L 6 RJ 530/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 10/99 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 530/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte entsprechend ihrem Teilanerkenntnis unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 21. März 2003 sowie des Bescheides vom 4. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 1998 verpflichtet, dem Kläger unter Zugrundelegung eines am 1. April 2004 eingetretenen Leistungsfalls eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. November 2003 bis 30. April 2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu einem Fünftel zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.

Der 1942 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro. In seiner Heimat hat er am 10.07.1976 die Abschlussprüfung im Beruf des qualifizierten Kraftfahrers im Straßenverkehr abgelegt. In der Bundesrepublik Deutschland war er zwischen dem 05.08.1970 und dem 25.02.1977 nach seinen Angaben als Maschinist, Kranfahrer, Spritzlackierer und Lkw-Fahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Im ehemaligen Jugoslawien hat er zwischen Mai 1960 und August 1970 sowie Mai 1978 bis Februar 1998 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Am 14.11.1997 beantragte der Kläger über den jugoslawischen Versicherungsträger bei der Beklagten die Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Im Gutachten für die Ivalidenkommission N. vom 09.02.1998 vertrat der Orthopäde Dr.D. die Auffassung, wegen eines erheblich verminderten Leistungsvermögens für die Arbeit als Berufskraftfahrer werde die erste Invaliditätskategorie ab dem Tag der Untersuchung auf Dauer vorgeschlagen. Nach Einholung einer Stellungnahme des Sozialärztlichen Dienstes, nach dessen Auffassung der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten in der Lage sei, lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 04.08.1998 ab, weil weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit vorliege. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers - wegen seiner schweren Krankheit sei er vollkommen arbeitsunfähig und man habe ihm seinen Führerschein abgenommen - hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.1998 zurückgewiesen.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben und vorgetragen, er sei qualifizierter LKW-Fahrer und habe auch weitere Prüfungen als Maschinist, Kranfahrer, Maler und Spritz- lackierer in Deutschland abgelegt.

Zu den vom Kläger vorgelegten medizinischen Unterlagen hat die Ärztin Dr.T. am 03.01.2000 ein Gutachten nach Aktenlage erstattet und abschließend ausgeführt, der Kläger könne noch leichte Arbeiten abwechselnd im Sitzen und Stehen, ohne schweres Heben und Tragen, ohne ständiges Gehen und ohne Stressbelastung vollschichtig verrichten.

Mit Urteil vom 21.03.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, der als angelernter Arbeiter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Kläger sei nicht wenigstens berufsunfähig und damit erst recht nicht erwerbsunfähig, weshalb ein Rentenanspruch nicht bestehe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers: Er sei unter ständiger ärztlicher Aufsicht und momentan ins Krankenhaus zur Operation eingewiesen.

Zur Aufklärung des Sachverhalts holte der Senat ein Gutachten des Nervenarztes Dr.K. vom 23.04.2004 sowie des Internisten Dr.E. vom 09.05.2004 ein. Dr. E. führte abschließend aus, von 1997 bis zum Jahre 2003 sei der Kläger noch in der Lage gewesen, leichte Arbeiten vollschichtig und zeitweise auch mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Nicht mehr möglich sei das Heben und Tragen von schweren Lasten gewesen sowie Tätigkeiten mit häufigem Bücken und in Zwangshaltungen sowie solche dauerhaft im Freien mit Einfluss von Kälte und Nässe, außerdem Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Vom 01.04.2003 bis 30.04.2005 habe der Kläger weniger als vier Stunden aber mindestens drei Stunden Tätigkeiten verrichten können. Es bestehe die begründete Aussicht, dass sich der derzeitige Gesundheitszustand nach Ablauf eines Jahres deutlich bessere, so dass dann die quantitative Leistungseinschränkung nicht mehr bestehe.

Die Beklagte hat sodann mit Schreiben vom 04.08.2004 ein Vergleichsangebot unterbreitet, beim Kläger ab 01.04.2003 sowohl teilweise Erwerbsminderung als auch wegen des derzeit verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes volle Erwerbsminderung anzuerkennen und eine befristete Rente bis 30.04.2005 zu zahlen.

Hierzu hat der Kläger erklärt, nach den Feststellungen im Gutachten des Dr.E. sei er seit November 1997 an Gesundheitsstörungen erkrankt, seither sei er auch nicht in der Lage gewesen zu arbeiten.

Mit Schreiben vom 07.10.2004 hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, es müsse mit dem Sozialgericht davon ausgegangen werden, dass er in Deutschland als angelernter Arbeiter beschäftigt gewesen sei und auf eine Tätigkeit als Pförtner an einer Nebenpforte zu verweisen gewesen wäre. Hierzu hat der Kläger mit Schreiben vom 28.10.2004 erklärt, es sei zutreffend, dass er in Deutschland nicht als Facharbeiter gearbeitet habe, wegen der Sprache habe er nur als Arbeiter tätig sein können. Er habe aber in seiner Heimat selbständig gearbeitet und habe bis zur Rente ein selbständiges Transportgeschäft mit seinem eigenen Lkw betrieben.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 21.03.2003 sowie des Bescheides vom 04.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.1998 zu verurteilen, ihm aufgrund des Antrags vom 04.11.1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, weiter hilfsweise - ab 01.01.2001 - wegen Erwerbsminderung zu zahlen.

Die Beklagte hält an ihrem Vergleichsangebot vom 04.08.2004 fest und beantragt im Übrigen, die Berufung zurückzuweisen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen verwiesen auf den Inhalt der Akten des Gerichts sowie der beigezogenen Rentenakte der Beklagten und des Sozialgerichts Landshut, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache erweist sie sich nur teilweise als begründet.

Zwar war der Kläger ab dem Zeitpunkt der Antragstellung nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs.2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 gültigen und vorliegend wegen der im Jahre 1997 erfolgten Antragstellung noch anwendbaren Fassung, weil er nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande war, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM überstiegen hat. Er war seit Antragstellung auch nicht wenigstens berufsun- fähig, weil seine Erwerbsfähigkeit noch nicht infolge von Krank- heit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich oder geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken war (§ 43 Abs.2 Satz 1 SGB VI in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung). Seit 01.04.2003 ist der Kläger aber für einen vorübergehenden Zeitraum sowohl teilweise als auch - wegen Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes - voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs.2 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12. 2000, BGBl.I, S.1827. Dies ergibt sich aus der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme.

Die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf sein körperliches (berufliches) Leistungsvermögen sind insbesondere den vom Senat eingeholten Gutachten von Dr.K. und Dr.E. zu entnehmen. Dr.K. beschreibt den Kläger als äußerlich altersentsprechend unauffällig. Die selektive neurologische Untersuchung zeigte einen normalen Befund; die Reflexe waren seitengleich auslösbar. Es ergaben sich keine Hinweise für ein sensomotorisches Defizit, was insbesondere den Bereich der unteren Extremitäten anbelangt. Auch war die Muskulatur seitengleich kräftig ausgebildet. Eine wesentliche Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule war nicht feststellbar.

Auch psychiatrisch zeigte sich der Kläger unauffällig. Er wirkte hirnorganisch nicht verändert und weder vergesslich noch verlangsamt oder umstellungserschwert. Hinweise für eine depressive Herabgestimmtheit ergaben sich nicht. Insgesamt ist aus nervenärztlicher Sicht ein generalisiertes Wirbelsäulensyndrom ohne fassbare radikuläre Reiz- oder Ausfallserscheinungen zu diagnostizieren. Daneben besteht ein Zustand nach Hirndurchblutungsstörung (im Jahre 1997) mit flüchtiger Hemiparese links, die sich (auch nach den Angaben des Klägers) längst zurückgebildet hat. Dr.K. betont, dass sich die Befunde, die sich auf das damalige Ereignis beziehen, wenig präzise sind und aus seiner Sicht nicht erlauben, auf das tatsächliche Vorliegen eines Schlaganfalls zu schließen. So hat seinerzeit lediglich eine zwar länger dauernde Behandlung in einer orthopädischen Klinik stattgefunden, anlässlich derer aber keinerlei neurologische Diagnostik erfolgte, die beim Vorliegen eines Schlaganfalls zu erwarten gewesen wäre. Auch wurde keine Computertomographie des Schädels durchgeführt. Bis zur Manifestation der Krebserkrankung im September 2003 können deshalb aus nervenärztlicher Sicht keine Gesundheitsstörungen bestätigt werden, die eine wesentliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit begründen könnten. Dies gilt auch dann, wenn das Ereignis aus dem Jahre 1996 ein Schlaganfall gewesen sein sollte, nachdem dessen Folgen sich jedenfalls komplett zurückgebildet haben.

Bei der Untersuchung durch Dr.E. berichtete der Kläger über erhebliche Schwindelzustände beim Aufrichten aus liegender oder sitzender Position. Die bei dieser Symptomatik mögliche kreislaufbedingte Fehlregulation konnte bei der ergometrischen Untersuchung nicht bestätigt werden. Nach den Darlegungen des Sachverständigen sind aus internistischer Sicht verstärkte Auswirkungen auf die Kreislaufreaktion durch Wechselwirkung einer Medikamentenkombination bzw. die gleichzeitige Einnahme eines relativ niedrig dosierten Betablockers und eines Tranquilizers nicht selten. Wenngleich die vom Kläger beschriebenen Schwindelerscheinungen im Rahmen der Untersuchung durch Dr.E. nicht auftraten, sollten deswegen jedenfalls Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten vermieden werden.

Von Seiten des Stütz- und Bewegungssystems gab der Kläger an, er leide an Rückenschmerzen und an Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich. Die orientierende Untersuchung konnte keine relevante Bewegungseinschränkung an beiden Hüftgelenken nachweisen, lediglich am rechten Kniegelenk war ein leichtes Reiben zu spüren mit einem endgradigen Schmerz bei der Beugung. Bei nicht wesentlich eingeschränkter Beweglichkeit der Wirbelsäule fand Dr.E. eine leichte Kyphoskoliose vor. Ein wesentliches Funktionsdefizit an der Wirbelsäule sowie den großen Gelenken war nicht nachzuweisen.

Das gut eingestellte Hochdruckleiden ohne wesentliche Organschädigungen verbietet lediglich schwere körperliche Tätigkeiten. Auszugehen ist beim Kläger nur von einem leichtgradigen Hochdruckleiden, da mit einer Monotherapie eine gute Einstellung zu erreichen ist. Bei einem seit fünf bis sechs Jahren (nach Angaben des Klägers) vorliegenden Diabetes werden Blut- zuckertabletten nur bei Bedarf eingenommen und ansonsten eine Diät eingehalten. Im Hinblick auf die von Dr.E. gemessenen Werte ist eine beginnende diabetische Stoffwechsellage wahrscheinlich, ohne dass wesentliche Leistungseinschränkungen zu berücksichtigen wären.

Im September 2003 wurde beim Kläger ein Tumor des Dickdarms diagnostiziert, der bei der Operation vom 26.09.2003 nahezu gesamt entfernt wurde. Anschließend wurden sechs Zyklen einer Chemotherapie durchgeführt. Für ein Rezidiv des Tumorleidens konnte Dr.E. keine Hinweise finden. So zeigten die Laborwerte keinerlei Entzündungsparameter, der Tumortiter CEA ist nach der Operation auf den Normalwert abgefallen. Sonographisch war die Leber unauffällig. Dr.E. führt aus, dass die Entfernung des Colons zu einer erheblichen Störung der Wasserretention führt, sodass es - wie beim Kläger - in der Regel zu vermehrtem Stuhlgang und auch zu Diarrhöen kommen kann. Es kann sich aber im Laufe der Zeit die Darmfunktion den anatomischen Verhältnissen soweit anpassen, dass sich die Stuhlfrequenzen reduzieren und keine gravierende Störung des Alltagslebens mehr besteht. Dies ist jedoch beim Kläger derzeit noch nicht der Fall. Der Sachverständige führt aus, dass medikamentös eine gewisse Verbesserung durch Quellmittel versucht werden sollte. Die geklagte Symptomatik mit dem häufigen Stuhlgang sei jedoch auf Grund der anatomischen Verhältnisse durchaus nachvollziehbar. Auch können noch Auswirkungen der Chemotherapie vorliegen, die die rasch proliferierende Dünndarmmukosa durchaus schädigen könne. Seit 01.04.2004 bestehe beim Kläger damit sicherlich ein Zustand einer zeitlich reduzierten Leistungseinschränkung. Bis wann eine Besserung der derzeitigen Stuhlfrequenz erreicht werden könne, kann noch nicht gesagt werden, zumal nicht bekannt ist, ob weitere chemotherapeutische Maßnahmen geplant sind. Eine zeitliche Leistungseinschränkung ist deshalb zunächst bis 30.04.2005 anzunehmen, einem Zeitpunkt, zu dem auch die Gefahr eines Rezidivs besser abzuschätzen ist. Ab 01.04.2004 muss demnach davon ausgegangen werden, dass der Kläger nur mehr drei Stunden täglich eine Arbeit verrichten kann; für die Zeit davor ist von einem vollschichtigen Arbeitsleistungsvermögen auszugehen.

Damit kann beim Kläger bis 31.03.2004 angesichts des bis dahin vorliegenden vollschichtigen Leistungsvermögens von Erwerbs- unfähigkeit bzw. Erwerbsminderung nicht ausgegangen werden (vgl. § 44 Abs.2 Satz 2 Nr.2 SGB VI a.F.), auch wenn er die in Deutschland zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Spritzlackierer bzw. LKW-Fahrer nicht mehr auszuüben in der Lage wäre. Bei der Prüfung der Frage, ab Erwerbsunfähigkeit vorliegt, kommt nämlich eine Verweisung auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in Betracht, die dem Versicherten unter Berücksichtigung der festgestellten Einschränkungen noch möglich sind. Die Benennung einer bestimmten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes wäre nur dann erforderlich, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegen würde, weil nur dann nicht ohne weiteres gesagt werden könnte, dass der Arbeitsmarkt noch offene Stellen für einen Versicherten bietet. Davon kann jedoch im Falle des Klägers bis März 2004 nicht ausgegangen werden. Ab 01.04. 2004 ist der Kläger, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs.1 SGB VI in der ab 01.01.2001 gültigen Fassung und auch wegen des derzeit verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes voll erwerbsgemindert (§ 43 Abs.2 SGB VI). Damit besteht sowohl Anspruch auf eine befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis 30.04.2005 und auch wegen voller Erwerbsminderung, wobei im Hinblick auf § 89 Abs.1 SGB VI nur die (höhere) Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen ist. Nachdem es nicht unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, ist die Rente nur auf Zeit zu leisten (§ 102 Abs.2 Satz 1 SGB VI).

Seit Antragstellung im Jahre 1997 ist der Kläger aber auch nicht wenigstens berufsunfähig gewesen im Sinne des bis 31.12. 2000 gültigen § 43 SGB VI, wobei es auch hier nicht darauf ankommt, ob er die während seines Arbeitslebens in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten Tätigkeiten noch zu verrichten in der Lage ist. Ob Berufsunfähigkeit vorliegt bzw. vorlag, beurteilt sich nämlich danach, welche seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Tätigkeiten dem Kläger unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen in seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können bzw. konnten. Im Rahmen des von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickel- ten Mehrstufenschemas (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.17) ist (zu Gunsten des Klägers) allenfalls von einer Zuordnung zum oberen Bereich der Stufe der "Angelernten" auszugehen mit der Möglichkeit der Verweisung auf eine Tätigkeit etwa als Pförtner an einer Nebenpforte, die angesichts der geringen vor Auftreten des Tumorleidens zu beachtenden Einschränkungen noch verrichtet werden konnte, worauf der Kläger auch hingewiesen worden ist. Er hat zwar in seiner Heimat den Beruf eines qualifizierten Kraftfahrers erlernt und diesen Beruf in der Bundesrepublik Deutschland wohl auch ausgeübt. Nach seinen Angaben hat er jedoch auch als Kranführer, Maler und Spritzlackierer gearbeitet, Tätigkeiten für die er eine Ausbildung nicht durchlaufen hat und deren Qualität als Facharbeit nicht nachgewiesen ist. Dies hat der Kläger auch ausdrücklich bestätigt. Insgesamt kann für den Zeitraum ab Antragstellung damit auch nicht von Berufsunfähigkeit ausgegangen werden.

Da der Kläger somit nur für einen vorübergehenden Zeitraum Anspruch auf eine Rentenleistung gegen die Beklagte hat, war sie entsprechend ihrem Teilanerkenntnis unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Landshut zur Rentenleistung zu verpflichten unter Abweisung der Berufung im Übrigen.

Die gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass der Kläger nur teilweise obsiegt hat.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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