L 3 U 409/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 U 5014/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 409/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 12.11. 2003 sowie der Bescheid der Beklagten vom 22.10. 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23.01.2002 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, das Ereignis vom 03.05.2001 als Arbeitsunfall anzuerkennen und die entsprechenden gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger am 03.05.2001 einen von der Beklagten zu entschädigenden Unfall erlitt.

Der 1937 geborene Kläger - als selbständiger Landwirt bei der Beklagten versichert - zog sich am 03.05.2001 erhebliche Verletzungen zu, als sein Hofschlepper umkippte, mit dem er Humus auf sein außerorts gelegenes, mit einer Hauskapelle bestandenes Wiesengrundstück brachte, um Bodenmulden aufzufüllen.

Der Unfall wurde der Beklagten am 08.05.2001 angezeigt. Im Zuge der Ermittlungen stellte sich heraus, dass neben der Hauskapelle für die Opfer des Seilbahnunglücks von K. , bei dem Mitglieder des örtlichen Skiclubs ums Leben gekommen waren, mit Genehmigung des Klägers ein Gedenkstein gesetzt worden war. Bei der Anlage der Gedenkstätte war u.a. Humus angefahren und eine kleinere Menge davon von dem Initiator, einem Bruder eines der Opfer, an den Kläger abgetreten worden. Nach den Angaben der Ehefrau des Klägers gegenüber einem Mitarbeiter der Beklagten am 14.05.2001 sollte die Gedenkstätte Ende Juni mit einem Gottesdienst an der Kapelle eingeweiht werden.

Auf Grund dieser Angaben der Ehefrau des Klägers, der Auskunft des Klägers in einem Telefonat vom 11.09.2001 und eines von der Beklagten vorformulierten, vom Kläger am 25.09.2001 unterzeichneten Unfallberichts lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.10.2001 Entschädigungsansprüche aus Anlass des Unfalls vom 03.05.2001 ab. Sie begründete dies damit, dass die zum Unfall führende Tätigkeit der Fertigstellung der Gedenkstätte und damit nicht betrieblichen sondern privaten Zwecken gedient habe. In seinem dagegen erhobenen Widerspruch wandte der Kläger ein, er habe den Humus zu dem Kapellengrundstück, einer Wiese, die seiner Viehhaltung als Futtergrundlage diene, gebracht, um sie wieder in einen ordnungsgemäßen, landwirtschaftlich nutzbaren - abmähbaren - Zustand zu bringen. Der Unfall habe nichts mit der Gedenkstätte zu tun gehabt. Die Beklagte besichtigte am 22.11.2001 das Kapellengrundstück. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2002 wies die den Widerspruch zurück. Bei der Ortsbesichtigung habe sie festgestellt, dass es sich nicht um eine landwirtschaftlich genutzte Wiese, sondern um eine Rasenfläche handle, die zur Viehfuttergewinnung ungeeignet sei; zumindest sei eine solche landwirtschaftliche Nutzung nicht glaubhaft.

Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht Regensburg (SG) Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom 28.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2002 aufzuheben, das Ereignis vom 05.03.2001 als Arbeitsunfall anzuerkennen und entsprechende Entschädigungsleistungen zu gewähren. Es habe sich um einen versicherten Arbeitsunfall gehandelt. Infolge der Arbeiten an der Gedenkstätte sei es durch den Einsatz von Baggern und wegen Aushubarbeiten zu Vertiefungen im Boden gekommen. Um eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grünfläche wieder möglich zu machen, sei es nötig gewesen, die Mulden auszugleichen. Zudem sei er durch das Ausfüllen der Bodenunebenheiten seiner Verkehrssicherungspflicht gegenüber Besuchern der Kapelle nachgekommen. Auch insoweit bestehe ein Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit.

Bei seiner Anhörung vor dem Sozialgericht am 08.08.2002 hat der Kläger erklärt, er habe das Gelände mit Humus aufgefüllt, um die Wiese besser abmähen zu können. Das abgemähte Gras werde nach wie vor zur Verfütterung verwendet. Das SG hat am 08.08. 2002 das Kapellengrundstück in Augenschein genommen. In dem hierüber geführten Protokoll wird die Fläche als schmale Insel zwischen Wald und einem geschotterten Feldweg mit einer Länge von 25 m und einer Breite an der breitesten Stelle von 6 Metern beschrieben. Insgesamt, so heißt es, wirke das Grundstück wie eine kleine Parkanlage.

Nach Anhörung hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12.11.2003 abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, die zum Unfall führenden Arbeiten hätten entweder ausschließlich oder zumindest vorrangig dazu gedient, die Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung der Gedenkstätte abzuschließen, vor allem habe der Kläger das Gelände rechtzeitig bis zum Einweihungsgottesdienst am 24.06.2001 planieren wollen.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und im Wesentlichen sein Vorbringen wiederholt. Der Senat hat den Kläger im Erörterungstermin vom 25.05.2004 angehört und J. S. , den Initiator der Gedenkstätte, als Zeugen einvernommen. Auf die Sitzungsniederschrift wird gemäß § 136 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen. Der Kläger hat Lagepläne seines Hofgrundstücks sowie des Kapellengrundstücks vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 12.11.2003 sowie den Bescheid vom 22.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23.01.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 03.05.2001 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm die entsprechenden gesetzlichen Leistungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 12.11.2003 zurückzuweisen.

Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Akte der Beklagten und der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers erweist sich als zulässig (§§ 143, 151 SGG) und begründet. Sie führt zur Aufhebung des Gerichtsbescheids des SG vom 12.11.2003 und zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide sowie zur Verurteilung der Beklagten, das Ereignis vom 03.05.2001 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger die entsprechenden gesetzlichen Leistungen zu gewähren.

Anspruchsgrundlage sind die §§ 8 Abs.1, 26, 56 des Siebten Sozialgesetzbuchs (SGB VII). Danach sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, oder 6 begründenden Tätigkeit. Wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls sind gemäß § 26 SGB VII Heilbehandlungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Rehabilitation und nach § 56 SGB VII Rentenleistungen zu erbringen.

In der Gesamtschau der im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren erhobenen Beweise stellt sich nach Auffassung des Senats die zum Unfall führende Tätigkeit, das Auffüllen von Bodenunebenheiten mit Humus, als eine sogenannte "gemischte" Tätigkeit dar, bei der der Kläger sowohl seinem landwirtschaftlichen Betrieb dienende als auch private Zwecke verfolgte. Bei Verrichtungen, die sowohl privaten unversicherten als auch betrieblichen Interessen dienen, besteht Unfallversicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, wesentlich betrieblichen Interessen zu dienen. Ist eine Tätigkeit sowohl privaten als auch betrieblichen Zwecken zu dienen bestimmt und ist sie nicht eindeutig in einen versicherten, unternehmensbezogenen und einen unversicherten, unternehmensfremden Teil zu zerlegen, so ist entscheidend, ob sie im Einzelfall dem versicherten Unternehmen, wenn auch nicht überwiegend, so doch wesentlich gedient hat (BSG SozR - 2200 § 548 Nr.26; 32). Dabei kommt es vor allem auf die Handlungstendenz des Versicherten, d.h. auf die Zweckrichtung seines Handelns an, die zwar im Wesentlichen im subjektiven Bereich liegt, jedoch in den objektiv gegebenen Verhältnissen eine ausreichende Stütze finden muss. Als Abgrenzungskriterium dient die Frage, ob die dem Unternehmen dienende Tätigkeit für diesen Zweck hypothetisch auch allein vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr.19).

Der Senat sieht es auf Grund der im Wesentlichen stets gleichgebliebenen Einlassungen des Klägers - insbesondere im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht am 08.08.2002 und vor dem Senat am 25.05.2004 - als erwiesen an, dass er den Humus zu dem Kapellengrundstück transportierte, um Bodenunebenheiten auszugleichen. Ob diese Mulden schon vor der Errichtung der Gedenkstätte vorhanden oder erst im Zusammenhang mit den dabei vorgenommenen Erdarbeiten entstanden waren, kann dahinstehen, denn Arbeiten, die der Wiederherstellung einer landwirtschaftlichen Nutzung dienen, sind ohne Rücksicht auf den Anlass als landwirtschaftlich zu qualifizieren. Dass die unfallbringende Verrichtung nicht im direktem Zusammenhang mit der Gedenksteinsetzung stand, hält der Senat durch die Aussage des Zeugen S. für eindeutig geklärt. Ebenfalls für erwiesen hielt der Senat, dass der Kläger die Bodensenken auch deshalb beseitigen wollte, weil zahlreiche Gottesdienstbesucher bei der Ende Juni 2001 stattfindenden Einweihungsmesse zu erwarten waren und er diesen gegenüber seiner Verkehrssicherungspflicht als Grundstückseigentümer nachkommen wollte.

Diese Handlungstendenz ist dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen. Entgegen der Meinung des Klägers fällt die von ihm angenommene Verkehrssicherungspflicht gegenüber Gottesdienstbesuchern nicht in den versicherten Bereich der Landwirtschaft. Denn nicht jede Tätigkeit, die ein Landwirt auf einem seiner Grundstücke vornimmt, ist eine landwirtschaftliche Tätigkeit. Landwirtschaftliche Unternehmen sind solche mit Bodenbewirtschaftung. Verwendet ein Landwirt seine Grundstücke oder Teile davon zu einem anderen Zweck als zur Bodenbewirtschaftung, beispielsweise um eine Wiese als Campingplatz zu nutzen, so handelt es sich nicht mehr um eine landwirtschaftliche Tätigkeit, und eine damit zusammenhängende Verkehrssicherungspflicht ist nicht mehr der Landwirtschaft zuzuordnen. Ähnlich verhält es sich bei der Nutzung des Kapellengrundstücks des Klägers. Hier wurde zeitweise zumindest ein Teil der Fläche für den Gottesdienstbesuch zur Verfügung gestellt. Eine Maßnahme der Verkehrssicherung zum Schutze von Gottesdienstbesuchern fällt nicht in den Bereich der landwirtschaftlichen Maßnahmen.

Damit kommt der Senat zum Ergebnis, dass die zum Unfall führende Tätigkeit jedenfalls teilweise eigenwirtschaftlich war. Daneben diente das Auffüllen mit Humus auch der landwirtschaftlichen Nutzung des Wiesengrundstücks, weil damit das Abmähen erleichtert wurde und das so gewonnene Gras glaubhaft als Viehfutter Verwendung fand. Entgegen der Meinung der Beklagten hält es der Senat für glaubhaft, dass zumindest zweimal pro Jahr verfütterbares Gras vom Kläger abgeerntet wurde, wie dieser mehrfach, insbesondere in den Erörterungsterminen vor dem Sozialgericht und dem Senat angab. Diesen unmittelbaren Aussagen des Klägers misst der Senat einen höheren Beweiswert zu als dem von der Beklagten inhaltlich vorgegebenen und vom Kläger lediglich unterzeichneten Unfallbericht vom 25.09.2001. Ob und wie häufig die Wiese daneben mit einem Rasenmäher gemäht wurde, wie der Kläger selbst einräumte, ist nicht wesentlich. Noch weniger von Bedeutung ist, dass - wie der Kläger ebenfalls zugesteht - das Gelände mitunter einmal im Jahr durch Gemeindearbeiter abgemäht wurde, denn auch in diesem Fall verwendete der Kläger den liegengebliebenen Rasenschnitt als Viehfutter. Derartige zusätzliche Mähverrichtungen rauben dem Grundstück nicht die landwirtschaftliche Nutzbarkeit.

Darauf, dass es sich in Anbetracht der geringen Grundstücksgröße - vom Sozialgericht nach Augenschein als 25 m lang und ca. 6 Meter breit - nicht um eine große Menge an Viehfutter handeln konnte, kommt es ebensowenig an. Eine landwirtschaftliche Fläche, die tatsächlich zu Futterzwecken abgeerntet wird, verliert nicht deshalb ihren Charakter der Bodenbewirtschaftung, dass der Ertrag nur einen Teil oder sogar geringen Teil des Futterbedarfs für das Vieh abdeckt. Schließlich ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Landwirt eine Reihe kleinerer - auch nicht zusammenhängender - Grundstücke besitzt und das abgeerntete Gras für Futterzwecke nutzt. In einem solchen Fall verliert die einzelne Fläche nicht deshalb ihren Nutzen als landwirtschaftliche Fläche, weil sie für sich genommen nicht ausreichend wäre. Insoweit sieht der Senat auch den Einwand der Beklagten, der Kläger habe nur eine Mulde von ca. drei bis vier qm und damit eine für die Futtergewinnung in Anbetracht seines damaligen Viehbestandes von 28 Kühen und 42 Jungtieren unbedeutende Fläche einebnen wollen, nicht für entscheidungserheblich an. Schließlich ist es durchaus nachvollziehbar, dass eine flächenmäßig geringe Unebenheit beim Mähen störend ist. Damit kommt der Senat zum Ergebnis, dass die landwirtschaftliche Nutzung bei der zum Unfall führenden Tätigkeit die Handlungstendenz des Klägers zumindest mitbestimmte. Die Verrichtung ist damit als gemischte Tätigkeit zu qualifizieren.

Davon getrennt ist die Frage zu beantworten, ob eine derartige gemischte Tätigkeit wesentlich betrieblichen Interessen diente. Bei dieser Problematik ist zu prüfen, ob die Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck - hier das Planieren im Hinblick auf den bevorstehenden Einweihungsgottesdienst - entfallen wäre. Auf Grund der Anhörung des Klägers und der Ausführungen des Zeugen S. im Erörterungstermin vom 25.05.2004 ist der Senat davon überzeugt, dass die Erdarbeiten auch dann vorgenommen worden wären, wenn die Einweihung nicht bzw. nicht in einer derart zeitlichen Nähe stattgefunden hätte. Denn, wie der Kläger glaubhaft schilderte, er wollte die Gelegenheit, günstig an Humus gekommen zu sein, nützen. Dies stellt den Beweggrund seines Handelns dar und ist nicht identisch mit seiner Handlungstendenz im unfallversicherungsrechtlichen Sinn. Die Handlungstendenz dient dazu, den versicherten Risikobereich abzugrenzen (Bereiter-Hahn, gesetzliche Unfallversicherung § 8 Anm.6.2 und 6.3; Kassler Kommentar § 8 SGB VII Anm.10 bis 14). Zeigt sich, dass mehrfache Zwecke eine Handlung bestimmten, wie das bei der sogenannten gemischten Tätigkeit der Fall ist, so hebt die rechtliche Wesentlichkeit der einen Ursache oder der einen Handlungstendenz die der anderen nicht auf. Es genügt die Mitwirkung einer einzigen wesentlichen Ursache bzw. Handlungstendenz. Eine wesentliche Handlungstendenz aus einem unversicherten Bereich steht dem Versicherungsschutz nur entgegen, wenn sie allein wesentlich ist, d.h. wenn neben ihr anderen Ursachen oder Handlungstendenzen aus dem unversicherten Bereich die überragende Bedeutung zukommt (Kassler Kommentar a.a.O. § 8 Anm.14). Auf den hier zu entscheidenden Fall bezogen führt die Anwendung dieser Grundsätze dazu, dass der Handlungstendenz des Klägers, den Humus rechtzeitig vor Einweihung der Gedenkstätte auszufahren, gegenüber seiner Zielsetzung, das Grundstück in einen besser mähbaren Zustand zu versetzen, keineswegs die überragende Bedeutung zukommt. Die Beklagte konnte - außer Vermutungen und der zeitlichen Abfolge - keine überzeugenden Gründe vorbringen, die die Glaubwürdigkeit des Klägers nachhaltig erschüttern würden. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die zum Unfall führende Verrichtung neben privaten Interessen wesentlich betrieblichen Zwecken diente. Der Kläger stand daher bei seinem Unfall am 03.05.2001 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, so dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn wegen der Folgen dieses Unfalls gemäß der §§ 8, 26, 56 SGB VII zu entschädigen.

Auf die Berufung des Klägers waren der Gerichtsbescheid des SG vom 12.11.2003 und der Bescheid vom 22.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23.01.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 03.05.2001 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm die entsprechenden gesetzlichen Leistungen zu gewähren.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keine grundsätzlichen Fragen im Sinne des § 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG zur Klärung anstanden.
Rechtskraft
Aus
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