Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 308/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 527/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.06.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1966 geborene Kläger hat nach seinen Angaben den Beruf eines Brauers und Mälzers erlernt (Prüfung 1984), war aber nur bis Juni 1985 in diesem Beruf tätig. Von April 1986 bis Dezember 1994 war er Polizeibeamter beim Bundesgrenzschutz. Von Dezember 1995 an war er selbstständig erwerbstätig als Finanzkaufmann.
Am 25.08.1998 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte ließ ihn untersuchen durch die Sozialmedizinerin Dr.S. , den HNO-Arzt Dr.H. und den Chirurgen Dr.G ... Mit Bescheid vom 28.01.1999 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da der Kläger noch in der Lage sei, im erlernten Beruf als Brauer und Mälzer sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten im Wechselrhythmus in Vollschicht zu verrichten. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.1999 zurück. Es war nun ausgeführt, der Kläger sei nach seinem beruflichen Werdegang auf das gesamte Tätigkeitsfeld des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Im Übrigen würde ein Rentenanspruch auch dann nicht bestehen, wenn Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit ab Antragstellung im August 1998 vorläge, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rentengewährung nicht erfüllt seien; rentenrechtlich relevante Zeiten seien nur bis zum 30.11.1995 nachgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 30.04.1999 Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Das SG hat Befundberichte des HNO-Arztes Dr.W. und des Allgemeinarztes W. zum Verfahren beigenommen.
Auf Veranlassung des SG hat der Internist und Sozialmediziner Dr.T. das Gutachten vom 13.12.1999 erstattet. Er hat den Kläger bei den im Einzelnen beschriebenen Gesundheitsstörungen für fähig erachtet, leichte bis mittelschwere Arbeiten in Vollschicht zu leisten. Auf Antrag des Klägers hat der HNO-Arzt Dr.K. das weitere Gutachten vom 20.11.2000 erstattet. Beim Kläger bestehe eine geringgradige Hochtonschwerhörigkeit links, die das soziale Gehör nicht beeinträchtige; daneben bestehe ein Tinnitus. Aus HNO-ärztlicher Sicht könnten alle körperlichen Arbeiten, also schwere, mittelschwere und leichte, in Vollschicht durchgeführt werden. Lediglich Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sollten vermieden werden, auch Arbeiten unter Lärmbelastung. Mit Urteil vom 26.06.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht erwerbsunfähig und auch nicht berufsunfähig. Er sei nach seinem beruflichen Werdegang auf das gesamte Tätigkeitsfeld des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 13.09.2001 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Dieser verlangt weiterhin die Gewährung von Versichertenrente und trägt vor, seine Gesundheitsstörungen des orthopädischen Fachgebiets wie auch des HNO-ärztlichen Gebiets und letztlich auch seine psychischen Beeinträchtigungen seien nicht hinreichend beachtet. Die Beklagte hält den Kläger für verweisbar auf Tätigkeiten als Registrator, Mitarbeiter einer Poststelle, Bürobote, Aktenverwalter, Lagerverwalter (insbes. im Schreibwarenhandel oder bei Behörden).
Vom 07.10. bis 04.11.2002 hat sich der Kläger einem stationären Heilverfahren in Bad G. unterzogen. Er wurde als arbeitsfähig für seine Tätigkeit als Finanzdienstleister entlassen; der erreichte Gesamtzustand bedürfe jedoch der Konsolidierung und des Ausbaus, damit die Arbeitsfähigkeit mittel- bis langfristig gesichert werden könne.
Der Senat hat Befundberichte des Allgemeinarztes Dr.S. vom 13.02.2003 und des HNO-Arztes Dr.W. vom 07.03.2003 zum Verfahren beigenommen (jeweils mit weiteren ärztlichen Unterlagen) und die Personalakte und Krankenakte des Klägers vom letzten Arbeitgeber beigezogen. In dem von der Beklagten übersandten Versicherungsverlauf vom 02.06.2004 sind Pflichtbeiträge bis 30.11.1995 verzeichnet und freiwillige Beiträge für die Zeit vom 01.04.2000 bis 31.12.2003. Auf Antrag des Klägers hat Prof. Dr.H. von der HNO-Klinik und Poliklinik der Techn. Universität M. das Gutachten vom 17.12.2004 erstattet. Als Diagnose war genannt: Menièresche Erkrankung links mittleren Schweregrades seit 1996. Der Kläger könne in beschwerdefreien Intervallen alle Arbeiten, die nicht sturzgefährdet sind oder nicht der Personenbeförderung dienen, ohne Einschränkungen durchführen. Das negative Leistungsbild bestehe darin, dass die Anfallshäufigkeit und auch der Anfall selbst nicht voraussehbar seien; während der Anfallsphase sei der Kläger arbeitsunfähig. Im Übrigen könne er noch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als kaufmännischer Sachbearbeiter verrichten wie auch sonstige Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. In einer ergänzenden Stellungnahme zu seinem Gutachten hat Prof. H. am 01.02.2005 ausgeführt, die Angaben des Klägers zur Häufigkeit und Dauer der Anfälle seien glaubhaft. Die Anfälle selbst seien therapeutisch angehbar. Eine Dauermedikation mit geeigneten Präparaten führe im Allgemeinen zu einer Abschwächung der Anfälle selbst und auch zu einer Verringerung der Anfallsfrequenz. Der Beginn der Erkrankung sei mit dem Unfallereignis im Jahre 1992 anzunehmen, da dies glaubhaft der Beginn der subjektiven Beschwerden sei.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Bayreuth vom 26.06.2001 und den Bescheid der Beklagten vom 28.01.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.04.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, auf den Antrag vom 25.08.1998 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Bayreuth sowie die Personalakte des Klägers mit Krankenakte vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger Rentenleistungen nicht zustehen, weil er nicht berufsunfähig und auch nicht erwerbsunfähig nach §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung ist; dies gilt gleichermaßen für eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach der seit 2001 geltenden Neuregelung. Das SG hat die bestehenden Gesundheitsstörungen des Klägers auf internistischem, orthopädischem und HNO-ärztlichem Fachgebiet berücksichtigt und leistungsmäßig bewertet. In fehlerfreier Auswertung der Sachverständigengutachten ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten allgemeiner Art in Vollschicht verrichten kann. Dieses vom SG gefundene Ergebnis ist durch die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren bestätigt worden. Nach der Begutachtung durch Prof. H. am 17.12.2004 steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger noch in der Lage ist, einer zumutbaren Erwerbstätigkeit in Vollschicht nachzugehen. Der Kläger leidet an einer Menièreschen Erkrankung links mittleren Schweregrades. Er ist dadurch aber nicht gehindert, in Beschwerdefreiheit alle Arbeiten, die nicht sturzgefährdet sind oder nicht der Personenbeförderung dienen, ohne Einschränkungen durchzuführen. Bei der Entscheidung des SG hat die jetzt im Vordergrund stehende Diagnose Morbus Menière noch keine Rolle gespielt. Dr.K. hatte diese vielmehr in seinem Gutachten vom 20.11.2000 schon anamnestisch ausdrücklich ausgeschlossen (obwohl ihm ein Arztbrief von Prof. H. vorgelegen hatte). Selbst wenn man diese Diagnose jetzt als zutreffend annimmt, erscheint es letztlich nicht bewiesen, dass die Beschwerden - in gleichbleibender Intensität - auf das Jahr 1992 zurückdatiert werden können. Auch Prof. H. kann sich diesbezüglich nur auf die subjektiven Angaben des Klägers stützen. Unabhängig davon hat Prof. H. herausgestellt, dass die Anfälle, selbst wenn sie in der Häufigkeit auftreten wie vom Kläger angegeben, therapeutisch angehbar sind. Eine Dauermedikation, die der Kläger bisher jedoch nicht in Anspruch nimmt (vgl. dazu den Entlassungsbericht aus Bad G. wie auch das Gutachten von Prof. H.) kann zu einer Abschwächung der Anfälle selbst und zu einer Verringerung der Anfallsfrequenz führen. Allgemein ist anerkannt, dass Anfallsfreiheit bei Morbus Menière meist auch therapeutisch durch eine Dauermedikation oder die Ausschaltung des Gleichgewichtsorganes erreicht werden kann (vgl. dazu Sozialmedizinische Begutachtung in der gesetzlicehn Rentenversicherung, 5.Auflage, S 536 ff). Für die Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit ist ganz allgemein gesehen von Wichtigkeit, dass sämtliche therapeutischen Bemühungen ausgeschöpft sind, was insbesondere die Durchführung medikamentöser Maßnahmen betrifft. Dies bedeutet, dass es zunächst im Belieben aber auch in der Verantwortung des Klägers steht, die Anfallshäufigkeit auf ein erträgliches und im Rahmen einer Erwerbstätigkeit tolerierbares Maß abzusenken. Die Anfälle selbst werden dann, wenn sie auftreten, eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit bewirken, wie auch im Gutachten von Prof. H. herausgestellt, führen aber nicht zu einer dauerhaften Erwerbsminderung im Sinne von Erwerbsunfähigkeit.
Mit diesem bestehenden Leistungsvermögen ist der Kläger in der Lage, die von der Beklagten benannten Tätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in der Privatwirtschaft zu leisten, wie auch alle anderen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, sofern diese nicht mit Eigen- oder Fremdgefährdung verbunden sind. Der Kläger kann beispielsweise Arbeiten als Registrator, Mitarbeiter in einer Poststelle, Bürobote oder Lagerverwalter (z.B. im Schreibwarenhandel oder bei Behörden) verrichten. Im Polizeidienst könnte er in der Verwaltung oder im Innendienst arbeiten. Wie von Prof. H. ausdrücklich festgehalten, kann er auch die Berufstätigkeiten eines kaufmännischen Sachbearbeiters, z.B. in der Versicherungs- oder Finanzbranche, verrichten, für die er aufgrund seines letzten beruflichen Einsatzes Erfahrungen mitbringt. Auf einen Berufsschutz als Brauer und Mälzer kann sich der Kläger nicht mehr berufen, da er von sich aus und ohne erkennbare gesundheitliche Notwendigkeit die Beamtenlaufbahn beim Bundesgrenzschutz eingeschlagen hat. Letzte (nach)versicherte Tätigkeit des Klägers war die eines Beamten nach Besoldungsgruppe A 7; auch für vergleichbare Tätigkeiten eines Fachangestellten ist er weiterhin gesundheitlich leistungsfähig.
Bei noch gegebener vollschichtiger Leistungsfähigkeit, wie vorstehend beschrieben, ist der Kläger nicht berufs- und auch nicht erwerbsunfähig; er ist auch nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert. Seine Berufung gegen das Urteil des SG Bayreuth war zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind unter den Beteiligten nicht zu erstatten, § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG sind nicht erkennbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1966 geborene Kläger hat nach seinen Angaben den Beruf eines Brauers und Mälzers erlernt (Prüfung 1984), war aber nur bis Juni 1985 in diesem Beruf tätig. Von April 1986 bis Dezember 1994 war er Polizeibeamter beim Bundesgrenzschutz. Von Dezember 1995 an war er selbstständig erwerbstätig als Finanzkaufmann.
Am 25.08.1998 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte ließ ihn untersuchen durch die Sozialmedizinerin Dr.S. , den HNO-Arzt Dr.H. und den Chirurgen Dr.G ... Mit Bescheid vom 28.01.1999 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da der Kläger noch in der Lage sei, im erlernten Beruf als Brauer und Mälzer sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten im Wechselrhythmus in Vollschicht zu verrichten. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.1999 zurück. Es war nun ausgeführt, der Kläger sei nach seinem beruflichen Werdegang auf das gesamte Tätigkeitsfeld des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Im Übrigen würde ein Rentenanspruch auch dann nicht bestehen, wenn Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit ab Antragstellung im August 1998 vorläge, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rentengewährung nicht erfüllt seien; rentenrechtlich relevante Zeiten seien nur bis zum 30.11.1995 nachgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 30.04.1999 Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Das SG hat Befundberichte des HNO-Arztes Dr.W. und des Allgemeinarztes W. zum Verfahren beigenommen.
Auf Veranlassung des SG hat der Internist und Sozialmediziner Dr.T. das Gutachten vom 13.12.1999 erstattet. Er hat den Kläger bei den im Einzelnen beschriebenen Gesundheitsstörungen für fähig erachtet, leichte bis mittelschwere Arbeiten in Vollschicht zu leisten. Auf Antrag des Klägers hat der HNO-Arzt Dr.K. das weitere Gutachten vom 20.11.2000 erstattet. Beim Kläger bestehe eine geringgradige Hochtonschwerhörigkeit links, die das soziale Gehör nicht beeinträchtige; daneben bestehe ein Tinnitus. Aus HNO-ärztlicher Sicht könnten alle körperlichen Arbeiten, also schwere, mittelschwere und leichte, in Vollschicht durchgeführt werden. Lediglich Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sollten vermieden werden, auch Arbeiten unter Lärmbelastung. Mit Urteil vom 26.06.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht erwerbsunfähig und auch nicht berufsunfähig. Er sei nach seinem beruflichen Werdegang auf das gesamte Tätigkeitsfeld des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 13.09.2001 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Dieser verlangt weiterhin die Gewährung von Versichertenrente und trägt vor, seine Gesundheitsstörungen des orthopädischen Fachgebiets wie auch des HNO-ärztlichen Gebiets und letztlich auch seine psychischen Beeinträchtigungen seien nicht hinreichend beachtet. Die Beklagte hält den Kläger für verweisbar auf Tätigkeiten als Registrator, Mitarbeiter einer Poststelle, Bürobote, Aktenverwalter, Lagerverwalter (insbes. im Schreibwarenhandel oder bei Behörden).
Vom 07.10. bis 04.11.2002 hat sich der Kläger einem stationären Heilverfahren in Bad G. unterzogen. Er wurde als arbeitsfähig für seine Tätigkeit als Finanzdienstleister entlassen; der erreichte Gesamtzustand bedürfe jedoch der Konsolidierung und des Ausbaus, damit die Arbeitsfähigkeit mittel- bis langfristig gesichert werden könne.
Der Senat hat Befundberichte des Allgemeinarztes Dr.S. vom 13.02.2003 und des HNO-Arztes Dr.W. vom 07.03.2003 zum Verfahren beigenommen (jeweils mit weiteren ärztlichen Unterlagen) und die Personalakte und Krankenakte des Klägers vom letzten Arbeitgeber beigezogen. In dem von der Beklagten übersandten Versicherungsverlauf vom 02.06.2004 sind Pflichtbeiträge bis 30.11.1995 verzeichnet und freiwillige Beiträge für die Zeit vom 01.04.2000 bis 31.12.2003. Auf Antrag des Klägers hat Prof. Dr.H. von der HNO-Klinik und Poliklinik der Techn. Universität M. das Gutachten vom 17.12.2004 erstattet. Als Diagnose war genannt: Menièresche Erkrankung links mittleren Schweregrades seit 1996. Der Kläger könne in beschwerdefreien Intervallen alle Arbeiten, die nicht sturzgefährdet sind oder nicht der Personenbeförderung dienen, ohne Einschränkungen durchführen. Das negative Leistungsbild bestehe darin, dass die Anfallshäufigkeit und auch der Anfall selbst nicht voraussehbar seien; während der Anfallsphase sei der Kläger arbeitsunfähig. Im Übrigen könne er noch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als kaufmännischer Sachbearbeiter verrichten wie auch sonstige Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. In einer ergänzenden Stellungnahme zu seinem Gutachten hat Prof. H. am 01.02.2005 ausgeführt, die Angaben des Klägers zur Häufigkeit und Dauer der Anfälle seien glaubhaft. Die Anfälle selbst seien therapeutisch angehbar. Eine Dauermedikation mit geeigneten Präparaten führe im Allgemeinen zu einer Abschwächung der Anfälle selbst und auch zu einer Verringerung der Anfallsfrequenz. Der Beginn der Erkrankung sei mit dem Unfallereignis im Jahre 1992 anzunehmen, da dies glaubhaft der Beginn der subjektiven Beschwerden sei.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Bayreuth vom 26.06.2001 und den Bescheid der Beklagten vom 28.01.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.04.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, auf den Antrag vom 25.08.1998 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Bayreuth sowie die Personalakte des Klägers mit Krankenakte vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger Rentenleistungen nicht zustehen, weil er nicht berufsunfähig und auch nicht erwerbsunfähig nach §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung ist; dies gilt gleichermaßen für eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach der seit 2001 geltenden Neuregelung. Das SG hat die bestehenden Gesundheitsstörungen des Klägers auf internistischem, orthopädischem und HNO-ärztlichem Fachgebiet berücksichtigt und leistungsmäßig bewertet. In fehlerfreier Auswertung der Sachverständigengutachten ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten allgemeiner Art in Vollschicht verrichten kann. Dieses vom SG gefundene Ergebnis ist durch die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren bestätigt worden. Nach der Begutachtung durch Prof. H. am 17.12.2004 steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger noch in der Lage ist, einer zumutbaren Erwerbstätigkeit in Vollschicht nachzugehen. Der Kläger leidet an einer Menièreschen Erkrankung links mittleren Schweregrades. Er ist dadurch aber nicht gehindert, in Beschwerdefreiheit alle Arbeiten, die nicht sturzgefährdet sind oder nicht der Personenbeförderung dienen, ohne Einschränkungen durchzuführen. Bei der Entscheidung des SG hat die jetzt im Vordergrund stehende Diagnose Morbus Menière noch keine Rolle gespielt. Dr.K. hatte diese vielmehr in seinem Gutachten vom 20.11.2000 schon anamnestisch ausdrücklich ausgeschlossen (obwohl ihm ein Arztbrief von Prof. H. vorgelegen hatte). Selbst wenn man diese Diagnose jetzt als zutreffend annimmt, erscheint es letztlich nicht bewiesen, dass die Beschwerden - in gleichbleibender Intensität - auf das Jahr 1992 zurückdatiert werden können. Auch Prof. H. kann sich diesbezüglich nur auf die subjektiven Angaben des Klägers stützen. Unabhängig davon hat Prof. H. herausgestellt, dass die Anfälle, selbst wenn sie in der Häufigkeit auftreten wie vom Kläger angegeben, therapeutisch angehbar sind. Eine Dauermedikation, die der Kläger bisher jedoch nicht in Anspruch nimmt (vgl. dazu den Entlassungsbericht aus Bad G. wie auch das Gutachten von Prof. H.) kann zu einer Abschwächung der Anfälle selbst und zu einer Verringerung der Anfallsfrequenz führen. Allgemein ist anerkannt, dass Anfallsfreiheit bei Morbus Menière meist auch therapeutisch durch eine Dauermedikation oder die Ausschaltung des Gleichgewichtsorganes erreicht werden kann (vgl. dazu Sozialmedizinische Begutachtung in der gesetzlicehn Rentenversicherung, 5.Auflage, S 536 ff). Für die Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit ist ganz allgemein gesehen von Wichtigkeit, dass sämtliche therapeutischen Bemühungen ausgeschöpft sind, was insbesondere die Durchführung medikamentöser Maßnahmen betrifft. Dies bedeutet, dass es zunächst im Belieben aber auch in der Verantwortung des Klägers steht, die Anfallshäufigkeit auf ein erträgliches und im Rahmen einer Erwerbstätigkeit tolerierbares Maß abzusenken. Die Anfälle selbst werden dann, wenn sie auftreten, eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit bewirken, wie auch im Gutachten von Prof. H. herausgestellt, führen aber nicht zu einer dauerhaften Erwerbsminderung im Sinne von Erwerbsunfähigkeit.
Mit diesem bestehenden Leistungsvermögen ist der Kläger in der Lage, die von der Beklagten benannten Tätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in der Privatwirtschaft zu leisten, wie auch alle anderen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, sofern diese nicht mit Eigen- oder Fremdgefährdung verbunden sind. Der Kläger kann beispielsweise Arbeiten als Registrator, Mitarbeiter in einer Poststelle, Bürobote oder Lagerverwalter (z.B. im Schreibwarenhandel oder bei Behörden) verrichten. Im Polizeidienst könnte er in der Verwaltung oder im Innendienst arbeiten. Wie von Prof. H. ausdrücklich festgehalten, kann er auch die Berufstätigkeiten eines kaufmännischen Sachbearbeiters, z.B. in der Versicherungs- oder Finanzbranche, verrichten, für die er aufgrund seines letzten beruflichen Einsatzes Erfahrungen mitbringt. Auf einen Berufsschutz als Brauer und Mälzer kann sich der Kläger nicht mehr berufen, da er von sich aus und ohne erkennbare gesundheitliche Notwendigkeit die Beamtenlaufbahn beim Bundesgrenzschutz eingeschlagen hat. Letzte (nach)versicherte Tätigkeit des Klägers war die eines Beamten nach Besoldungsgruppe A 7; auch für vergleichbare Tätigkeiten eines Fachangestellten ist er weiterhin gesundheitlich leistungsfähig.
Bei noch gegebener vollschichtiger Leistungsfähigkeit, wie vorstehend beschrieben, ist der Kläger nicht berufs- und auch nicht erwerbsunfähig; er ist auch nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert. Seine Berufung gegen das Urteil des SG Bayreuth war zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind unter den Beteiligten nicht zu erstatten, § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG sind nicht erkennbar.
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