L 4 B 251/05 KR ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 9 KR 134/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 251/05 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 10. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller war bei der Antragsgegnerin vom 01.09. bis 31.12.2003 freiwillig versichert. Er zahlte in diesem Zeitraum am 17.10.2003, 18.11.2003 und 16.12.2003 jeweils einen Beitrag. Mit Schreiben vom 22.06.2004 erinnerte die Antragsgegnerin ihn an die Zahlung des letzten Beitrags für Dezember 2003. Der Antragsteller legte hiergegen am 07.07.2004 Widerspruch ein; er habe für den November 2003 seinen Beitrag gezahlt. Mit Schreiben vom 21.04.2005 erinnerte die Antragsgegnerin den Antragsteller ein weiteres Mal an die Zahlung des Beitrags für den Dezember 2003 und setzte ihm hierfür eine Frist bis 05.05. 2005, anderenfalls würde der ausstehende Beitrag im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung eingetrieben. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch von 23.04.2005 weigerte sich der Antragsteller Zahlungen zu leisten. Die Antragsgegnerin übersandte ihm daraufhin eine Beitragsaufstellung vom 03.05.2005, aus der sich die fehlende Beitragszahlung für den Monat Dezember 2003 ergibt.

Er hat am 06.05.2005 beim Sozialgericht Bayreuth (SG) einstweiligen Rechtsschutz (Aussetzung der Vollstreckung) beantragt. Das SG hat mit Beschluss vom 10.05.2005 diesen Antrag abgelehnt. Der Antragsgegnerin stehe es frei, wegen der fehlenden Beitragszahlung für einen Monat die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Der Antragsteller sei zur Beitragszahlung für die Monate September bis Dezember 2003 verpflichtet. Er habe hingegen nur drei Monatsbeiträge gezahlt und sei von der Antragsgegnerin gemahnt worden. Damit sei sie berechtigt, Maßnahmen der Zwangs-vollstreckung einzuleiten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 13.05.2005. Die Antragsgegnerin wolle derzeit von einer Voll-streckung absehen. Er habe Beiträge am 14.10.2003, 13.11.2003 und 11.12.2003 an die Antragsgegnerin überwiesen. Einen Kontoauszug für den Beitrag für den Monat September besitze er nicht mehr. Er sei zu einer vergleichsweisen Einigung bereit. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Auf die Anfrage des Senats, ob der Antragsteller beginnend ab 01.07.2005 sechs Raten zu je 30,00 Euro an die Antragsgegnerin zahlen könne, hat dieser mit Schreiben vom 17.06.2005 geantwor- tet, er sei bereit 51 % von 177,30 Euro in drei Raten zu je 30,00 Euro im Januar, Februar und März 2006 zu zahlen. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 20.07.2005 diesen Vergleich abgelehnt und darauf hingewiesen, dass Beiträge vollständig zu erheben seien; der Schutz der Solidargemeinschaft stehe über dem Begehren des Antragstellers. Sie sei jedoch mit einer Ra- tenzahlung ab 15.08.2005 in Höhe von monatlich mindestens 30,00 Euro einverstanden.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 172, 173, 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber unbegründet.

Das vorliegende Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist in dem Sinne zu verstehen, dass er die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und ein Absehen von der Zwangsvollstreckung erreichen möchte. Es handelt sich somit um einen Fall des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGG. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage, wie hier bei der Anforderung von Beiträgen, keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG die Aufhebung der Vollziehung anordnen.

Die Aussetzung der Vollziehung nach § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Es ist hier die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bzw. die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren sowie das Dringlichkeitsinteresse zu prüfen. Bei der Interessenabwägung ist das öffentliche Interesse an der Beitreibung der Beitragsschulden mit dem privaten Interesse des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung abzuwägen.

Es bestehen aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen und pauschalen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung von 177,30 Euro. Der Antragsteller hat für die vier Monate dauernde freiwillige Versicherung bei der Antragsgegnerin lediglich drei Beiträge gezahlt. Entgegen seiner Ansicht schuldet er nicht den Beitrag für den September 2003, sondern für den Dezember 2003, da die letzte Beitragszahlung im Dezember 2003 den Monat November 2003 betroffen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller noch danach einen weiteren Beitrag an die Antragsgegnerin gezahlt hat. Die Beitragsforderung der Antragsgegnerin ist, anders als der Antragsteller meint, noch nicht verjährt. Ansprüche auf Beiträge verjähren erst in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, indem sie fällig geworden sind; für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß (§ 20 Abs. 1, 2 Sozialgesetzbuch IV).

Es ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden, dass die Vollziehung in Höhe von 177,30 Euro für ihn eine unbillige Härte darstellt. Er hat im vorliegenden Verfahren seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht dargelegt. In diesem Zusammenhang ist der Hinweis der Antragsgegnerin auf § 76 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IV zu würdigen, wonach grundsätzlich die Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben sind. Nach Abs. 2 Nr. 1 dieser Vorschrift besteht die Möglichkeit, dass die restliche Beitragsforderung von 177,30 Euro in Raten getilgt wird. Der Antragsteller hat den Vergleichsvorschlag des Senats abgelehnt und einen neuen Vergleichsvorschlag gemacht, den wiederum die Antragsgegnerin abgelehnt hat. Sie hat aber dem Antragsteller einen weiteren Vergleichsvorschlag unterbreitet. Es ist Sache des Antragstellers, entweder diesen Vergleichsvorschlag anzunehmen beziehungsweise mit der Antragsgegnerin Modalitäten der Zahlung zu vereinbaren oder die restliche Beitragsschuld von 177,30 Euro unter Umständen mit finanzieller Hilfe Dritter zu zahlen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 160 SGG).
Rechtskraft
Aus
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