L 19 R 165/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 902/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 165/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RJ 213/05 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbscheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.09.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger zu zahlenden Altersrente.

Der 1933 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt (Februar 1964 bis Juni 1990). Die Landesversicherungsanstalt Oberbayern gewährte dem Kläger ab 01.06.1990 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), die ihm nach seinem Verzug in die Türkei ab 01.07.1991 von der Beklagten als Auslandsrente gezahlt wurde. Mit Bescheid vom 04.12.1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01.01.1998 Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres anstelle der bisherigen EU-Rente. Ebenso wie bei der EU-Rente lagen der Berechnung 20,5960 persönliche Entgeltpunkte zu Grunde. Zur Auszahlung kam ein monatlicher Betrag von 911,61 DM.

Mit mehreren Schreiben vom 30.10.1998, 14.12.1999 und 02.08.1999 bat der Kläger die Beklagte um Überprüfung der Rentenhöhe. Er beanstandete, dass sich die monatlichen Zahlungen gegenüber der bisher geleisteten EU-Rente nicht erhöht hätten. Hierzu teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Rente in der richtigten Höhe gezahlt werde (Schreiben vom 17.11.1998, 10.02.1999, 18.08.1999). Eine Erhöhung habe sich bei der Umwandlung nicht ergeben, da die vorher bezogene EU-Rente und die Regelaltersrente nach den gleichen Vorschriften berechnet worden und nach Beginn der EU-Rente keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten hinzugekommen seien.

Hierauf wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 04.10.1999 (Eingang am 02.11.1999) an das Sozialgericht Bayreuth (SG). Er begehre eine Erhöhung der Regelaltersrente gegenüber der bisherigen EU-Rente. Von 1964 bis 1991 sei er in der Bundesrepublik Deutschland "vollbeschäftigt" gewesen.

Nach Aussetzung des Klageverfahrens (Beschluss vom 03.12.1999) holte die Beklagte das Widerspruchsverfahren nach und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2000 zurück. Bei der Berechnung der Regelaltersrente seien sämtliche rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt und die gesetzlichen Vorschriften beachtet worden. Eine Rentenerhöhung habe sich nicht ergeben, da gegenüber der EU-Rentenberechnung keine neuen Zeiten hinzugekommen seien und der jeweilige Rentenartfaktor sich nicht unterscheide. Zwar hätten sich aufgrund der Änderungen, die das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25.06.1996 erfahren habe, nur 19,0108 Entgeltpunkte ergeben. Allerdings werde die Altersrente mit den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten von 20,5960 weiter gezahlt.

Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 15.09.2004 abgewiesen. Die Beklagte habe die Regelaltersrente zutreffend berechnet. Das SG VI sehe nicht zwingend vor, dass gegenüber der bisherigen EU-Rente eine höhere Regelaltersrente zu zahlen sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er beanstandet weiterhin die Höhe der Regelaltersrente.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.09.2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 04.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2000 zu verurteilen, ihm eine höhere Regelaltersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Versichertenakte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie erweist sich jedoch als unbegründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass die Höhe der dem Kläger gewährten Regelaltersrente nicht zu beanstanden ist. Auf die zutreffende Begründung des SG wird verwiesen, § 153 Abs 2 SGG.

Entgegen der Auffassung des Klägers führt die Umwandlung der EU-Rente in eine Regelaltersrente (§ 115 Abs 3 Satz 1 SGB VI) nicht notwendigerweise auch zu einer Erhöhung des Rentenzahlbetrages. Vielmehr ist die Rente neu festzustellen, wobei sich die Rentenhöhe aus der Anwendung der Regelungen der §§ 63 ff SGB VI ergibt. Maßgeblich für die Rentenhöhe ist im Wesentlichen die individuelle Einkommensentwicklung, die sich in den persönlichen Entgeltpunkten darstellt, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert.

Richtigerweise ist die Beklagte von 20,5960 persönlichen Entgeltpunkten ausgegangen. Sie hatte nach § 88 Abs 1 Satz 2 SGB VI für die Regelaltersrente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Für ein Fehlen von Beitragszeiten oder für unrichtige Entgelte bestehen keine Anhaltspunkte. Soweit der Kläger Beitragszeiten bis 1991 geltend macht, kann dem nicht gefolgt werden, da er seit 1990 EU-Rente bezieht. Im Übrigen betrug der Rentenartfaktor sowohl für die zuvor bezogene EU-Rente als auch für die Altersrente 1,0; als aktueller Rentenwert (West) waren ab 01.07.1997 47,44 DM zu berücksichtigen. Fehler in der Rentenberechnung sind weder vorgebracht noch ersichtlich.

Nach alledem hat die Beklagte die Regelaltersrente zutreffend berechnet. Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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