L 11 B 493/05 SO ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 SO 57/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 493/05 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 02.09.2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. -

Gründe:

I.

Der Antragsteller (Ast) befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, derzeit aufgrund rechtskräftiger Verurteilung im Bezirkskrankenhaus S ...

Mit seinem beim Sozialgericht Landshut (SG) am 27.07.2005 eingegangenen Schreiben beantragte er, den Antragsgegner (Ag) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm zu einer Verhandlung am 04.08.2005 zwei weiße Hemden sowie eine Anzugjacke zur Verfügung zu stellen.

Wegen der Eilbedürftigkeit der Sache konnte seitens des SG keine weitere Sachverhaltsaufklärung erfolgen.

Mit Beschluss vom 02.09.2005 lehnte das SG den Antrag des ASt ab.

Hiergegen wendet er sich mit seiner beim Bayer. Landessozialgericht am 13.09.2005 eingegangenen Beschwerde.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil es das SG zu Recht abgelehnt hat, die Ag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Bewilligung der geltend gemachten Leistungen zu verpflichten.

Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung) ist zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs 2 Satz 2 SGG). Das ist etwa dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74 und vom 19.10.1977 BVerfGE 46, 166/179).

Eine solche Regelungsanordnung setzt aber voraus, dass der ASt einen Anordnungsgrund - das ist i.d.R. die Eilbedürftigkeit - und einen Anordnungsanspruch - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den er sein Begehren stützt - glaubhaft machen kann (§ 86b Abs 2 Sätze 2, 4 SGG i.V.m. § 920 Abs 2, § 294 Abs 1 Zivilprozessordnung -ZPO-).

Bei der hier erforderlichen Überprüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. dazu im Einzelnen BVerfG vom 12.05.2005 NDV-RD 2005, 59) zeigt sich, dass dem ASt für sein Antragsbegehren schon kein Anordnungsgrund zur Seite steht.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens eines Anordnungsgrundes, also der Eilbedürftigkeit der Sache, ist in jeder Lage des Verfahrens, insbesondere also auch noch im Beschwerdeverfahren, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Insoweit hat das SG in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits einen Anordnungsgrund verneint.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach Art 23 Abs 1 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (AGSGB) vom 27.12.2004 die Bezirke auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörden die Unterbringung von Personen in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung zu vollziehen haben. Nach Art 26 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung (UnterbrG) vom 05.04.1992 übernimmt der örtlich zuständige Bezirk damit die Unterbringungs- und Heilbehandlungskosten, soweit und solange sie der Untergebrachte oder Andere nicht unmittelbar tragen, wobei er die in Satz 3 der Vorschrift angegebenen sozialhilferechtlichen Bestimmungen zu beachten hat. Dazu gehört auch der frühere § 21 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), der dem jetzigen § 35 SGB XII entspricht. Gemäß § 35 Abs 1 Satz 1 umfasst der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. Das sind gemäß § 35 Abs 2 Satz 1 SGB XII insbesondere Kleidung und ein angemessener Barbetrag zur persönlichen Verfügung (Taschengeld). Der Vollzugsträger ist dem Untergebrachten insoweit umfassend zur Fürsorge verpflichtet (BayVGH vom 09.06.1999 - FEVS 51, 316 = NDV-RD 1999, 120 = BayVBl 2000, 22).

Der ASt hat deshalb - was ihm bislang nicht gelungen ist - glaubhaft zu machen, dass die von ihm begehrten Bekleidungsgegenstände insoweit zu seinem notwendigen Lebensunterhalt, der vom Vollzugsträger zu decken ist, gehören. Bei dieser Sach- und Rechtslage ergibt auch eine Güter- und Folgenabwägung kein anderes Ergebnis. Insbesondere ist das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht geeignet, über ein etwaiges Fortsetzungsfeststellungsbegehren zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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