Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 2129/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 B 520/05 R ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 5. August 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Mit der am 14.04.2005 zum Sozialgericht München erhobenen Klage S 11 R 1252/04 wendet sich der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.08.2004/Widerspruchsbescheid vom 06.04.2005, mit welchem diese einen Antrag vom 09.08.2004 auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt hatte.
Am 15.07.2005 hat der Antragsteller gemäß § 86b Sozialgerichtsgesetz - SGG - beantragt, ihm ab 01.09.2005 im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Erwerbsminderungsrente zu gewähren mit der Begründung, er sei krank im Sinne von § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch -SGB VI -, verfüge über kein Einkommen mehr, da er nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis stehe, seinen anschließenden Arbeitslosengeldanspruch ausgeschöpft habe und der Krankengeldbezug zum 01.09.2005 ende. Als Beleg für den gesundheitlichen Zustand hat er sich auf Atteste des Internisten Dr.L. vom 22.04.2003 sowie vom 02.11.2004, auf einen Therapiebewilligungsbescheid der DAK vom 13.04.2005 sowie auf den Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung vom 24.02.2005 bezogen, welches einen GdB von 60 begründet hatte. Er hat geltend gemacht, er sei wirtschaftlich besonders belastet, weil er seinen in der Ausbildung befindlichen Sohn unterstütze, welcher im Elternhaus lebe, seine Frau arbeitslos sei, sämtliche Ersparnisse für das Alter aufzubrauchen seien und notwendige Instandhaltungsmaßnahmen für das selbst genutzte Reihenhaus ebenso wenig finanziert werden könnten wie die Ersatzbeschaffung eines Kfz.
Mit Beschluss vom 05.08.2005 hat das Sozialgericht den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, der Kläger könne nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Bewilligung von Rente begehren, weil es an einem Anordnungsgrund fehle. Schwere und unabwendbare Nachteile seien nicht anzunehmen, weil es um Leistungen finanzieller Art gehe und der Antragsteller auf einen Antrag auf Arbeitslosengeld II verwiesen werden könne. Die Vorwegnahme des Hauptsachebegehrens sei nicht möglich.
Gegen den ihm am 22.08.2005 zugestellten Beschluss hat der Kläger unter dem 08.09.2005 Beschwerde eingelegt und sinngemäß beantragt,
die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 05.08.2005 sowie des Bescheides vom 09.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2005 im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm ab 01.09.2005 Erwerbsminderungsrente zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 05.08.2005 zurückzuweisen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde gemäß Verfügung vom 15.09.2005 nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und statthaft, gemäß § 172 SGG, aber nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs.2 Satz 2 SGG. Der Senat folgt dabei den Gründen des angefochtenen Beschlusses und sieht von einer weiteren Darstellung ab gemäß §§ 176, 142, 136 SGG, § 153 Abs.2 SGG analog. Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung einer Rente im Falle eines finanziell nicht leistungsfähigen Antragstellers - wie hier geltend gemacht - die Entscheidung des Hauptsacheverfahrens vorwegnehmen würde, weil ein Rückzahlungsanspruch nicht zu realisieren wäre. Deshalb kann es nur höchst ausnahmsweise erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache durch Rentengewährung vorzugreifen, wenn andernfalls Rechtsschutz nicht erreichbar wäre und dies für den Antragsteller unzumutbar wäre (vgl. Meyer-Ladewig/Keller, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnr.31). Anhaltspunkte für eine solche höchst ausnahmsweise zu bejahende Erforderlichkeit sind jedoch nicht zu erkennen.
Im Übrigen ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers auch keine ausreichende Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches. Die vorgelegten Atteste beschreiben lediglich degenerative Veränderungen der LWS mit rezidivierenden Kreuzschmerzen, welche mit einem GdB von 20 bewertet sind. Der angegebene arterielle Bluthochdruck wird als medikamentös einigermaßen eingestellt geschildert. Die geltend gemachte Erkrankung der Prostata befindet sich nach dem Bescheid vom 24.02.2005 in Heilungsbewährung, so dass hieraus allein für den streitigen Zeitraum ab 01.09.2005 eine Herabsetzung der zeitlichen Leistungsfähigkeit unter sechs Stunden täglich (§ 43 Abs.1 SGB VI) nicht gefolgert werden kann. Die geltend gemachten seelischen Störungen infolge der Erkrankungen werden im vorgelegten Attest des Dr.L. als depressive Grundhaltung geschildert und nicht als zumindest mittelschwere bis schwere Depression. Einschränkungen des zeitlichen Leistungsvermögens sind den vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht zu entnehmen. Der Antragsteller hat weder geltend gemacht noch dargetan, dass er seinen bisherigen oder einen zumutbaren Verweisungsberuf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne. Unter diesen Voraussetzungen hat es das Sozialgericht zu Recht abgelehnt, eine Regelungsanordnung mit Vorwegnahme der Hauptsache zu erlassen.
Die Beschwerde bleibt damit in vollem Umfange ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Diese Entscheidung ist mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Mit der am 14.04.2005 zum Sozialgericht München erhobenen Klage S 11 R 1252/04 wendet sich der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.08.2004/Widerspruchsbescheid vom 06.04.2005, mit welchem diese einen Antrag vom 09.08.2004 auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt hatte.
Am 15.07.2005 hat der Antragsteller gemäß § 86b Sozialgerichtsgesetz - SGG - beantragt, ihm ab 01.09.2005 im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Erwerbsminderungsrente zu gewähren mit der Begründung, er sei krank im Sinne von § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch -SGB VI -, verfüge über kein Einkommen mehr, da er nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis stehe, seinen anschließenden Arbeitslosengeldanspruch ausgeschöpft habe und der Krankengeldbezug zum 01.09.2005 ende. Als Beleg für den gesundheitlichen Zustand hat er sich auf Atteste des Internisten Dr.L. vom 22.04.2003 sowie vom 02.11.2004, auf einen Therapiebewilligungsbescheid der DAK vom 13.04.2005 sowie auf den Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung vom 24.02.2005 bezogen, welches einen GdB von 60 begründet hatte. Er hat geltend gemacht, er sei wirtschaftlich besonders belastet, weil er seinen in der Ausbildung befindlichen Sohn unterstütze, welcher im Elternhaus lebe, seine Frau arbeitslos sei, sämtliche Ersparnisse für das Alter aufzubrauchen seien und notwendige Instandhaltungsmaßnahmen für das selbst genutzte Reihenhaus ebenso wenig finanziert werden könnten wie die Ersatzbeschaffung eines Kfz.
Mit Beschluss vom 05.08.2005 hat das Sozialgericht den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, der Kläger könne nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Bewilligung von Rente begehren, weil es an einem Anordnungsgrund fehle. Schwere und unabwendbare Nachteile seien nicht anzunehmen, weil es um Leistungen finanzieller Art gehe und der Antragsteller auf einen Antrag auf Arbeitslosengeld II verwiesen werden könne. Die Vorwegnahme des Hauptsachebegehrens sei nicht möglich.
Gegen den ihm am 22.08.2005 zugestellten Beschluss hat der Kläger unter dem 08.09.2005 Beschwerde eingelegt und sinngemäß beantragt,
die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 05.08.2005 sowie des Bescheides vom 09.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2005 im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm ab 01.09.2005 Erwerbsminderungsrente zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 05.08.2005 zurückzuweisen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde gemäß Verfügung vom 15.09.2005 nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und statthaft, gemäß § 172 SGG, aber nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs.2 Satz 2 SGG. Der Senat folgt dabei den Gründen des angefochtenen Beschlusses und sieht von einer weiteren Darstellung ab gemäß §§ 176, 142, 136 SGG, § 153 Abs.2 SGG analog. Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung einer Rente im Falle eines finanziell nicht leistungsfähigen Antragstellers - wie hier geltend gemacht - die Entscheidung des Hauptsacheverfahrens vorwegnehmen würde, weil ein Rückzahlungsanspruch nicht zu realisieren wäre. Deshalb kann es nur höchst ausnahmsweise erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache durch Rentengewährung vorzugreifen, wenn andernfalls Rechtsschutz nicht erreichbar wäre und dies für den Antragsteller unzumutbar wäre (vgl. Meyer-Ladewig/Keller, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnr.31). Anhaltspunkte für eine solche höchst ausnahmsweise zu bejahende Erforderlichkeit sind jedoch nicht zu erkennen.
Im Übrigen ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers auch keine ausreichende Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches. Die vorgelegten Atteste beschreiben lediglich degenerative Veränderungen der LWS mit rezidivierenden Kreuzschmerzen, welche mit einem GdB von 20 bewertet sind. Der angegebene arterielle Bluthochdruck wird als medikamentös einigermaßen eingestellt geschildert. Die geltend gemachte Erkrankung der Prostata befindet sich nach dem Bescheid vom 24.02.2005 in Heilungsbewährung, so dass hieraus allein für den streitigen Zeitraum ab 01.09.2005 eine Herabsetzung der zeitlichen Leistungsfähigkeit unter sechs Stunden täglich (§ 43 Abs.1 SGB VI) nicht gefolgert werden kann. Die geltend gemachten seelischen Störungen infolge der Erkrankungen werden im vorgelegten Attest des Dr.L. als depressive Grundhaltung geschildert und nicht als zumindest mittelschwere bis schwere Depression. Einschränkungen des zeitlichen Leistungsvermögens sind den vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht zu entnehmen. Der Antragsteller hat weder geltend gemacht noch dargetan, dass er seinen bisherigen oder einen zumutbaren Verweisungsberuf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne. Unter diesen Voraussetzungen hat es das Sozialgericht zu Recht abgelehnt, eine Regelungsanordnung mit Vorwegnahme der Hauptsache zu erlassen.
Die Beschwerde bleibt damit in vollem Umfange ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Diese Entscheidung ist mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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