Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 9 KR 77/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 266/05 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 28. April 2005 wird aufgehoben.
II. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 23. März 2005 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2005 wird angeordnet.
III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Der Streitwert wird auf 13.250,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist seit 10.08.1999 für die Abgabe von Hilfsmitteln gemäß § 126 SGB V zugelassen. Nach Anhörung der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.11.2004 die Zulassung zum 30.11.2004 widerrufen. Die Antragstellerin habe in 46 Fällen gegen den Pflegebettenvertrag verstoßen, damit ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllt und geltende Rechtsvorschriften nicht beachtet. In 40 von 46 Fällen seien Versorgungspauschalen in Höhe von 17.075,00 EUR zu Unrecht abgerechnet worden. 39 von 46 Pflegebetten hätten ausgetauscht werden müssen, um die Versicherten vor gesundheitlichem Schaden zu bewahren. Dadurch sei ein Schaden in Höhe von 21.262,00 EUR entstanden. Der Gesamtschaden für nichtvertragskonformes Verhalten belaufe sich auf 38.337,80 EUR. Durch das Verhalten der Antragstellerin könne der einzelne Versicherte in seiner Gesundheit geschädigt werden und die ordnungsgemäße Verwendung der Beitragsgelder werde verhindert. Diese erheblichen Verstöße rechtfertigten den Widerruf zur Zulassung unter Abwägung aller Umstände. Die Antragstellerin legte hiergegen Widerspruch ein. Am 24.01.2005 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehbarkeit ihres Bescheides vom 17.11.2004 an. Zur Begründung führte sie aus, die Antragsgegnerin sei mit Schreiben vom 18.10.2004 unter anderem darüber informiert worden, dass die Versorgung von Frau J. M. mangelhaft sei und Nachbesserungen notwendig seien. Konkret hätten der Handschalter sowie die Netzanschlussleitung keine Zugentlastung. Weiterhin sei keine Gebrauchsanweisung ausgehändigt worden. Eine solche Versorgung verstoße gegen die gesetzlichen Normen und gegen die oben genannte Vereinbarung. Dieser Mangel sei bisher nicht behoben worden. Dies hätte spätestens nach dem Anhörungsschreiben geschehen müssen. Die sofortige Vollziehbarkeit sei im öffentlichen Interesse und im Interesse der Versicherten geboten. Da die Antragstellerin ihr Verhalten fortführe, sei diese erkennbare absehbare Vermögensschädigung nur durch die sofortige Vollziehbarkeit zu beenden. Ein milderes Mittel könne nicht in Betracht gezogen werden. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2005 zurückgewiesen. Am 23.03.2005 wurde hiergegen Klage erhoben und ebenfalls am 23.03.2005 der Antrag gestellt, die mit Schreiben vom 24.01.2005 angeordnete sofortige Vollziehung des Widerrufs der Zulassungsabgabe von Hilfsmitteln auszusetzen. Zur Begründung führte der Bevollmächtigte der Antragstellerin aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege nicht im öffentlichen Interesse. Wegen des betroffenen Grundrechts (Art.12 Abs.1 GG, Berufsfreiheit) müsse der Sofortvollzug die Ausnahme bleiben. Die Antragstellerin räume ein, die Umrüstung der technisch nicht einwandfreien Pflegebetten nicht mit der nötigen zeitlichen Konsequenz umgesetzt zu haben. Es handele sich dabei jedoch um einen einmaligen und besonders gelagerten Vorgang. Eine Abmahnung mit anschließendem Leistungsnachweis und einer eingehenden Kontrolle sei ausreichend gewesen. Zu denken sei auch an die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Schließlich wären mit der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht wieder gutzumachende wirtschaftliche Folgen verbunden. Das von der Antragstellerin betriebene Sanitätshaus stelle die wirtschaftliche Existenzgrundlage dar. Das zuständige Gewerbeaufsichtsamt habe die Angelegenheit der Lieferung nicht normkonformer Betten als erledigt betrachtet, nachdem die Antragstellerin schriftlich zugesichert habe, in Zukunft nur normkonforme Betten auszuliefern. Die Verhängung eines Bußgeldes sei wegen der geringen Bedeutung des Verstoßes und der generellen Zuverlässigkeit der Klägerin nicht erfolgt. Die Antragstellerin versicherte eidesstattlich, auf ihre Anfrage, welche konkreten Mängel festgestellt wurden, sei ihr mitgeteilt worden, sie erhalte diesbezüglich gesondert Bescheid. Die Antragsgegnerin wies zusätzlich darauf hin, dass die Antragsgegnerin ihr nicht nur dadurch Schaden zugefügt habe, weil sie ohne sicherheitstechnische Kontrolle (und möglicherweise mit gefälschten Belegen) die Kontrollpauschalen abgerechnet habe, sondern dass zusätzlich Pflegebetten für fünf Verstorbene abgerechnet wurden sowie für einen mittlerweile im Heim untergebrachten Versicherten. Dieser Vorgang sei der Staatsanwaltschaft H. zur strafrechtlichen Würdigung weitergeleitet worden. Die Ermittlungen der Kriminalpolizei stünden kurz vor dem Abschluss. Auf diese Sachverhalte stütze sich der Widerruf der Zulassung derzeit noch nicht.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 28. April 2005 den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 17.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2005 anzuordnen, abgelehnt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formal richtig getroffen worden, insbesondere enthalte die Anordnung die erforderliche schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Die Antragsgegnerin habe eine eigenständige, auf den Einzelfall bezogene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben. Auch inhaltlich sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Verwaltung nicht zu beanstanden. Insoweit entscheide das Gericht nach eigenem Ermessen losgelöst von der Verwaltungsentscheidung und überprüfe nicht nur deren Rechtmäßigkeit. Es sei insbesondere auf die Erfolgsaussichten der Klage abzustellen. Die Klage habe wenig Aussicht auf Erfolg. Nach summarischer Prüfung sei der Widerruf der Zulassung auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin erfülle die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 126 Abs.1 Satz 2 SGB V nicht mehr. Grobe Pflichtverletzungen, zu denen insbesondere auch falsche Abrechnungen gehörten, führten zu einer nachhaltigen Störung des besonderen Vertrauensverhältnisses, das mit der Zulassung zwischen den Kassen und dem Leistungserbringer entsteht und berechtigten zur Entziehung der Zulassung. Die Antragstellerin erfülle das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit nicht mehr. Ihr fielen Verstöße gegen den Pflegebettenvertrag zur Last. Sie habe auch gegen das Medizinproduktegesetz verstoßen. Hierdurch hätten sich Gefährdungen für Leib und Leben für Versicherte ergeben. Außerdem habe die Antragstellerin falsch abgerechnet, indem sie Pauschalen abgerechnet habe, die für nicht normkonforme Betten nicht hätten abgerechnet werden dürfen. Dem Vorwurf, sicherheitstechnische Kontrollen nicht durchgeführt zu haben, habe die Antragstellerin nichts Substantiiertes entgegengehalten. Ein weiterer Vertragsverstoß liege darin, dass die Antragstellerin für fünf Verstorbene und einen Heimbewohner Pflegebetten abgerechnet habe. Durch die Falschabrechnungen habe sie zumindest billigend und in Kauf genommen, dass die Antragsgegnerin die zu Unrecht erhobenen Forderungen erstatten würde. Aus den Verstößen gegen den Pflegebettenvertrag sei auf die allgemeine Unzuverlässigkeit der Antragstellerin zu schließen. Damit liege ein Vollzugsinteresse vor. Es könne zwar nicht auf die von der Antragsgegnerin hierfür zur Begründung gebrachten Ausführungen fehlender Nachbesserung abgestellt werden, das Gericht könne jedoch eine eigene Ermessensentscheidung treffen. Im Rahmen dieser sei abzuwägen zwischen dem Interesse der Antragstellerin an der weiteren Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit einerseits und den allgemeinen gesundheitlichen Gefahren, die sich daraus für die Versicherten ergeben könnten. Auch die finanziellen Gefahren aus Falschabrechnungen seien zu berücksichtigen. Da weitere Nachlässigkeit mit erheblichen gesundheitlichen Gefahren für die Versicherten und weitere Falschabrechnungen zu befürchten seien, schließe sich das Gericht im Ergebnis der Beurteilung der Antragsgegnerin an, dass das Vollzugsinteresse im vorliegenden Fall Vorrang vor dem Interesse der Antragstellerin an der Fortsetzung ihrer Tätigkeit habe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 31. Mai 2005 beim Sozialgericht Bayreuth eingegangene Beschwerde. Der Beschluss sei nicht aufrechtzuerhalten, er verneine zu Unrecht die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache. Die infrage stehenden Normverstöße genügten nicht, um einen Widerruf der Zulassung zu rechtfertigen. Das Sozialgericht lege die Anforderungen aus § 126 Abs.1 Satz 2 SGB V zu restriktiv aus. Das Tatbestandsmerkmal einer persönlichen eigenen Zuverlässigkeit des Leistungserbringers enthalte der Wortlaut des § 126 SGB V gerade nicht. Es gehe bei den bemängelten Pflegebetten um Mängel, mit denen eine konkrete Gefahr der Patienten kaum zu begründen sei. Es gehe eher um theoretische Gefahrszenarien. Der Antragstellerin sei immer noch nicht bekannt, welche Abweichungen vorlägen. Auch die Wertung des Gewerbeaufsichtsamts sei zu berücksichtigen. Wegen der Abrechnung für verstorbene Versicherte bzw. Heimbewohner wird ausgeführt, die Antragstellerin müsse sich darauf verlassen, dass ihr Änderungen in den Umständen wenn nicht von den Angehörigen, dann eben von der betreffenden Krankenkasse mitgeteilt werden. Auch die Abwägung der Interessen der Antragstellerin einerseits und Interessen der Versichertengemeinschaft andererseits durch das Sozialgericht sei offenkundig ermessensfehlerhaft. Da konkrete Gefahren nicht zu befürchten gewesen seien, trete das Schutzbedürfnis der Versichertengemeinschaft hinter die Grundrechte der Antragstellerin aus Art.12, 14 GG zurück, wenn auf der anderen Seite die konkrete Existenzgefährdung ihres Betriebes stehe. Die Abrechnung mit der Antragsgegnerin machten drei Viertel des Umsatzes der Antragstellerin aus. Es sei also offensichtlich, dass der Widerruf der Zulassung den Betrieb der Antragstellerin vernichte. Die Abwägung könne daher nur zu dem Ergebnis kommen, dass einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren sei.
Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 28. April 2005 aufzuheben und die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 17.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2005 auszusetzen.
Beigezogen sind die Akten der Antragsgegnerin und des Sozialgerichts.
Die Antragsgegnerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 172, 173, 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und begründet. Der Senat folgt der Auffassung des Sozialgerichts und der Antragsgegnerin nicht, dass der Bescheid vom 17.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2005 sofort zu vollziehen ist.
Gemäß § 86b Abs.1 Nr.2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86a Abs.1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Sie entfällt jedoch nach § 86a Abs.2 Nr.5 SGG in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist, und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung angeordnet hat. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts entspricht diese Anordnung vom 24.01.2005 nicht den geforderten inhaltlichen Kriterien. Die als erstes Argument zur Begründung der Notwendigkeit der sofortigen Vollziehung genannte fehlende Nachbesserung des Pflegebettes der Frau J. M. ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts durchaus haltbar, es handelt sich hierbei nämlich um ein Bett, das als "soweit in Ordnung" befunden wurde und nicht als nicht normkonform. Nur die nicht normkonformen Betten hat die Antragsgegnerin sofort ausgetauscht. Es mag zu beanstanden sein, dass die Antragstellerin die gerügten Mängel nicht sofort behoben hat, es handelt sich dabei jedoch nicht um ein Vorgehen, das über die Entziehung der Zulassung hinaus notwendig machen würde, die sofortige Vollziehung anzuordnen. Die tatsächlich gefährlichen Betten hat die Antragsgegnerin ausgetauscht, es wäre eine verhältnismäßigere Maßnahme, läge eine tatsächliche Gefährdung vor, auch dieses Bett auszutauschen und nicht die sofortige Vollziehung anzuordnen.
Die weitere Begründung, dass die sofortige Vollziehbarkeit im öffentlichen Interesse und im Interesse der Versicherten gegeben sei, weil die Antragsgegnerin Leistungen, für welche Versichertengelder vorgesehen waren, nicht oder nicht in vertraglich vorgesehenem Umfang erbracht habe und die Antragsgegnerin insoweit ihre Aufgaben nicht erfüllen könne, reicht auch unter Berücksichtigung des geltend gemachten Gesamtschadens von 38.337,80 EUR nicht. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Schaden von der Antragstellerin, was sie angeboten hat, schneller gutgemacht werden kann, wenn die Antragstellerin vorläufig ihren Betrieb weiterführen kann. Grundsätzlich bleibt zu beachten, dass im Rahmen des § 86a Abs.2 Nr.5 SGG die Ausgangsregel des § 86a Abs.1 SGG dafür spricht, dass im Zweifel das öffentliche Vollzugsinteresse zurückzustehen hat (Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdz.12a m.w.N.). Die Vollziehungsanordnung bedarf auch bei einem offensichtlich rechtmäßigem Verwaltungsakt zusätzlich eines öffentlichen Interesses daran, den Verwaltungsakt vor Eintritt seiner Bestandskraft zu vollziehen (Keller a.a.O., Rdz.12c). Die Floskel, dass, um das öffentliche Interesse und das Interesse der Versicherten an einer ordnungsgemäßen Versorgung zu wahren und um Schaden von diesen abzuwenden, der sofortige Vollzug gleichfalls erforderlich sei, auch wenn es sich hierbei um einen erheblichen Eingriff handele, berücksichtigt nicht ausreichend die Interessen der Antragstellerin. Es handelt sich immerhin um einen massiven Eingriff in das Grundrecht der Klägerin auf Berufsfreiheit (Art.12 Grundgesetz). (Siehe hierzu Urteil des BSG vom 29.11.1995, SozR 3-2500 § 126 Nr.1).
Soweit das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss eine eigene Interessenabwägung vornimmt, ist dieser Abwägung nicht zu folgen. Es mag zwar sein, dass die bisherige Nachlässigkeit mit ihren gesundheitlichen Gefahren für die Versicherten und die Falschabrechnungen eine weitere, auf Dauer angelegte Zusammenarbeit nicht mehr erwarten lasse, diese Befürchtung reicht derzeit noch nicht aus, der Antragstellerin sofort ihre wirtschaftliche Existenz zu entziehen. Nach Auffassung des Senats ist in diesem Fall das Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten der aufschiebenden Wirkung zu beachten. Bei sofortiger Vollziehung wäre im Übrigen, sollte die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren obsiegen, der eingetretene Schaden kaum mehr gutzumachen.
Sollte die Antragstellerin sich weiterhin grob vertragswidrig verhalten, hat die Antragsgegnerin jederzeit die Möglichkeit, die sofortige Vollziehung erneut anzuordnen. Ein Grund für eine solche Anordnung bestünde etwa dann, wenn strafrechtlich relevantes Verhalten durch die Staatsanwaltschaft festgestellt würde. Der begründete Vorwurf, Abrechnungen bei inzwischen verstorbenen Versicherten durchgeführt zu haben, wäre ggf. Anlass die Vertragsbeziehungen sofort zu unterbrechen, wie das ja auch vom Sozialgericht so gesehen wird. Hier allerdings hat die Beklagte diese angeblichen Manipulationen selbst jedoch aus ihren Gründen für die Vollzugsanordnung herausgenommen, so dass bislang dieser Vorwurf als nicht gesichert angesehen werden kann.
Die Kostenentscheidung entspricht dem Verfahrensausgang.
Bei der Festsetzung des Streitwertes folgt der Senat dem Beschluss des Sozialgerichts vom 4. Mai 2005. Die Beteiligten haben die Berechnung des jährlichen Durchschnitts der Umsatzrendite von 7.950,00 EUR nicht angegriffen. Der Senat hält es für zutreffend, von einem Fünfjahreszeitraum auszugehen. Daraus errechnet sich dann ein wirtschaftliches Interesse von 39.750,00 EUR für die Hauptsache. Für den vorläufigen Rechtsschutz ist zutreffend ein Drittel dieser Summe in Höhe von 13.250,00 EUR angesetzt worden.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
II. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 23. März 2005 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2005 wird angeordnet.
III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Der Streitwert wird auf 13.250,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist seit 10.08.1999 für die Abgabe von Hilfsmitteln gemäß § 126 SGB V zugelassen. Nach Anhörung der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.11.2004 die Zulassung zum 30.11.2004 widerrufen. Die Antragstellerin habe in 46 Fällen gegen den Pflegebettenvertrag verstoßen, damit ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllt und geltende Rechtsvorschriften nicht beachtet. In 40 von 46 Fällen seien Versorgungspauschalen in Höhe von 17.075,00 EUR zu Unrecht abgerechnet worden. 39 von 46 Pflegebetten hätten ausgetauscht werden müssen, um die Versicherten vor gesundheitlichem Schaden zu bewahren. Dadurch sei ein Schaden in Höhe von 21.262,00 EUR entstanden. Der Gesamtschaden für nichtvertragskonformes Verhalten belaufe sich auf 38.337,80 EUR. Durch das Verhalten der Antragstellerin könne der einzelne Versicherte in seiner Gesundheit geschädigt werden und die ordnungsgemäße Verwendung der Beitragsgelder werde verhindert. Diese erheblichen Verstöße rechtfertigten den Widerruf zur Zulassung unter Abwägung aller Umstände. Die Antragstellerin legte hiergegen Widerspruch ein. Am 24.01.2005 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehbarkeit ihres Bescheides vom 17.11.2004 an. Zur Begründung führte sie aus, die Antragsgegnerin sei mit Schreiben vom 18.10.2004 unter anderem darüber informiert worden, dass die Versorgung von Frau J. M. mangelhaft sei und Nachbesserungen notwendig seien. Konkret hätten der Handschalter sowie die Netzanschlussleitung keine Zugentlastung. Weiterhin sei keine Gebrauchsanweisung ausgehändigt worden. Eine solche Versorgung verstoße gegen die gesetzlichen Normen und gegen die oben genannte Vereinbarung. Dieser Mangel sei bisher nicht behoben worden. Dies hätte spätestens nach dem Anhörungsschreiben geschehen müssen. Die sofortige Vollziehbarkeit sei im öffentlichen Interesse und im Interesse der Versicherten geboten. Da die Antragstellerin ihr Verhalten fortführe, sei diese erkennbare absehbare Vermögensschädigung nur durch die sofortige Vollziehbarkeit zu beenden. Ein milderes Mittel könne nicht in Betracht gezogen werden. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2005 zurückgewiesen. Am 23.03.2005 wurde hiergegen Klage erhoben und ebenfalls am 23.03.2005 der Antrag gestellt, die mit Schreiben vom 24.01.2005 angeordnete sofortige Vollziehung des Widerrufs der Zulassungsabgabe von Hilfsmitteln auszusetzen. Zur Begründung führte der Bevollmächtigte der Antragstellerin aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege nicht im öffentlichen Interesse. Wegen des betroffenen Grundrechts (Art.12 Abs.1 GG, Berufsfreiheit) müsse der Sofortvollzug die Ausnahme bleiben. Die Antragstellerin räume ein, die Umrüstung der technisch nicht einwandfreien Pflegebetten nicht mit der nötigen zeitlichen Konsequenz umgesetzt zu haben. Es handele sich dabei jedoch um einen einmaligen und besonders gelagerten Vorgang. Eine Abmahnung mit anschließendem Leistungsnachweis und einer eingehenden Kontrolle sei ausreichend gewesen. Zu denken sei auch an die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Schließlich wären mit der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht wieder gutzumachende wirtschaftliche Folgen verbunden. Das von der Antragstellerin betriebene Sanitätshaus stelle die wirtschaftliche Existenzgrundlage dar. Das zuständige Gewerbeaufsichtsamt habe die Angelegenheit der Lieferung nicht normkonformer Betten als erledigt betrachtet, nachdem die Antragstellerin schriftlich zugesichert habe, in Zukunft nur normkonforme Betten auszuliefern. Die Verhängung eines Bußgeldes sei wegen der geringen Bedeutung des Verstoßes und der generellen Zuverlässigkeit der Klägerin nicht erfolgt. Die Antragstellerin versicherte eidesstattlich, auf ihre Anfrage, welche konkreten Mängel festgestellt wurden, sei ihr mitgeteilt worden, sie erhalte diesbezüglich gesondert Bescheid. Die Antragsgegnerin wies zusätzlich darauf hin, dass die Antragsgegnerin ihr nicht nur dadurch Schaden zugefügt habe, weil sie ohne sicherheitstechnische Kontrolle (und möglicherweise mit gefälschten Belegen) die Kontrollpauschalen abgerechnet habe, sondern dass zusätzlich Pflegebetten für fünf Verstorbene abgerechnet wurden sowie für einen mittlerweile im Heim untergebrachten Versicherten. Dieser Vorgang sei der Staatsanwaltschaft H. zur strafrechtlichen Würdigung weitergeleitet worden. Die Ermittlungen der Kriminalpolizei stünden kurz vor dem Abschluss. Auf diese Sachverhalte stütze sich der Widerruf der Zulassung derzeit noch nicht.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 28. April 2005 den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 17.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2005 anzuordnen, abgelehnt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formal richtig getroffen worden, insbesondere enthalte die Anordnung die erforderliche schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Die Antragsgegnerin habe eine eigenständige, auf den Einzelfall bezogene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben. Auch inhaltlich sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Verwaltung nicht zu beanstanden. Insoweit entscheide das Gericht nach eigenem Ermessen losgelöst von der Verwaltungsentscheidung und überprüfe nicht nur deren Rechtmäßigkeit. Es sei insbesondere auf die Erfolgsaussichten der Klage abzustellen. Die Klage habe wenig Aussicht auf Erfolg. Nach summarischer Prüfung sei der Widerruf der Zulassung auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin erfülle die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 126 Abs.1 Satz 2 SGB V nicht mehr. Grobe Pflichtverletzungen, zu denen insbesondere auch falsche Abrechnungen gehörten, führten zu einer nachhaltigen Störung des besonderen Vertrauensverhältnisses, das mit der Zulassung zwischen den Kassen und dem Leistungserbringer entsteht und berechtigten zur Entziehung der Zulassung. Die Antragstellerin erfülle das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit nicht mehr. Ihr fielen Verstöße gegen den Pflegebettenvertrag zur Last. Sie habe auch gegen das Medizinproduktegesetz verstoßen. Hierdurch hätten sich Gefährdungen für Leib und Leben für Versicherte ergeben. Außerdem habe die Antragstellerin falsch abgerechnet, indem sie Pauschalen abgerechnet habe, die für nicht normkonforme Betten nicht hätten abgerechnet werden dürfen. Dem Vorwurf, sicherheitstechnische Kontrollen nicht durchgeführt zu haben, habe die Antragstellerin nichts Substantiiertes entgegengehalten. Ein weiterer Vertragsverstoß liege darin, dass die Antragstellerin für fünf Verstorbene und einen Heimbewohner Pflegebetten abgerechnet habe. Durch die Falschabrechnungen habe sie zumindest billigend und in Kauf genommen, dass die Antragsgegnerin die zu Unrecht erhobenen Forderungen erstatten würde. Aus den Verstößen gegen den Pflegebettenvertrag sei auf die allgemeine Unzuverlässigkeit der Antragstellerin zu schließen. Damit liege ein Vollzugsinteresse vor. Es könne zwar nicht auf die von der Antragsgegnerin hierfür zur Begründung gebrachten Ausführungen fehlender Nachbesserung abgestellt werden, das Gericht könne jedoch eine eigene Ermessensentscheidung treffen. Im Rahmen dieser sei abzuwägen zwischen dem Interesse der Antragstellerin an der weiteren Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit einerseits und den allgemeinen gesundheitlichen Gefahren, die sich daraus für die Versicherten ergeben könnten. Auch die finanziellen Gefahren aus Falschabrechnungen seien zu berücksichtigen. Da weitere Nachlässigkeit mit erheblichen gesundheitlichen Gefahren für die Versicherten und weitere Falschabrechnungen zu befürchten seien, schließe sich das Gericht im Ergebnis der Beurteilung der Antragsgegnerin an, dass das Vollzugsinteresse im vorliegenden Fall Vorrang vor dem Interesse der Antragstellerin an der Fortsetzung ihrer Tätigkeit habe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 31. Mai 2005 beim Sozialgericht Bayreuth eingegangene Beschwerde. Der Beschluss sei nicht aufrechtzuerhalten, er verneine zu Unrecht die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache. Die infrage stehenden Normverstöße genügten nicht, um einen Widerruf der Zulassung zu rechtfertigen. Das Sozialgericht lege die Anforderungen aus § 126 Abs.1 Satz 2 SGB V zu restriktiv aus. Das Tatbestandsmerkmal einer persönlichen eigenen Zuverlässigkeit des Leistungserbringers enthalte der Wortlaut des § 126 SGB V gerade nicht. Es gehe bei den bemängelten Pflegebetten um Mängel, mit denen eine konkrete Gefahr der Patienten kaum zu begründen sei. Es gehe eher um theoretische Gefahrszenarien. Der Antragstellerin sei immer noch nicht bekannt, welche Abweichungen vorlägen. Auch die Wertung des Gewerbeaufsichtsamts sei zu berücksichtigen. Wegen der Abrechnung für verstorbene Versicherte bzw. Heimbewohner wird ausgeführt, die Antragstellerin müsse sich darauf verlassen, dass ihr Änderungen in den Umständen wenn nicht von den Angehörigen, dann eben von der betreffenden Krankenkasse mitgeteilt werden. Auch die Abwägung der Interessen der Antragstellerin einerseits und Interessen der Versichertengemeinschaft andererseits durch das Sozialgericht sei offenkundig ermessensfehlerhaft. Da konkrete Gefahren nicht zu befürchten gewesen seien, trete das Schutzbedürfnis der Versichertengemeinschaft hinter die Grundrechte der Antragstellerin aus Art.12, 14 GG zurück, wenn auf der anderen Seite die konkrete Existenzgefährdung ihres Betriebes stehe. Die Abrechnung mit der Antragsgegnerin machten drei Viertel des Umsatzes der Antragstellerin aus. Es sei also offensichtlich, dass der Widerruf der Zulassung den Betrieb der Antragstellerin vernichte. Die Abwägung könne daher nur zu dem Ergebnis kommen, dass einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren sei.
Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 28. April 2005 aufzuheben und die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 17.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2005 auszusetzen.
Beigezogen sind die Akten der Antragsgegnerin und des Sozialgerichts.
Die Antragsgegnerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 172, 173, 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und begründet. Der Senat folgt der Auffassung des Sozialgerichts und der Antragsgegnerin nicht, dass der Bescheid vom 17.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2005 sofort zu vollziehen ist.
Gemäß § 86b Abs.1 Nr.2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86a Abs.1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Sie entfällt jedoch nach § 86a Abs.2 Nr.5 SGG in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist, und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung angeordnet hat. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts entspricht diese Anordnung vom 24.01.2005 nicht den geforderten inhaltlichen Kriterien. Die als erstes Argument zur Begründung der Notwendigkeit der sofortigen Vollziehung genannte fehlende Nachbesserung des Pflegebettes der Frau J. M. ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts durchaus haltbar, es handelt sich hierbei nämlich um ein Bett, das als "soweit in Ordnung" befunden wurde und nicht als nicht normkonform. Nur die nicht normkonformen Betten hat die Antragsgegnerin sofort ausgetauscht. Es mag zu beanstanden sein, dass die Antragstellerin die gerügten Mängel nicht sofort behoben hat, es handelt sich dabei jedoch nicht um ein Vorgehen, das über die Entziehung der Zulassung hinaus notwendig machen würde, die sofortige Vollziehung anzuordnen. Die tatsächlich gefährlichen Betten hat die Antragsgegnerin ausgetauscht, es wäre eine verhältnismäßigere Maßnahme, läge eine tatsächliche Gefährdung vor, auch dieses Bett auszutauschen und nicht die sofortige Vollziehung anzuordnen.
Die weitere Begründung, dass die sofortige Vollziehbarkeit im öffentlichen Interesse und im Interesse der Versicherten gegeben sei, weil die Antragsgegnerin Leistungen, für welche Versichertengelder vorgesehen waren, nicht oder nicht in vertraglich vorgesehenem Umfang erbracht habe und die Antragsgegnerin insoweit ihre Aufgaben nicht erfüllen könne, reicht auch unter Berücksichtigung des geltend gemachten Gesamtschadens von 38.337,80 EUR nicht. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Schaden von der Antragstellerin, was sie angeboten hat, schneller gutgemacht werden kann, wenn die Antragstellerin vorläufig ihren Betrieb weiterführen kann. Grundsätzlich bleibt zu beachten, dass im Rahmen des § 86a Abs.2 Nr.5 SGG die Ausgangsregel des § 86a Abs.1 SGG dafür spricht, dass im Zweifel das öffentliche Vollzugsinteresse zurückzustehen hat (Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdz.12a m.w.N.). Die Vollziehungsanordnung bedarf auch bei einem offensichtlich rechtmäßigem Verwaltungsakt zusätzlich eines öffentlichen Interesses daran, den Verwaltungsakt vor Eintritt seiner Bestandskraft zu vollziehen (Keller a.a.O., Rdz.12c). Die Floskel, dass, um das öffentliche Interesse und das Interesse der Versicherten an einer ordnungsgemäßen Versorgung zu wahren und um Schaden von diesen abzuwenden, der sofortige Vollzug gleichfalls erforderlich sei, auch wenn es sich hierbei um einen erheblichen Eingriff handele, berücksichtigt nicht ausreichend die Interessen der Antragstellerin. Es handelt sich immerhin um einen massiven Eingriff in das Grundrecht der Klägerin auf Berufsfreiheit (Art.12 Grundgesetz). (Siehe hierzu Urteil des BSG vom 29.11.1995, SozR 3-2500 § 126 Nr.1).
Soweit das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss eine eigene Interessenabwägung vornimmt, ist dieser Abwägung nicht zu folgen. Es mag zwar sein, dass die bisherige Nachlässigkeit mit ihren gesundheitlichen Gefahren für die Versicherten und die Falschabrechnungen eine weitere, auf Dauer angelegte Zusammenarbeit nicht mehr erwarten lasse, diese Befürchtung reicht derzeit noch nicht aus, der Antragstellerin sofort ihre wirtschaftliche Existenz zu entziehen. Nach Auffassung des Senats ist in diesem Fall das Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten der aufschiebenden Wirkung zu beachten. Bei sofortiger Vollziehung wäre im Übrigen, sollte die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren obsiegen, der eingetretene Schaden kaum mehr gutzumachen.
Sollte die Antragstellerin sich weiterhin grob vertragswidrig verhalten, hat die Antragsgegnerin jederzeit die Möglichkeit, die sofortige Vollziehung erneut anzuordnen. Ein Grund für eine solche Anordnung bestünde etwa dann, wenn strafrechtlich relevantes Verhalten durch die Staatsanwaltschaft festgestellt würde. Der begründete Vorwurf, Abrechnungen bei inzwischen verstorbenen Versicherten durchgeführt zu haben, wäre ggf. Anlass die Vertragsbeziehungen sofort zu unterbrechen, wie das ja auch vom Sozialgericht so gesehen wird. Hier allerdings hat die Beklagte diese angeblichen Manipulationen selbst jedoch aus ihren Gründen für die Vollzugsanordnung herausgenommen, so dass bislang dieser Vorwurf als nicht gesichert angesehen werden kann.
Die Kostenentscheidung entspricht dem Verfahrensausgang.
Bei der Festsetzung des Streitwertes folgt der Senat dem Beschluss des Sozialgerichts vom 4. Mai 2005. Die Beteiligten haben die Berechnung des jährlichen Durchschnitts der Umsatzrendite von 7.950,00 EUR nicht angegriffen. Der Senat hält es für zutreffend, von einem Fünfjahreszeitraum auszugehen. Daraus errechnet sich dann ein wirtschaftliches Interesse von 39.750,00 EUR für die Hauptsache. Für den vorläufigen Rechtsschutz ist zutreffend ein Drittel dieser Summe in Höhe von 13.250,00 EUR angesetzt worden.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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