L 6 RJ 614/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 690/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 614/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 263/04 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 27. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Regelaltersrente des Klägers.

Der 1936 geborene Kläger ist nach den der Beklagten vorliegenden Daten vom 01.04.1952 bis 30.11.1967 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen; dieser Zeitraum ist lückenlos mit Pflichtbeiträgen belegt. Ab 01.12.1967 ist der Kläger Beamter der Deutschen Bundespost gewesen.

Seit 01.12.2001 erhält der Kläger von der Beklagten Regelaltersrente. Gegen den entsprechenden Bescheid vom 07.12.2001 erhob der Kläger am 18.12.2001 Widerspruch, mit dem er sinngemäß die Rentenhöhe beanstandete. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2002 als unbegründet zurück. Sie habe alle anrechenbaren Zeiten berücksichtigt.

Mit der am 23.05.2002 zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren nach einer höheren Rente weiter. Er habe in den fünfziger Jahren in Amerika größere Geldbeträge in Millionenhöhe in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt.

Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27.10.2003 ab, wobei es im Wesentlichen nach § 136 Abs.3 SGG auf die Gründe der angegriffenen Bescheide Bezug nahm. Im Übrigen seien keine weiteren Versicherungszeiten nachweisbar; der diesbezügliche Vortrag des Klägers sei auch nicht schlüssig.

Am 17.11.2003 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm am 10.11.2003 zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein. Er wiederholte sein Vorbringen, in den fünfziger Jahren freiwillige Beiträge in Millionenhöhe zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleistet zu haben.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 27.10. 2003 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 07.12. 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04. 2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Rente unter Anrechnung der geltend gemachten freiwilligen Beiträge zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 27.10.2003 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente hat, als sie von der Beklagten festgestellt worden ist. Der Senat folgt diesbezüglich in vollem Umfang den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids und sieht daher gemäß § 153 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 27.10.2003 war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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