L 11 B 385/05 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 170/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 385/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.07.2005 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller (ASt) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin (Ag), ihm während der Dauer seines Aufenthaltes vom 31.03.2005 bis zum 20.10.2005 die notwendigen Kosten der Unterkunft für seine in E. gelegene Wohnung zu übernehmen.

Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat mit Beschluss vom 28.06.2005 den Landkreis Neustadt/Aisch - Bad Windsheim zum Verfahren beigeladen und mit weiterem Beschluss vom 07.07.2005 verpflichtet, dem ASt für die Zeit vom 01.05.2005 bis 20.10.2005 den Mietzins in Höhe von 230,08 EUR monatlich als Darlehen sofort auszubezahlen.

Hiergegen wendet sich der ASt mit seiner beim SG am 22.07.2005 eingegangenen Beschwerde. Ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen, widerspricht er der Heranziehung des § 34 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und meint, die richtige Anspruchsgrundlage sei § 22 Abs 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Somit sei nicht der Beigeladene sondern die Ag zur Leistung verpflichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist.

Dem ASt steht kein Rechtsschutzbedürfnis für die hier erhobene Beschwerde zur Seite.

Der ASt erhält die von ihm begehrte Leistung als Darlehen "sofort ausbezahlt" und hat bislang im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt, weshalb hierdurch seine Notlage - allein um deren Beseitigung geht es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - noch fortbestehen könnte. Der ASt hat insbesondere nicht dargetan, weshalb es für ihn nachteilig sein soll, wenn der Beigeladene und nicht die Ag die Leistung erbringt. Da der Unterkunftsbedarf für den ASt, der sich zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe in Haft befindet, nicht nur für einen kurzen Zeitraum anderweitig gedeckt ist, kommen bei ihm - wie das SG zutreffend festgestellt hat - allenfalls Leistungen zur Sicherung einer angemessenen Unterkunft und damit zur Vermeidung einer drohenden Wohnungslosigkeit bei Haftentlassung in Betracht. Dass er ein sog. "Freigänger" ist, ändert hieran nichts. Letztlich spielt es für den ASt keine Rolle, ob das SG diesen Bedarf aus § 34 SGB XII oder aus § 22 Abs 5 SGB II herleitet. In beiden Fällen ist nur eine darlehensweise Bewilligung vom Gesetz vorgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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