L 20 RJ 321/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 724/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 321/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.04.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei BU streitig.

Der 1957 in Polen geborene Kläger, der nach eigenen Angaben auch in den USA und Frankreich gearbeitet hat, war in Deutschland ab 1989 als Elektriker und zuletzt bis 15.01.1997 als Büroinformationselektriker versicherungspflichtig beschäftigt.

Den ersten Rentenantrag vom 20.02.1998 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.04.1998 ab, weil der Kläger seinen bisherigen Beruf weiterhin ausüben könne. Den Antrag vom 08.06.1998, den genannten Bescheid abzuändern, weil nun bei ihm Behinderungen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt seien, lehnte die Beklagte nach Durchführung eines Heilverfahrens (14.09. - 05.10.1999 in der Nordseeklinik B.) mit Bescheid vom 04.01.1999 ab. Im Vorverfahren erstattete die Neurologin und Psychiaterin Dr.F. das Gutachten vom 12.07.2000, in dem leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig für zumutbar gehalten wurden. Die beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobene Klage (S 9 RJ 772/00) nahm der Kläger am 22.12.2000 zurück.

Bereits am 02.01.2001 beantragte der Kläger wiederum Rente wegen BU. Den Antrag begründete er in erster Linie mit der bei ihm jetzt festgestellten Schwerbehinderung mit einem GdB von 60. Die Beklagte erließ den ablehnenden Bescheid vom 01.03.2001 und den Widerspruchsbescheid vom 22.08.2001, in denen sie im Anschluss an eine Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes darauf hinwies, dass der Kläger auch seinen bisher ausgeübten Beruf weiterhin verrichten könne.

Das hiergegen angerufene SG Bayreuth hat zunächst eine Auskunft der AOK Bayreuth - Kulmbach, eine Auskunft des letzten Arbeitgebers des Klägers, die Schwerbehindertenakte des AVF Bayreuth und die ärztlichen Unterlagen des Arbeitsamtes Bayreuth sowie insgesamt acht Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte zum Verfahren beigenommen. Der Neurologe und Psychiater Dr.Z. hat im Gutachten vom 07.03.2002 und in der Stellungnahme vom 28.02.2003 zusammenfassend festgestellt, dass der Kläger seinen bisherigen Beruf allenfalls unter sechs Stunden im Außendienst, in der Werkstatt sechs Stunden täglich ausüben könne.

Mit Urteil vom 24.04.2003 hat das SG die auf Gewährung von Rente wegen BU beschränkte Klage abgewiesen. Der Kläger sei zwar wegen der im Vordergrund stehenden Gesundheitsstörungen auf dem neurologisch-psychiatrischen Gebiet nicht mehr in der Lage, seine Tätigkeit als Büroinformationselektroniker im Außendienst wenigstens sechs Stunden zu verrichten. Er sei aber in der Lage, diese Tätigkeit im Werkstattbereich wenigstens sechs Stunden auszuüben. Ein Anspruch auf Rente wegen BU bestehe daher nicht. Nachdem der Kläger im erforderlichen Umfang von sechs Stunden als Büroinformationselektroniker in Betriebswerkstätten von Großindustrie- oder Handelsbetrieben im Rahmen der Reparatur und Wartung tätig sein könne, bestehe auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, die er damit begründet, er sei nicht mehr in der Lage, wegen der massiven Wirbelsäulenbeschwerden seinen erlernten Beruf auszuüben. Denn er könne nicht mehr schwer tragen und auch nicht länger als eine halbe Stunde gehen, stehen oder sitzen. Er nehme außerdem täglich sehr starke Arzneimittel gegen seelische Störungen und Schmerzen ein. Er könne daher täglich nicht mehr als vier Stunden arbeiten. Er könne kaum klar denken und auf keinen Fall ein Auto oder Maschinen führen.

Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren Befundberichte des Neurologen und Psychiaters P. M. , des Allgemeinmediziners Dr.M. und des Allgemeinmediziners Dr.P. zum Verfahren beigenommen, außerdem die Kopien der Leistungsunterlagen des Arbeitsamtes G. und die Schwerbehindertenakte des AVF Dresden. Der Kläger ist am 15.10.2003 von B. nach G. umgezogen. Von den dort den Kläger behandelnden Ärzten hat der Senat Befundberichte der Hautärztin Dr.W. , der HNO-Ärztin Dr.H. , des Orthopäden Dr.B. und des Neurologen und Psychiaters Dr.T. zum Verfahren beigezogen.

Die Diplompsychologin G. hat das psychologische Zusatzgutachten vom 08.06.2004 erstellt, in dem sie eine hypochondrische Störung und eine Brückenphobie festgestellt hat. Der Neurologe und Psychiater Dr.K. hat das Gutachten vom 06.07.2004 erstattet, in dem leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Einschränkungen vollschichtig für zumutbar gehalten werden. Der Sachverständige hält ebenfalls die Tätigkeit eines Service-Technikers im Außendienst nur unter sechs Stunden, die Tätigkeit in einer Werkstatt jedoch mindestens sechs Stunden für zumutbar.

Der Kläger, für den in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Bayreuth vom 24.04.2003 und des Bescheides vom 01.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2001 zu verurteilen, ihm auf den Antrag vom 02.01.2001 Rente wegen BU, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU zu zahlen.

Die Beklagte beantragt im Anschluss an die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes die Zurückweisung der Berufung.

Dem Senat haben neben den genannten Unterlagen die Streitakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 24.04.2003 vielmehr zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistungen wegen BU noch wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU hat.

Der Anspruch auf Rente wegen BU bei einer Antragstellung vor dem 31.03.2001 (hier 02.01.2001) ist nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (aF) zu beurteilen, soweit ein Anspruch aus der Zeit vor dem 01.01.2001 geltend gemacht wird (vgl. § 300 Abs 2 SGB VI). Für den Anspruch sind aber auch die Vorschriften des SGB in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (nF) maßgeblich, soweit (hilfsweise) Rente wegen Erwerbminderung für die Zeit nach dem 31.12.2000 begehrt wird. Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist, nachdem er sich im Anschluss an die Feststellung des GdB von 60 (Bescheid des AVF Bayreuth vom 20.04.2000) für berufsunfähig hält, § 43 SGB VI aF. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen BU, wenn sie berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der BU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet und vor Eintritt der BU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Der Kläger erfüllt zwar die vorgenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, er war und ist jedoch nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs 2 SGB VI aF, da seine Erwerbsfähigkeit nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.

Inwieweit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten eingeschränkt ist, beurteilt sich danach, welchen Lohn er durch eine Erwerbstätigkeit erzielen kann, auf die er nach seinem Gesundheitszustand und seinem beruflichen Werdegang zumutbar verweisbar ist. Der Kreis der Tätigkeiten, auf die der Kläger zumutbar verwiesen werden kann, richtet sich gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI aF nach der Dauer und dem Umfang seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufes und nach den besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit.

Das nach Satz 1 der genannten Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich für den Senat aus den Ausführungen des von ihm gehörten ärztlichen Sachverständigen Dr.K ... Nach dessen Befunderhebung und Untersuchungsergebnissen und auch nach den Ausführungen der Diplompsychologin G. im psychologischen Zusatzgutachten stehen nicht die organischen Beschwerden des Klägers, sondern, wie bereits das SG zu Recht festgestellt hat, die psychischen Veränderungen im Vordergrund der Beschwerdesymptomatik. Insoweit war beim Kläger eine Somatisierungsstörung (hypochondrische Störung) und eine Neurasthenie festzustellen. Dabei ist von einer depressiven Störung nicht auszugehen, da keine Kriterien ausreichten, um eine echte depressive Störung zu diagnostizieren. Dr.K. hat außerdem darauf hingewiesen, dass die vorhandenen somatischen Störungen des Klägers nicht ausreichten, um dessen Beschwerden zu erklären bzw. als führende Ursache anzugeben.

Die übrigen beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen (LWS-Syndrom, degenerative Gelenkveränderungen, Schallleitungs-Schwerhörigkeit, chronische Nasenhöhlenentzündung, Gicht, Psoriasis vulgaris capitis, Nasenmuschelhyperplasie und Poly- arthrose beider Hände bei komplettem Faustschluss) schränken dessen Erwerbsfähigkeit nach den Ausführungen aller bisher gehörten ärztlichen Sachverständigen nicht wesentlich ein. Damit ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen Dr.K. von einem Leistungsvermögen des Klägers für leichte bis mittelschwere Arbeiten auszugehen. Dabei sollte die Körperhaltung im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen erfolgen, Heben und Tragen von mehr als 10 kg sollte unterlassen werden. Weiter sind nicht zumutbar Arbeiten mit häufigem Bücken, im Hocken und im Knien. Ungünstige Umwelteinflüsse und Witterungsverhältnisse (Nässe, Kälte, Lärm, physikalische und chemische Reizstoffe) sollten vermieden werden. Minimiert werden sollten Arbeiten unter Zeitdruck und Arbeiten mit hoher Anforderung an das Konzentrationsvermögen. Auch sollte Schichtarbeit vermieden werden.

Der ärztliche Sachverständige hat aber keinen Zweifel daran gelassen, dass beim Kläger ab dem Zeitpunkt des Rentenantrags (02.01.2001) eine Einsatzfähigkeit von täglich mindestens sechs Stunden gegeben ist.

Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass ihm im Hinblick auf die genannten Funktionseinschränkungen die Ausübung der bisherigen Tätigkeit (Service-Techniker im Außendienst: Der Kläger reparierte Kopiergeräte bei den Kunden) nicht mehr zumutbar ist. Der Umstand, dass ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, führt aber nicht ohne weiteres zur Annahme des Leistungsfalles der BU. Berufsunfähig ist vielmehr nur, wer weder seine bisherige Tätigkeit noch eine ihm sozial zumutbare Verweisungstätigkeit ausüben kann. Insbesondere ist im Fall des Klägers nicht allein von der Tätigkeit des Service-Technikers im Außendienst auszugehen. Bisheriger Beruf ist zwar i.d.R. die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger (z.B. wegen Eintritts des Leistungsfalles beendeter) Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (st.Rspr. des BSG, vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 49 mwN).

Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Berufstätigkeiten in (Qualifikations-)Gruppen unterteilt, die - von oben nach unten - durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters, des angelernten Arbeiters und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 39 mwN). Der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters ist zuzuordnen, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf mit regelmäßig mehr als zweijähriger Ausbildung erlernt und bisher ausgeübt hat oder dessen tarifvertragliche Einordnung in eine Lohn- bzw. Gehaltsgruppe den Schluss zulässt, dass diese Tätigkeit als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist. Die Einordnung in eine bestimmte Gruppe des Mehrstufenschemas erfolgt nicht ausschließlich nach Vorliegen und Dauer einer förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist vielmehr die Qualität der verrichteten Arbeit (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn 27, 33). Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden.

Bei Anlegung dieser Maßstäbe ergibt sich im Fall des Klägers folgendes: Der Kläger ist als Facharbeiter zu betrachten, nachdem er in Deutschland von 1991 bis 1997 als Büroinformationselektroniker gearbeitet hat und auch als Facharbeiter entlohnt wurde. Dies ergibt sich aus den Leistungsunterlagen des Arbeitsamtes G. und der Auskunft des letzten Arbeitgebers des Klägers. Er ist daher als - schlichter - Facharbeiter i.S. des von Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas zu betrachten.

Als Facharbeiter muss sich der Kläger nach § 43 Abs 2 Satz 3 SGB VI aF auf Facharbeitertätigkeiten und Tätigkeiten verweisen lassen, die der Gruppe der Anlerntätigkeiten zuzurechnen sind, also entweder anerkannte Anlernberufe mit einer Ausbildungszeit bis zu zwei Jahren darstellen oder Tätigkeiten sind, bei denen eine betriebliche Einarbeitung oder Anlernung von mindestens drei Monaten Dauer notwendig ist. Eine solche Verweisung auf qualifizierte Anlerntätigkeiten ist vorliegend jedoch nicht erforderlich, da der Kläger nach den überzeugenden Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen Dr.K. in der Lage ist, z.B. eine Tätigkeit im Reparaturdienst einer Werkstatt täglich sechs bis unter acht Stunden auszuüben. Eine sozialmedizinische Aussage des ärztlichen Sachverständigen zu dieser Tätigkeit war Dr.K. auch möglich, da der Fragestellung an den ärztlichen Sachverständigen die Tätigkeitsbeschreibung eines Informationselektronikers beigegeben war. Damit ist der Kläger zur Überzeugung des Senats nicht berufsunfähig i.S. des § 43 Abs 2 SGB VI aF. Der vom SG gehörte ärztliche Sachverständige Dr.Z. hat im Übrigen überzeugend ausgeführt, dass der Kläger durchaus in der Lage ist, die Tätigkeit im Reparaturdienst in einer Werkstatt acht Stunden täglich auszuüben (Stellungnahme vom 28.02.2003). Der Kläger hat gegen die Beklagte somit keinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen BU nach altem Recht.

Rechtsfehlerfrei hat das SG, dessen Entscheidung durch die Ermittlungen des Senats voll bestätigt wurden, entschieden, dass der Kläger auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung hat. Denn auch hier gilt, dass BU schon nicht vorliegt, nachdem der Kläger im Werkstattbereich über ein sechsstündiges Leistungsvermögen verfügt.

Der Kläger kann auch keine Rechte daraus ableiten, dass bei ihm nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) ein GdB von 60 festgesetzt wurde. Denn der nach dem SchwbG festgestellte GdB ist - ohne Rücksicht auf den Prozentsatz der Erwerbsminderung - bei der Prüfung des Antrags auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht entscheidend. Für die Beurteilung des GdB ist das Maß der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben, nicht aber in einem besonderen Beruf zu berücksichtigen. Demgegenüber ist die Frage der BU unter Zugrundelegung eines bestimmten Arbeitnehmerberufes, möglicher Verweisungstätigkeiten und der in § 43 SGB VI aF gesetzten Grenzen zu beurteilen.

Bei dieser Sachlage war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren unterlegen war.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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