L 16 RJ 520/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 13 RJ 905/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 520/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. März 2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente an die frühere Ehefrau nach § 243 Sozialgerichtsgesetz VI. Buch (SGB VI).

Die 1938 geborene Klägerin ist die geschiedene Ehefrau des Versicherten W. H., geboren 1938, gestorben am 11.01.1991.

Die am 14.10.1960 geschlossene Ehe der Klägerin mit dem Versicherten wurde durch Endurteil des Landgerichts München II vom 25.11.1970 aus Verschulden des Versicherten geschieden.

Die Beteiligten schlossen vor der Zivilkammer am 25.11.1970 eine Vereinbarung, worin sie für den Fall der rechtskräftigen Scheidung einen Unterhaltsverzicht für Vergangenheit und Zukunft und für jede Lebenslage, auch für den so genannten Notbedarf, vereinbarten, eine Unterhaltsregelung für den Kindesunterhalt trafen, den gesamten ehelichen Hausrat in das Alleineigentum der Klägerin, den PKW hingegen dem Versicherten übertrugen. Die Klägerin hat darüber hinaus einen Verzicht auf Ansprüche an der dem Versicherten beim Ausscheiden aus der Bundeswehr zustehenden Abfindung erklärt. Die Beteiligten erklärten auch, dass die eheliche Zugewinngemeinschaft auseinander gesetzt sei; das Wohnrecht in der Mietwohnung wurde allein der Klägerin übertragen, die Kosten des Scheidungsprozesses wurden je zur Hälfte getragen. Aus der Ehe des Versicherten mit der Klägerin sind die Kinder R. , geboren 1962, S. , geboren 1963 und S. , geboren 1966, hervorgegangen.

Beide Ehepartner haben nicht wieder geheiratet. Der Versicherte war ab Oktober 1989 arbeitsunfähig und bezog bis zu seinem Ableben Krankengeld von der AOK F. (Versicherungsverlauf vom 09.07.2002).

Die Klägerin arbeitete nach der Scheidung, auch zur Zeit des Todes des Versicherten 1991, als Krankenpflegerin (Versicherungsverlauf vom 29.01.1996).

Die Klägerin hatte einen ersten Antrag auf Rente an den früheren Ehegatten am 18.02.1991 gestellt.

Sie gab damals an, die sozialen Verhältnisse des Versicherten seien infolge der Alkoholabhängigkeit und anderer belastender Probleme mehr als ungeregelt gewesen. Sie habe kein Interesse daran gehabt, sich ständig mit entsprechenden Institutionen herumzuschlagen, deshalb habe sie auf Unterhaltsleistungen verzichtet. Es habe schon genügt, dass der Versicherte sehr selten seinen Unterhaltsverpflichtungen für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder nachgekommen sei. Der Versicherte habe des Öfteren obdachlos vor ihrer Türe gestanden und sei vorübergehend von ihr in ihrer Wohnung aufgenommen worden. Ab 1989 (Meldung 18.07.1990) sei er amtlich bei ihr gemeldet gewesen und aufgrund seiner fortschreitenden Erkrankung von ihr betreut worden. Die Notunterkunft der Gemeinde sei wegen mangelnder ärztlicher Aufsichtsmöglichkeit nicht zumutbar gewesen. Der Versicherte habe von seinem Krankengeld 300,00 DM zur Lebensführung beigetragen und die halbe Miete bezahlt.

Sie legte Schriftwechsel zwischen dem Kläger und ihren Anwälten über ausstehende Unterhaltszahlungen aus den Jahren 1973, 1975 und 1982 vor.

Diesen ersten Antrag hatte die Beklagte mit Bescheid vom 15.04. 1991 abgelehnt mit der Begründung, da die Ehe aus dem alleinigen Verschulden des früheren Ehegatten geschieden worden sei, habe die Klägerin nach den Vorschriften des Ehegesetzes Anspruch auf Unterhalt gehabt. Nach den vorliegenden Unterlagen habe sie auf diese Unterhaltszahlung verzichtet. Im Zeitpunkt der Scheidung sei der Versicherte noch Zeitsoldat gewesen und habe in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden, so dass jederzeit ein Unterhaltsanspruch durchsetzbar gewesen wäre. Der Unterhaltsverzicht sei deshalb rentenschädlich. Die Voraussetzungen des § 1265 Abs.1 Satz 1 und 2 RVO seien nicht erfüllt.

Die Klägerin hatte im damaligen Widerspruchsverfahren eingewandt, in Kenntnis der mangelhaften Arbeitsmoral ihres Ehegatten habe sie auf Unterhalt verzichtet, denn sie hätte sonst für ihn aufkommen müssen. Sie hatte außerdem auf die nicht gedeckten Bestattungskosten hingewiesen und einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aus dem Jahre 1973 vorgelegt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.1991 hatte die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen erneut mit der Begründung, nach der Rechtsprechung des BSG habe die Klägerin durch den Unterhaltsverzicht die Voraussetzungen für die Rentengewährung nicht erfüllt. Im Übrigen sei sie weder berufs- noch erwerbsunfähig noch habe sie das 60. Lebensjahr vollendet, so dass auch die Voraussetzungen des § 1265 Abs.1 Satz 2 Nr.3 nicht erfüllt seien.

Dieser Bescheid wurde rechtsverbindlich.

Am 22.10.2001 beantragte die Klägerin erneut Witwenrente an den geschiedenen Ehegatten.

Sie gab an, zum Zeitpunkt des Todes habe der Versicherte Krankengeld in Höhe von monatlich 1.200,00 DM bezogen. Sie selbst habe ein Gehalt bezogen. Der Versicherte habe im letzten Jahr vor seinem Tod monatlich 750,00 DM Unterhalt geleistet und sie habe, nachdem 1988 bei ihm ein Lungenkarzinom festgestellt wurde, seit 08.12.1989 bis zu seinem Tod mit ihm einen gemeinsamen Haushalt geführt. In der Erklärung vom 13.12.2001 gab sie an, erst 1994 als Schwesternhelferin in einem festen Arbeitsverhältnis gestanden zu haben. Nach der Scheidung habe sie zunächst nachts als Bedienung den notwendigsten Lebensunterhalt verdient. Der Ehemann habe den Unterhalt für die Kinder nur sporadisch oder gar nicht bezahlt.

Mit Bescheid vom 15.01.2002 lehnte die Beklagte den Anspruch nach § 243 Abs.1 und Abs.2 SGB VI ab, da der Verstorbene keinen Unterhalt im eigentlichen Sinne geleistet habe, sondern Entgelt für die Pflege. Im Übrigen bestehe auch kein Anspruch nach § 243 Abs.3 SGB VI, da der vereinbarte Unterhaltsverzicht damals nicht aus Gründen fehlender Bedürftigkeit bei der Klägerin bzw. mangelnder Unterhaltsfähigkeit von Seiten des geschiedenen Mannes vereinbart worden sei.

Den Widerspruch vom 05.02.2002 begründete die Klägerin mit dem bekannten Vortrag.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2002 zurück mit der Begründung, Unterhalt im rechtichen Sinne habe der Versicherte nicht bezahlt. Es liege außerdem ein schädlicher Unterhaltsverzicht vor, da der Versicherte zum Zeitpunkt der Scheidung Soldat gewesen sei und in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Zumal er zu diesem Zeitpunkt erst 32 Jahre alt gewesen sei, habe man nicht davon ausgehen können, dass sich bis zum Tode des Versicherten kein Unterhaltsanspruch mehr ergeben werde.

Mit Schriftsatz vom 11.06.2002, eingegangen am 13.06.2002, haben die Klägerbevollmächtigten Klage zum Sozialgericht München erhoben mit der Begründung, der Unterhaltsverzicht sei im Hinblick auf die zu erwartende Einkommenssituation bzw. Einkommensentwicklung erfolgt. Diese Einschätzung habe sich bestätigt, da der Versicherte auch nicht in der Lage gewesen sei, den festgelegten Unterhalt für die gemeinsamen Kinder zu bezahlen. Der Verzicht sei allein aus diesen Gründen erfolgt. Deshalb sei er nach der Rechtsprechung des BSG unschädlich. Erschwerend komme in diesem Falle hinzu, dass der Verstorbene zum Todeszeitpunkt in den Haushalt der Klägerin aufgenommen gewesen sei. Die Klägerin habe einen Großteil der Lebensführungskosten vom Einkommen des Verstorbenen bestritten, sodass im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand von einer faktischen Unterhaltsleistung auszugehen sei.

Die Beklagte legte schriftsätzlich nochmals die bereits im Widerspruchsbescheid dargestellten Gründe dar und betonte besonders, dass nach ihrer Ansicht zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Unterhaltsverzichts ein Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen den Versicherten bestanden habe. Aufgrund des jugendlichen Alters des Versicherten bei der Scheidung hätten die Ehegatten nicht davon ausgehen können, dass sich niemals ein Unterhaltsanspruch der Klägerin ergeben werde, zumal dieser im Zeitpunkt der Verzichtsvereinbarung tatsächlich bestanden habe.

Das Sozialgericht verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 28.03.2003 unter Aufhebung des Bescheides vom 15.01.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2000, der Klägerin Geschiedenenwitwenrente aus der Versicherung des Willi von zum Hof gemäß § 243 Abs.3 SGB VI ab 01.11.2001 zu gewähren und ihr die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. In den Urteilsgründen hat das Sozialgericht ausführlich die Entwicklung der Rechtsprechung zum Unterhaltsverzicht und zur leeren Hülse des Unterhaltsverzichts dargestellt. Als wesentliches Argument stützte das Sozialgericht seine Entscheidung auf die Frage, welcher Zeitpunkt bei der Prüfung, ob der Unterhaltsverzicht aus verständigen Gründen erfolgt ist, heranzuziehen sei. Das Sozialgericht ging davon aus, dass es ausschließlich auf die Verhältnisse im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode ankomme. Weder die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Abschlusses des Unterhaltsverzichtes noch sonstige Zeiten außerhalb des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes seien von Beachtung. Auch die Motive, die die Beteiligten zum Abschluss des Unterhaltsverzichtsvertrages bewegt hätten, seien ohne Bedeutung. Unberücksichtigt zu bleiben habe auch die Vorhersehbarkeit oder Nichtvorhersehbarkeit der Entwicklung der Verhältnisse zum Zeitpunkt des Abschlusses des Unterhaltsverzichtes. Sei ein Unterhaltsverzicht der Ehefrau im Zusammenhang mit einer Konventionalscheidung erklärt worden, so sei er dann und nur dann rentenschädlich für die Gewährung einer Geschiedenenwitwenrente, wenn dadurch eine dem aktenkundigen Sachstand des Ehescheidungsverfahrens widersprechende Entscheidung der Schuldfrage herbeigeführt worden sei. Das Sozialgericht betonte, dass es bei seiner Entscheidung über die vom Bundessozialgericht entwickelte Rechtsprechung zur Beachtlichkeit oder Unbeachtlichkeit eines Unterhaltsverzichts hinaus gehe und ausdrücklich von der Entscheidung des 13. Senats vom 16.12.1993 abweiche (SozR 3 § 2200, § 1265 RVO Nr.12) abweiche.

Mit Schriftsatz vom 26.09.2003, eingegangen am 26.09.2003, legte die Beklagte Berufung gegen das ihr am 09.09.2003 zugestellte Urteil ein. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts habe es sich bei dem von der Klägerin erklärten Unterhaltsverzicht nicht um eine leere Hülse im Sinne der Rechtsprechung des BSG gehandelt. Es sei nicht allein auf den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand abzustellen. Die vom Sozialgericht getroffene Auslegung stehe im krassen Gegensatz zur bisherigen BSG-Rechtssprechung, wenn auch die Motive menschlich nachvollziehbar seien. Hier liege eine einvernehmliche Vermögensregelung für die Zukunft vor. Maßgeblich sei die konkrete Situation bei Abgabe der maßgeblichen Willenserklärung, andernfalls könne keine der Vertragsparteien mehr auf die geschlossene Vereinbarung vertrauen. Zumindest zum Zeitpunkt der Scheidung habe die Klägerin damit einen Unterhaltsanspruch gehabt, auf den sie verzichtet habe. Die Nichtigkeit des Unterhaltsverzichts dürfe nicht auf den Zeitpunkt des Todes des Versicherten erstreckt werden, denn eine vorübergehende Unwirksamkeit der Unterhaltsverzichterklärung habe zum Zeitpunkt des Todes nicht mehr vorgelegen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 28.03.2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung aus den zutreffenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts München , des Bayer. Landessozialgerichts sowie die beigezogenen Akten der Klägerin bei der BfA Berlin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente als frühere Ehefrau nach § 243 SGB VI, so dass das Urteil des Sozialgerichts München vom 28.03.2003 aufzuheben und die Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 15.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2000 abzuweisen war.

§ 243 SGB VI regelt die Witwen- und Witwerrente an die vor dem 01.07.1977 geschiedenen Ehegatten. Danach haben Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente geschiedene Ehegatten 1. deren Ehe vor dem 01.07.1977 geschieden ist, 2. die nicht wieder geheiratet haben und 3. die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Versicherten) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten und 4. die entweder a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs.2), b) das 45. Lebensjahr vollendet haben, c) erwerbsgemindert sind, d) vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs.2) sind oder e) am 31.12.2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30.04.1942 gestorben ist (§ 243 Abs.2 SGB VI). Die gleichen Voraussetzungen außer der Ziffer 4. gelten nach § 243 Abs.1 für den Anspruch auf kleine Witwen- oder Witwerrente.

Entgegen dem Vortrag der Klägerin, vor allem vor dem Sozialgericht und im Verwaltungsverfahren, erfüllt sie diese Voraussetzungen nicht, denn sie hat im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten von diesem keinen Unterhalt erhalten.

Das Sozialgericht (SG) führt mit zutreffenden Gründen aus, dass es sich bei den vom verstorbenen Versicherten geleisteten Zahlungen aus seinem Krankengeld für die Zeit, als er Aufnahme bei der Klägerin gefunden hatte, nicht um Unterhalt, sondern vielmehr um Beiträge zur Miete und Kosten der Verpflegung gehandelt hat. Das SG weist weiter zu Recht darauf hin, dass Unterhalt eine Leistung ist, die unabhängig von jeglicher Gegenleistung erbracht wird. Die Klägerin hat aber durch Gewährung von Unterkunft, Verpflegung und Pflege Leis- tungen gegenüber dem Versicherten erbracht, die durch die Zahlungen aus dem Krankengeld entschädigt werden sollten.

Anspruchsgrundlage kann somit, wie auch das SG annimmt, ausschließlich § 243 Abs.3 SGB VI sein.

"Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch ohne Vorliegen der in Abs.2 Nr.3 genannten Unterhaltsvoraussetzungen für geschiedene Ehegatten, die

1. einen Unterhaltsanspruch nach Abs.2 Nr.3 wegen eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und 2. zum Zeitpunkt der Scheidung entweder

a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben (§ 46 Abs.2) oder b) das 45. Lebensjahr vollendet hatten und 3. entweder

a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs.2),

b) erwerbsgemindert sind,

c) vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs.2) sind,

d) am 31.12.2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind oder

e) das 60. Lebensjahr vollendet haben,

wenn auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften nicht besteht."

Soweit das SG die persönlichen Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift bei der Klägerin erfüllt sieht (§ 243 Abs.3 Ziffer 2 und 3 SGB VI) ist dem zuzustimmen, denn sie hat zum Zeitpunkt der Scheidung eigene Kinder erzogen und im streitigen Zeitraum das 60. Lebensjahr vollendet.

Streitentscheidend ist allein die Frage ob die Klägerin einen für den Rentenanspruch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) schädlichen Unterhaltsverzicht erklärt hat oder es sich dabei um eine sog. leere Hülse handelt, weil - wie das SG meint - bei der Prüfung des Unterhaltsverzichts nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe der Verzichtserklärung abzustellen ist oder ob der Unterhaltsverzicht nach § 73 Ehegesetz (EheG) infolge Sittenwidrigkeit nichtig war. Hier kann sich der erkennende Senat der Meinung des SG nicht anschließen, denn keine der Begründungen des SG rechtfertigt es, den von der Klägerin erklärten Unterhaltsverzichts als leere Hülse aufzufassen. Das SG handelt zu Beginn seiner umfassenden Urteilsbegründung die Entwicklung der Rechtsprechung des BSG zur Frage des Unterhaltsverzichts als sog. leere Hülse sehr ausführlich ab und nennt alle maßgeblichen Entscheidungen. Dieser Darstellung ist aus Sicht des Senats nichts hinzuzufügen. Deshalb nimmt der Senat ausdrücklich darauf Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung ab. Der vom SG aber ausdrücklich als Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung bezeichneten Auslegung kann sich der erkennende Senat aufgrund folgender Überlegungen nicht anschließen.

I.

Alleinige Grundlage des Anspruchs kann nur § 243 Abs.3 SGB VI sein, dabei müssen alle Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Wie bereits erwähnt, ist nur die Auslegung des Abs.3 Ziffer 1 fraglich, der lautet: ... "einen Unterhaltsanspruch nach Abs.2 Nr.3 wegen eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistung oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten ..." Ein solcher Unterhaltsanspruch der Klägerin bestand rechtlich wegen des zum Zeitpunkt der Scheidung erklärten Unterhaltsverzichts nicht. Die Klägerin könnte deshalb einen Leistungsanspruch nur dann haben, wenn es sich beim Unterhaltsverzicht um die sog. leere Hülse im Sinne der Rechtsprechung des BSG handelt. Voraussetzungen für die Annahme dieser leeren Hülse sind, wie sie das BSG in dem auch vom SG zitierten Urteil vom 16.12. 1993 (Az: 13 RJ 1/93) zusammenfassend dargestellt hat (a.a.O. Ziffer 28 bis 32), dass 1. der Versicherte im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor seinem Tode nicht zur Zahlung eines rentenrechtlich relevanten Unterhalts an die frühere Ehefrau verpflichtet 2. war, zur Zeit der Scheidung kein rentenrechtlich relevanter 3. Unterhaltsanspruch bestand und nach den bei Abschluss des Unterhaltsverzichts gegebenen objektiven Umständen vernünftigerweise auch in Zukunft nicht mit dem Entstehen rentenrechtlich relevanter Unterhaltsansprüche der früheren Ehefrau gerechnet werden konnte.

Als letzter wirtschaftlicher Dauerzustand vor dem Tode des Versicherten ist die Zeit ab dem Krankengeldbezug anzusehen, bei der es sich nicht um einen nur kurzen Zeitraum gehandelt hat, da er sich von Januar 1990 bis Januar 1991 erstreckte. Dass der Versicherte nicht im gesamten Zeitraum Krankengeldanspruch hatte, ist für die Annahme dieses Zeitraumes als letzten wirtschaftlichen Dauerzustand nicht von Bedeutung, denn dieser Zeitraum ist geprägt von der Erkrankung des Versicherten, ohne dass sich wirtschaftliche Veränderungen wie z.B. ein Rentenbezug ergeben haben.

Es trifft aber nicht zu, dass die Klägerin zur Zeit der Scheidung keinen relevanten Unterhaltsanspruch gehabt hätte. Vielmehr war sie während der Ehezeit nicht erwerbstätig und hatte auch zum Zeitpunkt der Scheidung erkennbar noch kein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen. Aus ihrem Versicherungsverlauf bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ergibt sich, dass erst ab 01.01.1971 Pflichtbeiträge abgeführt wurden. Vor dieser Zeit hat die Klägerin zuletzt 1964 einen Pflichtbeitrag entrichtet. Außer diesem sind ab 1962 Pflichtbeiträge für Kindererziehungszeiten vorhanden und die Klägerin hat offenbar für die Zeit ab April 1953 freiwillige Beiträge nachentrichtet. Da aber zum Zeitpunkt der Scheidung Pflichtbeiträge für Kindererziehung noch keine Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung waren, verfügte die Klägerin zum Zeitpunkt der Scheidung über keine ausreichende Altersversorgung oder entsprechende Anwartschaften. Zum Zeitpunkt der Scheidung hatte die Klägerin drei eheliche Kinder zwischen vier und acht Jahren zu erziehen, so dass für sie keine Verpflichtung zu einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Unterhaltsrechts bestand. Da die Ehe der Parteien aus dem Verschulden des Versicherten geschieden wurde, hatte die Klägerin somit grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch gegen den Versicherten. Es ist aus der knappen Scheidungsvereinbarung, wie sie den Gerichten vorlag, nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Klägerin auf diesen Unterhalt verzichtet hat. Objektiv erkennbar sind nur folgende Umstände: Der Versicherte war Zeitsoldat, die Dienstverpflichtung endete entsprechend der in den Akten des Versicherten vorliegenden Nachversicherung durch das Wehrbereichsgebührnisamt zum 31.03. 1972 nach zwölf Jahren, also deutlich nach der Scheidung. Zum Zeitpunkt der Scheidung 1970 hatte der Versicherte somit regelmäßig Einkommen als Soldat. Zum Zeitpunkt der Scheidung war im Übrigen den Beteiligten auch bekannt, dass der Versicherte bei seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr eine Abfindung zu erwarten hatte, denn die Klägerin hat auf Ansprüche aus dieser Abfindung in der Scheidungsvereinbarung ausdrücklich verzichtet. Für die Annahme des SG, es hätten erhebliche Schulden bestanden, kann nicht gesagt werden, dass dies bereits für den Zeitpunkt der Scheidung zutraf, denn die von der Klägerin vorgelegten Schriftwechsel betreffen alle einen Zeiraum nach der Scheidung und wurden im Zusammenhang mit der Beitreibung von Kindesunterhalt erstellt. Die Klägerin wurde in der Scheidungsvereinbarung auch nicht von gemeinsamen Schulden freigestellt, es muss deshalb offenbleiben, ob bereits bei der Scheidung Schulden die Unterhaltsfähigkeit des Versicherten beeinträchtigt haben, wobei grundsätzlich Ehegatten- oder Kindesunterhalt vorrangig einzustufen wären. Über Vermögenswerte der Klägerin oder sonstige Einkünfte ist nichts bekannt. Sie war insbesondere nicht vor der Kindererziehung als Beamtin oder in einer sonstigen unkündbaren Stellung tätig, sie hat vielmehr selbst im Rentenverfahren angegeben, wegen der Kinder zunächst nur nachts als Bedienung gearbeitet zu haben und erst später bei einem kirchlichen Träger als Altenpfleger und Krankenschwester beschäftigt gewesen zu sein. Somit war im Zeitpunkt der Scheidung kein Anhaltspunkt gegeben, der es vernünftigerweise als ausgeschlossen erscheinen lassen konnte, dass die Klägerin in Zukunft unterhaltsbedürftig werden und Unterhalt des Versicherten in Anspruch nehmen würde (u.a. BSG, Urteil vom 26.08.1994, Az: 13 RJ 15/94 sowie Urteil vom 30.09.1996, 8 RKn 17/95). Maßgeblicher Zeitpunkt der Prüfung der Verzichtserklärung als leere Hülse ist der Zeitpunkt der Abgabe der Verzichtserklärung und die damals bestehenden objektiven Umstände. Dies hat das BSG in mehreren Entscheidungen ausdrücklich betont (Urteil vom 30.09.1996, Az: 8 RKn 17/95, Rdnr.28 m.w.N., Urteil vom 26.08. 1994, Az: 13 RJ 15/94, das vom SG vor allem genannte Urteil vom 16.12.1993, Az: 13 RJ 1/93 sowie vom 15.12.1988, Az: 4/11a RA 42/86).

Wie auch das SG betont, hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die subjektiven Überlegungen der früheren Ehepartner, damit auch die Frage, welche dieser Erwägungen ausschlaggebend für die Erklärung des Unterhaltsverzichts waren, als unerheblich bezeichnet (BSG vom 16.12.1993 a.a.O., Urteil vom 30.06.1996, Az: 8 RKn 17/95 m.w.N.). Dabei sind eben auch Billigkeitserwägungen oder etwa die Überprüfung, ob der Verzicht aus der Situation der Klägerin verständlich war oder nicht, ohne Einfluss auf die Beurteilung. Abgesehen davon, dass im Falle der Klägerin nicht erkennbar ist, dass es sich um eine sog. Konventionalscheidung gehandelt hat, führt nach der Rechtsprechung des BSG auch ein im Rahmen der Konventionalscheidung erklärter Unterhaltsverzicht nur dann zur Unbeachtlichkeit, wenn dadurch eine dem aktenkundigen Sachstand des Ehescheidungsverfahrens widersprechende Entscheidung in der Schuldfrage herbeigeführt wurde (BSG vom 21.01.1993, Az: 13 RJ 19/91 = SozR 3-2200 § 1265 Nr.9). Das SG hat zwar nicht ohne Berechtigung darauf hingewiesen, dass sich aus den Akten des Zivilgerichts in vielen Fällen nicht die Frage beantworten lässt, ob eine abweichende Entscheidung in der Schuldfrage hätte ergehen müssen, es ist im Falle der Klägerin aber auch nicht erkennbar, dass es sich hier um eine Konventionalscheidung gehandelt hat. Die Klägerin hat vielmehr ausschließlich die Eheverfehlungen des Versicherten vorgetragen. Darüber hinaus weisen alle Urteile zu Recht darauf hin, dass es aufgrund der Interessenlage im sozialgerichtlichen Verfahren nicht möglich ist, weitere Aufklärungen des Sachverhalts anlässlich der Scheidung herbeizuführen (vgl. Urteil vom 16.12.1993, Rdnr.37 sowie vom 21.01.1993, Az: 13 RJ 19/91, Rdnrn.50, 51 und 52). Das BSG hat in diesem Zusammenhang nicht zu Unrecht auch auf den Sinn und Zweck der Regelung, Hinterbliebenenrente an geschiedene Ehegatten zu zahlen, hingewiesen. Es hatte bei seiner Rechtsprechung zur leeren Hülse nicht im Sinn, den Regelungsgehalt der Paragraphen (damals) § 1265 RVO (jetzt) § 243 SGB VI zu verändern. Es sollte vielmehr nur berücksichtigt werden, dass ein geschiedener Ehegatte, der keinen Unterhaltsanspruch hatte oder erwarten konnte und somit durch den erklärten Verzicht auf Nichts verzichtet hat, von der Hinterbliebenenrente ausgeschlossen wurde, im Vergleich zu dem Gleichgestellten, der diese Erklärung nicht abgegeben hat. Dieser Ehegatte hat durch den Unterhaltsverzicht nicht die bisher vorhandene Basis eines Rentenanspruchs verändert oder beseitigt. Anders dagegen derjenige, der einen Unterhaltsanspruch hat oder zu erwarten hat und darauf verzichtet und damit willentlich einen neuen Tatbestand schafft. Dieser kann, so das BSG ausdrücklich, "nicht erwarten, zu Lasten der Rentenversicherung so behandelt zu werden, als hätte er den Unterhaltsanspruch immer noch" (BSG, Urteil vom 26.08.1994, Az: 13 RJ 15/94, Rdnr.29).

Alle diese Überlegungen zeigen aber nach Überzeugung des Senats, dass maßgeblich nur der Zeitpunkt der Verzichtserklärung sein kann, nicht jedoch der vom SG angenommene Zeitpunkt entweder des Todes oder der Zeitpunkt, an dem der Klägerin eine Erwerbstätigkeit wieder zugemutet werden konnte (dazu siehe unten). Nicht unbeachtet bleiben darf, dass nach Zweck und Inhalt § 243 SGB VI dem geschiedenen Ehegatten den Unterhaltsanspruch ersetzen soll, der durch den Tod des Versicherten weggefallen ist. Sofern man im Falle der Klägerin deshalb auf ihren Unterhaltsanspruch zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten abstellt, führt dies dazu, dass die Klägerin damals aufgrund ihres ca. 3.536,00 DM betragenden Einkommens gegen den nur Krankengeld beziehenden Versicherten keinen Unterhaltsanspruch gehabt hätte. Es ist deshalb mit dem Tod des Versicherten auch kein Anspruch entfallen, den die Klägerin zu Lebzeiten des Versicherten je hätte realisieren können. Daraus ergibt sich also, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Scheidung auf einen tatsächlich vorhandenen Unterhaltsanspruch verzichtet hat, während im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand und wohl auch in der Zeit nach der Scheidung eine Unterhaltsfähigkeit des Versicherten gar nicht gegeben war. Sowohl der Sinn und Zweck der Regelung als auch die vom Bundessozialgericht ganz bewusst eng gezogenen Grenzen der Auslegung des unbeachtlichen Unterhaltsverzichts lassen es somit nach Auffassung des erkennenden Senats nicht zu, diese Grundsätze im Falle der Klägerin zu ihren Gunsten anzuwenden.

II.

Der Anspruch der Klägerin lässt sich aber auch nicht mit der - zeitweisen - Nichtigkeit des Unterhaltsverzichts begründen. Das SG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Scheidung das Sorgerecht für drei minderjährige Kinder übernommen hatte und ihr aufgrund der Kinderbetreuung eine Erwerbstätigkeit nach den Unterhaltsregelungen nicht zugemutet werden konnte. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Zivilgerichte stellte ein solcher Unterhaltsverzicht einer Mutter minderjähriger Kinder, die kein oder unzureichendes Einkommen hat, einen Verzicht zu Lasten Dritter dar, der nach § 72 des Ehegesetzes sittenwidrig und damit nichtig nach § 138 BGB ist (so auch BSG in der zitierten Entscheidung vom 16.12.1993, Az: 13 RJ 1/93, a.a.O.). Entsprechend den zivilrechtlichen Entscheidungen hätte die Klägerin in diesem Fall für die Zeit der Erziehung der Kinder einen Unterhaltsanspruch gegen den Geschiedenen durchsetzen und, wie auch das BSG annimmt, damit die Teilnichtigkeit der Verzichtsvereinbarung geltend machen können. Das BSG hat sich in der genannten Entscheidung vom 16.12. 1993 auch mit den Überlegungen auseinandergesetzt, ob die Annahme, der Verzicht sei während der Erziehung der Kinder zumindest zeitweise nichtig, nicht dazu führen muss, dass die Parteien in Kenntnis der Nichtigkeit des Unterhaltsverzichts diesen auf spätere Zeiträume beschränkt hätten. Erreicht wird diese Auslegung entweder durch die analoge Anwendung des § 139 BGB oder durch eine entsprechende ergänzende Vertragsauslegung. Dies alles führt dazu, dass zumindest ab dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin wegen der Kinderbetreuung nicht mehr gehindert war eine Beschäftigung auszuüben, der Unterhaltsverzicht wieder wirksam geworden ist. Spätestens zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten war die Klägerin nicht an einer Erwerbstätigkeit aufgrund der Kindererziehung gehindert, sie hat vielmehr tatsächlich ja auch gearbeitet. Wie das BSG in der genannten Entscheidung, hat auch der Senat keine Zweifel daran, dass der für den Zeitraum der unzumutbaren Erwerbstätigkeit unwirksame Unterhaltsverzicht für die Zeit bis zum Tode des Versicherten aber wieder wirksam war. Dabei können die Umstände, die, wie das SG zu Recht annimmt, ab 1980 wohl vorgelegen haben - nicht herangezogen werden -, denn die Parteien haben sich zu diesem Zeitpunkt ja keine Gedanken über Unterhaltsansprüche gegenseitig gemacht. Das SG hat in Abwägung von Billigkeitsüberlegungen auf die Alkoholprobleme und die sozialen Abstiegsumstände beim Versicherten hingewiesen. Dies sind allerdings Umstände, die allein aus dem Vortrag der Klägerin abzuleiten sind. Aus dem Versicherungsverlauf des Versicherten ergeben sich zumindest bis 1976 Pflichtbeitragszeiten, anschließend Zeiten der Arbeitslosigkeit. Angeblich war der Versicherte während der Zeit bis zur Aufnahme einer erneuten versicherungspflichtigen Beschäftigung 1984 selbständig. Erst ab 1984 nehmen die Zeiten der Arbeitslosigkeit neben Pflichtbeitragszeiten zu. Aber auch hier gilt für den erkennenden Senat, dass, wie bereits bei der Erforschung der Motive der Beteiligten zum Zeitpunkt der Scheidung, es auch nicht angehen kann, diese späteren Motive und Entwicklungen aufzuklären, da dies für keinen der möglichen Zeitpunkte objektiv möglich scheint. Es ist deshalb schlüssig, wie es das BSG ausdrücklich tut, auf den Willen der Vertragsparteien abzustellen, die durch den Verzicht eindeutig eine finanzielle Lösung auf Dauer angestrebt haben und zwar auch für den Fall, dass die Vereinbarung für einen erkennbaren abgeschlossenen Zeitraum z.B. der Kindererziehung nichtig sein sollte. Der Senat hält somit die Rechtsprechung des BSG weiterhin für überzeugend und ist der Auffassung, dass auch der hier vorliegende Fall keine neue Untergruppierung darstellt, die von dieser Rechtsprechung nicht bereits gesehen und erfasst wurde. Zu einer weiteren bzw. weitergehenderen Auslegung als die bereits erfolgte Auslegung im Sinne der "leeren Hülse" besteht deshalb keine Veranlassung.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 193 SGG.

Da der Senat der Rechtsprechung des BSG folgt, waren keine Gründe ersichtlich gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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