L 19 RJ 476/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 470/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 476/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.01.2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff III des Urteils aufgehoben wird.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über Rentenleistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über den 31.07.1988 hinaus.

Der 1948 geborene Kläger hat nach eigenen Angaben eine Lehre als Kfz-Mechaniker (1963 bis 1967) absolviert. Während der Lehrzeit erlitt er am 01.06.1964 einen Arbeitsunfall, der von der Süddeutschen Eisen- und Stahl-BG mit einer MdE um 10 bewertet wird (nach in achsengerechter Stellung knöchern fest verheiltem Bruch des rechten Ober- und Unterschenkels bestehen reizlose Narben nach operativer Bruchversorgung bzw. Komplikationswunde sowie Verkürzung des Beines um 1 cm und dadurch bedingtes rechtsseitiges Schonungshinken).

Vom 01.10.1968 bis 30.09.1976 diente der Kläger bei der Bundeswehr. Als Wehrdienstbeschädigung (WDB) ist "Bechterew sche Erkrankung" im Sinne der Verschlimmerung mit einer MdE ab 01.09.1985 um 50 vH und ab 01.07.1986 einschl. einer besonderen Berufsbetroffenheit um 60 vH anerkannt; der Kläger bezieht auch Berufsschadensausgleich.

Anschließend war der Kläger nach seinen Angaben als selbstständiger Versicherungsvertreter tätig und danach als Bauhelfer sowie ab August 1983 als Taxifahrer beschäftigt. Der letzte Beitrag aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung wurde am 26.11.1985 entrichtet.

Wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 01.06.1964 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 05.08.1986 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) auf Zeit mit Wirkung vom 17.04.1986 bis 31.07.1987, die Rente wurde bis 31.07.1988 verlängert (Bescheid vom 05.07.1987). Den Weitergewährungsantrag lehnte die Beklagte nach Durchführung eines Heilverfahrens und nach Beinahme eines chirurgischen Gutachtens mit bindendem Bescheid vom 26.07.1988 ab, nachdem der Kläger im anschließenden Klageverfahren vor dem SG Nürnberg (S 14 Ar 845/88) die Klage am 25.07.1989 zurückgenommen hatte; der vom SG mit der Erstattung eines Terminsgutachtens beauftragte Dr.G. war am 19.07.1989 zu dem Ergebnis gekommen, dass für den Kläger eine Tätigkeit als Taxifahrer unter Benützung eines orthopädischen Fahrersitzes vollschichtig möglich sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien leichte Arbeiten überwiegend in wechselnder Körperhaltung in Vollschicht zumutbar (z.B. Maschinenarbeiten, Montier- und Sortierarbeiten, Prüftätigkeiten in Werkhallen).

Bereits am 30.10.1989 beantragte der Kläger wieder Versichertenrente. Nach Durchführung eines stationären Heilverfahrens und der Beinahme eines kardiologischen Befundes lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08.08.1990 und Widerspruchsbescheid vom 14.03.1991 Rentenleistungen ab und verwies den Kläger auf vollschichtige Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Im anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren nahm der Kläger, nachdem das SG Nürnberg ein internistisches und ein orthopädisches Gutachten eingeholt hatte, die Klage im Termin vom 30.09.1992 zurück (S 5 Ar 196/91).

Auf den nächsten Rentenantrag vom 31.01.1995 ließ die Beklagte den Kläger durch den Chirurgen Dr.von G. , die Internistin Dr.G. und im Vorverfahren nochmals chirurgisch von Dr.L. sowie sozialmedizinisch durch Dr.M. untersuchen. Im Hinblick auf das Ergebnis dieser Gutachten (der Kläger könne wenigstens noch leichte Tätigkeiten vollschichtig verrichten) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.06.1995 und Widerspruchsbescheid vom 12.09.1996 Rentenleistungen ab. Die dagegen erhobene Klage nahm der Kläger ohne alle Ermittlungen des SG zurück (S 11 Ar 744/96). Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 15.10.1996 auf die Möglichkeit der Entrichtung freiwilliger Beiträge zur Aufrechterhaltung der Rentenanwartschaft wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hin.

Bereits vor der Klagerücknahme (17.12.1996) hatte der Kläger am 04.12.1996 beantragt, im Wege des § 44 SGB X Rente wegen EU über den Juli 1988 hinaus zu gewähren. Zur Begründung legte er Atteste des Internisten Dr.L. und des Orthopäden Dr.S. vor, die die Ansicht vertraten, der Kläger sei nicht mehr erwerbsfähig. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.10.1997 und Widerspruchsbescheid vom 27.04.1998 ab, nachdem der Internist Dr.B. und der Chirurg Dr.P. in den Gutachten vom 14.05.1997 und 10.03.1998 zu dem Ergebnis gelangt waren, der Kläger könne vollschichtig zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten, mittelschwere unterhalbschichtig. Damit lägen die Voraussetzungen des § 44 SGB X nicht vor.

Das hiergegen angerufene Sozialgericht Nürnberg (SG) hat neben den SVG- und Schwerbehindertenakten des AVF Nürnberg zwei Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte zum Verfahren beigezogen. Der Internist und Arbeitsmediziner Dr.M. hat das Gutachten vom 25.01.1999 erstellt. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger sei auf Grund der aktenkundigen Unterlagen durchaus in der Lage gewesen, von 1988 bis 1993 leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen vollschichtig zu verrichten; auch sei die zumutbare Gehstrecke erhalten geblieben. Der auf Antrag des Klägers gehörte Orthopäde Dr.S. hat zunächst im Gutachten vom 01.09.1999 die Auffassung vertreten, der Kläger, den er seit Anfang der 80er Jahre behandle, sei auf Grund der chronischen Schmerzen und wegen der eingeschränkten Wirbelsäulen-Beweglichkeit erwerbsunfähig gewesen. Verunsichert wurde der Sachverständige allerdings durch die Tatsache, dass er den Kläger am 12.08.1999 bei der Ausübung einer Tätigkeit als Taxifahrer gesehen habe. Infolgedessen habe der Sachverständige Zweifel, ob tatsächlich EU in entsprechendem Ausmaß anzunehmen sei. Zu seiner ausgeübten Tätigkeit als Taxifahrer hat der Kläger dann eine Bestätigung seines Arbeitgebers vorgelegt, nach der der Kläger nicht einmal eine halbe Stunde Schicht arbeiten könne.

Mit Urteil vom 13.01.2000 hat das SG die Klage - gerichtet auf Aufhebung der früheren Bescheide vom 26.07.1988, 08.08.1990 und 21.06.1995 und die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Rente wegen BU bzw. EU - abgewiesen. Außerdem hat es dem Kläger Mutwillenskosten in Höhe von 400,00 DM auferlegt. In Übereinstimmung mit den den Entscheidungen der Beklagten zugrunde liegenden sozialmedizinischen Einschätzungen sei auch Dr.M. zu der zusammenfassenden Einschätzung gelangt, der Kläger sei ab 01.08.1988 aus gesundheitlichen Gründen nicht gehindert gewesen, körperlich leichte Tätigkeiten in überwiegend sitzender Arbeitshaltung ohne ungünstige klimatische Einflüsse noch ohne zeitliche Einschränkung zu verrichten. EU sei mit diesem Restleistungsvermögen ab August 1988 nicht mehr gegeben gewesen. Der Kläger genieße keinen Berufsschutz als Facharbeiter. Er habe seinen erlernten Beruf als Kraftfahrzeugmechaniker nach der Entlassung aus der Bundeswehr (1976) aufgegeben. Die anschließend aufgenommenen Tätigkeiten als Versicherungsvertreter, Bauhelfer und Taxifahrer seien nicht aus medizinischen Gründen erfolgt, nachdem der Morbus Bechterew erstmals 1983 festgestellt worden sei. Die Mutwillenskosten habe das Gericht verhängt, weil der Kläger im Hinblick auf die für ihn trotz wiederholter vorangegangener Überprüfungen erneut negative Beweislage die Rechtsverfolgung wider bessere Einsicht fortbetrieben habe.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der der Auffassung ist, die Entscheidung des SG sei unrichtig. Soweit dieses davon ausgegangen sei, dass die versicherungsrechtlich erforderliche 3/5-Belegung mit Pflichtbeiträgen nicht erfüllt sei, habe es eine weitergehende medizinische Beweisaufnahme zu seiner zeitlichen Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abgelehnt. Die 3/5-Belegung sei nämlich nicht erforderlich, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund eines Tatbestands eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt sei (§ 53 Abs 1 Nr 2 SGB VI). Nachdem er wegen einer WDB vermindert erwerbsfähig geworden sei, treffe diese Ausnahmeregelung auf ihn zu.

Der Kläger beantragt: 1. Das Urteil des SG vom 13.01.2000 und der Bescheid der Beklagten vom 14.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.1998 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird gem. § 44 SGB X verurteilt, an den Kläger Rente wegen BU bzw. EU auf Dauer ab dem 01.08.1988 zu gewähren. 3. Im Rahmen der Kostenentscheidung ist auch über die Mutwillenskosten zu entscheiden.

Beigezogen sind neben den Streitakten erster und zweiter Instanz die Unterlagen der Beklagten und die früheren Klageakten des SG Nürnberg S 11 Ar 744/96, S 14 Ar 845/88 und S 5 Ar 196/91 sowie die Unterlagen der Süddeutschen Eisen- und Stahl-BG, ferner die SVG-Akte des AVF Nürnberg.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis zu dieser Verfahrensweise gegeben haben, § 124 Abs 2 SGG.

In der Sache selbst ist das Rechtsmittel nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vielmehr zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Weitergewährung der Versichertenrente wegen BU bzw. EU über den 31.07.1988 hinaus hat. Denn der Kläger war und ist nicht bu bzw. eu im Sinne des Gesetzes.

Der Senat hatte allein über die Frage der Weitergewährung der Versichertenrente über den 31.07.1988 hinaus zu entscheiden. Denn Gegenstand eines Klageverfahrens ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (vgl. § 95 SGG). Die Beklagte hat in ihren angefochtenen Bescheiden allein über die Frage der Weitergewährung der Versichertenrente entschieden. Dementsprechend hat der Kläger auch seinen Antrag im sozialgerichtlichen Verfahren gestellt, nämlich die früher eine Rentengewährung ablehnenden Bescheide vom 26.07.1988, 08.08.1990 und vom 21.06.1995 aufzuheben. Damit ergibt sich auch für den Senat der durch den Antrag des Klägers umrissene Streitgegenstand der Weitergewährung der Versichertenrente. Der Senat hatte also nicht zu untersuchen, ob in einer späteren Zeit der Leistungsfall der BU oder EU eingetreten ist. Im Rahmen der Amtsermittlungspflicht hatte der Senat zu klären, welche Anträge gestellt werden sollen. Der Kläger hat diesbezüglich mitteilen lassen, dass er weiterhin Rente ab 01.08.1988 begehrt. Damit ist Gegenstand der Entscheidung des Senats die Frage, ob die früheren Entscheidungen der Beklagten, die eine Weitergewährung der Rente über den 31.07.1988 hinaus ablehnten, rechtswidrig sind. Die Frage der vorzeitigen Wartezeiterfüllung (§§ 1252 RVO, 53 SGB VI) stellt sich somit nicht.

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist gem. § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

Die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Weitergewährung von Versichertenrente über den 31.07.1988 hinaus zusteht, ist durch die bis ins sozialgerichtliche Verfahren durchgeführten medizinischen Ermittlungen aufgeklärt. Von dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Weitergewährung der Rente am 28.03.1988 bis zum Zeitpunkt der Ermittlungen im sozialgerichtlichen Verfahren wurden insgesamt folgende Ermittlungen unternommen:

- Heilverfahren vom 31.03. bis 24.04.1988:

Ein Arbeitsversuch im Beruf als Kfz-Mechaniker wird empfohlen,

- Gutachten des Chirurgen Dr.D. vom 15.07.1988: Alle leichten Tätigkeiten sind vollschichtig möglich,

- Klageakte S 14 Ar 845/88: Gutachten des Sachverständigen Dr.G. vom 19.07.1989:

Leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sind vollschichtig möglich, Taxifahren mit orhtopädischem Sitz zumutbar,

- Heilverfahren vom 31.01. bis 28.02.1990:

Arbeitsunfähig, Arbeitsversuch wird nach 14 Tagen empfohlen,

- Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der Beklagten zum Bericht des Kardiologen Dr.H. vom 13.11.1990:

Dieser Bericht bedinge kein untervollschichtiges Leistungsvermögen,

- Klageakte S 5 Ar 196/91: Gutachten des Internisten Dr.T. vom 14.02.1992, erstellt unter Berücksichtigung der Schwerbehinderten- und der SVG-Akte: Leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen sind vollschichtig möglich,

- Klageakte S 5 Ar 196/91: Gutachten des Orthopäden Prof.Dr.L. vom 12.02.1992:

Leichte bis mittelschwere Arbeiten sind vollschichtig möglich,

- Chirurgisches Gutachten von Dr.von G. vom 08.06.1995: Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sind vollschichtig möglich überwiegend im Sitzen,

- Gutachten der Internistin Dr.G. vom 09.07.1995:

Leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus, überwiegend im Sitzen sind zumutbar,

- Gutachten der Sozialmedizinerin Dr.M. vom 24.07.1996:

Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus sind vollschichtig zumutbar,

- Gutachten des Chirurgen Dr.L. vom 07.08.1996:

Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus sind zumutbar,

- Gutachten des Internisten Dr.B. vom 14.05.1997:

Keine Änderung im Vergleich zu den Vorgutachten, - Gutachten des Chirurgen Dr.P. vom 10.03.1998:

Leichte Tätigkeiten sind vollschichtig zumutbar,

- Klageakte S 11 RJ 470/98: Gutachten des Internisten und Arbeitsmediziners Dr.M. vom 25.01.1999:

Von 1988 bis 1993 seien vollschichtig leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen möglich gewesen,

- Klageakte S 11 RJ 470/98: Gutachten des Orthopäden Dr.S. vom 01.09.1999:

Der Sachverständige hat Zweifel an der von ihm zunächst angenommenen EU des Klägers.

Im Hinblick auf diese aktenkundigen Beurteilungen der Leistungsfähigkeit des Klägers seit 1988, durch die sich die vom Kläger behauptete durchgehende BU bzw. EU seit 01.08.1988 nicht begründen lässt, hat der Senat keinerlei Notwendigkeit gesehen, den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht weiter aufzuklären. Im Hinblick auf die zahlreichen aktenkundigen Leistungsbeurteilungen seit 1988 kann nicht davon gesprochen werden, dass die Beklagte bei ihren früheren ablehnenden Entscheidungen das Recht unrichtig angewandt hat oder von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erweist. Der Senat weist deshalb die Berufung des Klägers aus den Gründen im angefochtenen Urteil zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs 2 SGG).

Die Entscheidung über die Verhängung von Mutwillenskosten nach § 192 SGG aF war aufzuheben, da der Senat in der Prozessführung des Klägers keinen Mutwillen zu erblicken vermag.

Gründe, die Revision gem. § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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