Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 19 SO 130/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 264/05 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.05.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um einmalige Leistungen der Sozialhilfe nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und dem am 01.01.2005 in Kraft getretenen Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Die Antragstellerin (Ast) beantragte im abgelaufenen Jahr 2004 bei der Antragsgegnerin (Ag) die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen für die Anschaffung verschiedener Haushalts- und Bekleidungsgegenstände.
Mit Bescheiden vom 22.11.2004, 09.12.2004, 21.12.2004 und vom 04.01.2005 lehnte die Ag die Bewilligung solcher Leistungen ab.
Am 18.04.2005 beantragte die Ast, nachdem sie gegen die ablehnenden Bescheide beim Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben hatte, beim Sozialgericht Nürnberg (SG), an das das Verwaltungsgericht Ansbach das Klageverfahren zwischenzeitlich verwiesen hatte, die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflich ten, die Bescheide vom 21.12.2004, 04.01.2005, 09.12.2004 und vom 22.11.2004 aufzuheben und die beantragten Hilfen zu bewilligen.
Die Ag trat dem entgegen.
Mit Beschluss vom 02.05.2005 lehnte das SG den Antrag auf vorläufigen Rechtschutz ab. Der Ast stehe hinsichtlich des überwiegenden Teils der beantragten Leistungen kein Anordnungsgrund zur Seite. Im Übrigen fehle es an einem Anordnungsanspruch.
Hiergegen wendet sich die Ast mit ihrer beim Bayer. Landessozialgericht am 06.06.2005 eingegangenen Beschwerde. Sie habe tatsächlichen Bedarf für ein neues Bett, insbesondere für eine neue Matratze und einen Lattenrost. Sie verweigere den Bediensteten der Ag gleichwohl, diesen Bedarf durch eine Besichtigung ihrer Wohnung festzustellen. Mit weiterem Schreiben vom 28.06.2005 macht sie akuten Bedarf zur Finanzierung insbesondere einer Matratze und eines Lattenrostes geltend.
Die Ag tritt auch der Beschwerde entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen sowie auf die vorliegende Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174).
Der Ast geht es im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Wesentlichen noch um die Verpflichtung der Ag zur Bewilligung von Leistungen für einen Lattenrost und für eine Matratze. Der Senat schließt dies daraus, dass sie im Schreiben vom 03.06.2005 in der Hauptsache noch einen "tatsächlichen Bedarf für ein neues Bett, insbesondere für eine neue Matratze und einen Lattenrost" geltend macht und in der weiteren Beschwerdebegründung vom 28.06.2005 einen akuten Bedarf nur noch hinsichtlich dieser Gegenstände behauptet.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil es das SG zu Recht abgelehnt hat, die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zur Übernahme der von der Ast geltend gemachten Kosten zu verpflichten.
Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung) ist zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Abs 2 Satz 2 SGG). Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74 und vom 19.10.1977 BVerfGE 46, 166/179; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Auflage 2005, RdNr 643).
Eine solche Regelungsanordnung setzt aber voraus, dass die Ast Angaben zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedüftigkeit - und zum Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den sie ihr Begehren stützt - glaubhaft machen kann (§ 86 b Abs 2 Sätze 2, 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Abs 1 Zivilprozessordnung - ZPO -; Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 86 b RdNr 41).
Bei der hier erforderlichen Überprüfung der Sach- und Rechtslage (vgl dazu im Einzelnen BVerfG vom 12.05.2005 Az: 1 BvR 569/05) zeigt sich, dass der Ast weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch zur Seite steht.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens eines Anordnungsgrundes und auch eines Anordnungsanspruches ist in jeder Lage des Verfahrens, insbesondere also auch noch im Beschwerdeverfahren, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Soweit die Ast verschiedene Haushalts- und Bekleidungsgegenstände (zB Winterjacke) begehrt, ergeben sich im Beschwerdeverfahren keine Anhaltspunkte für eine Eilbedürftigkeit der Sache. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des SG (§ 142, Abs 2 Satz 3 SGG), denen er folgt. Die mangelnde Eilbedürftigkeit zeigt sich auch darin, dass die Ast im Beschwerdeverfahren insoweit keine substantiierten Angriffe mehr vorbringt (vgl dazu oben).
Aber auch hinsichtlich des Lattenrostes und der Matratze fehlt es zur Überzeugung des Senats an der Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit sowie am Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Die Ast verwehrt - wie bereits im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren - der Ag nach wie vor die Inaugenscheinnahme dieser beiden Gegenstände, ohne hierfür einen sachlichen Grund zu haben. Gemäß § 20 Absätze 1, 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hat die Behörde den Sachverhalt zwar von Amts wegen zu ermitteln, wobei sie Art und Umfang der Ermittlungen jedoch selbst bestimmt. Zu den nach § 20 Abs 1 SGB X zulässigen Maßnahmen behördlicher Aufklärung zur Feststellung der Eilbedürftigkeit der Hilfe und des tatsächlichen Bedarfs beantragter Hilfeleistungen gehört auch die zu diesem Zweck gegebenenfalls erforderliche Besichtigung der Wohnung des Hilfesuchenden (vgl dazu etwa OVG NRW vom 22.02.1989 NJW 1990, 728 = FEVS 39,430). Es steht insoweit außer Frage, dass im Sinne des § 19 SGB XII leistungsberechtigte Personen, wenn sie steuerfinanzierte Fürsorgeleistungen begehren, gemäß § 60 Abs 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) an der Aufklärung des Sachverhaltes, dh hier, an der Feststellung des Vorliegens eines Bedarfes und an der Eilbedürftigkeit der hierüber zu treffenden Entscheidung, maßgeblich mitzuwirken haben. Ob die Ast im vorliegenden Verfahren zu Recht gemäß § 65 SGB I ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und ob es andere Möglichkeiten als einen angemessenen Hausbesuch gibt, um den Bedarf und die Eilbedürftigkeit festzustellen, kann letztlich aber auch dahinstehen, weil die Ast jedenfalls mit Übersendung eines Stückes fleckigen blauen Stoffes unbekannter Herkunft und der Behauptung, es sei ein Teil des Matratzenbezuges sowie dem Vorschlag, selbiges in einem Labor untersuchen zu lassen, ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. Es ist ihr deshalb auch im Beschwerdeverfahren nicht gelungen, die fortbestehenden Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruches auszuräumen.
Auch eine Güter- und Folgenabwägung (vgl dazu BVerfG aaO) führt zu keinem anderen Ergebnis, weil es der Ast völlig unbenommen bleibt, der Ag Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung in angemessenem Umfange einzuräumen und, sofern sich hieraus ein Bedarf und eine Eilbedürftigkeit ergibt, zeitnah die entsprechende Hilfeleistung zu erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um einmalige Leistungen der Sozialhilfe nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und dem am 01.01.2005 in Kraft getretenen Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Die Antragstellerin (Ast) beantragte im abgelaufenen Jahr 2004 bei der Antragsgegnerin (Ag) die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen für die Anschaffung verschiedener Haushalts- und Bekleidungsgegenstände.
Mit Bescheiden vom 22.11.2004, 09.12.2004, 21.12.2004 und vom 04.01.2005 lehnte die Ag die Bewilligung solcher Leistungen ab.
Am 18.04.2005 beantragte die Ast, nachdem sie gegen die ablehnenden Bescheide beim Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben hatte, beim Sozialgericht Nürnberg (SG), an das das Verwaltungsgericht Ansbach das Klageverfahren zwischenzeitlich verwiesen hatte, die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflich ten, die Bescheide vom 21.12.2004, 04.01.2005, 09.12.2004 und vom 22.11.2004 aufzuheben und die beantragten Hilfen zu bewilligen.
Die Ag trat dem entgegen.
Mit Beschluss vom 02.05.2005 lehnte das SG den Antrag auf vorläufigen Rechtschutz ab. Der Ast stehe hinsichtlich des überwiegenden Teils der beantragten Leistungen kein Anordnungsgrund zur Seite. Im Übrigen fehle es an einem Anordnungsanspruch.
Hiergegen wendet sich die Ast mit ihrer beim Bayer. Landessozialgericht am 06.06.2005 eingegangenen Beschwerde. Sie habe tatsächlichen Bedarf für ein neues Bett, insbesondere für eine neue Matratze und einen Lattenrost. Sie verweigere den Bediensteten der Ag gleichwohl, diesen Bedarf durch eine Besichtigung ihrer Wohnung festzustellen. Mit weiterem Schreiben vom 28.06.2005 macht sie akuten Bedarf zur Finanzierung insbesondere einer Matratze und eines Lattenrostes geltend.
Die Ag tritt auch der Beschwerde entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen sowie auf die vorliegende Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174).
Der Ast geht es im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Wesentlichen noch um die Verpflichtung der Ag zur Bewilligung von Leistungen für einen Lattenrost und für eine Matratze. Der Senat schließt dies daraus, dass sie im Schreiben vom 03.06.2005 in der Hauptsache noch einen "tatsächlichen Bedarf für ein neues Bett, insbesondere für eine neue Matratze und einen Lattenrost" geltend macht und in der weiteren Beschwerdebegründung vom 28.06.2005 einen akuten Bedarf nur noch hinsichtlich dieser Gegenstände behauptet.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil es das SG zu Recht abgelehnt hat, die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zur Übernahme der von der Ast geltend gemachten Kosten zu verpflichten.
Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung) ist zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Abs 2 Satz 2 SGG). Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74 und vom 19.10.1977 BVerfGE 46, 166/179; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Auflage 2005, RdNr 643).
Eine solche Regelungsanordnung setzt aber voraus, dass die Ast Angaben zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedüftigkeit - und zum Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den sie ihr Begehren stützt - glaubhaft machen kann (§ 86 b Abs 2 Sätze 2, 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Abs 1 Zivilprozessordnung - ZPO -; Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 86 b RdNr 41).
Bei der hier erforderlichen Überprüfung der Sach- und Rechtslage (vgl dazu im Einzelnen BVerfG vom 12.05.2005 Az: 1 BvR 569/05) zeigt sich, dass der Ast weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch zur Seite steht.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens eines Anordnungsgrundes und auch eines Anordnungsanspruches ist in jeder Lage des Verfahrens, insbesondere also auch noch im Beschwerdeverfahren, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Soweit die Ast verschiedene Haushalts- und Bekleidungsgegenstände (zB Winterjacke) begehrt, ergeben sich im Beschwerdeverfahren keine Anhaltspunkte für eine Eilbedürftigkeit der Sache. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des SG (§ 142, Abs 2 Satz 3 SGG), denen er folgt. Die mangelnde Eilbedürftigkeit zeigt sich auch darin, dass die Ast im Beschwerdeverfahren insoweit keine substantiierten Angriffe mehr vorbringt (vgl dazu oben).
Aber auch hinsichtlich des Lattenrostes und der Matratze fehlt es zur Überzeugung des Senats an der Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit sowie am Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Die Ast verwehrt - wie bereits im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren - der Ag nach wie vor die Inaugenscheinnahme dieser beiden Gegenstände, ohne hierfür einen sachlichen Grund zu haben. Gemäß § 20 Absätze 1, 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hat die Behörde den Sachverhalt zwar von Amts wegen zu ermitteln, wobei sie Art und Umfang der Ermittlungen jedoch selbst bestimmt. Zu den nach § 20 Abs 1 SGB X zulässigen Maßnahmen behördlicher Aufklärung zur Feststellung der Eilbedürftigkeit der Hilfe und des tatsächlichen Bedarfs beantragter Hilfeleistungen gehört auch die zu diesem Zweck gegebenenfalls erforderliche Besichtigung der Wohnung des Hilfesuchenden (vgl dazu etwa OVG NRW vom 22.02.1989 NJW 1990, 728 = FEVS 39,430). Es steht insoweit außer Frage, dass im Sinne des § 19 SGB XII leistungsberechtigte Personen, wenn sie steuerfinanzierte Fürsorgeleistungen begehren, gemäß § 60 Abs 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) an der Aufklärung des Sachverhaltes, dh hier, an der Feststellung des Vorliegens eines Bedarfes und an der Eilbedürftigkeit der hierüber zu treffenden Entscheidung, maßgeblich mitzuwirken haben. Ob die Ast im vorliegenden Verfahren zu Recht gemäß § 65 SGB I ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und ob es andere Möglichkeiten als einen angemessenen Hausbesuch gibt, um den Bedarf und die Eilbedürftigkeit festzustellen, kann letztlich aber auch dahinstehen, weil die Ast jedenfalls mit Übersendung eines Stückes fleckigen blauen Stoffes unbekannter Herkunft und der Behauptung, es sei ein Teil des Matratzenbezuges sowie dem Vorschlag, selbiges in einem Labor untersuchen zu lassen, ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. Es ist ihr deshalb auch im Beschwerdeverfahren nicht gelungen, die fortbestehenden Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruches auszuräumen.
Auch eine Güter- und Folgenabwägung (vgl dazu BVerfG aaO) führt zu keinem anderen Ergebnis, weil es der Ast völlig unbenommen bleibt, der Ag Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung in angemessenem Umfange einzuräumen und, sofern sich hieraus ein Bedarf und eine Eilbedürftigkeit ergibt, zeitnah die entsprechende Hilfeleistung zu erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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