L 2 U 228/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 20 U 251/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 228/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.03.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1959 geborene Kläger suchte am 20.05.1996 (Montag) die Ärztin für Allgemeinmedizin K. auf und berichtete, er sei am 16.05.1996 (Donnerstag, Christi Himmelfahrt) morgens auf dem Weg zur Arbeit auf einen Nagel getreten. Erst in der Arbeitsstelle habe er bemerkt, dass eine Wunde an der Fußsohle geblutet habe. Die Ärztin stellte links unterhalb der Fußsohle einen ca. fünf Zentimeter großen geröteten Bereich um eine Wunde von ca. 1,5 Zentimeter fest. Ab 26.05.1996 wurde der Kläger im Krankenhaus München B. vom Prof. Dr. H. behandelt und gab an, seit zehn Tagen nach einer kleinen Verletzung am Fuß eine Infektion zu haben. In dem Bericht für den behandelnden Arzt ist vermerkt: Arbeitsunfall: nein.

Im Durchgangsarztbericht vom 30.09.1996 erklärte Prof.Dr.H. , laut Angabe des Klägers sei er mit dem Vorfuß auf einen Nagel getreten. Ein Arbeitsunfall sei nicht geltend gemacht worden. Vom 26.05. bis 06.08.1996 sei der Kläger stationär im Krankhaus München B. behandelt worden, vom 06. bis 08.08.1996 in der Klinik K. und anschließend wieder im Krankenhaus B ... Prof.Dr.H. stellte die Diagnose: infizierter Vorfuß links. Im Bericht vom 14.08.1996 wird ausgeführt, nach Eintreten einer Schraube bestehe eine Vorfußphlegmone. Am 11.11.1996 erklärte Prof.Dr.H. , mit entsprechender Einlagenversorgung solle der Kläger einen Arbeitsversuch unternehmen. Ab 21.01.1997 hielt er den Kläger für arbeitsfähig.

Der Kläger gab am 25.10.1996 im Wegeunfallfragebogen an, der Weg zur Arbeitsstätte betrage 15 bis 20 Kilometer, er brauche dafür 20 Minuten. Auf dem Weg zur Arbeit hätten ihn sein Bruder E. Z. und der Kollege P. begleitet. Der Unfall sei auf dem Weg passiert.

In der Unfallanzeige vom 20.01.1997 gab die Arbeitgeberin an, der Unfall sei auf dem Weg zur Baustelle I. geschehen.

Im Schreiben vom 20.01.1997 erklärte der Kläger, er sei auf dem Weg zur Arbeit auf einer Schraube hingestolpert, aber habe nicht gefühlt, dass die Schraube in seinem Schuh steckte. Als er sich angezogen habe, habe er Blut gesehen und ein kleines Loch entdeckt. E. Z. und I. P. könnten dies bezeugen. Im Schreiben vom 08.03.1997 gab der Kläger an, der Unfall habe sich auf der Fahrt zur Arbeitsstelle ereignet, genauer gesagt auf der Baustelle. Er sei dort auf eine Schraube getreten, habe aber als Diabetiker keinen Schmerz gespürt. Die Arbeitgeberin erklärte im Schreiben vom 17.03.1997, zu dem Unfall sei es auf der Fahrt zur Baustelle bzw. auf der Baustelle gekommen.

Bei der Zeugenvernehmung im Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München gab der Zeuge I. P. an, er sei am 16.05.1996 gleichzeitig mit dem Brüdern Z. auf der Baustelle eingetroffen. Den eingetretenen Nagel habe er erst bemerkt, als ihn E. Z. nach Arbeitsende aus den Straßenschuhen des Klägers, seines Bruders, gezogen habe. Der Kläger habe den eingetretenen Fremdkörper nicht bemerkt gehabt und habe auch keine Verletzungsmerkmale gezeigt. Der Zeuge E. Z. gab an, er sei mit seinem Bruder gemeinsam zur Arbeitsstelle gefahren. Nach dem Abstellen des PKW habe sich sein Bruder auf dem letzten Wegstück zur Baustelle einen Nagel eingetreten, ihn aber anfangs nicht bemerkt und regulär seine Arbeit begonnen. Erst nach Arbeitsende habe der Zeuge den eingetretenen Nagel bemerkt, als er versehentlich die Straßenschuhe seines Bruders angezogen habe. Er habe den Nagel entfernt und mit seinem Bruder und Herrn P. die Baustelle verlassen. Beschwerden seien erst am darauf folgenden Tag aufgetreten, Verletzungsmerkmale seien am Unfalltag nicht festgestellt worden.

Im Bericht vom 01.12.1997 äußerte Prof.Dr.H. , beim Kläger bestehe ein Diabetes mellitus mit erheblicher Neuropathie an den Füßen. Laut Befund vom 20.05.1996 habe eine offene Wunde von 1,5 Zentimeter an der Fußsohle bestanden. Die Länge der Wunde entspreche nicht der vom Kläger angegebenen Ursache einer Nagelstichverletzung. Auf jeden Fall seien die Komplikationen wie Nekrosen und Eiterbildung Folge des Diabetes mellitus.

Im Gutachten vom 12.02.1998 führte der Chirurg Dr.G. aus, durch den Unfall sei es zu einer Fremdkörperverletzung an der linken Fußsohle gekommen, die sich infiziert und zu einer Phlegmone geführt habe. Beim Tragen von Einlagen seien wesentliche Unfallfolgen nicht mehr feststellbar. Unfallfremd bestehe ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit Makro- und Mikroangiopathie und autonomer Neuropathie. Die MdE werde ab Ende der Arbeitsunfähigkeit auf unter 10 v.H. eingeschätzt. Die Entzündungszeichen seien abgeklungen, mit entsprechenden orthopädischen Einlagen sei der Kläger weiterhin in der Lage, seine Tätigkeit als Trockenbauer vollschichtig auszuüben.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 01.04.1998 die Gewährung von Leistungen ab, da nicht mit Gewissheit bewiesen werden könne, dass der Kläger am 16.05.1996 auf dem Weg zur Arbeitsstelle tatsächlich in einen Nagel getreten sei und die Infektion tatsächlich auf diese angebliche Nagelstichverletzung zurückzuführen sei.

Der Kläger wandte mit Widerspruch vom 24.04.1998 ein, wenn im Bericht vom 01.12.1997 eine behandelte Wunde von 1,5 Zentimeter erwähnt sei, erkläre sich dies allenfalls daraus, dass die Wundstelle am 26.05.1996 aufgeschnitten worden sei. Der Bruder des Klägers habe eine gerötete kleine Einstichstelle, die geblutet habe, festgestellt.

In einer Erklärung vom 24.05.1998 gab E. Z. an, er sei am 16.05.1996 mit seinem Bruder in dessen Auto zur Arbeit gefahren. Als der Kläger seine Schuhe ausgezogen habe, habe der Zeuge an der linken Socke einen frischen Blutfleck und im Schuh des Klägers eine Schraube bemerkt, die die Sohle durchbohrt habe. Dies habe auch der Arbeitskollege P. gesehen. P. gab in einer Erklärung vom 01.06.1998 an, er habe sich zusammen mit den Brüdern Z. umgezogen. E. Z. habe Blut an der Socke des Klägers bemerkt, in den Schuh geschaut und festgestellt, dass eine Schraube den Schuh von unten durchbohrt habe und die Schraubenspitze die Ursache der Verletzung gewesen sei. Die Bedienstete der Landeshauptstadt München, die die Zeugenaussagen vom 12.05.1997 aufgenommen hatte, erklärte im Schreiben vom 08.01.1999, soweit sie sich erinnern könne, hätten E. Z. und I. P. sie gemeinsam aufgesucht. I. P. habe für E. Z. übersetzt. Die jeweiligen Zeugenaussagen seien vor Eintragung in die Fragebögen nochmals vorgelesen worden, es seien keine Einwände erhoben worden. I. P. teilte im Schreiben vom 21.06.1999 mit, er habe für E. Z. nicht übersetzt. Er spreche relativ gut deutsch, E. Z. spreche ebenfalls relativ gut deutsch. Auch F. Z. sei anwesend gewesen, auch er spreche gut deutsch.

Der Bevollmächtigte des Klägers übersandte ein Schreiben vom 19.01.2000, in dem er erklärte, F. Z. habe bestätigt, dass er anlässlich der Einvernahme des E. Z. und des I. P. am 12.05.1997 als Dolmetscher anwesend gewesen sei. Die Bedienstete habe die Aussage des E. Z. angehört und nachdem sie dessen Angaben handschriftlich niedergeschrieben gehabt habe, erklärt, dass sie von dem Zeugen P. weitere Angaben nicht benötige, wenn er die Angaben des E. Z. bestätigen könne. Dies habe der Zeuge P. bejaht. Daraufhin seien beide Zeugen aufgefordert worden, die Protokollformulare zu unterschreiben, die Bedienstete werde dann die entsprechenden Angaben eintragen. F. Z. habe erklärt, dass daher im Protokoll betreffend die Vernehmung des Zeugen P. genau der gleiche Text stehen müsse wie bei den Angaben des Zeugen E. Z ... Die Angabe "Verletzungsmerkmale wurden nicht festgestellt" sei nicht richtig. Richtig sei vielmehr, dass der Zeuge E. Z. , als er den Nagel im Schuh des Bruders entdeckt habe, sich den Fuß angesehen und an der Socke einen Blutfleck entdeckt habe. Auch habe er an der Fußsohle einen Einstich festgestellt, durch den das Blut ausgetreten sei. F. Z. hat durch Unterschrift bestätigt, dass diese Ausführungen zutreffend seien.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2000 zurück. Nach wie vor sei nicht bewiesen, ob der Kläger einen Unfall bei einer versicherten Tätigkeit erlitten habe.

Mit der Klage vom 28.03.2000 hat der Kläger erklärt, dass die Gesundheitsstörung durch einen Arbeitsunfall (Wegeunfall) am 16.05.1996 verursacht bzw. erheblich verschlimmert worden sei, und F. Z. als Zeugen dafür benannt, dass er sich auf dem Weg zur Arbeit bzw. bereits an der Arbeitsstelle sich einen Nagel oder eine Schraube durch die Schuhsohle in den Fuß eingetreten habe.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.03.2004 hat der Kläger erklärt, am 16.05.1996 sei er mit seinem Bruder zur Arbeitsstelle gegangen. Er könne sich nicht genau erinnern, ob er mit dem eigenen Auto oder dem Bus gefahren sei oder ob er zu Fuß hingegangen sei. Er könne nicht mehr sagen, ob er damals schon ein Auto besessen habe. Als er sich habe umziehen wollen, hätten sein Bruder und der Zeuge P. festgestellt, dass er am Fuß geblutet habe. Er habe festgestellt, dass er eine Stichverletzung durch eine Schraube gehabt habe. Er glaube, dass sie den Bruder F. gerufen hätten, jedenfalls noch am gleichen Morgen. Der Bruder habe ihn dann zur Ärztin gebracht. Auf den Vorhalt, dass die Ärztin ihn erstmals am 20.05.1996 behandelt habe, hat der Kläger erklärt, er wisse das nicht mehr genau. Er wisse auch nicht mehr, wer das Schreiben vom 08.03.1997 gefertigt habe. Der Zeuge F. Z. hat angegeben, er sei von seinem Bruder nur gerufen worden, um zu übersetzen. Wann das geschehen sei, wisse er nicht. Er habe damals nicht mit seinem Bruder zusammengewohnt, habe aber die Wunde später gesehen.

Mit Urteil vom 23.03.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Unfallhergangs bestünden trotz umfassender Aufklärungsmaßnahmen erhebliche Zweifel. Nach dem Attest der behandelnden Ärztin habe beim Kläger eine ca. 1,5 Zentimeter große Wunde vorgelegen. Prof.Dr.H. habe erklärt, die Wunde entspreche nicht der Ursache einer Nagelstichverletzung. In den Erklärungen des E. Z. und I. P. vom 01.06.1998 sei von einer Schraubenverletzung gesprochen worden, im Bericht der behandelnden Ärztin werde eine Nagelverletzung beschrieben. Das Gericht gehe trotz zugegebener Sprachprobleme davon aus, dass erfahrene Bauhandwerker den Unterschied zwischen Nagel und Schraube kennen. Es lägen auch unterschiedliche Angaben zum Unfallgeschehen selbst und den Vorgängen am 16.05.1996 vor. In seinem Schreiben vom 20.01.1997 gebe der Kläger an, er habe, als er sich angezogen habe, die Verletzung bemerkt. Der Zeuge P. habe erklärt, er habe den Nagel erst nach Arbeitsende bemerkt. Verletzungsmerkmale hätten nicht vorgelegen. Auch E. Z. habe angegeben, keine Verletzungsmerkmale bemerkt zu haben. Diese Aussagen stünden im Widerspruch zu den vorgelegten Erklärungen des E. Z. und I. P. vom 09.06.1998. Da, wie der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, die beiden Zeugen zu einer Einvernahme nicht mehr zur Verfügung stünden und der Zeuge E. Z. krankheitsbedingt nicht reisefähig sei, habe das Gericht die erheblichen Zweifel nicht weiter aufklären können. Auch die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung hätten das Gericht nicht von dem vorgetragenen Unfallhergang überzeugen können.

Zur Begründung der Berufung macht der Kläger geltend, die Zeugen hätten bestätigt, dass es am 16.05.1996 - gleichgültig, ob auf dem Weg zur Arbeit oder während der Arbeit - zu einer Stichverletzung an der linken Fußsohle gekommen sei. Es sei unerheblich, ob diese Verletzung durch eine Schraube oder einen Nagel hervorgerufen worden sei. Das Gericht habe zu Unrecht den Angaben der Zeugen E. Z. und I. P. vom 12.05.1997 eine besondere Bedeutung beigemessen, obwohl diese Angaben durch das Schreiben vom 19.01.2000 richtig gestellt worden seien. Die Vernehmung sei seinerzeit ohne Dolmetscher erfolgt, den Erklärungen der Zeugen vom 24.05.1998 bzw. 01.06.1998 sei ein höherer Beweiswert zuzubilligen.

Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag, das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.03.2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.04.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02. 2000 zu verurteilen, ihm Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Grund des Unfalls vom 16.05.1996 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.03.2004 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Die Entscheidung richtet sich nach den bis 31.12.1996 geltenden Vorschriften der RVO, da der streitige Versicherungsfall vor dem 01.01.1997 eingetreten ist und über einen daraus resultierenden Leistungsanspruch vor dem 01.01.1997 zu entscheiden gewesen wäre (§§ 212, 214 Abs.3 SGB VII i.V.m. § 580 RVO).

Ein Arbeitsunfall setzt gemäß § 548 Abs.1 RVO einen Unfall voraus, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten versicherten Tätigkeiten erleidet. Der Begriff des Unfalls erfordert ein äußeres Ereignis, d.h. einen von außen auf den Körper einwirkenden Vorgang, der rechtlich wesentlich den Körperschaden verursacht hat (vgl. BSGE 23, 139, 141). Das äußere Ereignis muss mit der die Versicherteneigenschaft begründenden Tätigkeit rechtlich wesentlich zusammenhängen. Dabei bedürfen alle rechtserheblichen Tatsachen des vollen Beweises, das heißt sie müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorgelegen haben (vgl. BSGE 45, 285). Die Beeiserleichterung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit gilt nur insoweit, als der ursächliche Zusammenhang im Sinne der wesentlichen Bedingung zwischen der der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden und zum Unfall führenden Verrichtung und dem Unfall selbst sowie der Zusammenhang betroffen ist, der im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen dem Arbeitsunfall und der maßgebenden Verletzung bestehen muss (vgl. Krasney VSSR 1993 81, 114).

Das Unfallereignis vom 16.05.1996 ist - wie das Sozialgericht München zu Recht ausgeführt hat - nicht nachgewiesen. Der Kläger hat die behandelnde Ärztin am Montag, den 20.05.1996, aufgesucht und angegeben, die Verletzung sei am 16.05.1996 erfolgt. Der 16.05.1996 war der Feiertag Christi Himmelfahrt (Donnerstag). Insgesamt bleiben Zweifel offen, ob tatsächlich ein Arbeitsunfall am 16.05.1996 vorgefallen ist. Denn nach den bisher vorliegenden Äußerungen des Klägers, seiner Brüder und des Arbeitskollegen P. sowie unter Berücksichtigung der Angaben der behandelnden Ärzte über die Äußerungen des Klägers gibt es verschiedene Sachverhaltsvarianten: dass der Kläger am 16.05.1996 entweder auf dem Weg zum Arbeitsplatz oder aber erst auf der Baustelle eine Verletzung erlitten hat, die er entweder beim Umziehen zu Beginn der Tätigkeit oder aber beim Umziehen am Ende des Arbeitstages bemerkte. Dabei handelte es sich entweder um eine blutende Stichverletzung oder aber Verletzungsmerkmale waren zunächst nicht zu beobachten oder aber es handelte sich - wie die behandelnde Ärztin angegeben hat - um eine ca. 1,5 Zentimeter lange Verletzung. Zur Überzeugung des Senats ist nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der Kläger tatsächlich am 16.05.1996 in Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit die geltend gemachte Verletzung erlitten hat, insbesondere im Hinblick darauf, dass er und die Zeugen von einer kleinen punktförmigen Stichverletzung sprachen, während die behandelnde Ärztin eine 1,5 Zentimeter lange Verletzung feststellte.

Die im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwendungen stellen die Entscheidung des Sozialgerichts München nicht in Frage und geben auch keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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