Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 SO 31/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 492/05 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 02.09.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Taschengeld.
Der 1946 geborene Antragsteller (ASt) befand sich zunächst in der Justizvollzugsanstalt K. in Untersuchungshaft. Mit Bescheid vom 20.04.2004 bewilligte die Antragsgegnerin (Ag) dem ASt ab dem 17.03.2004 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 43,05 EUR.
Derzeit befindet sich der ASt - soweit aus den Akten ersichtlich - aufgrund strafrechtlicher Verurteilung im Bezirkskrankenhaus S ... Die ASt bewilligte ihm für die Monate September bis Dezember 2004 Taschengeld. Am 14.06.2005 bewilligte die Ag dem ASt weiter Taschengeld ab dem 01.01.2005 in Höhe von monatlich 44,13 EUR.
Der ASt beantragte daraufhin beim Sozialgericht (SG), die Ag im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm früher als März 2004 und ein höheres Taschengeld als 43,05 bzw 44,13 EUR zu bewilligen.
Die Ag beantragte, den Antrag abzulehnen.
Mit Beschluss vom 02.09.2005 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil es das SG zu Recht abgelehnt hat, die Ag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Bewilligung eines höheren Taschengeldes in Form eines Barbetrages (hier 15 vH des Regelsatzes) zu verpflichten.
Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung) ist zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs 2 Satz 2 SGG). Das ist etwa dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74 und vom 19.10.1977 BVerfGE 46, 166/179).
Eine solche Regelungsanordnung setzt aber voraus, dass der ASt einen Anordnungsgrund - das ist i.d.R. die Eilbedürftigkeit - und einen Anordnungsanspruch - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den er sein Begehren stützt - glaubhaft machen kann (§ 86b Abs 2 Sätze 2, 4 SGG i.V.m. § 920 Abs 2, § 294 Abs 1 Zivilprozessordnung -ZPO-).
Bei der hier erforderlichen Überprüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. dazu im Einzelnen BVerfG vom 12.05.2005 NDV-RD 2005, 59) zeigt sich, dass dem ASt für sein Antragsbegehren schon kein Anordnungsgrund zur Seite steht.
Hinsichtlich der allenfalls geringfügigen Anhebung des Barbetrages, die der ASt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstreiten will, kann er in zumutbarer Weise auf ein etwa durchzuführendes Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wobei hier zudem im Raume steht, dass der für den geltend gemachten Bewilligungszeitraum zugrunde liegende Bewilligungsbescheid bereits bestandskräftig geworden ist. Des Weiteren entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass für in der Vergangenheit liegende Zeiträume grundsätzlich keine Sozialhilfeleistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zugesprochen werden, weil die Sache insoweit nicht eilbedürftig ist.
Letztlich verweist der Senat im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen des SG im hier angefochtenen Bechluss vom 02.09.2005, denen er in der Sache folgt (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG).
Bei dieser Sach- und Rechtslage ergibt auch eine Güter- und Folgenabwägung kein anderes Ergebnis. Es bleibt dabei, dass es dem ASt zuzumuten ist, eine etwaige Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen und abzuwarten, wobei anzumerken ist, dass der Senat auch eine etwaige Klage des ASt in einem Hauptsacheverfahren für offensichtlich aussichtslos hält.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Taschengeld.
Der 1946 geborene Antragsteller (ASt) befand sich zunächst in der Justizvollzugsanstalt K. in Untersuchungshaft. Mit Bescheid vom 20.04.2004 bewilligte die Antragsgegnerin (Ag) dem ASt ab dem 17.03.2004 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 43,05 EUR.
Derzeit befindet sich der ASt - soweit aus den Akten ersichtlich - aufgrund strafrechtlicher Verurteilung im Bezirkskrankenhaus S ... Die ASt bewilligte ihm für die Monate September bis Dezember 2004 Taschengeld. Am 14.06.2005 bewilligte die Ag dem ASt weiter Taschengeld ab dem 01.01.2005 in Höhe von monatlich 44,13 EUR.
Der ASt beantragte daraufhin beim Sozialgericht (SG), die Ag im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm früher als März 2004 und ein höheres Taschengeld als 43,05 bzw 44,13 EUR zu bewilligen.
Die Ag beantragte, den Antrag abzulehnen.
Mit Beschluss vom 02.09.2005 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil es das SG zu Recht abgelehnt hat, die Ag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Bewilligung eines höheren Taschengeldes in Form eines Barbetrages (hier 15 vH des Regelsatzes) zu verpflichten.
Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung) ist zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs 2 Satz 2 SGG). Das ist etwa dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74 und vom 19.10.1977 BVerfGE 46, 166/179).
Eine solche Regelungsanordnung setzt aber voraus, dass der ASt einen Anordnungsgrund - das ist i.d.R. die Eilbedürftigkeit - und einen Anordnungsanspruch - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den er sein Begehren stützt - glaubhaft machen kann (§ 86b Abs 2 Sätze 2, 4 SGG i.V.m. § 920 Abs 2, § 294 Abs 1 Zivilprozessordnung -ZPO-).
Bei der hier erforderlichen Überprüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. dazu im Einzelnen BVerfG vom 12.05.2005 NDV-RD 2005, 59) zeigt sich, dass dem ASt für sein Antragsbegehren schon kein Anordnungsgrund zur Seite steht.
Hinsichtlich der allenfalls geringfügigen Anhebung des Barbetrages, die der ASt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstreiten will, kann er in zumutbarer Weise auf ein etwa durchzuführendes Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wobei hier zudem im Raume steht, dass der für den geltend gemachten Bewilligungszeitraum zugrunde liegende Bewilligungsbescheid bereits bestandskräftig geworden ist. Des Weiteren entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass für in der Vergangenheit liegende Zeiträume grundsätzlich keine Sozialhilfeleistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zugesprochen werden, weil die Sache insoweit nicht eilbedürftig ist.
Letztlich verweist der Senat im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen des SG im hier angefochtenen Bechluss vom 02.09.2005, denen er in der Sache folgt (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG).
Bei dieser Sach- und Rechtslage ergibt auch eine Güter- und Folgenabwägung kein anderes Ergebnis. Es bleibt dabei, dass es dem ASt zuzumuten ist, eine etwaige Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen und abzuwarten, wobei anzumerken ist, dass der Senat auch eine etwaige Klage des ASt in einem Hauptsacheverfahren für offensichtlich aussichtslos hält.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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