Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 KR 133/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 316/05 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 1. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 260.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 03.05.2005 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.04.2005, soweit die darin enthaltene Forderung den Betrag von 15.512,55 EUR übersteigt.
Der Antragsgegner hat mit Vorauszahlungsbescheid vom 06.04.2005 von der Antragstellerin finanzielle Hilfen nach § 265a SGB V i.V.m. § 17 der Satzung des BKK Bundesverbandes und der dazu ergangenen Ausgleichsanordnung 2004 für die BKK für Heilberufe einen Sonderbeitrag in Höhe von 792.674,00 EUR gefordert. Die Antragstellerin hat hiergegen am 3. Mai 2005 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben, mit der sie sich gegen die Berechnung der Zahlung unter Anwendung von § 3 Abs.1 Nr.1 der Anlage 3 zur Satzung des BKK Bundesverbandes wendet. Ebenfalls am 03.05.2005 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Würzburg im Wege einer Entscheidung nach § 86b Abs.1 Nr.1 SGG beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage herzustellen, soweit der Bescheid den Betrag von 15.512,55 EUR übersteigt. Sie hatte bereits in der Klagebegründung errechnet, dass sie diese Summe zu zahlen hätte, wenn ihre Zahlungsverpflichtung durch linear degressive Abschöpfung errechnet worden wäre.
Die aufschiebende Wirkung sei anzuordnen, weil der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtswidrig sei. Er verstoße gegen das Willkürverbot. Die Antragstellerin werde derart massiv und überproportional belastet, dass sie zunächst ein Darlehen zur Überbrückung des akuten Liquiditätsengpasses aufnehmen und anschließend auf eine Anhebung des allgemeinen Beitragssatzes hinwirken müsse. Hieraus würden Mitgliederverluste resultieren und ihre Wettbewerbssituation verschlechtere sich erheblich.
Der Antragsgegner hielt seine Entscheidung für rechtmäßig, es werde weder geltendes Satzungsrechts noch höherrangiges Recht noch Verfassungsrecht verletzt.
Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 1. Juni 2005 abgelehnt. Die Klage habe zwar keine aufschiebende Wirkung, weil mit dem angefochtenen Bescheid über eine Umlagepflicht entschieden werde und zugleich die Umlage gefordert wird (§ 86a Abs.1 Nr.1 SGG), die aufschiebende Wirkung der Klage sei aber nicht nach § 86b Abs.1 Nr.2 SGG anzuordnen. Da keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 06.04.2005 bestünden, sei das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensabwägung höher einzuschätzen. Die nur mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage nach Aktenlage führe angesichts des sehr komplexen Sachverhalts und des ungewöhnlich umfangreichen Vortrags beider Beteiligter nicht dazu, dass eine überwiegende Erfolgsaussicht festgestellt werden könnte. Der Vorstand des Bundesverbandes der Betriebskrankenkassen habe finanzielle Hilfen zu Gunsten der BKK für Heilberufe bewilligt, der Landesverband Baden-Württemberg, dem die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin im Zeitpunkt der Hilfebewilligung angehörte, habe diesen Entscheidungen zugestimmt. Die Ausgleichsanordnung 2004 sei durch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziales genehmigt worden. Auch die Änderungen seien genehmigt und bekannt gemacht worden. Eine Anwendung der Satzung (konkret des Hebesatzes 1) sei deshalb nicht zu beanstanden. Auch eine unbillige Härte liege nicht vor. Dem sicherlich beträchtlichen streitigen Forderungsbetrag stehe eine Summe von beitragspflichtigen Einnahmen der Antragstellerin in Höhe von 267 Millionen EUR gegenüber. Soweit die Antragstellerin geltend mache, sie sei gewissermaßen unverschuldet und ohne Einflussmöglichkeit in eine Konfliktsituation geraten und vom Antragsgegner dorthin manövriert worden, seien die komplexen Ausführungen schwer überschaubar und schwierig nachvollziehbar und jedenfalls im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz nicht geeignet, eine unzumutbare Belastung der Antragstellerin anzunehmen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, zu deren Begründung sie vorträgt, der sog. Hebesatz 1 nach § 3 Abs.1 Ziffer 1 der AO 2004 des Antragsgegners sei mit § 265a SGB V nicht vereinbar, da die hierin enthaltene überproportionale Abschöpfung fiktiver, tatsächlich nicht vorhandener Einnahmen nicht dem Zwecke diene, finanzielle Hilfen für die BKK für Heilberufe oder andere Betriebskrankenkassen zu organisieren, sondern stattdessen ausschließlich gerade dem Zweck diene, Einfluss auf die Gestaltung des Beitragssatzes der Antragstellerin bzw. der BKK SKF als ihrer Rechtsvorgängerin zu nehmen und dadurch den Beitragssatz auf ein höheres Niveau zu heben. Die Regelung überschreite außerdem die Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Antragsgegners, weil diese Norm zwangsweise zu Nivellierung der Beitragssätze derjenigen Betriebskrankenkassen führe, die im Jahresdurchschnitt 2004 einen Beitragssatz unterhalb des Schwellenwertes hatten. Es werde willkürlich, nämlich ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes für die hierin enthaltene Sonderbelastung für Betriebskrankenkassen mit einem Beitragssatz unterhalb des Schwellenwertes in den Wettbewerb unter den Krankenkassen eingegriffen und damit die Ziele des Wettbewerbs kontakariert. Außerdem werde die Beitrags- und Selbstverwaltungsautonomie der Antragstellerin eingeschränkt. Damit bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des im Hauptsacheverfahren angegriffenen Bescheides vom 06.04.2005. § 3 Abs.1 Ziffer 1 der AO 2004 des Antragsgegners sei wegen Verstoßes gegen § 265a SGB V nichtig. Im Falle des Fortbestands der Vollziehbarkeit des Bescheides drohten der Antragstellerin nicht wieder gutzumachende Nachteile, während es andererseits für den Antragsgegner ohne weitere Nachteile zumutbar sei, mit der Vollziehung des Bescheides bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu warten. Angesichts weiterer aktuell im Raum stehender Finanzierung von Hilfeverfahren des Antragsgegners nach § 265a SGB V und der Fortgeltung des Hebesatzes 1 der AO 2004 auch für diese Verfahren drohe der Antragstellerin und dem gesamten BKK-System eine weitere, gegebenenfalls massive Einflussnahme auf Beitragssätze von Betriebskrankenkassen im untersten Preissegment. Wenn die Judikative dem im Eilverfahren nicht Einhalt gebiete, gelinge es dem Antragsgegner - womöglich im Zusammenwirken mit BKK Landesverbänden - mit dem Schwert der Organisierung finanzieller Hilfe nach § 265a SGB V, finanzierungspflichtigen Betriebskrankenkassen im untersten Preissegment einen Mindestbeitragssatz aufzuerlegen.
Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 01.06.2005 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 02.05.2005 gegen den Vorauszahlungsbescheid der Antragsgegnerin vom 06.04.2005 anzuordnen, soweit die Forderung den Betrag von 15.512,55 EUR übersteigt.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie weist auf die von ihr vorgelegten Beschlüsse der Sozialgerichte Bayreuth, Würzburg, Kiel, Stuttgart und Dortmund sowie des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hin, mit denen jeweils die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt wurde.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Beigezogen waren die Akten des Sozialgerichts, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 172, 173, 174 SGG), erweist sich aber als unbegründet.
Gemäß § 86b Abs.1 Nr.2 i.V.m. § 86a Abs.2 Nr.1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. § 86a Abs.1 Nr.1 SGG regelt, dass die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über die Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten entfällt. Beim Bescheid vom 06.04.2005 handelt es sich um einen Umlagen betreffenden Bescheid.
Der Senat hat aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen und pauschalen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides vom 06.04.2005. Der Bescheid regelt, in welcher Höhe sich die Antragstellerin an finanziellen Hilfen nach § 265a SGB V i.V.m. § 17 der Satzung des BKK Bundesverbandes und der dazu ergangenen Ausgleichsanordnung 2004 für die BKK für Heilberufe zu beteiligen hat. Gemäß § 265a Abs.1 Satz 1 SGB V können die Satzungen der Spitzenverbände mit Wirkung für ihre Mitglieder und deren Mitgliedskassen Bestimmungen über finanzielle Hilfen in besonderen Notlagen einer Krankenkasse ihrer Kassenart oder zur Erhaltung deren Wettbewerbsfähigkeit vorsehen. Gemäß § 265a Abs.1 Satz 3 SGB V regeln die Satzungen näheres über die Voraussetzungen, Umfang, Finanzierung und Durchführung der finanziellen Hilfen. Diese Regelung hat der Beklagte in Anlage 3 zu seiner Satzung (Ausgleichsanordnung 2004) getroffen. Nach § 3 Abs.1 der Ausgleichsanordnung haben Betriebskrankenkassen nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit differenzierte Umlagen zur Finanzierung der nach § 2 bewilligten finanziellen Hilfe zu zahlen. Die Umlageverpflichtung für die einzelnen BKK ist das Produkt aus ihren beitragspflichtigen Einnahmen nach § 267 Abs.1 Nr.2 SGB V und einem kassenindividuell ermittelten Hebesatz. Der Antragsgegner hat im Bescheid den Hebesatz für die Antragstellerin gemäß § 3 Abs.1 Nr.1 berechnet, der für Betriebskrankenkassen mit einem unterdurchschnittlich hohen Beitragssatz gilt. Wenn nun die Antragstellerin, die nicht bestreitet, dass sie zu dem von § 3 Abs.1 Ziffer 1 betroffenen Kreis von Betriebskrankenkassen gehört, nun der Auffassung ist, diese Regelung sei nicht mit § 265a SGB V zu vereinbaren, der darauf gestützte Bescheid sei also rechtswidrig, kann dies weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck des § 265a SGB V entnommen werden. § 265a Abs.1 Satz 1 SGB V ermächtigt die Spitzenverbände zur Regelung in Satzungen. Zum Inhalt der Regelung ist dieser Norm lediglich zu entnehmen, dass die Hilfen auch als Darlehen gewährt werden können. Näheres über Voraussetzungen, Umfang, Finanzierung und Durchführung der finanziellen Hilfe regelt die Satzung. Weitere Vorgaben für den Inhalt der Satzungen macht der Gesetzgeber nicht. Zweck des § 265a SGB V ist, wie die Antragstellerin selbst darstellt, die Möglichkeit der Beschaffung finanzieller Hilfen und Mittel unter Inkaufnahme eines gewissen Eingriffs in den Wettbewerb bei Notlage oder fehlender Wettbewerbsfähigkeit einer Mitgliedskasse des Spitzenverbandes. Nach Auffassung des Senats besteht zunächst wenig Zweifel daran, dass § 3 Abs.1 Ziffer 1 AO 2004 zur Erreichung dieses Zweckes geeignet ist. Die Unterstellung der Antragstellerin, die Satzung des Antragsgegners habe hinsichtlich der Primärbelastung der Kassen mit Beitragssatz unterhalb des Schwellenwertes (= Hebesatz 1), vorrangig die Beeinflussung des Beitragssatzniveaus im untersten Preissegment zum Ziel, ist durch den Wortlaut der Satzungsregelung nicht zu belegen. Sollte dies ein vom Antragsgegner zusätzlich gewolltes und nachweisbares Ziel sein, wäre im Hauptsacheverfahren zu prüfen, ob es noch vom Regelungszweck des § 265a SGB V umfasst wäre.
Da somit die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren für gering einzuschätzen sind, besteht kein Anlass, von der allgemeinen Regelung des § 86a Abs.2 Nr.1 SGG abzuweisen und gemäß § 86b Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Hinzu kommt, dass aktenkundig die Vollziehung nicht geplant ist und darüber hinaus die Antragstellerin angegeben hat, sie könne die geforderte Summe aus Rücklagen bezahlen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs.1 VwGO.
Der Streitwert wird nach § 53 Abs.3 GKG i.V.m. § 52 Abs.1 GKG berechnet. Das Interesse der Antragstellerin wird nach Ermessen des Senats in Höhe von (gerundet) ein Drittel des Streitwerts der Hauptsache bestimmt.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 260.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 03.05.2005 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.04.2005, soweit die darin enthaltene Forderung den Betrag von 15.512,55 EUR übersteigt.
Der Antragsgegner hat mit Vorauszahlungsbescheid vom 06.04.2005 von der Antragstellerin finanzielle Hilfen nach § 265a SGB V i.V.m. § 17 der Satzung des BKK Bundesverbandes und der dazu ergangenen Ausgleichsanordnung 2004 für die BKK für Heilberufe einen Sonderbeitrag in Höhe von 792.674,00 EUR gefordert. Die Antragstellerin hat hiergegen am 3. Mai 2005 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben, mit der sie sich gegen die Berechnung der Zahlung unter Anwendung von § 3 Abs.1 Nr.1 der Anlage 3 zur Satzung des BKK Bundesverbandes wendet. Ebenfalls am 03.05.2005 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Würzburg im Wege einer Entscheidung nach § 86b Abs.1 Nr.1 SGG beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage herzustellen, soweit der Bescheid den Betrag von 15.512,55 EUR übersteigt. Sie hatte bereits in der Klagebegründung errechnet, dass sie diese Summe zu zahlen hätte, wenn ihre Zahlungsverpflichtung durch linear degressive Abschöpfung errechnet worden wäre.
Die aufschiebende Wirkung sei anzuordnen, weil der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtswidrig sei. Er verstoße gegen das Willkürverbot. Die Antragstellerin werde derart massiv und überproportional belastet, dass sie zunächst ein Darlehen zur Überbrückung des akuten Liquiditätsengpasses aufnehmen und anschließend auf eine Anhebung des allgemeinen Beitragssatzes hinwirken müsse. Hieraus würden Mitgliederverluste resultieren und ihre Wettbewerbssituation verschlechtere sich erheblich.
Der Antragsgegner hielt seine Entscheidung für rechtmäßig, es werde weder geltendes Satzungsrechts noch höherrangiges Recht noch Verfassungsrecht verletzt.
Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 1. Juni 2005 abgelehnt. Die Klage habe zwar keine aufschiebende Wirkung, weil mit dem angefochtenen Bescheid über eine Umlagepflicht entschieden werde und zugleich die Umlage gefordert wird (§ 86a Abs.1 Nr.1 SGG), die aufschiebende Wirkung der Klage sei aber nicht nach § 86b Abs.1 Nr.2 SGG anzuordnen. Da keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 06.04.2005 bestünden, sei das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensabwägung höher einzuschätzen. Die nur mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage nach Aktenlage führe angesichts des sehr komplexen Sachverhalts und des ungewöhnlich umfangreichen Vortrags beider Beteiligter nicht dazu, dass eine überwiegende Erfolgsaussicht festgestellt werden könnte. Der Vorstand des Bundesverbandes der Betriebskrankenkassen habe finanzielle Hilfen zu Gunsten der BKK für Heilberufe bewilligt, der Landesverband Baden-Württemberg, dem die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin im Zeitpunkt der Hilfebewilligung angehörte, habe diesen Entscheidungen zugestimmt. Die Ausgleichsanordnung 2004 sei durch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziales genehmigt worden. Auch die Änderungen seien genehmigt und bekannt gemacht worden. Eine Anwendung der Satzung (konkret des Hebesatzes 1) sei deshalb nicht zu beanstanden. Auch eine unbillige Härte liege nicht vor. Dem sicherlich beträchtlichen streitigen Forderungsbetrag stehe eine Summe von beitragspflichtigen Einnahmen der Antragstellerin in Höhe von 267 Millionen EUR gegenüber. Soweit die Antragstellerin geltend mache, sie sei gewissermaßen unverschuldet und ohne Einflussmöglichkeit in eine Konfliktsituation geraten und vom Antragsgegner dorthin manövriert worden, seien die komplexen Ausführungen schwer überschaubar und schwierig nachvollziehbar und jedenfalls im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz nicht geeignet, eine unzumutbare Belastung der Antragstellerin anzunehmen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, zu deren Begründung sie vorträgt, der sog. Hebesatz 1 nach § 3 Abs.1 Ziffer 1 der AO 2004 des Antragsgegners sei mit § 265a SGB V nicht vereinbar, da die hierin enthaltene überproportionale Abschöpfung fiktiver, tatsächlich nicht vorhandener Einnahmen nicht dem Zwecke diene, finanzielle Hilfen für die BKK für Heilberufe oder andere Betriebskrankenkassen zu organisieren, sondern stattdessen ausschließlich gerade dem Zweck diene, Einfluss auf die Gestaltung des Beitragssatzes der Antragstellerin bzw. der BKK SKF als ihrer Rechtsvorgängerin zu nehmen und dadurch den Beitragssatz auf ein höheres Niveau zu heben. Die Regelung überschreite außerdem die Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Antragsgegners, weil diese Norm zwangsweise zu Nivellierung der Beitragssätze derjenigen Betriebskrankenkassen führe, die im Jahresdurchschnitt 2004 einen Beitragssatz unterhalb des Schwellenwertes hatten. Es werde willkürlich, nämlich ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes für die hierin enthaltene Sonderbelastung für Betriebskrankenkassen mit einem Beitragssatz unterhalb des Schwellenwertes in den Wettbewerb unter den Krankenkassen eingegriffen und damit die Ziele des Wettbewerbs kontakariert. Außerdem werde die Beitrags- und Selbstverwaltungsautonomie der Antragstellerin eingeschränkt. Damit bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des im Hauptsacheverfahren angegriffenen Bescheides vom 06.04.2005. § 3 Abs.1 Ziffer 1 der AO 2004 des Antragsgegners sei wegen Verstoßes gegen § 265a SGB V nichtig. Im Falle des Fortbestands der Vollziehbarkeit des Bescheides drohten der Antragstellerin nicht wieder gutzumachende Nachteile, während es andererseits für den Antragsgegner ohne weitere Nachteile zumutbar sei, mit der Vollziehung des Bescheides bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu warten. Angesichts weiterer aktuell im Raum stehender Finanzierung von Hilfeverfahren des Antragsgegners nach § 265a SGB V und der Fortgeltung des Hebesatzes 1 der AO 2004 auch für diese Verfahren drohe der Antragstellerin und dem gesamten BKK-System eine weitere, gegebenenfalls massive Einflussnahme auf Beitragssätze von Betriebskrankenkassen im untersten Preissegment. Wenn die Judikative dem im Eilverfahren nicht Einhalt gebiete, gelinge es dem Antragsgegner - womöglich im Zusammenwirken mit BKK Landesverbänden - mit dem Schwert der Organisierung finanzieller Hilfe nach § 265a SGB V, finanzierungspflichtigen Betriebskrankenkassen im untersten Preissegment einen Mindestbeitragssatz aufzuerlegen.
Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 01.06.2005 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 02.05.2005 gegen den Vorauszahlungsbescheid der Antragsgegnerin vom 06.04.2005 anzuordnen, soweit die Forderung den Betrag von 15.512,55 EUR übersteigt.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie weist auf die von ihr vorgelegten Beschlüsse der Sozialgerichte Bayreuth, Würzburg, Kiel, Stuttgart und Dortmund sowie des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hin, mit denen jeweils die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt wurde.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Beigezogen waren die Akten des Sozialgerichts, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 172, 173, 174 SGG), erweist sich aber als unbegründet.
Gemäß § 86b Abs.1 Nr.2 i.V.m. § 86a Abs.2 Nr.1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. § 86a Abs.1 Nr.1 SGG regelt, dass die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über die Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten entfällt. Beim Bescheid vom 06.04.2005 handelt es sich um einen Umlagen betreffenden Bescheid.
Der Senat hat aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen und pauschalen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides vom 06.04.2005. Der Bescheid regelt, in welcher Höhe sich die Antragstellerin an finanziellen Hilfen nach § 265a SGB V i.V.m. § 17 der Satzung des BKK Bundesverbandes und der dazu ergangenen Ausgleichsanordnung 2004 für die BKK für Heilberufe zu beteiligen hat. Gemäß § 265a Abs.1 Satz 1 SGB V können die Satzungen der Spitzenverbände mit Wirkung für ihre Mitglieder und deren Mitgliedskassen Bestimmungen über finanzielle Hilfen in besonderen Notlagen einer Krankenkasse ihrer Kassenart oder zur Erhaltung deren Wettbewerbsfähigkeit vorsehen. Gemäß § 265a Abs.1 Satz 3 SGB V regeln die Satzungen näheres über die Voraussetzungen, Umfang, Finanzierung und Durchführung der finanziellen Hilfen. Diese Regelung hat der Beklagte in Anlage 3 zu seiner Satzung (Ausgleichsanordnung 2004) getroffen. Nach § 3 Abs.1 der Ausgleichsanordnung haben Betriebskrankenkassen nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit differenzierte Umlagen zur Finanzierung der nach § 2 bewilligten finanziellen Hilfe zu zahlen. Die Umlageverpflichtung für die einzelnen BKK ist das Produkt aus ihren beitragspflichtigen Einnahmen nach § 267 Abs.1 Nr.2 SGB V und einem kassenindividuell ermittelten Hebesatz. Der Antragsgegner hat im Bescheid den Hebesatz für die Antragstellerin gemäß § 3 Abs.1 Nr.1 berechnet, der für Betriebskrankenkassen mit einem unterdurchschnittlich hohen Beitragssatz gilt. Wenn nun die Antragstellerin, die nicht bestreitet, dass sie zu dem von § 3 Abs.1 Ziffer 1 betroffenen Kreis von Betriebskrankenkassen gehört, nun der Auffassung ist, diese Regelung sei nicht mit § 265a SGB V zu vereinbaren, der darauf gestützte Bescheid sei also rechtswidrig, kann dies weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck des § 265a SGB V entnommen werden. § 265a Abs.1 Satz 1 SGB V ermächtigt die Spitzenverbände zur Regelung in Satzungen. Zum Inhalt der Regelung ist dieser Norm lediglich zu entnehmen, dass die Hilfen auch als Darlehen gewährt werden können. Näheres über Voraussetzungen, Umfang, Finanzierung und Durchführung der finanziellen Hilfe regelt die Satzung. Weitere Vorgaben für den Inhalt der Satzungen macht der Gesetzgeber nicht. Zweck des § 265a SGB V ist, wie die Antragstellerin selbst darstellt, die Möglichkeit der Beschaffung finanzieller Hilfen und Mittel unter Inkaufnahme eines gewissen Eingriffs in den Wettbewerb bei Notlage oder fehlender Wettbewerbsfähigkeit einer Mitgliedskasse des Spitzenverbandes. Nach Auffassung des Senats besteht zunächst wenig Zweifel daran, dass § 3 Abs.1 Ziffer 1 AO 2004 zur Erreichung dieses Zweckes geeignet ist. Die Unterstellung der Antragstellerin, die Satzung des Antragsgegners habe hinsichtlich der Primärbelastung der Kassen mit Beitragssatz unterhalb des Schwellenwertes (= Hebesatz 1), vorrangig die Beeinflussung des Beitragssatzniveaus im untersten Preissegment zum Ziel, ist durch den Wortlaut der Satzungsregelung nicht zu belegen. Sollte dies ein vom Antragsgegner zusätzlich gewolltes und nachweisbares Ziel sein, wäre im Hauptsacheverfahren zu prüfen, ob es noch vom Regelungszweck des § 265a SGB V umfasst wäre.
Da somit die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren für gering einzuschätzen sind, besteht kein Anlass, von der allgemeinen Regelung des § 86a Abs.2 Nr.1 SGG abzuweisen und gemäß § 86b Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Hinzu kommt, dass aktenkundig die Vollziehung nicht geplant ist und darüber hinaus die Antragstellerin angegeben hat, sie könne die geforderte Summe aus Rücklagen bezahlen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs.1 VwGO.
Der Streitwert wird nach § 53 Abs.3 GKG i.V.m. § 52 Abs.1 GKG berechnet. Das Interesse der Antragstellerin wird nach Ermessen des Senats in Höhe von (gerundet) ein Drittel des Streitwerts der Hauptsache bestimmt.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved