L 2 U 146/03.Ko

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 146/03.Ko
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Die Entschädigung des Antragsteller wird auf 9,44 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Im Berufungsverfahren L 2 U 146/03 vor dem Bayer. Landessozialgericht bat der zuständige Berichterstatter am 28.11.2003 den Antragsteller um Übersendung von Röntgenaufnahmen, Sono und CT ab 1999 bezüglich des Klägers. Sofern für die Reproduktion mikroverfilmter Röntgenaufnahmen besondere Kosten anfielen, werde um vorherige telefonische Rückfrage gebeten. Daraufhin teilte der Antragsteller telefonisch mit, er habe zwei Röntgenbilder in digitalisierter Form gespeichert, die auf zwei Seiten ausgedruckt werden müssten. Dadurch würden Sachkosten pro Seite von 5,00 EUR plus Bearbeitungsgebühr, d.h. insgesamt circa 20,00 EUR bis 25,00 EUR Kosten entstehen. Nachdem der zuständige Berichterstatter die Übersendung der Bilder in Schriftform dem Grunde nach genehmigt hatte, informierte der Kostenbeamte den Antragsteller über die zur Zeit noch kostenrechtlich ungeklärte Frage, in welcher Höhe digitalisierte Röntgenbilder entschädigt werden können. Am 09.12.2003 übersandte der Antragsteller die beiden Röntgenbilder auf hochwertigem Spezialglanzpapier und fügte eine Rechnung über 21,65 EUR (10,00 EUR für die beiden Kopien, weitere 10,00 EUR Bearbeitungsgebühr und 1,65 EUR Porto) bei. Für den Fall einer Rechnungskürzung stellte er - entsprechend dem Hinweis des Kostenbeamten - Antrag auf richterliche Festsetzung.

Mit Schreiben vom 12.12.2003 setzte der Kostenbeamte einen Betrag von 7,44 EUR (zwei Seiten Kopien zu je 3,00 EUR plus Porto laut Kuvert - 1,44 EUR) als sachlich und rechnerisch richtig fest. Aus den telefonisch mitgeteilten Gründen könne seinem Antrag auf höhere Entschädigung nicht abgeholfen werden.

Der Kostenbeamte legte den Antrag dem zuständigen Kostensenat über den Bezirksrevisor vor.

II.

Der Antrag auf richterliche Festsetzung ist nach § 16 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Sachverständigen und Zeugen (ZSEG) zulässig. Streitig ist hier die Entschädigung eines sachverständigen Zeugen. Das ZSEG ist im vorliegenden Fall noch anwendbar, obwohl am 01.07.2004 das "Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz - JVEG -)" in der Fassung des Art.2 des "Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (KostRMoG)" vom 05.05.2004 (BGBl.I, S.718) in Kraft getreten ist. Nach § 25 Satz 1 JVEG ist das ZSEG im vorliegenden Fall anwendbar, weil der Antragsteller als sachverständiger Zeuge vor dem 01.07.2004 herangezogen worden ist.

Der Entschädigungsantrag ist in Höhe von 9,44 EUR berechtigt.

Die digitale Bildbearbeitung bzw. Rückverfilmung digitalisierter Röntgenaufnahmen und deren Ausdruck auf hochwertigem Fotopapier ist als Einzelposition weder im ZSEG noch in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) noch für den streitgegenständlichen Zeitraum im Tarif der deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG-NT) geregelt. Allerdings enthält der DKG-NT unter Nr.9795 c ab Juli 2004 für "Ausdruck auf Spezialpapier von digital gefertigten Aufnahmen für Dritte, die die Grundleistung nicht bezahlt haben, einschließlich Verpackung und Versand" einen Preis von 3,09 EUR.

Der Kostensenat hat mit Beschluss vom 19.08.2004 (L 15 U 34/00.Ko) aufgrund einer Ermittlung des in diesem Fall erforderlichen Aufwands eine Entschädigung von 3,00 EUR pro reproduziertem Röntgenbild auf hochwertigem Papier für angemessen angesehen. Der Senat sieht sich durch oben genannte Regelung im DKG-NT bestätigt, auch wenn dieser Tarif im vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar ist. Er regelt unter anderem die Abrechnung erbrachter Leistungen des Krankenhauses gegenüber Selbstzahlern.

Im vorliegenden Fall wird daher pro Röntgenbild ein Entschädigungsbetrag von 3,00 EUR angesetzt.

Bei der Reproduktion und beim Ausdruck elektronisch gespeicherter Röntgenbilder handelt es sich nicht um die Überlassung elektronisch gespeicherter Daten, weil die Röntgenbilder nicht in elektronischer Form, z.B. auf eine CD übertragen, übermittelt wurden. Somit ist im vorliegenden Fall die Regelung von Nr.9000 Ziffer 2 des Kostenverzeichnisses Anlage 1 zu § 3 Abs.2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. § 11 Abs.2 ZSEG oder ab 01.07.2004 i.V.m. § 7 Abs.3 JVEG nicht anwendbar. Dort ist für die Dateiüberlassung ein Betrag von 2,50 EUR vorgesehen. Nach oben genannter Nr.9000 des Kostenverzeichnisses Nr.2 kann auch nicht etwa zusätzlich eine Pauschale von 0,50 EUR für die Herstellung einer Abschrift beansprucht werden. Denn bei der Reproduktion des Röntgenbildes auf Spezialpapier handelt es sich um die Herstellung eines Originals.

Da der Antragsteller durch die Anforderung, Röntgenbilder zu übersenden, auch in seiner Eigenschaft als freiberuflich tätiger Arzt "in Dienst genommen wurde", steht ihm außerdem in entsprechender Anwendung des § 11 Abs.1 ZSEG als Entschädigung für den in seiner Arztpraxis entstandenen Sach- und Zeitaufwand ein weiterer pauschaler Aufwendungsersatz in Höhe von 2,00 EUR zu (BSG, Urteil vom 09.02.2000, SozR 3-1925 § 11 Nr.1).

In Abweichung vom oben genannten Beschluss des Kostensenats vom 19.08.2004 erscheint eine weitere Zeugenentschädigung für eine "schriftliche Aussage" nach § 2 Abs.1 Satz 2 ZSEG nicht mehr als gerechtfertigt. Der Ausdruck eines digitalisiert gespeicherten Röntgenbildes verlangt keine schriftliche Mitteilung von Tatsachen und Wahrnehmungen des Arztes wie in einem Befundbericht. Die Tatsachen und Wahrnehmungen sind bereits im Röntgenbild enthalten. Ihnen wird keine weitere ärztliche Information hinzugefügt. Wie bei der Anforderung, archivierte Röntgenbilder zu übersenden, wird auch im vorliegenden Fall der betreffende Arzt nicht als (sachverständiger) Zeuge herangezogen. Die Leistungen des Röntgenarztes wurden bereits bei der erstmaligen Herstellung des Röntgenbildes entschädigt. Die Übersendung eines Röntgenbildes kann somit nicht gleichgesetzt werden mit dem Fall, dass ein niedergelassener Arzt auf die Anforderung eines Befundberichtes mitteilt, der Patient sei unbekannt (Negativauskunft).

Schließlich stehen dem Antragsteller nach § 11 Abs.1 ZSEG die baren Auslagen für Porto in Höhe von 1,44 EUR (laut Briefumschlag) zu.

Die Entschädigung des Antragstellers errechnet sich demnach wie folgt: Mindestentschädigung für "Indienstnahme" als Arzt nach §§ 2, 11 ZSEG: 1 x 2,00 EUR 2,00 EUR für zwei Rückverfilmungen auf Fotopapier nach § 11 Abs.2 ZSEG: 2 x 3,00 EUR 6,00 EUR Porto gemäß § 11 Abs.1 ZSEG 1,44 EUR Insgesamt: 9,44 EUR

Diese Entscheidung ergeht kostenfrei (§ 183 SGG) und ist endgültig (§ 16 Abs.2 Satz 4 ZSEG; § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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