L 6 RJ 346/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 650/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 346/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 27. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der von ihr zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Pflichtbeiträge.

Die 1955 geborene Klägerin ist seit Geburt Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, sowie seit 1993 Staatsangehörige von Kroatien und derzeit in Bosnien und Herzegowina wohnhaft. In der Zeit vom 02.10.1993 bis 22.01.1997 war sie als Kriegsflüchtling insgesamt 38 Monate in Deutschland beschäftigt und hat für diese Zeit Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet.

Am 02.03.2001 ging bei der Beklagten ein Antrag der Klägerin auf Beitragserstattung ein. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26.03.2001 ab. Als Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina mit gewöhnlichen Aufenthalt in deren Staatsgebiet sei die Klägerin zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt. Die Klägerin könne daher erst die Beitragserstattung verlangen falls sie bei Vollendung ihres 65. Lebensjahres nicht die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt habe.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2002 zurück.

Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben, mit der sie weiter die Beitragserstattung begehrt.

Zur Begründung hat sie u.a. eine Bescheinigung vom 09.03.1993 über ihre Staatsangehörigkeit der Republik Kroatien vorgelegt. Mit Gerichtsbescheid vom 27.05.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin besitze neben der bosnisch-herzegowinischen auch die kroatische Staatsangehörigkeit. Sie habe dennoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Beitragserstattung, da zwischen den Staatsangehörigkeiten bei Doppelstaatlern kein Vorrang der einen oder anderen Staatsangehörigkeit nach Günstigkeitsgesichtpunkten bestehe.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 27.05.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Pflichtbeiträge zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut, auf deren Inhalt sowie auf den der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der zur gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge gemäß § 210 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat. Als Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina mit Wohnsitz auf deren Staatsgebiet hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Pflichtbeiträge, weil sie nach dem Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und der Republik Bosnien und Herzegowina weiterhin das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung hat. Dies bleibt auch dann bestehen, wenn die Klägerin eine weitere Staatsangehörigkeit, hier die der Republik Kroatien, besitzt.

Ebenfalls ist sie noch in der Lage bis zur Vollendung ihres 65. Lebensjahres mit Versicherungsbeiträgen sowohl in ihrer Heimat wie durch freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung die Wartezeit für ein Anspruch auf Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres zu erfüllen, weil zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Kalendermonaten lediglich 22 Beitragsmonate fehlen.

Die Klägerin hat deshalb unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Erstattung der zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Pflichtbeiträge.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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