L 9 EG 211/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
9
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 EG 59/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 EG 211/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 EG 12/04 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 1.Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin auf Landeserziehungsgeld (LErzg) für den 19. mit 24. Lebensmonat (07.11.1993 mit 06.05.1994) ihres Sohnes E. streitig.

I.

Die 1970 geborene Klägerin, eine verheiratete türkische Staatsangehörige, welche seit 1988 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern hat, ist die Mutter des 1992 geborenen E ... Sie lebte seither mit diesem und ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt, betreute und erzog das Kind und übte daneben keine Erwerbstätigkeit aus. Sie war bei der AOK Bayern familienversichert. Unterlagen über den Bezug von BErzg für den 1. mit 18. Lebensmonat des Kindes liegen dem Beklagten nicht mehr vor.

Der am 04.02.2002 gestellte Antrag auf Bewilligung von LErzg wurde durch Bescheid vom 10.05.2002 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, aufgrund der Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 04.05.1999, C-262/96, könnten Ansprüche auf Leistungen für Zeiträume vor dem 04.05.1999 nicht geltend gemacht werden. Der mögliche Leistungszeitraum für das 1992 geborene Kind hätte spätestens am 06.05.1994 geendet, so dass LErzg nicht gewährt werden könne. Der hiergegen erhobene Rechtsbehelf, mit dem u.a. vorgetragen wurde, seinerzeit sei ihr Recht auf Antragstellung durch mündlichen Verwaltungsakt verhindert worden, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23.07.2002).

II.

Das angerufene Sozialgericht (SG) Augsburg wies die Klage durch Gerichtsbescheid vom 01.10.2003 im Wesentlichen mit der Begründung ab, der EuGH habe im Rahmen seiner Kompetenzen verbindlich für die nationalen Gerichte Ansprüche auf Familienleistungen für die Zeit nach dem Erlass seiner Entscheidung vom 04.05.1999 beschränkt und eine Ausnahme hierfür nur zugelassen, wenn vor diesem Zeitpunkt bereits Klage erhoben oder ein gleichwertiger Rechtsbehelf eingelegt worden sei. Diese Voraussetzungen lägen hier ebenso wenig vor wie diejenigen des Herstellungsanspruchs.

III.

Mit der am 10.11.2003 zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Der Senat hat neben der Erziehungsgeldakte des Beklagten die Streitakte des ersten Rechtszuges beigezogen und Beweis erhoben durch die Vernehmung der G. K. und des A. A. als Zeugen, auf deren Bekundungen im Einzelnen Bezug genommen wird.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter erklärt.

Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 01.10. 2003 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchs- bescheides vom 23.07.2002 zu verurteilen, ihr für das 1992 geborene Kind E. Landeserziehungsgeld im Zeitraum 07.11.1993 mit 06.05.1994 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 01.10.2003 zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie der beigezogenen Erzg-Akte Bezug genommen, insbesondere auf die Niederschrift der Senatssitzung vom 13.07. 2004.

Entscheidungsgründe:

Die mangels Vorliegens einer Beschränkung gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung der Klägerin, §§ 143 ff. SGG, erweist sich als in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die zulässig erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage abgewiesen.

Rechtsgrundlage für die Gewährung bayerischen Landeserziehungsgeldes ist das Gesetz zur Gewährung von LErzg und zur Ausführung des BErzGG (BayLErzGG) vom 12.06.1989 (GVBl.1989 S.206). Anspruch auf LErzg hatte gemäß Art.1 Abs.1 BayLErzGG in der für Geburten bis 30.06.1993 geltenden Fassung, wer seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit der Geburt des Kindes, mindestens jedoch 15 Monate in Bayern hatte (Nr. 1), mit einem nach dem 30.06.1989 geborenen Kind, für das ihm die Personensorge zustand, in einem Haushalt lebte (Nr. 2), dieses Kind selbst betreute und erzog (Nr. 3), keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübte (Nr. 4) und schließlich die deutsche Staatsangehörigkeit oder diejenige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besaß (Nr. 5).

Art.3 des Gesetzes zufolge wurde LErzg ab dem in § 4 Abs.1 BErzGG für das Ende des Bezuges von BErzg festgelegten Zeitpunkt bis zur Vollendung von weiteren sechs Lebensmonaten des Kindes gewährt (Abs.1). Vor dem Ende des sechsten Bezugsmonats endete der Anspruch mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine der Anspruchsvoraussetzungen entfallen war. Im Fall der Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit endete der Anspruch mit deren Beginn (Abs.3). Nach Art.5 betrug das LErzg DM 500,00 monatlich. Bei einer Überschreitung der gemäß §§ 5, 6 BErzGG zu berechnenden Einkommensgrenzen wurde es auf den Betrag von fünf Sechstel des maßgeblichen BErzg gekürzt (Abs.1 Satz 1, 2).

In der vorliegenden Streitsache erfüllte die Klägerin im möglichen Anspruchszeitraum unstreitig die Voraussetzungen des Art.1 Abs.1 Satz 1 Nrn.1 mit 4 BayLErzGG, denn sie hatte nach Aktenlage ihren Wohnsitz seit 1988 in Bayern, lebte im maßgeblichen Zeitraum mit ihrem 1992 geborenen Sohn E. , für den ihr die Personensorge zustand, und mit ihrem Mann in einem Haushalt, betreute das Kind selbst und übte daneben keine Erwerbstätigkeit aus. Zur Überzeugung des Senats stand dem Anspruch auch Nr. 5 der Vorschrift nicht grundsätzlich entgegen. Zwar besaß die Klägerin im streitigen Zeitraum weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch die eines Mitgliedstaates der EU. Insoweit sind jedoch aufgrund der vorliegenden türkischen Staatsangehörigkeit die Regeln über die seit 1963 bestehende Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei zu beachten, wie das BSG in seinen Entscheidungen vom 29.01.2002, B 10 EG 2 und 3/01 R im Einzelnen dargelegt hat.

Jedoch kann sich die Klägerin auf die unmittelbare Wirkung des Art.3 Abs.1 des Beschlusses Nr. 3/80 (ARB Nr. 3/80) des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige (ABl. Nr. C 110 vom 25.04.1983, S.60) für den Anspruchszeitraum nicht berufen, denn dieser liegt weit vor dem Stichtag des 04.05.1999. Insoweit gilt das Rückwirkungsverbot der "Sürül"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, ein Ausnahmefall liegt nicht vor. Denn die Klägerin hat zum einen vor dem Erlass des "Sürül"-Urteils des EuGH vom 04.05.1999 keinen auf LErzg gerichtenen Rechtsbehelf eingelegt. Zum anderen ist zu beachten, das LErzg gemäß Art.3 Abs.2 BayLErzgg rückwirkend für höchstens sechs Monate vor der schriftlichen Antragstellung zu gewähren war. Angesichts eines möglichen Leistungszeitraums vom 07.11.1993 mit 06.05.1994 könnte nur ein vor dem 06.11.1995 gestellter Antrag der Klägerin überhaupt leistungswirksam sein, vgl. BSG vom 18.02.2004, B 10 EG 6/03 R, S.8. Wie in der vorgenannten Entscheidung von dem für das Erziehungsgeld zuständigen 10. Senat des BSG in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile vom selben Tag, B 10 EG 7, 8, 9 und 10/03 R, sowie vom 27.05.2004, B 10 EG 11/03 R) im Einzelnen dargelegt worden ist, hilft § 27 SGB X, welcher gemäß Art.8 Nr.1d BayLErzGG i.V.m. § 10 BErzGG Anwendung findet, der Klägerin nicht weiter. Gemäß Abs.3 der Vorschrift kann nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist die Wiedereinsetzung nämlich grundsätzlich nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, es sei denn, dieses war vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich.

Angesichts des erst am 04.02.2002 gestellten Antrages auf LErzg kommt es entscheidend darauf an, ob der Klägerin die Antragstellung vor Ablauf der Jahresfrist (bis zum 05.11.1995) infolge höherer Gewalt unmöglich war. Bereits das in den Verwaltungs- und Gerichtsakten dokumentierte Vorbringen der Klägerin ist in dieser Hinsicht nicht widerspruchsfrei. Während sie im Antragsformular vom 30.01.2002 (Eingang 04.02.2002) angab, LErzg für E. früher nicht beantragt zu haben, hat sie im gerichtlichen Vorverfahren - in Anlehnung an pauschale Formulierungsvorschläge türkischer Medien für Widerspruchsschreiben - vorgetragen, seinerzeit sei ihr Recht auf Antragstellung durch mündlichen Verwaltungsakt verhindert worden, sie habe weder ein Vorverfahren durchlaufen noch Klage erheben können. Demgegenüber hat sie in der Klageschrift geltend gemacht, nach der Geburt des Sohnes, als sie einen Antrag auf LErzg habe stellen wollen, nicht darüber aufgeklärt worden zu sein, dass die Leistung schriftlich beantragt werden müsse. Dies wurde einerseits im Berufungsschriftsatz insoweit ergänzt, sie sei wieder gegangen, nachdem ihr im Versorgungsamt u.a. erklärt worden sei, dass sie in Bezug auf LErzg nicht anspruchsberechtigt sei. Im Rechtsmittelverfahren ließ sie dann weiter vortragen, sie habe etwa 1993/1994 einen Antrag auf LErzg stellen wollen bzw. gestellt, in den Räumen des Versorgungsamts sei ein Antrag ausgefüllt und in Anwesenheit der oben angeführten Zeugen im obersten Stockwerk des Dienstgebäudes Morellstraße abgegeben worden.

Im Beweistermin vor dem Senat hat die Zeugin K. , eine enge Bekannte der Familie der Klägerin, insoweit u.a. zwar bekundet, nach dem Bezug von zwei Jahren BErzg und dem Erhalt eines Bescheides über das Leistungsende für eines der Kinder der Klägerin habe Letztere in ihrem Beisein und in Anwesenheit ihres Ehemannes beim Versorgungsamt Augsburg ein Antragsformular verlangt und auch erhalten, welches man dort gemeinsam ausgefüllt und auch abgegeben habe. Demgegenüber hat der gleichfalls als Zeuge gehörte Ehemann der Klägerin ungeachtet eines natürlichen Interesses am Ausgang des Berufungsverfahrens ausdrücklich und glaubhaft bekundet, er habe auch in diesem Fall beim Versorgungsamt ein Antragsformular abgeholt und zuhause ausgefüllt. Als man dann zu dritt im Amt vorgesprochen habe, sei ihnen bedeutet worden, es mache keinen Sinn, es immer wieder mit dem LErzg zu versuchen. Der Antrag sei weder entgegen- noch abgenommen worden, wie dies auch bei seinen türkischen Bekannten der Fall gewesen sei. Sonst hätte er eine Kopie und müsste "heute" nicht anwesend sein. Das habe er hinnehmen müssen, "da das Gesetz über ihnen stehe." Man sei dann einfach hinausgegangen. Auf ausdrückliches Befragen führte er weiter aus, er könne sich nicht erinnern, ob er den Antrag auf den Tisch gelegt oder wieder mitgenommen habe.

Abgesehen davon, dass die Dauer eines Anspruchs auf BErzg seinerzeit 18 Monate und auf LErzg 6 Monate betragen hat, Anträge auf BErzg und LErzg mit einem Informationsblatt in einem Gebinde ausgegeben und in der Regel den Betroffenen zugesandt worden sind, hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass im Jahre 1992 für die volle Anspruchsdauer lediglich ein Antrag vorgesehen war und eine Benachrichtigung über das Ende des Bewilligungszeitraums für BErzg nicht gesondert mitgeteilt worden ist. Die gehörte Zeugin, die möglicherweise Vorgänge anlässlich der Antragstellungen für ihre 1992, 1994 und 1998 geborenen eigenen Kinder einerseits und die streitgegenständlichen Umstände andererseits nicht hinreichend auseinander gehalten hat, vermochte bereits den tatsächlichen Ablauf einer möglichen Antragstellung im Detail und gegenüber der Darstellung des Zeugen A. A. nicht widerspruchsfrei zu bekunden, insbesondere nicht zeitlich präzise einzuordnen. Der Senat folgt daher den insoweit glaubhaften Bekundungen des gleichfalls als Zeugen gehörten Ehemanns der Klägerin, denen zufolge einerseits weder die Abgabe eines Antragsformulars noch dessen Zurücklassung bei Bediensteten des Amtes noch eine ausdrückliche Verweigerung der Annahme gegen den erklärten Willen der Klägerin belegt sind. Andererseits hatten sich die Beteiligten nach den Bekundungen des Zeugen damals offenbar damit abgefunden, dass türkische Staatsangehörige nach dem Wortlaut des BayLErzGG in der seinerzeitigen Fassung nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehörten, und dieses hingenommen. Nach dem persönlich gewonnenen Eindruck des Senats in der Beweisaufnahme hat der Ehemann der Klägerin trotz der inzwischen vergangenen nicht unerheblichen Zeit und soweit ihm möglich die Umstände der Vorsprache beim Versorgungsamt sachlich, schlüssig, ehrlich und glaubhaft geschildert, obwohl er als naher Angehöriger vom Ausgang des Prozesses mit betroffen ist.

Der Senat vermag insgesamt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch angesichts der entscheidenden inzwischen "geläuterten Rechtsauffassung" keinen gravierenden Verstoß des Beklagten gegen materielle oder formale Rechtsvorschriften im Sinne des BSG vom 18.02.2004, B 10 EG 10/03 R zu erkennen, der zu einer Berufung auf die unmittelbare Wirkung des Art.3 Abs.1 ARB Nr. 3/80 für einen Zeitraum vor dem Erlass der "Sürül"-Entscheidung des EuGH führen könnte. Insoweit greift vielmehr mit dem BSG, a.a.O., die vom EuGH ausgesprochene zeitliche Beschränkung ein.

Andere Umstände, die unter dem Gesichtspunkt der höheren Gewalt eine Wiedereinsetzung ohne Rückgriff auf die unmittelbare Anwendung des Art.3 Abs.1 ARB Nr. 3/80 begründen könnten, sind nicht ersichtlich.

Unabhängig davon, ob neben § 27 SGB X hier der gegenüber gesetzlichen Regelungen grundsätzlich subsidiäre Herstellungsanspruch Anwendung findet, vgl. BVerwG NJW 1997, S.2966, BSG vom 10.07.2003, B 11 AL 11/03 R, sind dessen Voraussetzungen nicht erfüllt. Denn wegen des Ausspruchs der zeitlichen Beschränkung in der "Sürül"-Entscheidung des EuGH kann dieses Rechtsinstitut ebenso wenig wie die oben erörterte Wiedereinsetzung auf eine objektiv fehlerhafte Beratung durch den Beklagten gestützt werden, vgl. BSG vom 18.02. und 27.05.2004, a.a.O.

Insgesamt weicht der vom Senat zu beurteilende Sachverhalt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ab von den vom BSG, a.a.O., entschiedenen Fallgestaltungen, so dass dem Rechtsmittel der Klägerin ein Erfolg nicht beschieden sein kann.

Schließlich steht der Klägerin ein Anspruch auf LErzg auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkt nicht zu. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich auf die oben angeführte herrschende höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang konnte die Beklagte, welche für das Berufungsverfahren keine Veranlassung gegeben hat, nicht zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen verpflichtet werden, die der Klägerin zu deren Rechtsverfolgung entstanden sind.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil nämlich eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich bisher ungeklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch weicht es ab von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht hierauf.
Rechtskraft
Aus
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