vgl. unten), keine anrechenbare Ausfallzeit im Sinn von § 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO (in der vom 01.01.1986 bis 11.05.1991 geltenden Fassung) und auch keine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 SGB VI (in der vom 01.01.1992 bis 31.12.1996 geltenden Fassung) zurückgelegt. Beide Vorschriften verlangen nämlich für das Vorliegen einer Ausfall- bzw. Anrechnungszeit die Unterbrechung einer "versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit" (§ 1259 RVO) bzw. einer "versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit" (§ 58 SGB VI). Eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in diesem Sinn ist unterbrochen, wenn zwischen dem Ende der versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit und dem Beginn der Ausfall- bzw. Anrechnungszeit kein voller Kalendermonat liegt (allgemeine Meinung; vgl. u.a. KassKomm-Niesel, Stand: Juli 1991, § 1259 RVO Rdnr. 24; Stand: März 2004, § 58 SGB VI Rdnr. 100 jeweils mit weiteren Nachweisen). Diese Frist ist vom Kläger weit überschritten, weil zwischen dem Ende seiner letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung und der sich anschließenden Ausfall- bzw. Anrechnungszeit der Arbeitslosigkeit am 28.06.1975 (eine versicherungspflichtige - selbständige - Tätigkeit hat danach nicht vorgelegen) und dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit infolge des Arbeitsunfalls (sogar) mehrere Jahre vergangen sind.

Die Pflichtbeitragsleistung vom 25.08.1981 bis 31.08.1981 und vom 24.11.1981 bis 31.12.1981 wegen des Bezugs von Verletztengeld (damals nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8a RVO) ist zwar gemäß § 247 Abs. 2 SGB VI (seit 01.01.1992 unverändert geblieben) eine Beitragsleistung aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit bzw. einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit mit allen Konsequenzen, so dass sie auch für die Anrechnung von Ausfall- bzw. Anrechnungszeiten Grundlage sein können (allgemeine Meinung im Anschluss an die bereits unter der Geltung der RVO geübten Praxis der Versicherungsträger; vgl. Gemeinschaftskommentar zum SGB, Stand: Juli 2004, § 247 Rdnr. 22; Verbandskommentar, Stand: März 2004, § 247 SGB VI Rdnr. 3; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, SGB VI, Stand: Dezember 03, § 247 Rdnr. 30; Eicher/Haase/Rauschenbach, Stand: April 2004, § 247 SGB VI Anm. 3). Vorliegend ist aber die Beitragsleistung nicht durch eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit unterbrochen worden, sondern die Arbeitsunfähigkeit, die am 24.08.1981 begonnen hat und derentwegen Beiträge gezahlt worden sind, hat nur weiter fortgedauert, und zwar bis 30.04.1982. Dieser Endzeitpunkt ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Krankschreibungen durch seinen Hausarzt Dr. P. , der im Anschluss an den 30.04.1982 keine Folgebescheinigung mehr ausgestellt hat. Erst am 01.10.1982 hat Dr. P. den Kläger erneut krankgeschrieben. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger ab 01.05.1982 aus der Sicht seines Hausarztes, die am zeitnächsten und damit am verläßlichsten ist, nicht mehr arbeitsunfähig gewesen ist; er hat auch nach den eigenen Angaben seinen landwirtschaftlichen Betrieb bis März 1985 (abschließende Versteigerung) weitergeführt, woraus zu entnehmen ist, dass Dr. P. den Kläger aus guten Gründen nicht weiter krankgeschrieben hat. In einem Schreiben vom 21.06.1982 (vgl. Bl. 38 der BG-Akte) teilte der damalige Bevollächtigte des Klägers der BG mit, sein Mandant sei vom 24.08.1981 bis 30.04.1982 arbeitsunfähig gewesen, und verwies dazu auf eine beigefügte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Hieraus folgt, dass der Kläger auch aus seiner Sicht damals nicht mehr arbeitsunfähig gewesen ist, sonst hätte sein Anwalt der BG gegenüber dies geltend gemacht, nachdem es in diesem Schreiben um den Verletztengeldbezug ging. Der Orthopäde Dr. M. , der für die BG am 26.10.1982 das "Große Erste Rentengutachten" fertigte, beantwortete die Frage nach der Dauer der Arbeitsunfähigkeit im Sinn der gesetzlichen Krankenversicherung mit "24.08.1981 bis 30.04.1982" (vgl. Bl. 76 Rs. der BG-Akte). Auch der Arzt für Chirurgie Dr. H. , der den Kläger am 19.07. 1984 im Auftrag des SG München begutachtet hat, geht noch relativ zeitnah von dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit am 01.05.1982 aus (vgl. insbesondere Bl. 49 der Klageakte S 19/U 98/83 L). Es ist daher gesichert, dass der Kläger ab 01.05.1982 wieder arbeitsfähig gewesen ist. Der Befundbericht des Dr. P. vom 28.05.1984, in dem es heißt, der Kläger sei nach seinen Aufzeichnungen seit dem Zeitpunkt des Unfallereignisses durchgehen arbeitsunfähig, und der auch Dr. H. zur Würdigung vorgelegen hat, hat gegenüber den durch die originalen Krankschreibungen nachgewiesenen Unterbrechungen der Arbeitsunfähigkeit mindere Beweiskraft.

Die späteren Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vom 01.10.1982 bis 31.03.1983 sowie vom 01.09.1983 bis 29.02.1984 können nicht als Ausfall- bzw. Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, weil sie keine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit mehr unterbrechen, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Pflichtbeitragsleistung vom 25.08.1981 bis 31.08.1981 und vom 24.11.1981 bis 31.12.1981; es liegt jedenfalls ab 01.05.1982 bis 30.09.1982 eine Lücke vor, die (weit) größer als ein Monat ist und für die auch keine Überbrückungszeit angenommen werden kann, weil der Kläger in seinem schon bisher ausgeübten Beruf als selbständiger Landwirt weiter erwerbstätig gewesen ist. Dasselbe - die fehlende Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit - gilt dann zwangsläufig für die Zeiten der Arbeitslosigkeit ab 08.01.1985.

Auch kommt eine Anrechnung der Krankheits- und Arbeitslosigkeitszeiten nach der Übergangsvorschrift des § 252 Abs. 2 und 3 SGB VI nicht in Betracht, weil für die fraglichen Zeiten keine Beiträge durch einen Sozialleistungsträger bzw. durch den Kläger gezahlt worden sind.

Da somit bei den Renten des Klägers keine weiteren Ausfall- bzw. Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können, war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG München vom 29.03. 2001 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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