Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AL 38/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 B 100/05 AL ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 15. Februar 2005 abgeändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage gegen die Bescheide vom 2. und 6. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2004 wird teilweise dahingehend angeordnet, dass dem Beschwerdeführer die bis 30.06.2004 angefallenen Maßnahmekosten und Fahrtkosten vorläufig zu erstatten sind.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgwiesen.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) bewilligte dem Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) mit Bescheid vom 04.09.2003 die Förderung der Umschulung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft in der Zeit vom 01.09.2003 bis 31.08.2005 und sagte die Zahlung von Übergangsgeld (Übg) sowie die Erstattung der Lehrgangskosten, Reisekosten und weiteren Teilnahmekosten zu. Mit Bescheid vom 02.04.2004 teilte sie dem Bf. mit, er werde wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten das Maßnahmeziel nicht erreichen können, weshalb die Maßnahme mit Ablauf des 02.04.2004 aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig beendet werde. Mit weiterem Bescheid vom 06.04.2004 hob sie die Entscheidung über die Bewilligung von Übg/Teilnahmekosten ab 03.04.2004 auf. Hiergegen legte der Bf. Widerspruch ein und brachte vor, trotz der schlechten Ausbildung in der bisherigen Ausbildungsstätte die Durchschnittsnote 3 erreicht zu haben. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2004 wies die Bg. den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Bf. begehre die weitere Förderung der beruflichen Bildungsmaßnahme. Die Ausübung dieses Berufes sei zum großen Teil mit Arbeiten beim Kunden vor Ort verbunden und fordere zumindest regionale Mobilität. Hierfür sei das Vorhandensein eines Führerscheins unbedingt erforderlich, über den der Bf. zur Zeit unstreitig nicht verfüge. Er sei bereits einmal daran gescheitert, über die MPU den Führerschein wieder zu erlangen. Die Einlassung, er werde bis zum Ende der Ausbildung im September 2005 sicher den Führerschein wieder haben, biete keine Sicherheit.
Hiergegen hat der Bf. zum Sozialgericht Augsburg (SG) die Klage S 4 AL 620/04 erhoben. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das SG mit Beschluss vom 16.02.2005 abgelehnt. Dem Bf. stehe bei summarischer Prüfung weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund zu, weshalb der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht komme. Es seien begründete Zweifel angebracht, ob der erfolgreiche Abschluss der Umschulungsmaßnahme zu einer dauerhaften Eingliederung im angestrebten Beruf führe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., der geltend macht, das die Maßnahme betreuende Berufsförderungsinstitut P. GmbH & Co. KG (BFI) habe nie erklärt, dass er das Maßnahmeziel nicht erreichen werde. Richtig sei, dass er keinen Führerschein habe, jedoch die Erlangung der Fahrerlaubnis weiterhin betreibe, was jedoch aus finanziellen Gründen noch etwas dauere. Der Ausbildungsvertrag mit dem ersten Praktikumsbetrieb sei zum 30.06.2004 aufgelöst worden. Im Übrigen habe er das erste Berufsschuljahr abgeschlossen. Er legt ein Praktikumszeugnis der Firma V. Immobilien vom 07.01.2005 vor, wonach er in der Zeit vom 04.10. bis 31.12. 2004 als Praktikant - Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft - erfolgreich tätig gewesen sei. Weiterhin legt er ein Abschlusszeugnis der Deutschen Angestellten-Akkademie (DAA) über den vom 04.10.2004 bis 30.06.2005 besuchten Umschulungslehrgang vor und trägt weiterhin vor, dass er damit den schriftlichen Teil der Abschlussprüfungen bestanden habe; die mündliche Prüfung werde zwischen dem 12. und 14.07.2005 stattfinden. Er habe mittlerweile drei konkrete Arbeitsstellen in Aussicht, die aber einen Führerschein voraussetzten; die Prüfung könne er derzeit allerdings nicht ablegen, da ihm als Alg-II-Bezieher die finanziellen Mittel hierfür nicht ausreichten.
Die Bg. schließt sich dem Beschluss des SG an.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache teilweise begründet.
Das - entsprechend dem vom Bf. formulierten Antrag - vom SG unzutreffend als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verstandene Begehren ist darauf gerichtet, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruches und der Klage gegen die Bescheide vom 02. und 06.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2004 angeordnet wird. Streitgegenstand des Klageverfahrens S 4 AL 620/04 ist eine Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs.1 Satz 1 SGG, gerichtet auf Aufhebung der Bescheide vom 02. und 06.04.2004, mit denen die Bg. die durch Bescheid vom 04.09.2003 erfolgte Bewilligung der Leistungen aufgehoben und diese dem Bf. entzogen hat. Gemäß §§ 336a Satz 2 SGB III, 86a Abs.2 Nr.2 SGG haben Widerspruch und Klage gegen diese Aufhebungsbescheide keine aufschiebende Wirkung, weshalb einstweiliger Rechtsschutz gemäß § 86b Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG nur in Form der Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommt.
Die aufschiebende Wirkung ist anzuordnen, wenn bei Abwägung des Interesses der Bg. an einem sofortigen Vollzug ihrer Bescheide mit dem Interesse des Bf. an einer Weiterzahlung der ihm bewilligten Leistungen letzterem der Vorzug zu geben ist; dies ist hier für die Zeit bis 30.06.2004 der Fall.
Allerdings kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht, wenn bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit die Entziehung der Leistungen bestehen. Solche Zweifel sind hier jedoch gegeben. Die Bg. stützt ihre Entscheidung auf § 48 Abs.1 SGB X und macht sinngemäß geltend, es sei gegenüber den Verhältnissen, die bei Erlass des Bewilligungsbescheides vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten, weil der Bf. nach Angabe des Maßnahmeträgers wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten das Maßnahmeziel nicht erreichen könne. Aus der Akte ergibt sich nicht mit hinreichender Klarheit, dass diese Ansicht von dem die Maßnahme betreuenden Institut BFI vertreten und schlüssig begründet wurde. In einem Zwischenbericht vom 26.02.2004 ist lediglich von einem großen Nachholbedarf und davon die Rede, dass der Bf. zu Hause mehr lernen müsse. Ausgangspunkt für die Entscheidung der Beklagten war offensichtlich der Umstand, dass es zwischen dem Kläger und seinem Ausbildungsbetrieb zu Unstimmigkeiten wegen der Bezahlung von Überstunden kam, woraufhin dieser Betrieb eine Weiterbeschäftigung des Bf. ablehnte und es im Rahmen des sich anschließenden arbeitsgerichtlichen Verfahrens 5 Ca 1471/04 schließlich zu dem Vergleich vom 17.06.2004 kam, in dem sich die Parteien darüber einig waren, dass das Umschulungsverhältnis einvernehmlich zum 30.06.2004 ende und der Bf. eine Umschulungsvergütung in Höhe von 1.050,00 EUR brutto erhalte. Die Kündigung des Umschulungsverhältnisses selbst war jedenfalls nach Ansicht des BFI noch kein Grund, die Umschulung nicht fortzusetzen; Voraussetzung sei, dass dieser Eigeninitiative bei der Suche nach einer neuen betrieblichen Umschulungsstelle zeige. Letzteres konnte laut den vorliegenden Aktenunterlagen dem Bf. nicht abgesprochen werden. Somit fehlt es zusammenfassend an dem Nachweis einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse vor dem 30.06.2004, die die Beklagte zur Aufhebung der Leistungsbewilligung berechtigt hätte.
Eine solche Änderung der Verhältnisse kann auch nicht in dem Umstand gesehen werden, dass der Kläger nicht über einen Führerschein verfügt. Denn dies ist bereits seit zwölf Jahren der Fall und war der Bg. von Anfang an bekannt. Hierauf gestützt käme allenfalls eine Aufhebung nach § 45 Abs.1, 2 SGB X in Betracht. Allerdings wäre hier zum einen das Vertrauen des Bf. in einen Weiterbestand des Bewilligungsbescheides gemäß § 45 Abs.2 Satz 1 SGB X zu berücksichtigen, zum anderen hätte die Bg. Ermessen ausüben müssen, da die Voraussetzungen für eine gebundene Entscheidung nach § 330 Abs.2 SGB III i.V.m. § 45 Abs.2 Satz 3 SGB X nicht vorliegen, nachdem nicht von Bösgläubigkeit des Bf. ausgegangen werden kann; solche Ermessenserwägungen sind in den angefochtenen Bescheiden nicht ersichtlich.
Eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen ist allerdings zum 30.06.2004 mit der Auflösung des Ausbildungsvertrages eingetreten. Denn nach diesem Zeitpunkt konnte der Kläger nicht mehr die Maßnahme besuchen, für die ihm Leistungen bewilligt worden waren. Darauf, ob ihn an der vorzeitigen Beendigung des Praktikums ein Verschulden trifft, kommt es nicht an, da die Leistungen nur für die Zeit der tatsächlichen Teilnahme an der Maßnahme zustehen. Nach seinen Angaben hat er jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin die Berufsschule besucht.
Die aufschiebende Wirkung war auf die Maßnahmekosten und Fahrtkosten zu beschränken. Bezüglich des Übergangsgeldes ist ein überwiegendes Interesse an der Weiterzahlung der Leistung nicht erkennbar, da er zumindest ab Mai von der Bg. Alg oder Alhi und später Krankengeld bezogen hat.
Eine Verpflichtung der Bg. zur Übernahme der durch die Teilnahme an der ab Oktober 2004 besuchten Maßnahme entstandenen Kosten und zur Bewilligung von Übergangsgeld kommt im Rahmen dieses Beschwerdeverfarens nicht in Betracht. Wie bereits dargestellt, ist Streitgegenstand des beim SG anhängigen Klageverfahrens eine Anfechtungsklage bezüglich der Aufhebung der Bewilligung der Leistungen für die ab 01.09.2003 besuchte Maßnahme. Da der Maßnahmebesuch spätestens zum 30.06.2004 endete und es sich bei der ab 04.10.2004 besuchten Maßnahme um eine andere handelt, hat zunächst die Bg. über die Förderung dieser Maßnahme zu entscheiden; eine solche Entscheidung liegt bisher nicht vor. Diesbezüglich müsste der Bf. Rechtsschutz im Rahmen einer Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs.1 SGG geltend machen, zumal die Entscheidung hierüber nach § 97 SGB III in das Ermessen der Bg. gestellt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage gegen die Bescheide vom 2. und 6. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2004 wird teilweise dahingehend angeordnet, dass dem Beschwerdeführer die bis 30.06.2004 angefallenen Maßnahmekosten und Fahrtkosten vorläufig zu erstatten sind.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgwiesen.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) bewilligte dem Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) mit Bescheid vom 04.09.2003 die Förderung der Umschulung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft in der Zeit vom 01.09.2003 bis 31.08.2005 und sagte die Zahlung von Übergangsgeld (Übg) sowie die Erstattung der Lehrgangskosten, Reisekosten und weiteren Teilnahmekosten zu. Mit Bescheid vom 02.04.2004 teilte sie dem Bf. mit, er werde wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten das Maßnahmeziel nicht erreichen können, weshalb die Maßnahme mit Ablauf des 02.04.2004 aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig beendet werde. Mit weiterem Bescheid vom 06.04.2004 hob sie die Entscheidung über die Bewilligung von Übg/Teilnahmekosten ab 03.04.2004 auf. Hiergegen legte der Bf. Widerspruch ein und brachte vor, trotz der schlechten Ausbildung in der bisherigen Ausbildungsstätte die Durchschnittsnote 3 erreicht zu haben. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2004 wies die Bg. den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Bf. begehre die weitere Förderung der beruflichen Bildungsmaßnahme. Die Ausübung dieses Berufes sei zum großen Teil mit Arbeiten beim Kunden vor Ort verbunden und fordere zumindest regionale Mobilität. Hierfür sei das Vorhandensein eines Führerscheins unbedingt erforderlich, über den der Bf. zur Zeit unstreitig nicht verfüge. Er sei bereits einmal daran gescheitert, über die MPU den Führerschein wieder zu erlangen. Die Einlassung, er werde bis zum Ende der Ausbildung im September 2005 sicher den Führerschein wieder haben, biete keine Sicherheit.
Hiergegen hat der Bf. zum Sozialgericht Augsburg (SG) die Klage S 4 AL 620/04 erhoben. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das SG mit Beschluss vom 16.02.2005 abgelehnt. Dem Bf. stehe bei summarischer Prüfung weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund zu, weshalb der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht komme. Es seien begründete Zweifel angebracht, ob der erfolgreiche Abschluss der Umschulungsmaßnahme zu einer dauerhaften Eingliederung im angestrebten Beruf führe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., der geltend macht, das die Maßnahme betreuende Berufsförderungsinstitut P. GmbH & Co. KG (BFI) habe nie erklärt, dass er das Maßnahmeziel nicht erreichen werde. Richtig sei, dass er keinen Führerschein habe, jedoch die Erlangung der Fahrerlaubnis weiterhin betreibe, was jedoch aus finanziellen Gründen noch etwas dauere. Der Ausbildungsvertrag mit dem ersten Praktikumsbetrieb sei zum 30.06.2004 aufgelöst worden. Im Übrigen habe er das erste Berufsschuljahr abgeschlossen. Er legt ein Praktikumszeugnis der Firma V. Immobilien vom 07.01.2005 vor, wonach er in der Zeit vom 04.10. bis 31.12. 2004 als Praktikant - Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft - erfolgreich tätig gewesen sei. Weiterhin legt er ein Abschlusszeugnis der Deutschen Angestellten-Akkademie (DAA) über den vom 04.10.2004 bis 30.06.2005 besuchten Umschulungslehrgang vor und trägt weiterhin vor, dass er damit den schriftlichen Teil der Abschlussprüfungen bestanden habe; die mündliche Prüfung werde zwischen dem 12. und 14.07.2005 stattfinden. Er habe mittlerweile drei konkrete Arbeitsstellen in Aussicht, die aber einen Führerschein voraussetzten; die Prüfung könne er derzeit allerdings nicht ablegen, da ihm als Alg-II-Bezieher die finanziellen Mittel hierfür nicht ausreichten.
Die Bg. schließt sich dem Beschluss des SG an.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache teilweise begründet.
Das - entsprechend dem vom Bf. formulierten Antrag - vom SG unzutreffend als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verstandene Begehren ist darauf gerichtet, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruches und der Klage gegen die Bescheide vom 02. und 06.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2004 angeordnet wird. Streitgegenstand des Klageverfahrens S 4 AL 620/04 ist eine Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs.1 Satz 1 SGG, gerichtet auf Aufhebung der Bescheide vom 02. und 06.04.2004, mit denen die Bg. die durch Bescheid vom 04.09.2003 erfolgte Bewilligung der Leistungen aufgehoben und diese dem Bf. entzogen hat. Gemäß §§ 336a Satz 2 SGB III, 86a Abs.2 Nr.2 SGG haben Widerspruch und Klage gegen diese Aufhebungsbescheide keine aufschiebende Wirkung, weshalb einstweiliger Rechtsschutz gemäß § 86b Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG nur in Form der Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommt.
Die aufschiebende Wirkung ist anzuordnen, wenn bei Abwägung des Interesses der Bg. an einem sofortigen Vollzug ihrer Bescheide mit dem Interesse des Bf. an einer Weiterzahlung der ihm bewilligten Leistungen letzterem der Vorzug zu geben ist; dies ist hier für die Zeit bis 30.06.2004 der Fall.
Allerdings kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht, wenn bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit die Entziehung der Leistungen bestehen. Solche Zweifel sind hier jedoch gegeben. Die Bg. stützt ihre Entscheidung auf § 48 Abs.1 SGB X und macht sinngemäß geltend, es sei gegenüber den Verhältnissen, die bei Erlass des Bewilligungsbescheides vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten, weil der Bf. nach Angabe des Maßnahmeträgers wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten das Maßnahmeziel nicht erreichen könne. Aus der Akte ergibt sich nicht mit hinreichender Klarheit, dass diese Ansicht von dem die Maßnahme betreuenden Institut BFI vertreten und schlüssig begründet wurde. In einem Zwischenbericht vom 26.02.2004 ist lediglich von einem großen Nachholbedarf und davon die Rede, dass der Bf. zu Hause mehr lernen müsse. Ausgangspunkt für die Entscheidung der Beklagten war offensichtlich der Umstand, dass es zwischen dem Kläger und seinem Ausbildungsbetrieb zu Unstimmigkeiten wegen der Bezahlung von Überstunden kam, woraufhin dieser Betrieb eine Weiterbeschäftigung des Bf. ablehnte und es im Rahmen des sich anschließenden arbeitsgerichtlichen Verfahrens 5 Ca 1471/04 schließlich zu dem Vergleich vom 17.06.2004 kam, in dem sich die Parteien darüber einig waren, dass das Umschulungsverhältnis einvernehmlich zum 30.06.2004 ende und der Bf. eine Umschulungsvergütung in Höhe von 1.050,00 EUR brutto erhalte. Die Kündigung des Umschulungsverhältnisses selbst war jedenfalls nach Ansicht des BFI noch kein Grund, die Umschulung nicht fortzusetzen; Voraussetzung sei, dass dieser Eigeninitiative bei der Suche nach einer neuen betrieblichen Umschulungsstelle zeige. Letzteres konnte laut den vorliegenden Aktenunterlagen dem Bf. nicht abgesprochen werden. Somit fehlt es zusammenfassend an dem Nachweis einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse vor dem 30.06.2004, die die Beklagte zur Aufhebung der Leistungsbewilligung berechtigt hätte.
Eine solche Änderung der Verhältnisse kann auch nicht in dem Umstand gesehen werden, dass der Kläger nicht über einen Führerschein verfügt. Denn dies ist bereits seit zwölf Jahren der Fall und war der Bg. von Anfang an bekannt. Hierauf gestützt käme allenfalls eine Aufhebung nach § 45 Abs.1, 2 SGB X in Betracht. Allerdings wäre hier zum einen das Vertrauen des Bf. in einen Weiterbestand des Bewilligungsbescheides gemäß § 45 Abs.2 Satz 1 SGB X zu berücksichtigen, zum anderen hätte die Bg. Ermessen ausüben müssen, da die Voraussetzungen für eine gebundene Entscheidung nach § 330 Abs.2 SGB III i.V.m. § 45 Abs.2 Satz 3 SGB X nicht vorliegen, nachdem nicht von Bösgläubigkeit des Bf. ausgegangen werden kann; solche Ermessenserwägungen sind in den angefochtenen Bescheiden nicht ersichtlich.
Eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen ist allerdings zum 30.06.2004 mit der Auflösung des Ausbildungsvertrages eingetreten. Denn nach diesem Zeitpunkt konnte der Kläger nicht mehr die Maßnahme besuchen, für die ihm Leistungen bewilligt worden waren. Darauf, ob ihn an der vorzeitigen Beendigung des Praktikums ein Verschulden trifft, kommt es nicht an, da die Leistungen nur für die Zeit der tatsächlichen Teilnahme an der Maßnahme zustehen. Nach seinen Angaben hat er jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin die Berufsschule besucht.
Die aufschiebende Wirkung war auf die Maßnahmekosten und Fahrtkosten zu beschränken. Bezüglich des Übergangsgeldes ist ein überwiegendes Interesse an der Weiterzahlung der Leistung nicht erkennbar, da er zumindest ab Mai von der Bg. Alg oder Alhi und später Krankengeld bezogen hat.
Eine Verpflichtung der Bg. zur Übernahme der durch die Teilnahme an der ab Oktober 2004 besuchten Maßnahme entstandenen Kosten und zur Bewilligung von Übergangsgeld kommt im Rahmen dieses Beschwerdeverfarens nicht in Betracht. Wie bereits dargestellt, ist Streitgegenstand des beim SG anhängigen Klageverfahrens eine Anfechtungsklage bezüglich der Aufhebung der Bewilligung der Leistungen für die ab 01.09.2003 besuchte Maßnahme. Da der Maßnahmebesuch spätestens zum 30.06.2004 endete und es sich bei der ab 04.10.2004 besuchten Maßnahme um eine andere handelt, hat zunächst die Bg. über die Förderung dieser Maßnahme zu entscheiden; eine solche Entscheidung liegt bisher nicht vor. Diesbezüglich müsste der Bf. Rechtsschutz im Rahmen einer Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs.1 SGG geltend machen, zumal die Entscheidung hierüber nach § 97 SGB III in das Ermessen der Bg. gestellt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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