L 20 RJ 72/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 360/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 72/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.12.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rentenleistungen aus den von den Arbeitgebern getragenen Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.

Der 1940 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er hat in Deutschland vom 24.08.1964 bis 23.10.1972 versicherungspflichtig gearbeitet. Noch im Jahre 1972 ist er in seine Heimat zurückgekehrt. Auf seinen Antrag vom 25.10.1974 erstattete die damals zuständige LVA Württemberg dem Kläger mit Bescheid vom 02.03.1976 die im genannten Zeitraum von ihm zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von insgesamt 5.678,40 DM.

Den Antrag des Klägers auf Gewährung einer "Halbrente" aus den Beiträgen seiner Arbeitgeber lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.10.2001 und Widerspruchsbescheid vom 21.05.2002 ab, da mit der Erstattung der Beiträge das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst sei und somit keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vorhanden seien. Ein Anspruch auf Versichertenrente aus den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen bestehe nicht.

Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 14.06.2002 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben mit dem Antrag, ihm eine Rente aus den Beiträgen seiner ehemaligen Arbeitgeber zuzusprechen. Mit Urteil vom 11.12.2003 (ohne mündliche Verhandlung) hat das SG die Klage abgewiesen. Infolge der Beitragserstattung seien nach § 1303 Abs 7 der Reichsversicherungsordnung (RVO) alle Ansprüche aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen. Daher sei die allgemeine Wartezeit für die Gewährung einer Versichertenrente nicht erfüllt. Eine "Halb-Rente" existiere als Rentenart nach dem Sechsten Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht. Aufgrund der zwingenden gesetzlichen Vorschriften sei nur die Hälfte der zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beitragsanteile zu erstatten. Eine Erstattung der anderen Hälfte (des Arbeitgeberanteils) sei nicht vorgesehen. Diese Begrenzung der Beitragserstattung auf die Hälfte der gesetzlichen Beiträge sei auch verfassungsgemäß.

Gegen das am 20.01.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.02.2004 Berufung eingelegt, die er nicht begründet hat.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 11.12.2003 sowie den Bescheid vom 24.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus den von seinen Arbeitgebern in der Zeit vom 24.08.1964 bis 23.10.1972 entrichteten Beiträgen Rente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die zutreffenden Ausführungen in der erstgerichtlichen Entscheidung die Zurückweisung der Berufung.

Zu den Streitakten erster und zweiter Instanz waren beigezogen die Verwaltungsunterlagen der Beklagten, außerdem die frühere Klageakte des SG Bayreuth S 12/9 RJ 1021/01; diese betrifft eine am 30.11.2001 ohne Durchführung eines Vorverfahrens erhobene Klage, die der Kläger zurückgenommen hat.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als nicht begründet.

Das SG Bayreuth hat im angefochtenen Urteil vom 11.12.2003 zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche aus seinen in Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen vom 24.08.1964 bis 23.10.1972 hat. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat es darauf hingewiesen, dass durch die erfolgte Beitragserstattung das Versicherungsverhältnis zwischen den Beteiligten gemäß § 1303 RVO in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung erloschen ist, weshalb keine anrechenbaren Versicherungszeiten für irgendeine Leistung nach dem SGB VI vorhanden sind. Der Senat weist die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.

Da auch die Berufung des Klägers ohne Erfolg blieb, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten (§ 193 SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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