L 6 RJ 306/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 485/04 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 306/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.

Der 1941 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. In Deutschland war er vom 17.10.1966 bis 22.11.1974 insgesamt 93 Monate versicherungspflichtig beschäftigt, nach seinen Angaben als angelernter Schweißer in der Metallindustrie. In seiner Heimat hat er zwischen Oktober 1963 und Oktober 1966 sowie - durchgehend - von Mai 1975 bis Januar 1988 insgesamt 15 Jahre, 6 Monate und 23 Tage Versicherungszeiten zurückgelegt, die nunmehr in die Versicherungslast des Versicherungsträgers Bosniens und Herzegowinas fallen. Seit November 1988 bezieht er von der Sozialversicherung Bosniens und Herzegowinas Invalidenrente.

Erstmals hatte der Kläger am 09.08.1989 bei der Beklagte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragt. Diesen Antrag hatte die Beklagte mit Bescheid vom 05.11.1990 abgelehnt, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorlägen. Damals war der Kläger in der Zeit vom 01.10.1990 bis 02.10.1990 stationär in der Gutachterstelle in R. begutachtet worden, nachdem er in der Zeit vom 24.09.1990 bis 02.10.1990 auf der Abteilung für Suchtkranke des Bezirkskrankenhauses R. wegen eines Delirium tremens bei Alkoholismus behandelt worden war. Im Gutachten vom 22.10.1990 hatte Dr.G. als Gesundheitsstörungen einen Alkoholismus mit unkomplizierter Fettleber, wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei mäßiggradigen Abnutzungserscheinungen ohne wesentliche Funktionsminderung und ohne neurologische Ausfälle sowie einen Zustand nach Verlust der Fingerendglieder 2 bis 4 rechts ohne wesentliche Störung der Handfunktion festgestellt und den Kläger mit Rücksicht darauf noch zu einer vollschichtigen Erwerbsfähigkeit mit mittelschweren Arbeiten in der Lage beurteilt.

Am 11.09.1992 beantragte der Kläger erneut bei der Beklagten Rente wegen verminderterer Erwerbsfähigkeit. Der Kläger wurde darauf in der Zeit vom 19.07. bis 21.07.1993 stationär in der Gutachterstelle der Beklagten in R. untersucht und sein berufliches Leistungsvermögen bewertet. Im Gutachten vom 20.08. 1993 stellte Dr.R. als Gesundheitsstörungen einen chronischen Alkoholismus, distale sensible Polyneuropathie, toxisch-nutritive Leberparenchymschädigung und einen tablettenpflichtigen Diabetes mellitus fest. Der Gesundheitszustand des Klägers habe sich im Vergleich zur Vorbegutachtung im Oktober 1990 nicht wesentlich verändert. Mit Rücksicht darauf sei der Kläger weiterhin zu leichten bis mittelschweren Arbeiten vollschichtig in der Lage, ohne schweres Heben und Tragen von Lasten und ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit. Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 7. September 1993 den Rentenantrag ab, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorlägen. Den Widerspruch wies die Widerspruchsstelle mit Bescheid vom 23. Februar 1994 zurück, weil der Kläger weder berufs- noch erwerbsunfähig sei. Zudem habe er zum Zeitpunkt der Antragstellung im September 1992 nicht mehr die besonderen, mit Haushaltsbegleitgesetz 1984 eingeführten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, da er den letzten Pflichtbeitrag für Januar 1988 entrichtet habe und anschließend keine versicherungsrechtlich berücksichtigungsfähige Zeiten mehr vorlägen.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgerichts Landshut Klage erhoben, mit der er weiter Rente wegen Erwerbsunfähigkeit begehrt. Das Sozialgericht ließ den Kläger auf nervenärztlichem Fachgebiet durch Dr.R. und auf Innerem Fachgebiet durch Dr. P. untersuchen und sein berufliches Leistungsvermögen begutachten.

In seinem Gutachten vom 29.01.1996 hat Dr.R. von seiten seines Fachgebietes eine chronische Alkoholkrankheit mit beginnender hirnorganischer Wesensänderung, Polyneuropathie an beiden Beiden, Carpaltunnel-Syndrom links sowie Funktionsminderung der Wirbelsäule mit Nerven- und Muskelreizerscheinungen und ein depressives Syndrom festgestellt. Im Vergleich zu den Voruntersuchungen habe sich der organische Befund wesentlich verschlimmert. Der Kläger sei deshalb ab dem Untersuchungstag nur noch in der Lage, täglich unterhalbschichtigen (ca. drei Stunden) zu arbeiten und leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne besondere Anforderung an die geistige Leistungsfähigkeit, ohne Zeitdruck, zu ebener Erde und ohne einseitige Körperhaltung zu verrichten. Zudem sei nach einer Stunde Arbeitszeit ca. 30 Minute Pause einzulegen.

Dr.P. hat in seinem Gutachten vom 30.01.1996 als weitere Gesundheitsstörungen einen schlecht eingestellten Diabetes mellitus, eine chronisch obstruktive Bronchitis, einen akuten Harnwegsinfekt und einen Zustand nach Fingerendgliedamputation 2 bis 4 rechts festgestellt und sich im Übrigen der Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens von Dr.R. angeschlossen.

Mit Urteil vom 24. Oktober 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Beim Kläger lägen zwar seit 29.01.1996 die gesundheitlichen Voraussetzungen des Leistungsfalles der Erwerbsunfähigkeit vor. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger jedoch nicht mehr die besonderen, mit Haushaltsbegleitgesetz 1984 eingeführten, versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen zahlbaren Rentenanspruch wegen Erwerbsunfähigkeit erfüllt und könne sie im Nachhinein auch nicht mehr erfüllen, da er zum Zeitpunkt der ersten Rentenantragstellung vom 09.08.1989 die im Jahre 1988 von Februar bis Dezember bestehende Beitragslücke wegen Versäumnis der Entrichtungsfristen auch nicht mehr mit freiwilligen Beiträgen für die Erhaltung der Rentenanwartschaft belegen habe können.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er weiter Rente wegen Erwerbsunfähigkeit begehrt.

Zur Begründung führt er aus, dass sich seine gesundheitlichen Beschwerden bereits bis in die 80er Jahre zurückverfolgen ließen. Der Leistungfall der Erwerbsunfähigkeit seit daher nicht erst im Jahre 1996 eingetreten. Was die Möglichkeit betreffe, durch freiwillige Beiträge den Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten, so sei Anfang der 90er Jahre in Jugoslawien Krieg gewesen. Sie seien seinerzeit auf humanitäre Hilfe angewiesen gewesen und hätten schon mangels finanzieller Möglichkeiten keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten können.

Die Beklagte hält dagegen das Eintreten des Leistungsfalles der Erwerbsunfähigkeit zum 29.01.1996 entsprechend der Äußerungen des ärztlichen Sachverständigen Dr.R. für begründet, zumal der Kläger bei der Begutachtung im Beobachtungskrankenhaus Regensburg im Oktober 1990 und im Juli 1993 noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit in der Lage beurteilt worden sei und sich der Gesundheitszustand im Vergleich mit diesen Vorbefunden wesentlich verschlechtert habe. Die vom Kläger zur Begründung der Berufung vorgelegten weiteren ärztlichen Unterlagen aus den Jahren 2002 bis 2004 enthielten keine Hinweise darauf, dass das Leistungsvermögen des Klägers vor dem 01.03.1990 in rentenberechtigendem Grade eingeschränkt gewesen sei.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24. Oktober 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 07. September 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom vom 24. Februar 1994 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufgrund des Antrages vom 11. September 1992 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24. Oktober 2001 zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts weiterhin für zutreffend.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gem. § 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung hat. Ebensowenig besteht ab 01.01.2001 Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gem. § 43 SGB VI in der ab 01.01. 2001 geltenden Fassung.

Der Senat folgt in seiner Entscheidung den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht daher gem. § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden. Nach dem auch für den Senat überzeugenden Ergebnis der vom Sozialgericht durchgeführten Beweisaufnahme ist beim Kläger der Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit am 29.01.1996 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger die besonderen, mit Haushaltsbegleitgesetz von 1984 eingeführten, versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen zahlbaren Anspruch wegen Erwerbsunfähigkeit jedoch nicht mehr erfüllt, weil der Kläger im maßgeblichen 5-Jahres-Zeitraum nur noch bis Ende Februar 1990 mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung nachgewiesen hat. Für einen später eingetretenen Leistungsfall hat der Kläger daher keinen Rentenanspruch mehr und kann die dafür erforderlichen Beiträge auch nicht mehr entrichten, weil die dafür bestehenden gesetzlichen Fristen bereits zum Zeitpunkt seines ersten Rentenantrages im Jahre 1989 abgelaufen waren. Ebensowenig läßt sich die vom Sozialversicherungsträger Bosniens und Herzegowinas gewährte Invalidenrente nach Art.26 Abs.2 des Abkommens über Soziale Sicherheit mit Kroatien als Verlängerungstatbestand für den in Kroatien wohnenden Kläger der auch die kroatische Staatsangehörigkeit besitzt, berücksichtigen, da dies nur für Rentenleistungen des kroatischen Versicherungsträgers gilt.

Der Kläger hat daher keinen Rentenanspruch. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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