L 15 VG 2/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 30 VG 21/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 VG 2/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 05.11.2003 aufgehoben.
II. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht München zurückverwiesen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) hat.

Der 1971 geborene Kläger mit brasilianischer Staatsangehörigkeit beantragte beim Beklagten am 18.12.2001 Entschädigung nach dem OEG, da er am 01.05.2001 um 23.30 Uhr im U-Bahnhof des O.platzes in M. Opfer einer Gewalttat geworden sei. Infolge der Gewalttat habe er einen Nasenbeinbruch, eine Meniskusschädigung und diverse Blutergüsse erlitten. Auch sei eine Zahnbrücke beschädigt worden. Mit dem Antrag wurde ein Schreiben der Staatsanwaltschaft München I vorgelegt, wonach das Ermittlungsverfahren gegen M. R. und G. H. von I. am 22.11.2001 nach § 170 Abs.2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt worden ist, weil den Beschuldigten eine am 01.05.2001 begangene vorsätzliche Körperverletzung nicht nachgewiesen werden könne. Aufgrund der Zeugenaussagen der anwesenden Angestellten der U-Bahnbewachungsgesellschaft, wonach sich der Anzeigeerstatter, d.h. der Kläger, enorm renitent und aggressiv verhalten habe, sei nicht auszuschließen, dass die Beschuldigten in Notwehr gehandelt hätten.

Nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakten (Az.: 236 Js 219247/ 01) lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 01.02.2002 den Antrag auf Beschädigtenversorgung ab, weil die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die Rechtswidrigkeit des tätlichen Angriffs, nicht nachgewiesen seien. Falls sich ein Sachverhalt nicht aufklären lasse, gehe dies nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Antragstellers.

Hiergegen legte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte Widerspruch ein, die am 03.04.2002 mitteilte, dass sie Einstellungsbeschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft erhoben habe, über die noch nicht entschieden sei. Es sei zwar richtig, dass die Beteiligten unterschiedliche Aussagen bei der Staatsanwaltschaft gemacht hätten. Der unbeteiligte U-Bahnmitarbeiter M. sei aber noch nicht gehört worden. Selbst wenn die Aggressionen und Angriffe vom Widerspruchsführer ausgegangen wären, hätten die Verletzer von I. und R. in Notwehrüberschreitung gehandelt. In der vom Beklagten erneut beigezogenen obengenannten Ermittlungsakte mit Beiakte (Az.: 236 Js 21 52 83/01) befand sich ein Bescheid des Generalstaatsanwalts beim OLG München am 28.03.2002, wonach der Aufsichtsbeschwerde vom 14.12.2001 gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft München I vom 22.11.2001 keine Folge gegeben wurde. Die Aussagen der Beschuldigten sowie der Zeugen M. , F. , T. , B. und K. hätten belegt, dass die Aggressionen vom Anzeigeerstatter ausgegangen seien.

Daraufhin erging am 17.07.2002 ein zurückweisender Widerspruchsbescheid. Darin wurde angenommen, dass die U-Bahnangestellten die geeigneten Abwehrmittel gegen den enorm renitenten Kläger eingesetzt hätten; außerdem wurde festgestellt, dass einem möglichen Leistungsanspruch Versagungsgründe nach § 2 OEG entgegenstünden.

Hiergegen hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 19.08.2002 Klage zum Sozialgericht München erhoben und weiterhin Versorgungsleistungen nach dem OEG geltend gemacht. Der Kläger habe nicht im geringsten Anlass für die Verletzungshandlungen durch die U-Bahnwache gegeben und sei auch nicht "enorm aggressiv" gewesen. Dies ergebe sich aus der Aussage des Bahnsteigschaffners D. M. , der im Gegensatz zu dem Mitarbeiter der U-Bahnwache von I. nicht bemerkt habe, dass der Kläger letzteren bedroht oder beleidigt habe oder mit seinem Fahrrad einen Mitarbeiter der U-Bahnwache getroffen habe. Der Kläger habe lediglich mit den Armen vor dem Gesicht des Wachmanns gefuchtelt, worauf dieser ihn zu Boden gebracht habe. Der Beschuldigte M. R. habe nicht das Recht gehabt, nach einem folgenlosen (angeblichen) Fußstoß des Klägers gegen das rechte Knie von R. , den Kläger über sein Fahrrad auf das Rolltreppenende zu werfen. Diese Abwehrhandlung hätte noch viel gefährlichere Auswirkungen haben können als nur "den eingetretenen Nasenbeinbruch und eine Knieverletzung". Es sei unerklärlich, dass keiner der Beteiligten die Verletzungen des Klägers erkannt haben will.

Das Sozialgericht hat Ermittlungen über die behandelnden Ärzte, Krankenhausaufenthalte etc. der letzten fünf Jahre angestellt und Befundberichte des Orthopäden Dr.M. , der Chirurgischen Abteilung der S.-Klinik in M. , des Orthopäden Dr.K. und des HNO-Arztes Dr.K. beigezogen. Anschließend ist der Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 31.03.2003 darauf hingewiesen worden, dass aus rechtlichen Gründen keine Erfolgsaussicht für die Klage zu erkennen sei. Solange nicht die Unrichtigkeit der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung bewiesen sei, könne das Sozialgericht den seinerzeitigen Beschuldigten keine rechtswidrige vorsätzliche Straftat zuschreiben. Es sei auch zu berücksichtigen, dass ein Knieschaden in jugendlichem Alter einige Zeit nach der Operation als ausgeheilt gelten könne und eine für die Rentengewährung notwendige Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. nicht erreicht werde.

Nachdem die Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt hatte, dass die Klage nicht zurückgenommen werde, ist am 05.11.2003 aufgrund mündlicher Verhandlung die Klage durch Urteil abgewiesen worden. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Klage sei nicht begründet, weil einerseits die Anspruchsvoraussetzungen eines rechtswidrigen tätlichen Angriffs nicht nachgewiesen seien, andererseits ein Versagungsgrund in Form der Provokation der Tat durch den Verletzten vorliege. Zwar seien die Versorgungsverwaltung und die Sozialgerichte bei der Prüfung der Beweislage nicht an strafgerichtliche Feststellungen gebunden, würden sich aber aus gutem Grund an diesen Feststellungen orientieren, wenn sie aktuelleren Datums seien und keine offenkundigen Lücken oder Widersprüchlichkeiten aufwiesen. Im vorliegenden Fall sei die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die wegen Körperverletzung belangten Bediensteten der U-Bahnwache nach Durchführung eines Beschwerdeverfahrens, in dem sämtliche Personen als Zeugen befragt worden seien, die das Geschehen erlebt hätten, durch den Generalstaatsanwalt bestätigt worden. Ohne konkreten Anhaltspunkt könne das Sozialgericht dieselben Zeugen nicht nochmals befragen, denn in diesem Fall würde unterstellt bzw. der psychologischen Erwägung Raum gegeben, dass diese zuvor die Unwahrheit gesagt hätten bzw. dass sich die Mitglieder einer Dienstgruppe generell gegenseitig entlasten würden. Auch die Aussage des Bahnsteigschaffners D. M. spreche nicht gegen eine vom Kläger verursachte Notwehrsituation der Bediensteten der U-Bahnwache, da der Kläger auf seinen Kontrahenten ganz nah zugegangen sei und mit den Armen vor seinem Gesicht herumgefuchtelt habe, so dass es den Anschein gehabt habe, dass der Kläger den Wachmann habe angreifen wollen. Wenn dieser den Kläger anschließend "zu Boden brachte" sei dies nach Auffassung des Sozialgerichts noch keine Überschreitung der gerechtfertigten Notwehr gewesen. Im Übrigen habe der Beklagte zutreffend darauf verwiesen, dass der Kläger eine nicht oder nicht voll gerechtfertigte Angriffshandlung selbst provoziert habe und deshalb nach § 2 Abs.1 OEG ein Versorgungsanspruch zu versagen wäre. Die Provokation sei einerseits in der gefährlichen Radfahrt auf dem Bahnsteig zu sehen, die die Beanstandung durch Kontrollorgane herausgefordert habe, außerdem in der mindestens körpersprachlich aus der verbalen in die tätliche Ebene verlagerten Eskalation des Konflikts. Damit habe der Kläger das eigene Risiko einer Schädigung heraufbeschworen und das Recht auf OEG-Leistungen verloren. Die eingeholten Befundberichte und das jugendliche Lebensalter des Klägers gäben zu der Hoffnung Anlass, dass die Verletzungsfolgen weitgehend abheilen und keine MdE von 30 v.H. bedingen würden.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 02.03. 2004 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht einlegen lassen und weiterhin Versorgungsleistungen nach dem OEG begehrt. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, das Sozialgericht habe zu Unrecht angenommen, an die Feststellungen der Staatsanwaltschaft sowie der Generalstaatsanwaltschaft gebunden zu sein. Im Übrigen sei das Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen des Tatvorwurfs der Körperverletzung nach § 153 Abs.1 Strafprozessordnung wegen Geringfügigkeit eingestellt worden (Az.: 236 215 283/01 Staatsanwaltschaft München I). Ausgehend von der Schwere der wechselseitig erlittenen Körperverletzungen liege es auf der Hand, dass ihn nur ein geringer Schuldvorwurf treffen könne und die Handlungen der Zeugen R. und von I. hierzu in keinem angemessenen Verhältnis gestanden hätten. Auch sei unberücksichtigt geblieben, dass er damals deutlich angetrunken gewesen sei. Auch hätten die beiden Schädiger bei ihren Aussagen in ihren eigenen Ermittlungsverfahren das Recht zur Lüge und nicht die Pflicht zur Wahrheit gehabt.

Der Senat hat die Ermittlungsakten gegen M.R. und gegen den Kläger beigezogen. Aus letzterer ergibt sich, dass das Verfahren gegen den Kläger am 22.11.2001 von der Staatsanwaltschaft wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist. Dem Beschuldigten liege Nötigung und vorsätzliche Körperverletzung zur Last, letztere habe zu keinen erheblichen Verletzungen geführt. Die Schuld sei als gering anzusehen. Er sei nicht vorbestraft und selbst erheblich verletzt worden.

Auf gerichtliche Anfrage nach bisher fehlenden Angaben über den Hergang der Knieverletzung hat der Kläger ausgeführt, er habe nie zuvor Schmerzen oder Beschwerden am Knie gehabt. Es werde auch die Verletzung der linken Schulter durch einen Polizisten als Schaden im Sinne des OEG geltend gemacht. Nach dem Sturz am Ende der Rolltreppe seien ihm noch im Liegen beide Arme auf den Rücken gedreht worden.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 05.11.2003 sowie den Bescheid des Beklagten vom 01.02.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17.07.2002 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Beschädigtenversorgungsleistungen nach dem OEG aufgrund des Ereignisses vom 01.05. 2001 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 05.11.2003 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Akte des Beklagten, die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft München I gegen den Kläger (Az.: 236 Js 215 238/01) und gegen den Schädiger M.R. (Az.: 236 Js 219 247/01) und die Gerichtsakten des ersten und zweiten Rechtszuges Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist nach §§ 7 Abs.1 OEG in Verbindung mit 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig.

Sie ist auch insoweit begründet, als das angefochtene Urteil des Sozialgerichts München aufzuheben und der Rechtsstreit zurückzuverweisen war.

Nach § 159 Abs.1 Nr.2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet.

Dies ist hier der Fall.

Die wesentlichen Verfahrensmängel sind darin zu sehen, dass das Sozialgericht unter Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG) keine eigene Beweiserhebung über den Tathergang durchgeführt und darüber hinaus die Grenzen seines Rechts auf freie richterliche Beweiswürdigung (§ 128 Abs.1 SGG) überschritten hat.

Das Sozialgericht hat es insbesondere versäumt, die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft einerseits gegen den Kläger und andererseits gegen die Zeugen M.R. und G. von I. beizuziehen sowie den Kläger (erstmals) zum Tathergang zu hören und Zeugen (zumindest D.M. , G. von I. und M.R.) zu vernehmen. Denn das Sozialgericht durfte im vorliegenden Fall nicht unterstellen, dass die obengenannten Zeugen bei einer Vernehmung vor dem Sozialgericht dasselbe aussagen würden, wie bei ihrer Befragung durch Kollegen am 01.05.2001. Diese Argumentation beinhaltet eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung (Meyer-Ladewig, SGG, 7.Auflage, Rdnr.8b zu § 103).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gebietet das sozialgerichtliche Verfahren, insbesondere auch bei Rechtsstreiten nach dem OEG, grundsätzlich eine vom Straf- und Zivilgerichtsverfahren unabhängige Beweiswürdigung durch die Tatsachengerichte (BSG Urteil vom 24.04.1991, SozR 3-3800 § 1 Nr.1). Das Sozialgericht hätte sich daher im vorliegenden Fall die staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen vom 22.11.2001/28.03. 2002 bezüglich der vom Kläger in Gang gesetzten Ermittlungen gegen die genannten U-Bahnbewacher nicht ohne weiteres zu eigen machen dürfen (Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnr.11 zu § 103, BSG Urteil vom 18.12.1996, SozR 3-3800 § 2 Nr.6), zumal der Kläger bestreitet, diese Personen verletzt zu haben. Seine Darstellung wird außerdem durch die polizeiliche Zeugenvernehmung von D.M. vom 04.10.2001 bezüglich der Auseinandersetzung des Klägers mit von I. gestützt, bei der der Kläger "zu Boden gebracht wurde". Die Zeugen F. , B., T. und K. bestätigten dagegen lediglich in von ihren Kollegen von der U-Bahn-Bewachungs-GmbH am 01.05.2001 aufgenommenen Protokollen, dass der Kläger, als er gezwungenermaßen mit seinem Fahrrad auf der Rolltreppe nach oben gefahren sei, dem hinter ihm stehenden Zeugen M.R. gegen das Schienbein getreten habe bzw. versucht habe, sein Fahrrad quer zu stellen, woraufhin M.R. dem Kläger mit der Hand reflexartig ins Gesicht geschlagen und ihn von der Rolltreppe gestoßen habe. Nach Aktenlage steht somit bisher der an drei Schauplätzen abgelaufene Tathergang nur ungenau fest, zumal die herbeigerufenen Polizisten die Vorgänge am Bahnsteig und auf der Rollstreppe nicht aus eigener Anschauung bestätigen konnten.

Für die Entscheidung, ob es im Sinne von § 32 Strafgesetzbuch (StGB) gerechtfertigt war, den sichtlich angetrunkenen Kläger wegen Fahrradfahrens auf dem Bahnsteig eines U-Bahnhofs zweimal zu Boden zu schlagen und ihm erhebliche Verletzungen zuzufügen, sind die dem Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für die Beschuldigten R. und von I.) folgenden Entscheidungen der Staatsanwaltschaft keine ausreichende Grundlage. Es müssen die damaligen Tatumstände soweit als möglich ermittelt und nach den sozialrechtlichen Beweisgrundsätzen (z.B. § 15 KOV-VfG, Grundsatz der objektiven Beweislast) bewertet werden.

Eine eigene Beweiserhebung des Sozialgerichts ist auch im Hinblick auf den alternativ angenommenen Versagungsgrund der Provokation erforderlich, da diese nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine strafrechtlich gleichwertige Tat des Klägers voraussetzt (z.B. BSG Urteil vom 15.08.1996, SozR 3-3800 § 2 Nr.5), die bisher nicht eindeutig bewiesen ist. Im Hinblick auf den jeweiligen Strafrahmen in §§ 223 und 240 Abs.1 StGB wäre eine Nötigung durch den Kläger nicht gleichwertig mit einer an ihm begangenen Körperverletzung. Im Übrigen ist auch bisher nicht klar, welche Schädigungen der Kläger bei welcher Gelegenheit (am Knie/an einer Schulter) erlitten hat.

Die Notwendigkeit entsprechender Ermittlungen ist auch nicht durch den - nicht entscheidungserheblichen - Hinweis des Sozialgerichts auf das "jugendliche" Alter des über 30-jährigen Klägers und seine Heilungschancen zum Wegfall gekommen.

Die aufgezeigten Mängel des Verfahrens sind "wesentlich" im Sinne des § 159 Abs.1 Nr.2 SGG, weil das angefochtene Urteil auf ihnen beruhen kann (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O. Rdnr.3a zu § 159). Denn es besteht die Möglichkeit, dass das Sozialgericht bei richtiger Anwendung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen anders entschieden hätte. Der Senat hielt es deshalb für geboten, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückzuverweisen (§ 159 Abs.1 Nr.2 SGG).

Die Kostenentscheidung bleibt der endgültigen Sachentscheidung vorbehalten.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs.2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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